Beschlusstext
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.7.2017 - 25 O 81/17 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Schadensersatzansprüche gegen seinen behandelnden Arzt geltend machen will, weil dieser ihn im Hinblick auf seine Krankschreibung unzureichend informiert habe.
Der Antragsteller, der seit dem 14.1.2013 bei einem Personaldienstleistungsunternehmen versicherungspflichtig beschäftigt war, stürzte am 16.1.2013 mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit und verletzte sich an der Hand. Der Antragsgegner, Durchgangsarzt und Facharzt für Chirurgie, behandelte ihn in der Folgezeit und stellte ihm eine Erstbescheinigung für Arbeitsunfähigkeit sowie Folgebescheinigungen aus. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis (während der Probezeit) zum 6.2.2013. Der Antragsteller erhielt in der Folgezeit bis zum 25.2.2013 Verletztengeld, danach Krankengeld. Wegen der Verletzung der Hand, wegen weiterer degenerativer Schäden an der Hand und wegen einer Rückenoperation bestand fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.3.2014.
Am 26.2.2013 bescheinigte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag, den 8.3.2013. Am 8.3.2013 kam es nicht zu einer Folgebescheinigung, da an diesem Tag die Praxis des Antragsgegners geschlossen war. Am 11.3.2013 wurde sodann die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Antragsgegner bescheinigt. Im Hinblick auf die zwischen dem 8.3. und dem 11.3.2013 unterbrochene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellte die Krankenkasse des Antragstellers die Zahlung von Krankengeld ein. Eine Klage vor dem Sozialgericht hiergegen blieb in zwei Instanzen erfolglos.
Der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe wissen müssen, dass für die Weitergewährung von Krankengeld eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sei. Der Antragsteller habe hierauf hingewiesen und er habe einen Tag früher in die Praxis einbestellt werden müssen. Er habe durch entgangenes Krankengeld einen Schaden von 10.111,20 EUR erlitten.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat die Kammer entschieden, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage aus §§ 280 Abs.1, 630a BGB führt nicht zum Erfolg, weil der Antragsgegner keine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
Der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Patienten obliegt im Regelfall nicht dem Arzt, sondern dem Patienten selbst, ist daher auch nur ausnahmsweise als vertragliche Nebenpflicht anzusehen (Pauge, Arzthaftungsrecht, 13. Aufl. 2015). Das Patientenrechtegesetz hat mit § 630 c Abs.3 BGB eine Hinweispflicht des Behandlers ausdrücklich nur für den Fall normiert, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist und sich für den Behandler nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, also nicht gedeckte Krankheitskosten betroffen sind. Darum geht es hier nicht. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung eine Pflicht zu angemessen zeitnaher Erledigung von Maßnahmen dort anerkannt, wo Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen in engem Zusammenhang mit wirtschaftlichen Interessen des Patienten standen, etwa die unverzögerte Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses, das für den Abschluss einer Risikolebensversicherung erforderlich ist (BGH VersR 1981, 452 f., und BGH NJW 2006, 687 f.), und eine hierauf gestützte Haftung des Behandlers immerhin für möglich angesehen. Der Grund für wirtschaftliche Informationspflichten wird dabei im Falle der unzureichenden oder nicht gegebenen Kostendeckung in einem Wissensvorsprung des Behandlers gegenüber dem Patienten gesehen (vgl. BT-Drs. 17/10488 S. 22), im Falle der unverzögerten Erledigung in den aus den ärztlichen Berufsordnungen vorgesehenen Bestimmungen (BGH NJW 2006, 687 f. Rn. 10). Für den Fall der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, den Versicherten auf einen drohenden Verlust des Krankengeldanspruches hinzuweisen (BSG, Urt. Vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11, BSGE 111, 9 ff.; BSG, Urt. V. 16.12.2014, B 1 KR 19/14 R m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt eine Haftung des Antragsgegners vorliegend nicht in Betracht. Ein Wissensvorsprung des Arztes ist in einer Konstellation wie der hier gegebenen nicht anzunehmen. Ein Arzt muss sein medizinisches Metier beherrschen und in rechtlicher Hinsicht die Kenntnisse haben, die für ihn maßgeblich sind, wie etwa die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V (vgl. hierzu Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht 7.Aufl. 2015, V. Rn. 23). Ob er zumindest die für den Krankengeldanspruch eines sozial Versicherten maßgeblichen gesetzlichen Normen kennen muss, erscheint dem Senat schon als eher zweifelhaft, mag aber dahinstehen, denn der reine Normtext gab für die hier maßgebliche Frage zum damals maßgeblichen Zeitpunkt nichts her. Nach § 46 Abs.1 Satz 2 SGB V in der seinerzeit (bis zum 22.7.2015) geltenden Fassung entstand der Anspruch auf Krankengeld (u.a.) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "nahtlos" zu erfolgen habe und dass eine Rückwirkung insoweit nicht anzuerkennen sei, folgte gerade nicht aus dem Gesetz. Nichts anderes ergab sich aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 7 SGB V in der damals geltenden Fassung (Fassung vom 1. Dezember 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 Nr. 61, S. 6 501, zuletzt geändert am 21. Juni 2012 veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 07.09.2012 B4 in Kraft getreten am 8. September 2012). Die das Verfahren über die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regelnden Vorschriften, insbesondere § 5 Abs.3 Satz 2 enthielten (und enthalten bis heute) gerade kein Gebot einer ununterbrochen fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und kein Verbot rückwirkender Arbeitsunfähigkeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern sahen (und sehen bis heute) eine Rückwirkung im Gegenteil sogar ausdrücklich vor. Dass die Unterbrechung der Kette fortlaufender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Gewährung von Krankengeld fatale Folgen haben konnte, wie im Falle des Antragstellers, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konstitutive Bedeutung für das Entstehen und Fortbestehen des Krankengeldanspruchs haben sollte, dass dies alles gänzlich unabhängig von der Frage gelten sollte, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand oder nicht, dass ein Wochenende, das nicht durch eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit abgedeckt war, zum endgültigen Erlöschen jeglichen Krankengeldanspruchs führen konnte und eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit insoweit nicht mehr heilen konnte, all dies beruhte allein auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urt. v. 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R -, juris, m.w.N.). Diese Rechtsprechung war derart rigide, dass ihr nicht einmal alle Sozialgerichte gefolgt sind (vgl. etwa SG Speyer, Urt. v. 30.11.2015, - S 19 KR 160/15-, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat sich tatsächlich auch veranlasst gesehen, dieser Rechtsprechung durch Neufassung des § 46 SGB V zu begegnen. § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung vom 16.7.2015 regelt nunmehr, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, wobei Samstage insoweit nicht als Werktage gelten.
All dies muss ein Arzt, auch wenn ihm als Vertragsarzt bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die wirtschaftliche Absicherung des Patienten eine durchaus bedeutsame Rolle zukommt, nicht wissen. Es handelt sich um Spezialwissen auf juristischem Gebiet, das selbst den meisten Juristen, sofern sie nicht auf diesem Gebiet des Sozialrechts tätig sind, kaum geläufig sein dürfte. Von einem Arzt ist dies erst recht nicht zu erwarten und nicht zu verlangen. Von daher traf den Antragsgegner auch keine Pflicht, den Antragsteller hier auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Ihn traf auch keine Pflicht, sich kundig zu machen oder den Antragsteller zu bitten, sich im Hinblick auf eine möglicherweise schwierige Rechtslage fachkundigen Rat (etwa bei seiner Krankenkasse) einzuholen. All dies lag vielmehr im Risikobereich des Antragstellers selbst. Der Senat tritt der Auffassung der Kammer bei, dass es allein Sache des Antragstellers war, sich um die weitere Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu kümmern. Er war es, der sich Gedanken zu machen hatte, ob es nicht geboten sein könne, den Antragsgegner dann eben schon am vorletzten Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen, notfalls einen anderen Arzt aufzusuchen.
Dies gilt umso mehr, als im Normalfall eine derart weitreichende Folge, wie sie sich beim Antragsteller verwirklicht hat, nicht zu befürchten ist. Selbst nach der damaligen rigiden BSG-Rechtsprechung wäre es weitgehend unschädlich gewesen, wenn der Krankengeldanspruch mit dem Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst erlosch, da er ohne weiteres wieder aufleben konnte, solange nur der Patient versicherungspflichtiger Beschäftigter blieb. Dass dies im Falle des Antragstellers, dessen Arbeitsverhältnis kurz nach der Erkrankung während der Probezeit beendet wurde, gerade nicht der Fall war, war ein Umstand, den der Antragsgegner nicht wissen und nicht berücksichtigen musste. Jedenfalls trägt der Antragsteller nicht vor, dass entweder die Krankenkasse oder der Antragsteller selbst den Antragsgegner darauf ausdrücklich hingewiesen hätte.
Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus eine unzutreffende rechtliche Auskunft über die hier streitigen Fragen gibt, kann hier ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein Arzt, der die von ihm rechtlich nicht zu fordernden Rechtskenntnisse tatsächlich besitzt, nach Treu und Glauben gehalten ist, den Patienten entsprechend zu warnen, wenn er Anhaltspunkte hat, dass dieser sonst quasi "ins offene Messer" läuft. Letzteres behauptet selbst der Antragsteller nicht. Soweit er vorgetragen hat, der Antragsgegner habe ihn ausdrücklich wegen der am 8.3.2013 geschlossenen Praxis für den nächsten Werktag (Montag, den 11.3.2013) einbestellt und erklärt, dies sei im Hinblick auf sein Krankengeld unschädlich, ist dies seitens des Antragsgegners ausdrücklich bestritten und der Antragsteller kann für seinen Vortrag keinen Beweis antreten.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.