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Hinweis auf Behandlungsspektrum der eigenen Praxis durch Wartezimmer-TV

 | Gericht:  Verwaltungsgericht (VG) Münster  | Aktenzeichen: 6 K 3821/97 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Urteilstext


Tenor

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Werbeverbotes für Ärzte hat die 6. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1998 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Innere Medizin in Dortmund. Er beabsichtigt, in seinem Wartezimmer ein visuelles Wartezimmer-Informationssystem (W.I.S.) zu installieren. Hierdurch soll auf einem Fernsehbildschirm - ohne Ton - ein ca. 30-minütiges Programm, bestehend aus allgemeinen Gesundheitsinformationen (z. B. Informationen zum Normalgewicht, zur Ernährung, Impfinforaudohen) und Praxisinformationen (z. B. Vorstellung des Praxisteams, Mitteilung von Vertretungen, Urlaubszeiten, Hilfe bei der Parkplatzsuche, Beschreibung von Untersuchungsmethoden) gezeigt werden. Die Finanzierung soll durch kurze Werbeeinblendungen erfolgen.

Mit Schreiben vom 6. März 1996 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Mitteilung, ob berufsrechtliche oder standesrechtliche Bedenken gegen sein Vorhaben bestünden. Auf die Bitte der Beklagten, die geplanten Werbeeinblendungen näher zu konkretisieren, führte der Kläger aus, er sei bemüht, patientenorientierte Werbung zu betreiben. Er führe derzeit Verhandlungen mit einer Großküche, die ein "Essen auf Rädern“ liefere, mit einem Pflegedienstunternehmen aus der unmittelbaren Nachbarschaft, mit einem Sanitätshaus und mit Krankenkassen. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 25. März 1996 sowie weiter mit Schreiben vom 19. April 1996 mit, daß grundsätzliche Bedenken gegen das geplante Informationssystem nicht bestünden. Im Hinblick auf § 28 .der Berufs- und Weiterbildungsordnimg der .Ärztekammer Westfalen-Lippe (BO), der sich mit der Information von Patientinnen und Patienten befasse, sei es insbesondere zulässig, Informationen medizinischen Inhalts und praxisorganisatorische Themen aufzugreifen. Bedenken bestünden allerdings insoweit, als beabsichtigt sei, über das W.I.S. für Dritte und deren Produkte Werbung zu betreiben. Werbung dieser Art widerspreche der Generalpflichtenklausel des § 1 Abs. 3 BO, die den Arzt nicht nur verpflichte, "seinen Beruf gewissenhaft" auszuüben, sondern auch "dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen". Hierzu gehöre anerkanntermaßen das Freihalten des Wartezimmers von jeglicher Art von individueller Werbung für Dritte und durch Dritte. Dies bedeute zwar nicht, daß etwa Broschüren und Zeitschriften mit Werbung im Wartezimmer nicht‘s zu suchen hätten. Bei der Auslegung von Printmedien bzw. auch der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen sei die damit vom Praxisinhaber verbundene Werbung unbeeinflußt. Bei dem geplanten Informationssystem werde bei den Patienten jedoch der Eindruck erweckt, als wenn der Praxisinhaber selbst auf das jeweilige Produkt (zumindest mit-)aufmerksam machen wolle und mit seiner Autorität als Arzt hinter der im Wartezimmer stattfindenden Werbung stünde.

Unter dem 23. Mai 1996 wandte sich der Kläger nochmals an die Beklagte mit der Bitte um Überprüfung, ob auch dann noch berufsrechtliche Bedenken gegen die geplanten Werbeeinblendungen bestünden, wenn in halbstündigen Abständen eine Einblendung erfolge, die auf den Werbecharakter der Werbespots hinweise, die zudem klar zum Ausdruck bringe, daß der Arzt, der das System in seinem Wartezimmer dulde, sich nicht mit den Werbeaussagen identifiziere, und die den Hinweis enthalte, daß diese außerhalb seines Einflußbereichs lägen. Hieraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 1996 mit, daß auch im Hinblick auf die unterbreiteten Änderungsvorschläge eine abweichende Beurteilung nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf das dem Arzt im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachte Vertrauen sei es keineswegs unwahrscheinlich, daß die Mehrzahl der Patienten undifferenziert annehme, der Arzt müsse zwar deutlich machen, daß er nicht selbst werbe, daß er aber durchaus hinter den Produkten stehe, für die geworben werde. Bei den Werbeeinblendungen werde immer der "good-will" des Arztes, ob gewollt oder ungewollt, miteingebracht. Dies zeige sich auch daran, daß die Werbenden sich bei der Werbung das Vertrauen der Patienten zu ihrem Arzt zunutze machten und sie auch aus diesem Grunde bereit seien, für die Werbung zu zahlen, obwohl diese nur an einen kleinen Adressatenkreis gerichtet sei. Überdies seien die fatalen Folgen für das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand zu bedenken, -wenn sich herausstelle, daß ein Produkt, für das im Wartezimmer geworben worden sei, gesundheitsschäd¬lich sei.

Mit Schreiben vom 15. August 1997 übersandte der Kläger der Beklagten eine Diskette, mit deren Hilfe er sein W.I.S. vorstellte. Das W.I.S. enthält drei Einstellungen, die durch ganzseitige Einblendungen mit dem Hinweis "Werbung" auf das "Cafe Schräder", auf das Reisebüro "die Flugbörse" und auf den Essensbestellservice "Drei-Kronen-GmbH" hinweisen. Am Ende des W.I.S. erscheint weiter der Hinweis: "Der Arzt zeichnet sich nicht verantwortlich für den Inhalt der jeweiligen Werbung". Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 10. September 1997 mit, daß es sich bei den drei Einblendungen um Werbung für Dritte und deren Produkte handele, die berufsrechtlich unzulässig seien.

Der Kläger hat am 27. November 1997 Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, daß das von ihm geplante W.I.S. nicht gegen ärztliches Berufsrecht verstößt. Die Behauptung, daß der Arzt mit der Werbung in seinem Wartezimmer identifiziert werde, erscheine in der heutigen Zeit lebensfremd.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß Werbung für Dritte im Rahmen eines visuellen Programmes für Gesundheit- und Praxisorganisationen im Wartezimmer der Praxis berufsrechtlich zulässig ist, wenn die Werbung insgesamt nicht mehr als 20 % des Programmes ausmacht und die Praxisinformation nicht unterbricht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfehren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, denn es geht ihm um die Klärung der Frage, ob die von ihm beabsichtigte Werbimg für Dritte im Rahmen eines visuellen Programmes im Wartezimmer seiner Praxis berufsrechtlich zulässig ist, insbesondere mit der Generalklausel des § 1 Abs. 3 der Berufs- und Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. Mai 1995 (MB1. NW. S. 938) in der Fassung der Änderung vom 25. November 1995 (MB1.NW S. 347) sowie der gleichlautenden Generalklausel des 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) in der Fassung vom 27. April 1994 (GV. NW. S, 204) im Einklang steht.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da es ihm nicht zumutbar ist, bei ungeklärter Rechtslage mögliche (heil-)berufsrechtliche Maßnahmen auf sich zukommen zu lassen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW),.Urteil vom 31. Januar 1996 - 13 A 6644/95.-; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25. August 1992-6K 1277/91-.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil dem Kläger ein entsprechender Feststellungsanspruch nicht zusteht. Die von ihm beabsichtigte Werbung verstößt gegen § 1 Abs. 3 BO, § 29 Abs. 1 HeilBerG. Die vorgenannte Generalklausel findet im vorliegenden Fall ihre Anwendung.

Die BO enthält zwar eine Vielzahl von Vorschriften, die sich mit Werbeverboten eines Arztes befassen. So verbietet § 25 BO dem Arzt jede - auch die mittelbare - Werbung für sich oder andere Ärzte und Ärztinnen. Ein ausdrückliches Verbot, Werbung für Dritte und deren Produkte zu betreiben, enthält § 25 BO hingegen nicht. Auch die übrigen Vorschriften der BO erfassen nicht die vom Kläger beabsichtigte Werbung. So verbieten §§ 26/27 und 29 BO dem Arzt im Umgang mit Kollegen, Patienten und bei beruflichem Waken in der Öffentlichkeit lediglich die werbende Herausstellung der eigenen Tätigkeit und der eigenen Person. § 30 Abs. 6 BO untersagt dem Arzt ferner, um Bestellungen zu werben. Gemäß § 31 Abs. } ist es ihm verboten, Gutachten und Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung verwendet werden sollen, es ist ihm aber auch untersagt, Werbegaben entgegenzunehmen (§ 32 Abs. 1 BO). Dem Umstand, daß die Berufsordnung zahlreiche Verhaltenspflichten des Arztes, denen werbende Wirkung zukommen kann, detailliert geregelt hat, läßt sich aber, nicht entnehmen, daß hiervon nicht erfaßte Werbung generell berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die berufsrechtliche Zulässigkeit dieser Werbung muß. sich vielmehr an der Generalklausel des § 1 Abs. 3 BO, § 29 Abs. 1 HeilBerG messen lassen.

Einem solchen Rückgriff stehen auch nicht Entscheidungen des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Öberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entgegen,

vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996 - 12 A 4289/96.T - sowie Urteil vom 25. Juni 1997 r 12 A 2757/95. T -,

wonach bei der Beurteilung der berufsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung durch einen Apotheker ein Rückgriff auf die Generalklausel nicht zulässig ist, weil es sich hierbei nicht um einen Verstoß gegen die dem Kernbereich zuzurechnende Pflichten des Apothekers handele. Einer Übertragbarkeit der Entscheidung steht bereits entgegen, daß der Apotheker, anders als ein Arzt, mit einem Randsortiment am gewerblichen Warenaustausch wie jeder gewöhnliche Gewerbetreibende teilnimmt.

Der Kläger verstößt mit der von ihm beabsichtigten Werbung in seinem Wartezimmer für Dritte und deren Produkte gegen seine Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entspre¬chen (§ 1 Abs. 3 BO, § 29 Abs. 1 HeilBerG).

Zur gewissenhaften Ausübung des Berufes gehört es, alles zu unterlassen, was mit dem Berufsbild des Arztes nicht in Einklang zu bringen ist, sich mithin als berufswidrig darstellt. Das Berufsbild des Arztes ist durch eine besondere Berufe- und Standesethik geprägt, die ihrerseits daraus resultiert, daß ein Arzt kein Gewerbe betreibt, sondern einen freien Beruf ausübt (§ 1 Abs. 1 BO). Mit dieser Maßgabe wird sichergestellt, daß das Handeln des Arztes von der Sorge für das Wohl seiner Patienten und der Allgemeinheit bestimmt wird. Sie soll garantieren, daß der Arzt sich nur von medizinischen Notwendigkeiten leiten läßt und sein Handeln nicht, wie in der gewerblichen Wirtschaft üblich, von Gewinnstreben bestimmt wird. Darüber hinaus wird hierdurch aber auch klargestellt, daß anders als im gewöhnlichen geweiblichen Verkehr nicht eine Ware, sondern der Mensch im Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit steht, was besondere ethische Verpflichtungen des Arztes bedingt. So hat der Arzt seinem Patienten Achtung und Respekt entgegenzubringen, seine menschliche Würde zu beachten und seine gesamte Tätigkeit entsprechend, den Geboten der ärztlichen Sitte und der Menschlichkeit auszuüben (§ 1 Abs. 1 und 2 BO). Ihm obliegt eine in der gewerblichen Wirtschaft unübliche Verantwortung und Fürsorge gegenüber seinen Patienten, da diese aufgrund mangelnder eigener Fachkunde regelmäßig nicht in der Lage sind, Entscheidungen und Empfehlungen ihres Arztes in Frage zu stellen. Sie sind folglich darauf angewiesen, ihrem Arzt ein großes Maß an Vertrauen entgegenzubringen. Hiermit korrespondierend verpflichtet die BO den Arzt, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (§ 29 Abs. 1 HeilBerG, § 1 Abs. 3 BO).

Ausgehend von diesem Berufsbild jst es einem Arzt untersagt, sein handeln nach Gebräuchen auszurichten, die in der auf Gewinnerzielung ausgerichteten gewerblichen Wirtschaft üblich sind und die die Gefahr in sich bergen,- daß das dem Arzt von seinen Patienten entgegengebrachte Vertrauen mißbraucht wird, indem diese Objekt ärztlichen Gewinnstrebens werden. Dies ist indes bei der vom Kläger beabsichtigten Werbung der Fall, denn der Kläger macht sich das ihm als Arzt von seinen Patienten entgegengebrachte Vertrauen zunutze und mißbraucht es für kommerzielle Zwecke. In weiten Teilen der Bevölkerung ist auch heute noch das dem Arzt entgegengebrachte Vertrauen nicht auf die medizinische Behandlung beschränkt. Die Vorstellung, ein Arzt "kenne sich aus" und "wisse, was gut ist" wird vielfach undifferenziert auf andere Lebensbereiche übertragen und gerade von Kranken, die besonders empfänglich und beeinflußbar sind, häufig ebensowenig wie die Fachkompetenz in Frage gestellt. Aus diesem Grunde ist es naheliegend, daß bei einer Vielzahl von Patienten der Eindruck entsteht, der Kläger stehe mit seiner Fachkunde hinter den angepriesenen Produkten und heiße diese gut, werbe folglich für sie. Dieser Eindruck drängt sich förmlich auf, da nicht davon auszugehen ist, daß ein Arzt in seinen Räumlichkeiten Werbung für Produkte und Dienstleistungen gestattet, die er nicht gutheißt. Vorliegend ist zudem, zu berücksichtigen, daß aufgrund der individuellen Ausgestaltung, der Einbindung der Werbung zwischen Praxisinformationen und allgemeinen Gesundheitsinformationen (... der Arzt rät ...), sowie des begrenzten Personenkreises, der angesprochen wird, dieser Eindruck noch verstärkt wird. Er wird auch nicht ausgeräumt durch die sich auf den Anzeigen befindenden Kopfzeilen mit dem Hinweis "Werbung" sowie dem Hinweis am Ende des W.I.S., "Der Arzt zeichnet sich nicht verantwortlich für den Inhalt der jeweiligen Werbung". Es ist bereits zweifelhaft, ob jeder Patient von diesen Hinweisen optisch Kenntnis nimmt und zudem in der Lage ist, deren Bedeutung zu erfassen.

Die vom Kläger beabsichtigte Werbung unterscheidet sich auch in wesentlicher Hinsicht von der Werbung in den Printmedien, die im Wartezimmer ausliegen. „Werbung“ in Zeitschriften ist dadurch gekennzeichnet, daß sie eine unbegrenzte Vielzahl von Personen anspricht und eine Vielzahl von Produkten betrifft. Auf die Art, die Auswahl Und den Inhalt derartiger Werbimg hat der Kläger keinen Einfluß. Mithin ist auch für die Patienten offensichtlich, daß es nicht der Arzt ist, der zum Kauf der angepriesenen Produkte aufruft, wenn er Zeitschriften auslegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß sich die Patienten der Werbung durch das W.I.S. nicht entziehen können und der Kläger anders als bei Auslegung von Printmedien, für die er eine Vergütung zu zahlen hat; bei der von ihm beabsichtigten Werbung eine Vergütung erhält. Daß der Kläger diese Vergütung wieder zur Finanzierung der Gesundheits- und Praxisinformationen verwenden will, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Vergütung zeigt schließlich, daß auch die Hersteller der angepriesenen Produkte sich eine Absatzsteigerung dadurch versprechen, daß in Praxisräumen unter Ausnutzung des "good-will" des Arztes geworben wird.

Das grundsätzliche Verbot der Werbung für Dritte und deren Produkte belastet den Kläger auch nicht unzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die BO dem Kläger durchaus ein gewisses Maß an Werbung erlaubt und das Verbot der Drittwerbung nur einen unwesentlichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt. Abgesehen davon ist der Kläger zur Ausübung seines. Berufes nicht auf Fremdwerbung angewiesen. Es ist auch nicht erkennbar, welche, über finanzielle Interessen hinausgehenden, schützenswerten Interessen des Klägers durch ein Verbot berührt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Völlstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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