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Haftungsfrage zur Corona-Schutzimpfung

 | Gericht:  Landgericht (LG) Ravensburg  | Aktenzeichen: 3 O 1/23 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Schadenersatzrecht , Sonstiges

Urteilstext

 

Tenor


1. Die Klage wird abgewiesen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.


3. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 22.500,00 €


Tatbestand


Der Kläger macht als Alleinerbe seines Vaters Schmerzensgeldansprüche geltend mit der Behauptung, sein Vater sei vor den durch den Beklagten vorgenommenen Corona-Impfungen nicht ausreichend aufgeklärt worden.


Der Vater des Klägers, ---, geb. am xx.xx.1933, verstarb am xx.09.2022; er wurde allein vom Kläger beerbt.


Der Vater des Klägers suchte am 14.04.2021 in Begleitung des Klägers die Praxis des Beklagten auf. Dort wurde das Thema Corona-Impfung besprochen; die Einzelheiten sind streitig. Am 23.06.2021 suchte der Vater des Klägers erneut, diesmal alleine, die Praxis des Beklagten auf. Was im Einzelnen zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten (Allgemeinmediziner) besprochen wurde, ist streitig. Mit den Behandlungsunterlagen des Beklagten vorgelegt ist ein Aufklärungsmerkblatt mit Unterschrift des Vaters des Beklagten (undatiert, mglw. vom 23.6.2021) sowie eine Einwilligungserklärung zur Corona-Impfung mit Unterschrift des Vaters des Klägers vom 23.06.2021. Am 23.06.2021 wurde vom Beklagten dann eine erste Impfung des Vaters des Klägers mit dem Wirkstoff von AstraZeneca vorgenommen (intramuskuläre Injektion mittels Spritzenkanüle). Eine zweite Impfung durch den Beklagten, erneut mit dem Impfstoff von AstraZeneca erfolgte am 28.07.2021. Am 27.01.2022 nahm der Beklagte eine dritte Impfung beim Vater des Klägers vor (sog. Booster-Impfung), diesmal mit dem Impfstoff von Moderna.


Der Kläger macht im Wesentlichen geltend:


Der Vater des Klägers sei durch den Beklagten vor den jeweiligen Impfvorgängen gar nicht bzw. jedenfalls nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die Einwilligung des Vaters des Klägers in die jeweilige Impfung sei daher nicht wirksam. Insbesondere habe im ersten Termin vom 14.04.2021 keine Aufklärung stattgefunden; der Beklagte habe das Gespräch nach weniger als einer Minute entnervt abgebrochen. Soweit der Vater des Klägers sich in den Folgeterminen dann habe impfen lassen, beruhe dies im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte ihm - für sich genommen unstreitig - ein infolge seines hohen Alters erhöhtes Versterbensrisiko im Falle einer Corona-Infektion vor Augen führte; hierdurch habe der Beklagte in unzulässiger Weise dem Vater des Klägers die für eine Einwilligung in die Impfung trotz unzureichender Aufklärung notwendige Todesangst eingeflößt.


Sein Vater würde sich nie haben impfen lassen, „wenn er ob der Umstände und möglichen Wirkungen der Spikeproteine und der greifbar fehlenden Wirksamkeit einer jeden Impfung gewusst hätte“ (sic!).


Bei der Injektionsnadel handele es sich um ein gefährliches Werkzeug; der Vater des Klägers sei jeweils nicht unerheblich verletzt worden. Der Beklagte habe einen mit einer nur vorläufigen Zulassung versehenen Wirkstoff in den Körper des Vaters des Klägers eingebracht, wobei dieser Wirkstoff Proteine enthalten habe, die zu Zellverschmelzungen führen könnten und genverändernd auf den Organismus zu wirken imstande seien. Als angemessen begreift der Kläger ein Schmerzensgeld für jeden Impfvorgang in Höhe von 7.500,00 €.


Der Kläger stützt seine Klage erklärtermaßen nicht darauf, dass sein Vater als Folge der Impfungen verstorben sei.


Der Kläger beantragt:


Der Beklagte wird verurteilt,


1. 
an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 22.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen hierauf über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2022 zu zahlen


und


2. 
dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.156,20 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen hierauf über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2022 zu erstatten.


Der Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend:


Er habe bereits am 14.04.2021 versucht, den Vater des Klägers so objektiv und verständlich wie möglich aufzuklären. Dies sei in Anwesenheit des Klägers, der im Rahmen dieses Termins mit starker Deutlichkeit seinen eigenen ablehnenden Standpunkt zum Ausdruck gebracht habe, schwierig gewesen. Als der Vater des Klägers am 23.06.2021 erneut und diesmal alleine erschien, habe er erklärt, er könne sich nunmehr aufgrund der Erläuterungen vom 14.04.2021 eine Impfung gut vorstellen. Deshalb habe er, der Beklagte, den Vater des Klägers unter Zuhilfenahme eines schriftlichen Aufklärungsmerkblattes, dessen Inhalte er mit dem Vater des Klägers Schritt für Schritt durchgesprochen habe, nochmals aufgeklärt. Auch vor den jeweiligen Folgeimpfungen sei ein erneutes, angesichts des Charakters als Folgeimpfung allerdings knapper gehaltenes Aufklärungsgespräch erfolgt.


Auch bei einer - wie immer geartet - weitergehenden Aufklärung würde sich der Vater des Klägers nicht gegen eine der insgesamt drei Impfungen entschieden haben.
Im Übrigen sei unabhängig von der Frage einer wirksamen Einwilligung und ausreichenden Aufklärung ein Schmerzensgeldanspruch allein deshalb nicht begründet, weil der Kläger (unstreitig) nicht vorträgt, dass die Impfungen bei seinem Vater zu irgendwelchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätten.


Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen, insbesondere zum Inhalt der beklagtenseits vorgetragenen Aufklärung bzw. zu den diesbezüglich vom Kläger vorgebrachten Beanstandungen, wird Bezug genommen auf die vorgelegten Schriftsätze.


Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.


I.
Der Kläger kann vom Beklagten keine Schmerzensgeldzahlung verlangen. Denn der Vater des Klägers hatte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus Verletzung behandlungsvertraglicher Pflichten noch aus Delikt, Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen den Beklagten, weshalb der Kläger nicht gemäß § 1922 BGB Inhaber irgendwelcher derartiger Ansprüche gegen den Beklagten werden konnte.


1.
Das Einführen einer Injektionsnadel in den Körper des Patienten und das Einbringen eines körperfremden Stoffes mittels Injektionsnadel stellen für sich genommen tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Gerechtfertigt ist ein solcher Eingriff grundsätzlich nur infolge einer Einwilligung des Patienten; diese wiederum setzt für ihre Wirksamkeit eine ausreichende Aufklärung voraus. Zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob im Falle des Vaters des Klägers eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Aufklärung erfolgte und die erklärte Einwilligung dementsprechend wirksam ist (vgl. näher §§ 630d und 630e BGB), bedarf es jedoch keiner näheren Erörterung.
2. 


Selbst im Falle einer nicht wirksamen Einwilligung des Vaters des Klägers liegen die Voraussetzungen für das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs nämlich nicht vor.


a) 
Nach § 253 Abs. 2 BGB kann u.a. im Falle eines dem Grunde nach gegebenen Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch wegen des immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Die für die Prüfung eines solchen Schmerzensgeldanspruchs maßgeblichen rechtlichen Grundsätze sind in Literatur und Rechtsprechung anerkannt:


(1) 
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein (Schadensersatz-)Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung der Entschädigung dürfen und müssen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden. Durch die Zubilligung des Schmerzensgeld soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen und Beschwernisse zu lindern, die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt. Dass ein Schmerzensgeld dem Erben zukommt, ist für die Bemessung im Grundsatz bedeutungslos (Geigel-Pardey Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 6 Schmerzensgeld (Nichtvermögensschaden) Rn. 35).


Der Aspekt der Genugtuung ist zwar in Arzthaftungssachen nicht von vornherein ohne jede Bedeutung (BGH Urt. v. 8.2.2022 – VI ZR 409/19 -, Rn. 13), die Genugtuungsfunktion tritt aber doch regelmäßig weitgehend in den Hintergrund, da das ärztliche Bestreben auf Heilung ausgerichtet ist(Geigel-Pardey a.a.O. Rn. 35).
Für die Bemessung eines Schmerzensgeldes ist, soweit es um die Ausgleichsfunktion und die Verhältnisse des Verletzten geht, auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen: In erster Linie sind die unmittelbar durch das schädigende Geschehen herbeigeführten körperlichen (und psychischen) Beschädigungen maßgeblich, d.h. Art und Ausmaß der Verletzungen und der hierdurch veranlassten Belastungen (Art und Intensität medizinischer Behandlungsmaßnahmen, insbesondere etwa Operationen, stationäre Aufenthalte). Hinzu kommen Folgeschäden hieraus; insbesondere verbleibende Dauerschäden fallen ins Gewicht. Zu beachten ist, inwieweit diese Umstände den Geschädigten im Alltag und bei der Freizeitgestaltung beeinträchtig(t)en und ihm Lebensfreude zu nehmen geeignet waren bzw. sind (näher dazu etwa BeckOK BGB/Spindler, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 253 Rn. 28 ff; Geigel-Pardey a.a.O. Rn. 37)


(2) 
Dass der Schmerzensgeldanspruch in § 253 Abs. 2 BGB als „billige Entschädigung in Geld“ umschrieben wird, formuliert nicht nur die Anforderung an das Gericht, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu prüfen, in welcher Höhe eine Entschädigung für immaterielle Schäden der Billigkeit entspricht; vielmehr ist es zunächst eine Voraussetzung des Schmerzensgeldanspruchs, dass überhaupt ein immaterieller Schaden entstanden ist, für den unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Entschädigung in Geld angezeigt ist. Die Geringfügigkeit einer Verletzung kann also, mit anderen Worten, nicht nur dazu führen, dass ein Schmerzensgeld entsprechend gering zu bemessen ist, sondern auch zur Folge haben, dass überhaupt kein Schmerzensgeld zuzusprechen ist.
Dementsprechend ist es in Rspr. und Lit. anerkannt, dass bei Bagatellverletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen der Ersatz des immateriellen Schadens ausnahmsweise zu versagen ist, wenn es den Umständen nach nicht der Billigkeit entspricht, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen (Geigel-Pardey a.a.O. Rn. 14 mit weiteren Nachw.). Ob überhaupt ein Schaden vorliegt, der kein Vermögensschaden ist, bedarf stets einer gesonderten Prüfung und wird nicht bereits durch die Verletzung der Rechtsgüter in § 253 Abs. 2 BGB unwiderlegbar indiziert (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 253 Rn. 30).


Dem steht nicht entgegen, dass bei der Entstehung des 2. SchadÄndG (Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002) der ausdrückliche Geringfügigkeitsvorbehalt, wie er im Regierungsentwurf noch vorgesehen war, im Rechtsausschuss fallengelassen wurde. Ein wesentlicher Grund für den Verzicht auf einen ausdrücklichen Vorbehalt lag nämlich darin, dass die Rspr. auch nach bisherigem Recht zu angemessenen Ergebnissen gekommen sei und den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden solle, die Bagatellschwelle über den Begriff der „billigen“ Entschädigung fortzuentwickeln (MüKoBGB/Oetker, a.a.O. Rn. 29; siehe auch BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 253 Rn. 106, jew. mit Nachw. zur Regelungsgeschichte).


Die Umschreibung von Bagatellverletzungen, bei denen die Billigkeit eine Entschädigung in Geld gar nicht verlangt, geht in der Regel dahin, dass es um Beeinträchtigungen geht, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz gering sind und üblicherweise den Verletzten deswegen nicht nachhaltig beeindrucken, weil es sich um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig aus anderen Gründen als einem Haftungsfall entstehende Einwirkungen auf das körperliche oder seelischen Wohlbefinden handelt (BGH, Urt. v. 14.1.1992 - VI ZR 120/91). Starre Grenzen lassen sich dabei nicht bestimmen. Im Bereich von Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen werden als typische Beispiele genannt: oberflächliche Weichteilverletzungen (Schürf- und Schnittwunden, Platzwunden, Risswunden), leichte Verletzungen des Bewegungsapparats (Zerrungen, Stauchungen, Prellungen), leichte Kopfschmerzen, Schleimhautreizungen, leichte „Druckschmerzen“, postoperative Ausrenkungen von Gelenken ohne Schmerzwert, Übelkeit mit Erbrechen für ca. einen Tag (BeckOGK/Brand, a.a.O. Rn. 106.1; Geigel-Pardey a.a.O. Rn. 14; Slizyk Schmerzensgeld-HdB 19. Aufl. 2023 Rn. 267, jew. mit weiteren Nachw.).


(3) 
In Anwendung dieser Grundsätze hat insbesondere das OLG Dresden einen Schmerzensgeldanspruch verneint bei einer (behandlungsfehlerhaften) Injektion, die keine weitergehenden Schäden hervorgerufen hat, sondern lediglich einen „gewissen Reizzustand“. Die Schmerzen, die durch das Eindringen der Nadel in das Gewebe und die dadurch hervorgerufene Verletzung der Haut hervorgerufen worden sind, stellten Bagatellverletzungen dar, die ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigen (OLG Dresden Hinweisbeschluss v. 5.1.2017 – 4 U 1385/16 -, BeckRS 2017, 102217).


b) 
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt.


Der Kläger trägt nichts dazu vor, dass sein Vater infolge der Impfungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sei; nicht einmal zu Schwellungen und Spannungen, wie sie nach einer Injektion nicht selten für zumindest ein oder zwei Tage im Bereich der Injektionsstelle auftreten, ist der Klage etwas zu entnehmen. Allein das Einstechen der Nadel und das Einbringen des Impfstoffs bewirken aber keinen immateriellen Schaden beim Patienten, bei dem (wenn sich die Injektion mangels ausreichender Aufklärung und wegen daher unwirksamer Einwilligung als rechtswidrig darstellen sollte) eine Entschädigung in Geld der Billigkeit entspräche; denn die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind nach Art und Intensität so gering, dass sie das Wohlergehen des Patienten über den Augenblick hinaus nicht nachhaltig stören. Selbst die erwähnten typischen (kurzfristigen) Schwellungen und Spannungen begriffe die Kammer noch als Bagatelle im vorstehend umschriebenen Sinne, welche keinen Schmerzensgeldanspruch begründet.


II.
In Ermangelung einer Hauptforderung sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet.


III.
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.


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