Kontakt

Gutscheinaktion unzulässig

 | Gericht:  Ärztegerichtshof des Saarlandes  | Aktenzeichen: ÄGH 2/09 - Vorinstanz: Ärztegericht des Saarlandes Az.: ÄG 5/2008 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation

Urteilstext


Tenor

1.
Das Urteil des Ärztegerichts vom 8. April 2009 - ÄG 5/2008 - wird abgeändert.

Die Beschuldigte ... und der Beschuldigte ... haben gegen das den Zahnarzt treffende Gebot, berufswidrige Werbung und damit insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung zu unterlassen (§ 21 Abs. 1 der Berufsordnung für die saarländischen Zahnärztinnen und Zahnärzte vom 7.12.2005) verstoßen und hierdurch ihre Berufspflichten verletzt.

Gegen sie wird eine Verwarnung ausgesprochen.

2.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschuldigten als Gesamtschuldner und die Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung der notwendigen Kosten findet nicht statt.

3.
Die Verfahrensgebühr wird auf EUR 600,00 festgesetzt.


Gründe

I.
Auf Antrag der Ärztekammer des Saarlandes vom 24.6.2008 eröffnete das Ärztegericht des Saarlandes durch Beschluss vom 9.1.2009 die Hauptverhandlung in einem berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Beschuldigten und setzte durch Urteil vom 8.4.2009 (ÄG 5/2008) gegen diese eine Geldbuße von jeweils EUR 200,00 fest. Ihnen wurde zur Last gelegt, gegen das den Zahnarzt treffende Gebot, berufswidrige Werbung und damit insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung zu unterlassen und tateinheitlich hierzu in zwei Fällen gegen das den Zahnarzt treffende Gebot, maximal drei Tätigkeitsschwerepunkte personenbezogen zu führen und die Bezeichnung Zentrum zu unterlassen, verstoßen und hierdurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben.

Gegen das in der mündlichen Verhandlung verkündete und am 13.5. (bzw. 14.5.2009 hinsichtlich der Beschuldigten zu 1) zugestellte Urteil legten sie am 22.4.2009 Berufung ein und begründeten diese mit Schreiben vom 19.5.2010 (Eingang bei Gericht 20.5.2010). Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2010 erklärten, ihr Überprüfungsbegehren richte sich nunmehr nur noch gegen die den Beschuldigten als berufswidrig zur Last gelegte Werbung durch Versenden eines Gutscheins im Schreiben vom 19.12.2007 sowie durch Verwendung des Begriffs „Zahn-Zentrum" in zwei Annoncen, wurde im allseitigen Einvernehmen das Verfahren hinsichtlich der vorgeworfenen Anzeigeinhalte

- „Schöne und gesunde Zähne Neu in ..." sowie
- Tätigkeitsschwerpunkte „Kinderzahnheilkunde, Prothetik, Implantologie, Parodontologie, All¬gemeine Zahnheilkunde" sowie
- „5 % preiswertere Laborleistungen",

die im Rahmen einer Anzeige in der Zeitschrift Wochenanzeiger... sowie in der in Punkt 2 des Eröffnungsbeschlusses des Ärztegerichts des Saarlandes vom 9.1.2009 genannten weiteren Annonce veröffentlicht wurden, eingestellt (§ 11 Abs. 1 der Berufsgerichtsordnung für die Angehöigen der Ärztekammer des Saarlandes - BGO -).

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung führt - nach Maßgabe des aufrechterhaltenen Teils - zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Gegen die Beschuldigten wird eine Verwarnung ausgesprochen.

II.
Aufgrund der Hauptverhandlung, der dort zum Gegenstand gemachten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin ... (§§ 1 Abs. 2 BGO, 325 StPO) sowie der im Wege des Urkundsbeweises eingeführten Schriftstücke, namentlich des Schreibens vom 19.12.2007, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts folgender Sachverhalt fest:

1.
Die Beschuldigte ... legte am 25.2.1991 ihre zahnärztliche Prüfung an der Universität Frankfurt ab und erhielt mit Urkunde des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 28.2.1991 die Approbation als Zahnärztin. Der Beschuldigte ... legte am 11.12.1990 seine zahnärztliche Prüfung an der Universität Frankfurt ab und erhielt mit Urkunde des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe am 19.12.1990 die Approbation als Zahnarzt. Am 01.02.1993 ließ er sich in ... nieder. Ab dem 1.4.1993 betrieb er zusammen mit der Beschuldigten zu 1), seiner Ehefrau, eine Gemeinschaftspraxis. Zum 1.4.1994 wurde die Gemeinschaftspraxis von ... nach ... verlegt. Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland genehmigte im November 2007 beiden Beschuldigten, eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit in ... auszuüben. Unter Übernahme der Praxis des Zahnarztes ... eröffneten die beiden Beschuldigten am 19.11.2007 eine Zweigpraxis in ..., ...

2.
Frau ..., die Witwe des verstorbenen Zahnarztes ..., schrieb unter dem Briefkopf „Zahn-Zentrum", „Das Labor & die Zahnärzte" am 19.12.2007 an frühere Patienten ihres Ehemannes u. a. folgendes:

„... Nach dem plötzlichen Tod von Herrn Zahnarzt ... möchte ich, seinem Wunsche entsprechen und mich in seinem Namen für das langjährige Vertrauen in die Zahnarztpraxis ... bedanken. Es war ihm ein wichtiges Anliegen, dass die Praxis in ... weitergeführt und in gute Hände gegeben wird.

Wir, das „Team ..." führen seit kurzem die Praxis weiter und möchten Ihnen auf diesem Wege Vorteile unserer Dienstleistungen aufzeigen.

Herr... und seine Ehefrau Zahnärztin ... führen die Praxis zusammen mit einem sehr engagierten Team weiter. Mit einer seit 15 Jahren bestehenden Praxis in ... und angegliedertem Zahnlabor ist das Praxisteam ... auf allen Gebieten der Zahnmedizin auf dem neuesten Stand.

Neben der allgemeinen Zahnmedizin sind die Tätigkeitsschwerpunkte:
- Kinder-Zahnheilkunde - Implantologie - Prothetik - Paradontologie.

Speziell in der Prothetik bietet das praxiseigene Zahnlabor große Vorteile
- fünf statt zwei Jahre Garantie auf Zahnersatz
- 5 % preiswertere Laborleistung
- Schnellere Anfertigung Ihres Zahnersatzes
- Individuelle Gestaltung und Anpassung Ihres Zahnersatzes durch die Zahntechniker vor Ort.
Da ich zeitweise auch selbst in der Praxis tätig bin, würde ich mich sehr darüber freuen, wenn Sie der Praxis ...Ihr Vertrauen schenken.

Herzliche Grüße und ein glückliches und gesundes 2008 wünscht Ihnen im Team Zahn-Zentrum..."

Sodann heißt es in dem Schreiben unter Ps.:

„10 € Gutschein:
Mit diesem Gutschein möchten wir Sie in unserer Praxis begrüßen. Sie erhalten bei Vorlage des Gutscheins 10 € Nachlass auf den Eigenanteil von Behandlungskosten. Gültig bis Ende 2008. Einmalig je Patient".

Die glaubhaften und von den Prozessbevollmächtigten der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung im einzelnen nicht bestrittenen Bekundungen der Zeugin ... zu den Umständen der Versendung dieses Schreibens ergaben, dass anlässlich der Verhandlungen über eine Praxisübernahme seitens der Beschuldigten die Rede davon gewesen sei, wie die Praxis, die nach dem Tod ihres Ehemannes längere Zeit geschlossen gewesen sei, „wiederbelebt" werden könne. Man habe überlegt, dies mit Weihnachtsgrüßen zu verbinden, dabei sei auch von der Mög-lichkeit eines 10,- Euro Gutscheins gesprochen worden, wobei Herr ... die Idee eines Gutscheins über die Praxisgebühr aufgebracht habe. Im Detail sei damals indes vieles offen geblieben. Es sei auch ihre eigene Initiative gewesen, dies im Rahmen des Schreibens vom 19.12.2007 an Pa-tienten, die sie kannte und die ihr am Herzen lagen, in die Tat umzusetzen. Sie sei damals in der Praxis beschäftigt und für das „Werbegeschäft" zuständig gewesen, so habe sie auch vor Ort Mund zu Mund Propaganda betrieben. Sie habe dann erst später den Beschuldigten davon erzählt. Den Zusatz mit dem Gutschein habe Herr ... begrüßt und ihn als „gute Idee" bezeichnet. Wann dies genau geschehen sei, wisse sie nicht mehr, es sei aber zeitnah erfolgt. Ihres Wissens sei ein Teil der versandten Gutscheine über die Anmeldung in der Praxis eingelöst worden. Ihrerseits sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, den „Gutschein" aus eigener Tasche zu bezahlen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigten, die erst nach Versendung des Schreibens von dessen genauen Inhalt erfuhren, den mit dem Gutschein verbundenen finanziellen Aufwand ohne Mühe „verkraften" könnten.

3.
Beide Beschuldigte veröffentlichten ferner sowohl in der Zeitschrift "Wochenanzeiger"... als auch im Februar 2008 auf Ihrer Homepage im Internet eine Annonce, die u. a. die Angabe „Zahn- Zentrum ..." enthielt.

III.
Die rechtliche Überprüfung hat ergeben, dass das Ärztegericht zu Recht von einem Verstoß gegen § 21 Abs. 1 der Berufsordnung für die Saarländischen Zahnärztinnen und Zahnärzte vom 7.12.2005 - im Folgenden: BO - wegen des Versendens eines Patientenbriefs vom 19.12.2007 mit Aufdruck eines Gutscheins von 10,- Euro ausgegangen ist.

1.
Nach § 21 Abs. 1 der Berufsordnung sind dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist ihm jedoch untersagt. Berufswidrig ist nach dieser Vorschrift insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Zudem darf der Zahnarzt eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

2.
Die Vorschrift selbst ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bedeutung und Reichweite des die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 = NJW 2006, 282; vgl. auch Ärztegerichtshof des Saarlandes -ÄGHSaar, NJW 2002, 839 m. w. N.).

a)
Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, verletzen den durch Art 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz nicht, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dem werden die die berufliche Werbung betreffenden Beschränkungen, wie sie hier die Vorschrift des § 21 Abs. 1 BOÄZ vorsehen, gerecht. Werbeverbote für Ärzte oder Zahnärzte dienen dem Schutz der Bevölkerung und sollen das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Es soll eine Verfälschung des (zahn-)ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Die Werbebeschränkungen orientieren sich letztlich am Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. Der Ärztin oder dem Arzt ist danach nicht jegliche Werbung versagt. Ihnen wird vielmehr nur die dem Wesen des ärztlichen Heilberufs gebotene Zurückhaltung auferlegt; zu ihr können im Einzelfall Werbebeschränkungen und Werbeverbote gehören, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um bestimmte Gefahren im Interesse des gemeinen Wohls abzuwehren. Die demgegenüber untersagte „berufswidrige Werbung" unterscheidet sich von interessengerechter und sachangemessener Information dadurch, dass sie auf den „Verkauf" ärztlicher Leistungen abzielt. Hiervon ist insbesonde¬re bei anpreisender, irreführender, herabsetzender oder vergleichender Werbung auszugehen. Verboten sind danach insbesondere aufdringliche Methoden der Werbung, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind: sie können dazu führen, das notwendige Vertrauen in ein dem Patienten gegenüber ausschließlich an medizini¬schen Gesichtspunkten orientiertes ärztliches Verhalten zu beeinträchtigen (vgl. ÄGH Saar aaO m. w. N.).

b)
Die vorgenannten Maßstäbe gelten auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes aus jüngerer Zeit (hierzu etwa BVerfG, B. v. 19.2.2008 - 1 BvR 1886/06 - Versteigerung von rechtsanwaltlichen Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus; B. v. 13.7.2005 - 1 BvR 191/05 - zu ärztlicher Werbung; B. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02 - zur Internetwerbung eines Zahnarztes; BVerwG, Urt. v. 24.9.2009 - 3 C 4/09 - zur Verwendung eines schlagwortartigen Logos „MacDent"; BGH, Urt. v. 29.7.2009 - 1 ZR 77/07 = NJW 2010,1968 zur Aufmerksamkeitswerbung eines Steuerberaters sowie B. v. 9.6.2008 - AnwSZ (R) 5/05 = NJW 2009, 534 zur Werbung eines Rechtsanwalts mit kostenloser Beratung und Gebührenunterschreitung), wobei insgesamt deutliche Liberalisierungstendenzen erkennbar sind (vgl. hierzu auch Kleine-Cosack "Freiberufsspezifische Werbeverbote vor dem Aus", NJW 2010,1921 ff. und „Vom Werbeverbot zum Werberecht des Arztes", NJW 2003, 868 ff., jew. m. zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; siehe insbesondere auch Beschluss des BVerfG vom 19.2.2008, a. a. O.).

c)
Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann jedoch nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbotes auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. Hierbei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen (vgl. OVG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2010 - OVG 91 HB 1.08, juris Rdn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 13 A1712/06 -, juris Rdn. 27 f. m.w.N.); zu gewichten ist überdies, dass werbemäßige Äußerungen und werbemäßiges Verhalten grundrechtsfreundlich jeweils im gesamten Kontext auszulegen sind (hierzu etwa BVerfG, B. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00 -, zitiert nach juris).

3.
Danach stellt die hier vorliegende Übersendung eines Gutscheins berufswidrige Werbung und damit einen Verstoß gegen § 21 BO dar.

Allerdings wenden die Beschuldigten zu Recht ein, dass - anders als es das Erstgericht angenommen hatte - eine Parallele zu der Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 19.2.2009 - 3 U 225/06 -, die eine Werbung mit Boni durch eine Internetapotheke betraf, nicht gezogen werden kann. Diese Entscheidung betraf einen Sachverhalt, in dem generell und uneingeschränkt in der Öffentlichkeit eine produktbezogene Werbung veranlasst wurde, die auf unabsehbare Zukunft zum Anreiz eines Bezugs der dort beworbenen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel dienen sollte. Dies stellt, da nicht die „Korrekturmöglichkeit" einer ärztlichen Verschreibung besteht und der Verbraucher zu ungehemmterem, weil für ihn „günstigeren" Verbrauchsverhalten verleitet werden kann, eine offensichtliche Gefährdung der Gemeinwohlbelange im Sinne einer Gesundheitsgefährdung dar, die mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar ist.

Eine Gefährdung der Gemeinwohlbelange durch die hier erfolgte Übersendung und Gewährung eines Gutscheins in Höhe von 10,- Euro ergibt sich indes aus anderen Erwägungen.

a)
Entgegen der in der Verhandlung geäußerten Auffassung der Beschuldigten stellt sich der hier in Rede stehende Gutschein aus der allein maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise - hier der Patienten einer Zahnarztpraxis - als umfassender Nachlass zu zahlender Kosten und damit jedenfalls auch als Gutschrift für die von diesen zu leistende Zuzahlung im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB V, der sog. Praxisgebühr, dar. So sollte der Gutschein auch nach Aussagen der Zeugin ... und ihrem Hinweis auf den entsprechenden Vorschlag bei den Verkaufsverhandlungen gemeint sein. Insoweit ist der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Bezeichnung „10,-€ Nachlass auf den Eigenanteil von Behandlungskosten" vorgetragene Erklärungsversuch der Beschuldigten, damit seien allein und ausschließlich Auslagen bzw. Eigenanteile an Behandlungskosten gemeint gewesen, nicht überzeugend. Denn es gibt nach Kenntnis des Gerichts auch nicht wenige zahnärztliche Behandlungen ganz ohne Eigenanteil.

b)
Dass diese Werbung berufswidrig ist, ergibt sich bereits daraus, dass die beworbene Nichter-hebung der Praxisgebühr unzulässig ist. Gem. § 28 SGB V ist die Zuzahlung von dem Leistungserbringer, hier dem Arzt, einzuziehen und an die Krankenkasse - in Form einer Anrechnung auf den Vergütungsanspruch - abzuführen. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom 14.11.2003 eingeführt, das zudem eine umfassende Erweiterung der bis zu diesem Zeitpunkt sehr eingeschränkten Zuzahlungs- pflichten des Patienten bestimmte. Wie aus der Gesetzesbegründung durchgehend zum Ausdruck kommt (vgl. BT-DS 15/1525, Seite 83; vgl. auch S. 1, 2, 71, 77, 80 und 91), beabsichtigte der Gesetzgeber damit nicht zuletzt, die  Eigenverantwortung und Beteiligtenrechte der Versicherten zu stärken (vgl. Möller, Werbung mit Zuzahlungsverzicht, ein wettbewerbsrechtliches Problem, WRP 2004, 530, 533). Die Praxisgebühr dient daher auch dazu, das Interesse an einer hochwertigen ärztlichen Versorgung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot in Einklang zu bringen, indem der gesetzlich Kranken versicherte durch finanzielle Einbindung zu rationalem und systemgerechten Handeln angehalten wird (vgl. SG Köln, Urt. v. 10.3.2004 - S 19 KA 5/04 m. Anm. Stähler, jurisPR-SozR 43/2004 m.w.N.). Dementsprechend haben sich die Vertragsärzte gem. § 18 Abs. 1 des Bundsmanteltarifvertrags für Ärzte (BMV-Ä) zur Erhebung der Praxisgebühr auch ausdrücklich verpflichtet.

Dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte und von den Vertragsärzten anerkannte Steuerungseffekt würde indes unterlaufen, wenn der Arzt auf die Einziehung der Zuzahlung verzichten würde. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arzt seinerseits auf den entsprechenden Teil seiner Vergütung verzichten würde, denn für den Patienten ist allein entscheidend, dass bei wegfallender Praxisgebühr für ihn kein Anlass besteht, die Häufigkeit seiner Arztbesuche zu überdenken. Dies verbietet es, den entsprechenden Betrag nach § 61 SGB V als für den Arzt disponibel anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine entsprechende Rabattierung der Praxisgebühr durch Apotheker als zulässig angesehen worden ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 4.5.2005 - 2 U 54/04, juris; vgl. aber auch OVG Lüneburg, B. v. 20.6.2008 - 13 ME 61/08, juris; zum Ganzen auch Möller, GRUR 2006, 292). Diese sind - anders als der Arzt - gerade nicht unmittelbarer Adressat der Regelung über die Praxisgebühr, weil sie keinen Einfluss auf die Zielsetzung der Praxisgebühr ausüben, den Patienten zur Zurückhaltung bei Arztbesuchen anzuhalten (vgl. OLG Rostock aaO).

c)
Überdies stellt die Gewährung eines Gutscheins in Höhe von 10,- Euro, sei es auf die sog. Praxisgebühr oder auf sonstige Zuzahlungen (Eigenanteile) des Versicherten, einen finanziellen Anreiz für diesen dar, sich möglicherweise auch ohne eigenverantwortliche Entscheidung in eine zahnmedizinische Behandlung zu begeben. Dass Patienten ohne medizinische Notwendigkeiten behandelt worden wären, steht hier zwar nicht in Rede. Darauf kommt es aber auch nicht an. Entscheidend ist insoweit, dass Werbung, die eine monetäre Einflussnahme auf die Inanspruchnahme ärztlicher Dienstleistungen durch Gewährung eines Vorteils zum Inhalt hat, geeignet ist, das Vertrauen in ein dem Patienten gegenüber ausschließlich an medizinischen Gesichtspunkten orientiertes ärztliches Verhalten zu beeinträchtigen. In Ansehung der Signalwirkung, die von der Gewährung finanzieller Vorteile bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ausgeht, und der Gefahr, dass damit ein Anreiz zu einem ungehemmten Wettbewerb zwischen Ärzten um „Aquisition" von (gesetzlich versicherten) Patienten verbunden ist, erscheint ärztliche Werbung, die finanzielle Vorteile zum Gegenstand hat, trotz aller Liberalisierungstendenzen in der Rechtsprechung grundsätzlich berufswidrig. Dies gilt auch dann, wenn sie sich - wie hier - auf eine einmalige Aktion anlässlich eines Praxiswechsels beschränkt.

4.
Die berufswidrige Werbung ist den Beschuldigten auch zurechenbar. Schon angesichts der konkreten Praxisorganisation und der uneingeschränkten Übertragung von Werbemaßnahmen auf die Zeugin ..., geht das maßgebliche Schreiben auf die Beschuldigten unmittelbar zurück. Jedenfalls haben sie aber schon dadurch den Tatbestand der Vorschrift erfüllt, indem sie berufswidrige Werbung durch Dritte veranlasst, zumindest aber geduldet haben. Wie sich aus den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und insgesamt glaubhaften Bekundungen der Zeugin ... ergibt, war die Gewährung eines Gutscheins in Höhe von 10,- Euro an Patienten bereits Gegenstand der Verhandlungen mit den beiden Beschuldigten über eine Übernahme der Zahnarztpraxis ihres verstorbenen Ehemannes mit dem Ziel einer „Wiederbelebung" der längere Zeit geschlossenen Praxis. Der Vorschlag einer Rabattierung der Praxisgebühr ging nach ihrer Darstellung von dem Beschuldigten ... aus, war mithin beiden Beschuldigten bekannt und damit von ihnen veranlasst, auch wenn sie der Zeugin ... im Folgenden für „Werbemaßnahmen" freie Hand gelassen und von dem unter dem Datum 19.12.2007 versandten Patientenbrief (zunächst) nichts gewusst hatten. Spätestens durch Kenntnisnahme des Briefes kurz nach dessen Versand und die anschließende Genehmigung dieser Werbung, die ungeachtet der von der Zeugin berichteten, zustimmenden Äußerung des Beschuldigten jedenfalls in der vorbehaltlosen Einlö-sung von Gutscheinen in der Praxis liegt, haben die Beschuldigten die berufswidrige Werbung Dritter geduldet und dieser zugleich pflichtwidrig nicht entgegengewirkt.

5.
Die Beschuldigten haben auch vorsätzlich gehandelt. Die Aussage der Zeugin ... belegt, dass die Beschuldigten schon anlässlich der Verhandlungen mit den Beschuldigten über mögliche Werbestrategien zur Rückgewinnung eines Patientenstamms von der Werbeaktion dem Grunde nach Kenntnis hatten, zumal der Vorschlag der Rabattierung der Praxisgebühr von dem Beschuldigten kam. Die Beschuldigten haben auch, nachdem sie zeitnah von der Versendung des Gutscheins erfahren hatten, die Einlösung eines Teils der Gutscheine über ihre Praxisanmeldung gestattet und dies erst nach Beanstandung durch die Ärztekammer eingestellt. Sie haben damit bewusst in Kauf genommen, dass durch Gewährung finanzieller Anreize Patienten an die Praxis gebunden werden sollten. Damit war ihnen die Gefahr, Patienten möglicherweise auch ohne jedenfalls zwingende Notwendigkeit zu einer Behandlung ihres vielfältigen Leistungsangebots zu „animieren", ebenso erkennbar, wie der Umstand, dass sie damit gegen ihre aus dem Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte resultierenden sowie gegen sozialrechtliche Pflichten aus § 28 SGB V verstoßen würden.
IV.
Nicht aufrechtzuerhalten ist hingegen der erstinstanzliche Vorwurf, dass die Beschuldigten durch die Bezeichnung „Zahn-Zentrum" gegen § 21 Abs. 5 BO verstoßen haben.

1.
Allerdings bestimmt diese Vorschrift, dass sich eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungs-gemeinschaft - wie sie hier nach § 16 Abs. 2 BO vorliegt - nicht als „Zentrum" bezeichnen darf. Bei der Anwendung dieser Regelung ist auch hier indes zu beachten, dass nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jegliche Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit der Ärzte durch berufsrechtliche Regelungen nur gerechtfertigt sind, wenn Gemeinwohlbelange dies erfordern und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Derartige Bestimmungen sind daher stets grundrechtskonform auszulegen.

2.
Gemeinwohlbelange sind - wie dargelegt - tangiert durch irreführende und/oder anpreisende Werbung. Irreführende Werbung ist (nur) gegeben, wenn die entsprechenden Angaben den von ihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln, wenn also unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge gemacht werden und wenn Ärzte unrichtige Angaben und Äußerungen über ihre eigenen Leistungen, ihre Arztpraxis oder ihre persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse machen. Abzustellen ist dabei auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, bleibt im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr hingegen prinzipiell Raum (vgl. BVerfG, B. v. 26.9.2003 - 1 BvR 1608/02 - sowie B. v. 18.2.2002 - 1 BvR 1644/01 -; OVG Münster, B. v. 22.6.2005 -13tA 53/03.T, B. v. 10.11.2003 - 13 B 1703/03 und B. v. 14.10.2003 - 13 A 744/02.T, jeweils zitiert nach juris).

3.
Die Bezeichnung Zentrum hat im ärztlichen Bereich in der Vergangenheit einen Bedeutungswandel erfahren. So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 9.2.2005 (1 BvR 2751/04 = NVwZ 2005, 683), für die Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis von zwei Tierärzten als „Zentrum für Kleintiermedizin" die Gefahr einer Irreführung der Bevölkerung als „schwer vorstellbar" erachtet und auf den Bedeutungswandel hingewiesen, den die Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten in der Öffentlichkeit erfahren haben. Es seien daher keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die ein Verbot dieser Selbstbezeichnung rechtfertigen könnten. Diesen Erwägungen hat sich das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster in einer Entscheidung vom 3.9.2008 (6t E 429/08.T = MedR 2009,191) angeschlossen und die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis zweier Fachärzte für Allgemeinmedizin als Hausarztzentrum für berufsrechtlich zulässig erachtet, (vgl. auch Landgericht Erfurt, Urt. v. 22.4.2008 -1 HKO 221/07, juris).

4.
Im vorliegenden Fall birgt die Bezeichnung „Zahn-Zentrum" in der Annonce des Wochenanzeigers und der Angabe auf der Homepage der Beschuldigten schon deshalb keinen irreführen¬den Effekt für die Bevölkerung, weil neben der Gemeinschaftspraxis ein zahnärztliches Labor angeschlossen ist. Dies stellt gegenüber anderen „reinen" Zahnarztpraxen eine Besonderheit dar. Ein verständiger, durchschnittlicher Patient wird deshalb dieser Angabe, die nicht etwa auf einem Praxisschild enthalten ist und auch nicht den - den fachübergreifenden ärztlichen Zusammenschlüssen vorbehaltenen - Begriffeines medizinischen Versorgungszentrums i. S. v. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V verwendet, eine „Vorabinformation" zuordnen, die neben zahnärztlichen Leistungen einer Praxisgemeinschaft auch auf das angeschlossene Zahnlabor hinweist. Der so verstandene Hinweis enthält eine sachliche - und inhaltlich zutreffende - Information. Aus dem Begriff Zahn-Zentrum mit Abbildung der beiden dort tätigen Zahnärzte - den Beschuldigten - und dem konkreten Leistungsangebot lässt sich deshalb auch nicht zwangsläufig folgern, der durchschnittlich informierte und verständige Patient hege zugleich die Erwartungshaltung, dass dort - wie bei einem medizinischen Versorgungszentrum - mehrere Fachärzte interdisziplinär arbeiteten. Der jedenfalls unter den gegebenen Umständen sachliche Charakter der Bezeichnung „Zahn-Zentrum" lässt diesen mit Gemeinwohlbelangen vereinbar erscheinen; sie ist daher bei grundrechtskonformer Auslegung von § 21 Abs. 5 BO nicht verboten. Zugleich liegt deshalb auch keine berufswidrige Werbung i.S.d. § 21 Abs. 1 BO vor.

V.   
Da die Beschuldigten in berufsrechtlicher Hinsicht bislang nicht vorbelastet waren, die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung noch einzig zu beanstandende berufswidrige Aktion (zurechenbares Versenden und Einlösen der Gutscheine) auf den entsprechenden Hinweis der Ärztekammer sofort eingestellt und die weiteren ursprünglich erhobenen Tatvorwürfe eingestellt worden sind, erscheint die nunmehr ausgesprochene Verwarnung tat- und schuldangemessen.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 1, die Entscheidung über die Gebührenhöhe auf § 26 Abs. 2 der Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes.


Ausdruck Urteil - PDF