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Gleichwertigkeit bei moldawischem Zahnmedizinstudium

 | Gericht:  Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen  | Aktenzeichen: 13 A 1087/16 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Urteilstext

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Soweit die Klägerin begehrt, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an den Regelungen der §§ 124, 124a VwGO vorzulegen, folgt der Senat dem nicht. An der Verfassungsmäßigkeit der §§ 124, 124a VwGO bestehen keine Bedenken. Es ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug erfordert, aber dann, wenn das Prozessrecht einen solchen eröffnet, der Zugang nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. Dem ist, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - die Berufung nicht zulässt, dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO die Anforderungen an die Begründung des Zulassungsantrags gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht überspannt werden dürfen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 10, m. w. N.

II.

Dies zu Grunde gelegt, hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO sind nach den fristgerecht erfolgten Darlegungen der Klägerin, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht gegeben.

1.

Das Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Approbation als Zahnärztin gerichtete Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Ausbildungsstand der Klägerin, die ihre zahnärztliche Ausbildung an der Staatlichen Medizinischen Universität Chisinau (Republik Moldau) in Stomatologie abgeschlossen hat, sei nicht gleichwertig. Es sei von einem wesentlichen Ausbildungsdefizit im Fach Kieferorthopädie auszugehen, das nicht durch die dreijährige Residentur und ihre zahnärztliche Berufspraxis ausgeglichen worden sei (§ 2 Abs. 3, Abs. 2 Sätze 2 - 6, 8 ZHG).

Die Klägerin trägt unter Berufung auf die Bescheinigung des Zahnarztes O. vom 25. Mai 2016 vor, das Fach Kieferorthopädie sei nicht wesentlich für die Tätigkeit eines Zahnarztes. Wichtig sei es allein, rechtzeitig den kieferorthopädischen Behandlungsbedarf zu erkennen und den Patienten dann an den Kieferorthopäden zu verweisen. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Fach Kieferorthopädie sowohl nach §§ 36 Abs. 1 a), b), 51 ZÄPrO als auch nach Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG zum unerlässlichen Ausbildungsprogramm des Zahnarztes gehört. Dem liegt ersichtlich die nicht zu beanstandende Wertung zu Grunde, dass die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur beim Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, sondern auch beim Zahnarzt aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Patienten unerlässlich sind.

Das Zulassungsvorbringen stellt auch nicht durchgreifend in Frage, dass hinsichtlich des Faches Kieferorthopädie ein wesentlicher Unterschied besteht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, es fehle an objektiven und schlüssigen Nachweisen, dass das Fach Kieferorthopädie in ausreichendem Umfang Gegenstand der Ausbildung in der Residentur gewesen sei. Das Zeugnis Nr. 00517 vom 15. September 1999 verhalte sich hierzu nicht. Die weiteren personenbezogenen Unterlagen (Matrikelblatt Nr. 102/287 vom 13. Juni 2012, Unterrichtsprogramm Nr. 10.2/288 vom 13. Juni 2012), die die Klägerin bei Antragstellung zur Residenturzeit (postuniversitäre Ausbildung als Assistenzarzt im Bereich der Stomatologie) vorgelegt habe, seien hinsichtlich der Angaben zum Fach Orthodontie nicht miteinander und auch nicht mit den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen. Die Zweifel würden durch die im Klageverfahren vorgelegte, aus der russischen Sprache übersetzte Bescheinigung vom "05.05.1169" noch verstärkt. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Ungereimtheiten hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen und den hierzu neu vorgelegten - nicht legalisierten - Unterlagen (Zertifikate des Ministeriums für Gesundheitswesen der Republik Moldau vom 16. Mai 2016 - Nr. 03-1237 und vom 12. Mai 2016 - Nr. 03-1196, handschriftliche Aufzeichnungen hinsichtlich der Vorlesungen für das Fach Kieferorthopädie) nicht ausgeräumt. Offen bleibt, wie es im Rahmen der handschriftlichen Eintragung des Datums in der Bescheinigung Nr. 03-1169 vom "05.05.1169", welche die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung erst im Jahr 2015 angefordert haben will, zu einem technischen Fehler gekommen sein soll. Unerklärlich ist zudem, wieso nunmehr in der Bescheinigung Nr. 03-1237, welche sich zu den Fehlern in der Bescheinigung Nr. 03-1169 verhält, nicht nur von einem falschen Datum, sondern auch von einer falschen Registriernummer die Rede ist. Nicht nachvollziehbar ist weiter, wieso diese Bescheinigung nunmehr in moldawischer (rumänischer) Sprache abgefasst ist, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der in russischer Sprache verfassten Bescheinigung erklärt hatte, sie sei in einer russischen Gruppe gewesen. Das Zulassungsvorbringen erklärt auch nicht plausibel, weshalb die im Zulassungsverfahren vorgelegten Zertifikate Nr. 03-1196 und Nr. 03-1237 zu dem Namen "P.    D. " dasselbe Unterschriftsbild aufweisen wie die Unterschriftsbilder zu dem Namen Namen "J. B.      " auf dem Matrikelblatt Nr. 102/287 und der Bescheinigung über die Residentur Nr. 102/286 (Verwaltungsvorgang Bl. 164, 234).

2.

Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen. Die Klägerin rügt eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die sich aus den divergierenden Einträgen in den Dokumenten vom 13. Juni 2012 ergebenden Zweifel nicht weiter aufgeklärt hat. Die Rüge verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Aufklärungsrüge greift schon deshalb nicht, weil die schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin auf die von ihr vermisste Sachverhaltsaufklärung nicht durch förmliche Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung hingewirkt und auch nicht dargelegt hat, dass sich diese Sachverhaltsaufklärung dem Gericht ohnehin habe aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2007 - 4 B 37/07 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N., und vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, NVwZ 2009, 329, juris, Rn. 5.

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung die Dokumente vom 13. Juni 2012 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, die Klägerin insbesondere auf das von ihr vorgelegte Dokument vom "5.5.1169" angesprochen und insoweit eine Sachverhaltsauf-klärung betrieben. Dass diese nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt hat, verpflichtete das Verwaltungsgericht nicht dazu, ohne weitere greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Ausführungen der Klägerin den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären.

3.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hält die Frage, "ob die Stellungnahmen der Kultusministerkonferenz im Rahmen der Gleichwertigkeit nicht auch durch den Gesetzgeber festzulegen sind",

für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist dazu auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2016 - Az. 1 BvL 8/10 -, juris. Dieser Beschluss vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht zu begründen, weil er sich zum hier nicht tangierten Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (Freiheit der Lehre) und der Akkreditierung von Studiengängen verhält. Im Übrigen verstößt es weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, wenn das Verwaltungsgericht mangels eigener Fachkunde gutachterliche Stellungnahmen heranzieht. Dies führt insbesondere nicht dazu, dass es die ihm obliegende Entscheidung über die Erteilung der Approbation "anderen Akteuren" überlässt.

4.

Aus den vorgenannten Gründen fehlt es mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2016 - Az. 1 BvL 8/10 - zugleich an der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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