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Führen des Titels "Professor"

 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe  | Aktenzeichen: 6 U 180/10 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Urteilstext

 

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 03.11.2010 – 4 O 54/10 KfH – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das im Urteilstenor Ziff. 1 ausgesprochene Verbot auf Antrag der Klägerin wie folgt formuliert wird: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Professor aufzutreten, wenn dies in der Weise geschieht, dass dem Namen des Beklagten der Zusatz: "Prof. (bzw. Professor) Dr. med.dent." beigefügt wird. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

 

2.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen irreführender Führung des Titels "Professor" auf Unterlassung in Anspruch.

 

Der Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis in ... . Im Januar 2010 bezeichnete er sich in einer Werbeanzeige sowie auf seiner Website im Internet als "Prof. Dr. med. dent. ...". Auf eine Abmahnung der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, vom 20.4.2010 reagierte der Kläger nicht.

 

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte verstoße mit der Führung des Professorentitels gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil er tatsächlich nicht zur Führung des Professorentitels berechtigt sei. Insbesondere verleihe ihm die Diplomurkunde der rumänischen Universität Pitesti nicht das Recht, diesen Titel zu führen, da es sich dabei nach einer Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland um ein reines "Schmuckdiplom" handele. Die Universität Pitesti sei auch nach rumänischem Recht nicht zur Vergabe dieses Titels berechtigt. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte weder Lehrveranstaltungen abhalte noch einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehe.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

1.

den Beklagte unter Androhung der näher bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als "Professor" aufzutreten;

2.

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

 

Er hat geltend gemacht, aus der Urkunde der Universität Pitesti ergebe sich das Recht zur Führung des Titels. Die Universität sei zur Vergabe eines solchen Titels berechtigt. Der Beklagte halte Kurse ab.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dabei hat es im Wesentlichen offen gelassen, ob die Universität Pitesti den Professorentitel zu Recht verliehen habe. Es hat eine relevante Irreführung bereits darin gesehen, dass die durch die Führung des nicht weiter qualifizierten Professorentitels geweckten Qualitätserwartungen des Verkehrs an die Voraussetzungen des Titelerwerbs wie etwa besonders nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation, auf Dauer eingerichtete Eingliederung in die den Titel verleihende Universität und nennenswerte Lehrtätigkeit im Fall des Beklagten enttäuscht würden.

 

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Beklagte geltend, die Erwartung des Verkehrs sei unmaßgeblich, wenn er zur Führung des Titels berechtigt sei. Der Beklagte führe einen Ehrengrad, für den keine besondere Qualifikation auf einem bestimmten Fachgebiet maßgeblich sei. Die Berechtigung des Beklagten zur Titelführung ergebe sich aus § 37 LHG. Die Klägerin sei den Beweis schuldig geblieben, dass die Verleihung des Professorentitels unrechtmäßig erfolgt sei.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 03.11.2010 – 4 O 54/10 KfH – aufzuheben und die Klage abzuweisen,

 

Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass dem Verbotsausspruch nach dem Wort "aufzutreten" die Worte: wenn dies in der Weise geschieht, dass dem Namen des Beklagten der Zusatz "Prof. (bzw. Professor) Dr. med.dent" beigefügt werden.

 

Sie verteidigt das Urteil und macht insbesondere geltend, dass für den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch allein die relevante Gefahr von Irreführungen gem. § 5 UWG maßgeblich sei, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Titelverleihung. Überdies sei vornehmlich zu prüfen, ob der in Rumänien ggf. rechtmäßig verliehene Titel dort auch geführt werden dürfe.

 

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

 

1.

Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang zu, §§ 8, 3 UWG. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

 

a)

Das Auftreten des Beklagten in Werbeanzeigen und auf seiner Website als "Prof. Dr. med." ist eine geschäftliche Handlung gem. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da sie mit der Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen objektiv im Zusammenhang steht. 

 

b)

Die nicht qualifizierte Führung des Titels in abgekürzter Form "Prof." ist gem. § 37 Abs. 5 S. 1 LHG verboten. Die rechtswidrige Führung begründet eine Wettbewerbsverletzung gem. § 4 Nr. 11 UWG und ist überdies irreführend gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

 

aa)

Trotz des Vortrags beider Parteien, dass es sich bei dem rumänischen "Profesor de onoare" um einen reinen Schmucktitel handele, geht der Senat nicht davon aus, dass der Titel als Ehrenprofessor verstanden werden müsste, dessen Führung als Ehrentitel gem. § 5 Abs. 2 OrdenG der Genehmigung durch den Bundespräsidenten bedürfte, wenn er durch eine staatliche Einrichtung verliehen worden wäre.

 

bb)

Nach dem Vortrag des Beklagten wurde der Titel "Profesor de onoare" nicht ehrenhalber, sondern als Folge seiner Tätigkeit für die Universität Pitesti verliehen. Der Senat geht davon aus, dass der rumänische "Profesor de onoare" als Honorarprofessor und damit im Sinne einer Tätigkeitsbezeichnung zu interpretieren ist (vgl. Karpen, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Flämig u. a. (Hrsg.), 2. Aufl., 1996, S. 809; Ziekow, Die Befugnis zur Führung der im Ausland erworbenen Bezeichnung "Professor" im Inland, NVwZ 1999, 834). Maßgeblich für die Führung einer solchen Bezeichnung durch einen in Baden-Württemberg wohnhaften und seinen Beruf ausübenden Zahnarzt ist das Hochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg.

 

Vorrangig ist zwar § 37 Abs. 4 LHG einschlägig. Danach gehen Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Regelungen in § 37 Abs. 1 bis 3 LHG vor. In Baden-Württemberg wird insoweit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ein genereller Vorrang vor den landesrechtlichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes eingeräumt (VG Freiburg v. 26.01.2011, 1 K 1638/10, Rn. 20). Entsprechende Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit Rumänien bestehen aber (vgl. die Liste von Anerkennungsübereinkommen auf www.kmk.org/zab/veroeffentlichungen-und-beschluesse/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html) nicht.

 

cc)

Die für die Führung ausländischer Tätigkeitsbezeichnungen, zu denen auch der Honorarprofessor zählt, maßgebliche Regelung in § 37 Abs. 3 LHG erklärt die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 für entsprechend anwendbar. Gemäß § 37 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 LHG ist der Beklagte bei der Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Prof." jedenfalls verpflichtet, die verleihende Stelle anzugeben. Das hat er unstreitig nicht getan.

 

Aus der in § 37 Abs. 3, Abs. 1 S. 2 LHG gestatteten Benutzung der im Herkunftsland üblichen Abkürzung ergibt sich nichts anderes. Sie erlaubt dem Beklagten zwar, statt des verliehenen "Profesor de onoare" eine Kurzform zu verwenden, wenn und weil diese Abkürzung auch im Herkunftsland üblich ist, nicht aber, auf die Angabe der verleihenden Stelle zu verzichten. Dies ergibt eine teleologische Auslegung der Regelung in § 37 Abs. 1 S. 2 LHG: Das vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 37 Abs. 1 S. 1 LHG verfolgte Anliegen, Enttäuschungen des Verkehrs zu vermeiden, die auf ein Auseinanderfallen der Inhalte zurückgehen, die mit akademischen Graden, Titeln und Tätigkeitsbezeichnungen in unterschiedlichen Rechtsräumen verbunden sind, würde frustriert, wenn die Berechtigung zur Führung des Titels in abgekürzter Form zugleich die Berechtigung umfasste, auf die Angabe der Herkunft des Titels zu verzichten.

 

Dass das Ziel der Vermeidung von Irreführungen des Verkehrs den Vorrang vor dem Interesse des Inhabers des Grades, Titels oder der Tätigkeitsbezeichnung, diese sprachlich so unkompliziert wie möglich zu führen, behalten muss, machen in anderen Bundesländern universell anzuwendende Regelungen deutlich, wonach die Führung von Graden und gleichgestellten Bezeichnungen keinen Anlass zu Verwechslungen geben darf (vgl. VG Köln v. 30.6.2011, 7 L 828/11, juris-Rn. 20, zu § 69 HochschulG-NRW). In Baden-Württemberg stellt § 35 Abs. 4 S. 2 LHG dieses Rangverhältnis für inländische akademische Grade klar. Im Hinblick auf die Verwendung im Ausland erworbener akademischer Grade geht auch das baden-württembergische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in seinem Merkblatt davon aus, dass die Regelung weder gestattet, eine Abkürzung entsprechend dem deutschen oder englischen Sprachgebrauch zu verwenden, noch die Herkunftsangabe wegzulassen (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Merkblatt zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen, Stand März 2011, S. 7, mwk.badenwuerttemberg.de/fileadmin/pdf/internationales/Ausl%C3%A4ndische Hochschulgrade/Merkblatt auslaendischer Grade.pdf.

 

Die Hinweise des Beklagten auf Nr. 1 der Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der "Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" vom 14.04.2000 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001) gehen fehl, da diese Vereinbarung sich allein auf Hochschulgrade bezieht. Der dem Beklagten verliehene Professorentitel ist kein Hochschulgrad, da er nicht den Abschluss einer akademischen Ausbildung dokumentiert (vgl. Karpen, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Flämig u. a. (Hrsg.), 2. Aufl., 1996, S. 795; Ziekow, NVwZ 1999, 834, 835).

 

dd)

Bei den hochschulrechtlichen Vorschriften über die Titelführung handelt es sich um Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Regelungen erfassen den Gebrauch von Titeln und Graden im geschäftlichen Verkehr in gleicher Weise wie im gesellschaftlichen Leben. Insoweit schützen sie das Vertrauen der Adressaten in den Wert akademischer Auszeichnungen, unabhängig davon, ob diese auf akademischen Leistungen oder anderen Verdiensten beruhen. Sie betreffen im vorliegenden Fall die Selbstdarstellung eines Zahnarztes und wirken sich daher unmittelbar auf seine Werbemöglichkeiten aus. Ihnen kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (vgl. BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung; GRUR 2010, 349 Rn. 19 – EKW-Steuerberater; GRUR 2010, 1024 Rn. 17 – Master of Science Kieferorthopädie).

 

ee)

Der uneingeschränkten Anwendung von §§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 37 Abs. 3, Abs. 1 LHG steht im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EU über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt (im folgenden: UGP-Richtlinie) allerdings entgegen, dass diese eine vollständige Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken bezweckt und in ihrem Anwendungsbereich daher – von den im Anhang I ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen – weder mildere noch strengere nationale Regelungen zulässt. Die beanstandeten geschäftlichen Handlungen des Beklagten richten sich unmittelbar an potentielle Patienten, die diese Leistungen als Verbraucher in Anspruch nehmen. Der Beklagte ist in Ausübung seiner Tätigkeit Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG.

 

In der Konsequenz kann das in § 37 Abs. 1 S. 1 LHG enthaltene Verbot der Führung der Bezeichnung "Prof." in richtlinienkonformer Auslegung (vgl. dazu ausf. OLG Hamburg PharmR 2009, 40 – Nichts hilft schneller, Rn. 98) als Marktverhaltensregel i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG nur soweit angewandt werden, als die Führung dieser Bezeichnung eine konkrete Irreführungsgefahr i. S. d. Art. 6 UGP-Richtlinie begründet. Dies ist indes, wie nachfolgend begründet wird, der Fall.

 

ff)

Die nicht weiter qualifizierte Führung des Titels "Prof." begründet zugleich eine relevante Gefahr der Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UWG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f UGP-Richtlinie.

 

Die Mitglieder des Senates gehören zu den potentiell angesprochenen Adressaten und sehen sich deshalb zur Beurteilung der Irreführungsgefahr in der Lage. Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Patient wird durch die Führung des Titels "Prof." zu der Annahme veranlasst, dass der Beklagte über Qualifikationen verfüge, wie sie in den Hochschulgesetzen der deutschen Bundesländer gestellt werden. Den hochschulrechtlichen Vorschriften kommt prägende Kraft für das Verkehrsverständnis zu, da diese Vorschriften im Wesentlichen eingehalten werden. Zur nicht weiter qualifizierten Führung des Titels "Professor (bzw. der Abkürzung "Prof.") sind namentlich in Baden-Württemberg gem. § 49 Abs. 5 LHG allein ordentliche Professoren berechtigt, welche die Voraussetzungen des § 47 LHG erfüllen.

 

Trotz der im Einzelnen heterogenen Begriffsinhalte der Bezeichnung "Professor" weist deren nicht weiter spezifizierte Verwendung in der dem Namen, insb. dem Doktortitel, vorangestellten Form "Prof." auf den Typus des Hochschullehrers im materiellen Sinn hin, der durch die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre, durch besondere wissenschaftliche Qualifikation und die Verantwortlichkeit für das Funktionieren der Hochschule gekennzeichnet ist (Karpen, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 808). Gerade im sensiblen Bereich der Gesundheitswerbung sieht ein erheblicher Teil des Verkehrs die Verwendung des Professorentitels durch einen Arzt oder Zahnarzt einen auf den Beruf und die gebotenen Leistungen bezogenes Qualifikationsmerkmal und geht davon aus, dass die herkömmlichen Merkmale eines Professorentitels wenigstens teilweise erfüllt sind (BGH GRUR 1992, 525, 526 Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II).

 

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Verkehr im Hinblick auf akademische Qualifikation, fortwährende Beteiligung an akademischer Forschung und Lehre sowie institutionelle Einbindung in den Betrieb der den Professorentitel verleihenden Hochschule erheblich mehr erwartet, als der Beklagte aufweisen kann. Dafür ist nicht allein maßgeblich, ob der Beklagte außer seiner Antrittsvorlesung in größerem Umfang in Lehrveranstaltungen eingebunden ist. Der Verkehr erwartet von Professoren, dass sie in Forschung und Lehre auf wissenschaftlichem Niveau tätig sind. Zur forschenden Tätigkeit des Beklagten macht die Berufungsbegründung keine Angaben. Die Behauptung, dass die Vorlesungsinhalte des Beklagten wissenschaftlichen Charakter haben müssten, ist unsubstantiiert: Der Beklagte trägt vor, dass seine Lehrveranstaltungen den Zweck haben, medizinische Assistenten, also Nicht-Akademiker, erst dazu zu qualifizieren, ein Hochschulstudium der (Zahn-)Medizin in verkürzter Form zu absolvieren. Daraus ergibt sich zwanglos, dass die Lehrveranstaltungen einem eigentlichen Hochschulstudium vorgelagert sind, mithin selbst noch keinen wissenschaftlichen Charakter tragen.

 

Selbst wenn der Titel "Profesor de onoare" rechtmäßig erworben wurde, wird das Interesse des Beklagten an der Führung des Titels in der Form "Prof.", d. h. ohne weitere Qualifikation, überwogen durch die wesentlich betroffenen Verbraucherinteressen. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Führung des Grades "Master of Science Kieferorthopädie" stehen auf der Seite der Nachfrager nicht allein Unklarheiten oder Möglichkeiten von Missverständnissen im Raum, die aus einer gewissen Vielfalt und Unübersichtlichkeit von Spezialisierungen im Gesundheitswesen resultieren und eher nahelegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich über die Bedeutung der in Rede stehenden Bezeichnungen informieren (BGH GRUR 2010, 1024 Rn. 28 f – Master of Science Kieferorthopädie). Der vorliegend verwendete Titel "Professor" ist vielmehr etabliert, und verfügt, wenn er ohne weitere Zusätze gebraucht wird, über einen recht genau definierten Inhalt. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte weder als Inhaber eines Professorenamts auf Dauer in eine Hochschule eingegliedert ist und in diesem Rahmen eine auf Dauer angelegte und nennenswerte Lehrtätigkeit entfaltet (vgl. auch BGH GRUR 1987, 839 – Professorenbezeichnung in der Arzneimittelwerbung), noch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass seine ärztliche Tätigkeit in besonderem Maß durch wissenschaftlich herausragendes Wissen und Können geprägt ist (vgl. BGH GRUR 1998, 487, 488 – Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III), ist das beanstandete Verhalten geeignet, erhebliche Fehlvorstellungen des Verkehrs zu bewirken.

 

2.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin war berechtigt (vgl. o. 1.).

 

3.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.


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