Fristlose Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

 | Gericht:  Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm  | Aktenzeichen: 8 Sa 1347/08 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Arbeitsrecht

Urteilstext

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.08.2008 - 4 Ca 86/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche und fristlose Kündigung vom 21.12.2007. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung zum 31.07.2008 steht im Berufungsrechtszuge nicht mehr im Streit.

 

Die im Jahre 1950 geborene Klägerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Mitinhabers der Gemeinschaftspraxis der Beklagten. Sie ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages als angestellte Ärztin in der Gemeinschaftspraxis beschäftigt, war jedoch nicht in der Arztpraxis tätig, sondern am häuslichen Arbeitsplatz mit Verwaltungs- und Abrechnungsaufgaben befasst. Etwa im Jahre 2005 ist der Ehemann der Klägerin aus der zuvor gemeinsam von den Eheleuten genutzten Wohnung ausgezogen.

 

Wie unstreitig ist, stellte die Klägerin im Oktober 2007 auf einem Rezeptblock der Gemeinschaftspraxis, welcher noch in der vormaligen Ehewohnung verblieben war, ein Rezept über Aspirin sowie ein Präparat zur Senkung des Cholesterinspiegels aus. Dieses Rezept unterzeichnete die Klägerin mit ihrem Namen und erwarb die genannten Medikamente in einer Apotheke. Nach Einreichung des Rezepts bei der privaten Krankenversicherung erhielt der Ehemann der Klägerin durch Rückfrage der Krankenversicherung vom 14.12.2007 von dem genannten Vorgang Kenntnis, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2007 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärte.

 

Die Beklagte sieht in der Verwendung des Rezepts durch die Klägerin einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, welcher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar mache. Zum einen liege in der Ausstellung des Rezepts eine strafbare Urkundenfälschung, da der Eindruck erweckt werde, das Rezept sei namens der Gemeinschaftspraxis ausgestellt worden. Zum anderen habe die Klägerin auch in grober Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, da ihr zu keinem Zeitpunkt die Verwendung von Rezeptvordrucken der Gemeinschaftspraxis gestattet gewesen sei. Soweit die Klägerin angebe, in der Vergangenheit habe sie mit Wissen ihres Ehemannes Privatrezepte für sich und ihre Kinder ausgestellt, sei dies allein insoweit zutreffend, als die Klägerin während der intakten Ehe auf dem persönlichen Rezeptblock ihres Ehemannes entsprechende Verordnungen vorbereitet, nicht hingegen selbst unterzeichnet habe. Allein der Umstand, dass die Klägerin als approbierte Ärztin eine Verordnung von Medikamenten unter eigenem Namen habe vornehmen dürfen, lasse weder den Tatbestand der Urkundenfälschung noch den Vorwurf eines schweren Vertrauensbruchs entfallen. Dieser Vorwurf wiege umso schwerer, als die Klägerin bereits im Jahre 2005 nach einer entsprechenden Auseinandersetzung ausdrücklich aufgefordert worden sei, derartiges zu unterlassen und sämtliche Schriftstücke, Dokumente und Vordrucke, welche die Gemeinschaftspraxis beträfen, herauszugeben bzw. hiervon keinerlei Gebrauch zu machen (Beweis: N1).

 

Durch Urteil vom 08.08.2008 (Bl. 81 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Ablauf des 31.07.2008 beendet worden ist. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, abweichend vom Standpunkt der Beklagten liege eine strafbare Urkundenfälschung nicht vor, da die Klägerin unstreitig nicht die Unterschrift ihres Ehemannes als Arzt der Gemeinschaftspraxis nachgeahmt, sondern das Rezept mit eigener Unterschrift unterzeichnet habe. Ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten liege zwar darin, dass die Klägerin es versäumt habe, kenntlich zu machen, dass sie das Rezept nicht als Mitglied der Gemeinschaftspraxis unterzeichne. Hierauf habe indessen gegebenenfalls mit einer Abmahnung reagiert werden können, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liege demgegenüber nicht vor. Ebenso wenig liege allein in der Verwendung eines Rezepts der Gemeinschaftspraxis eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages als Ärztin eingestellt sei und in der Vergangenheit mit Billigung ihres Ehemannes auch Verordnungen für Familienangehörige durchgeführt habe, ferner der Beklagten durch das Handeln der Klägerin auch keinerlei Schaden entstanden sei, könne von einer schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden, so dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende gefunden habe.

 

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, das Verhalten der Klägerin sei strafrechtlich irrelevant. Auch wenn die Klägerin den selben Hausnamen wie ihr Ehemann als Mitinhaber der Gemeinschaftspraxis führe, ändere dies nichts daran, dass im Rechtsverkehr der Eindruck vermittelt worden sei, das Rezept sei durch die Gemeinschaftspraxis bzw. einen dort mit ärztlichen Aufgaben befassten Mitarbeiter ausgestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin tatsächlich ausschließlich mit Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten befasst gewesen sei, komme es nicht darauf an, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag als Ärztin eingestellt gewesen sei; zur Vornahme ärztlicher Verordnungen für die Gemeinschaftspraxis sei die Klägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen. Abweichend vom Vortrag der Klägerin sei es in der Vergangenheit auch keineswegs vorgekommen, dass die Klägerin Rezeptvordrucke der Gemeinschaftspraxis genutzt habe. Soweit die Klägerin früher die Ausstellung von Rezepten vorbereitet - nicht aber unterzeichnet - habe, betreffe dies allein die Verwendung eines persönlichen Rezeptblocks ihres Ehemanns. Für die Ausstellung eines Rezepts auf einem Rezeptblock der Gemeinschaftspraxis habe danach zu keinem Zeitpunkt eine Grundlage bestanden, im Gegenteil sei dies der Klägerin ausdrücklich untersagt worden, worauf die Klägerin erklärt habe, sie habe keinerlei entsprechende Vordrucke in Besitz. Nach alledem sei durch das Verhalten der Klägerin die arbeitsvertragliche Vertrauensbeziehung nachdrücklich gestört. Allein durch Erteilung einer Abmahnung sei das zerstörte Vertrauen nicht wieder herzustellen gewesen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.08.2008 - 4 Ca 86/08 -, zugestellt am 26.08.2008, abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Soweit die Beklagte den Vorwurf einer strafbaren Urkundenfälschung erhebe, scheitere eine solche schon daran, dass sie keineswegs vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt, sondern allein versehentlich die Beifügung eines Vertretungszusatzes vergessen habe. Damit fehle es jedenfalls am subjektiven Tatbestand einer derartigen Straftat. Tatsächlich sei die Klägerin nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages wie auch aufgrund der vormals intakten privaten Bindung zu ihrem Ehemann bevollmächtigt gewesen, ein entsprechendes Rezept auszustellen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der fragliche Rezeptblock nicht in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis befunden habe, sondern in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung der Eheleute verblieben sei, könne die Vorgehensweise der Klägerin nicht als vertragswidrig angesehen werden. Letztlich sei der Klägerin nach alledem allein das Vergessen eines Vertretungszusatzes auf dem Rezept vorzuhalten. Berücksichtige man weiter, dass das Verhalten der Klägerin weder der Beklagten noch sonstwie einen Schaden angerichtet habe, könne der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht als berechtigt angesehen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

 

I.

In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.07.2008 beendet worden. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung aus „wichtigem Grund" im Sinne des § 626 BGB liegen demgegenüber nicht vor.

 

1.

Soweit es die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts betrifft, muss allerdings abweichend vom Standpunkt des Arbeitsgerichts davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch Ausstellung und Unterzeichnung des Rezepts auf einem Vordruck der Gemeinschaftspraxis eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB hergestellt hat. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass nach dem Verständnis des Rechtsverkehrs das Rezept auf dem Vordruck der Gemeinschaftspraxis - unabhängig von der Namensidentität des Unterzeichners - den Eindruck erweckt, von der beklagten Gemeinschaftspraxis bzw. einem hier mit der Erbringung ärztlicher Leistung befassten Mitarbeiter herzurühren. Die Tatsache, dass die Klägerin als Ärztin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die verordneten Medikamente ohne Verwendung des von ihr unterzeichneten Rezeptvordrucks zu erwerben, schließt weder die fehlende Echtheit der Urkunde aus, noch ist allein hierdurch zwingend ein Handeln „zur Täuschung des Rechtsverkehrs" in Frage gestellt.

 

Ob die Klägerin - wie sie vorträgt - bei der Unterzeichnung des Rezepts lediglich die Beifügung eines Vertretungszusatzes vergessen hat und so ein vorsätzliches Handeln wie auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt ausscheidet, bedarf im vorliegenden Zusammenhang jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Maßgeblich für die Berechtigung der fristlosen Kündigung ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes" im Sinne des § 626BGB und damit die Frage, inwiefern das Verhalten der Klägerin als schwerer Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten anzusehen ist oder als sog. außerdienstliches Verhalten das erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit der Klägerin in einer Weise verletzt, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausscheidet. Dies ist aus den nachstehenden Gründen zu verneinen.

 

2.

Für die Frage, inwiefern das Verhalten der Klägerin als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung anzusehen oder dem sog. außerdienstlichen Verhalten zuzurechnen ist, muss auf die jeweilige Ausgestaltung des Arbeitsvertrages abgestellt werden.

 

Unstreitig hatte die Klägerin ihre arbeitsvertraglich übernommenen Aufgaben nicht in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis, sondern von zu Hause aus zu erledigen. Ebenso unstreitig hat die Klägerin Zugriff auf den Rezeptblock der Gemeinschaftspraxis nicht etwa dadurch erhalten, dass sie sich im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Aufgabenstellung oder bei Gelegenheit des Aufsuchens der Gemeinschaftspraxis den fraglichen Rezeptblock beschafft hat. Vielmehr erklärt sich der Zugriff der Klägerin auf den Rezeptblock allein daraus, dass ihr Ehemann den Rezeptblock in der früheren gemeinsamen ehelichen Wohnung aufbewahrt hatte und beim Auszug aus der Ehewohnung nicht mitgenommen hat, sei es, dass er hierauf nicht geachtet hat, sei es, dass die Klägerin ihm bewusst und gegen den erkennbaren Willen den Rezeptblock vorenthielt. Diese Umstände lassen unschwer erkennen, dass das der Klägerin vorzuwerfende - womöglich unredliche - Verhalten allein mit der Abwicklung der ehelichen Gemeinschaft im Zusammenhang steht, nicht hingegen die arbeitsvertragliche Pflichtenstellung der Klägerin betrifft. Unabhängig davon, ob die Klägerin in der Vergangenheit während der intakten Ehe ärztliche Rezepte auf Vordrucken der Gemeinschaftspraxis oder auf einem privaten Rezeptblock ihres Ehemannes vorbereitet oder auch selbst unterzeichnet hat und unabhängig von der behaupteten Aufforderung, etwa in der Ehewohnung verbliebene ärztliche Unterlagen oder Rezeptvordrucke herauszugeben bzw. nicht mehr zu verwenden, waren die sich hieraus ergebenden Pflichten der Klägerin allein der privaten (ehelichen) Sphäre zuzuordnen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin - gleichsam zufällig - mit ihrem Ehemann auch arbeitsvertraglich verbunden war, bietet keine Grundlage für die rechtliche Beurteilung, die Absprachen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seien der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung der Klägerin zuzuordnen. Die Aufforderung an die Klägerin, etwa in der Ehewohnung verbliebene Unterlagen der Gemeinschaftspraxis herauszugeben bzw. nicht zu verwenden, sind der Klägerin ersichtlich nicht in ihrer Rolle als Angestellte der Gemeinschaftspraxis erteilt worden, sondern betreffen die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes einschließlich der Mitnahme bzw. Herausgabe solcher Gegenstände, welche den privaten und beruflichen Belangen des weichenden Ehegatten zuzurechnen waren. Für eine arbeitsvertragliche Weisung und Ausübung des Direktionsrechts im Verhältnis zur Klägerin bestand im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Klägerin keine Grundlage. Danach scheidet aber eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung als „wichtiger Grund" im Sinne des § 626BGB aus, vielmehr betrifft das Handeln der Klägerin das sog. außerdienstliche Verhalten. 

 

3.

Die Zuordnung des vorliegenden Sachverhalts zum Bereich des sog. außerdienstlichen Verhaltens schließt die Kündigungsrelevanz allerdings nicht von vornherein aus. Vielmehr ist anerkannt, dass auch durch ein außerdienstliches Verhalten die Grundlagen für eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses so nachdrücklich beeinträchtigt sein können, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausscheiden muss (KR-Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rn 414 m.w.N.). Dies gilt etwa für Vermögensstraftaten, welche ein angestellter Kassierer während seiner Freizeit begeht oder den Ladendiebstahl eines Versandhausmitarbeiters in einem Einzelhandelsgeschäft, welcher das erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit auch im Verhältnis zum Vertragsarbeitgeber zerstört. Erforderlich ist damit die konkrete Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich vorausgesetzten Eignungsmerkmale, insbesondere der erforderlichen Vertrauensbeziehung.

 

a)

Soweit die Beklagte zunächst in Zweifel gezogen hat, dass die von der Klägerin verordneten Medikamente nicht für sie selbst bzw. ihren Sohn, sondern etwa für dritte Personen bestimmt waren, so wäre ein solches Verhalten - insbesondere die Einreichung des Rezepts bei der privaten Krankenversicherung - durchaus für die arbeitsvertragliche Vertrauensbeziehung von Belang. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Abrechnungstätigkeiten der Klägerin als auch im Hinblick darauf, dass bei einer solchen Vorgehensweise auch die Gefahr einer Rufschädigung der beklagten Gemeinschaftspraxis nicht auszuschließen wäre. Nachdem die Klägerin jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht entsprechende ärztliche Unterlagen vorgelegt hat, welche den Vortrag der Klägerin stützen, das Medikament zur Senkung des Cholesterinspiegels sei zur eigenen Behandlung bestimmt, hat die Beklagte ihre diesbezüglichen Zweifel nicht aufrecht erhalten und auf Befragen davon Abstand genommen, den Arzt der Klägerin als Zeugen zu benennen.

 

b)

Ebenso wäre eine relevante Störung der spezifisch arbeitsvertraglichen Vertrauensbeziehung durch das außerdienstliche Verhalten der Klägerin für den Fall in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin die ihr übertragenen Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis zu erledigen hätte. Für diesen Fall bestünde immerhin die nicht vollständig auszuschließende Möglichkeit, dass die Klägerin ihre Anwesenheit in den Praxisräumen dazu missbrauchen könnte, Zugriff auf Rezeptvordrucke zu nehmen. Demgegenüber führt der Umstand, dass die Klägerin ihre arbeitsvertragliche Aufgabenstellung von zu Hause aus erledigt, ersichtlich dazu, dass entsprechende Missbrauchsgefahren von vornherein auszuschließen sind. Inwiefern durch das zweifellos unkorrekte Verhalten der Klägerin im sog. außerdienstlichen Bereich das Vertrauen in die sachlich korrekte Erledigung der arbeitsvertraglichen Abrechnungs- und Verwaltungsaufgaben oder in die Redlichkeit der Klägerin überhaupt in Frage gestellt ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit es in der Vergangenheit unter den Eheleuten zu Auseinandersetzungen in finanziellen Angelegenheiten und einem eigenmächtigen Handeln der Klägerin gekommen ist, ist auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens ein Bezug zum Arbeitsverhältnis und den Belangen der Gemeinschaftspraxis nicht ersichtlich, vielmehr betrafen die entsprechenden Vorgänge allein das private Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann. Nichts anderes gilt auch für den hier vorliegenden Sachverhalt. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil war nach alledem der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar.

 

II

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.

 

III

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor. 


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