Beschlusstext
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 25. März 2021 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergerichts - Hannover vom 25. Februar 2021 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, dem Eintragungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Fortgang zu geben.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
3.
Wert der Beschwerde: € 5.000,-.
Gründe
I.
Mit notarieller Anmeldung vom 30. Dezember 2020 (Bl. 35 ff. d.A.) meldeten deren Gesellschafter die durch Formwechsel der bisherigen X-Rechtsanwälte GbR unter dem Namen ".X-Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB" gegründete Beschwerdeführerin zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Der für die GbR namensgebende Gesellschafter, Rechtsanwalt X, gehört der Partnerschaftsgesellschaft nicht mehr an.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 25. Februar 2021 (Bl. 16 f. d.A.) hat das Registergericht den angemeldeten Namen der Partnerschaftsgesellschaft beanstandet und die Auffassung vertreten, der Name der Partnerschaft müsse um den Nachnamen eines derzeit aktiven Partners ergänzt werden; lediglich bereits bestehende Partnerschaften könnten bei Ausscheiden eines Partners unter Beibehaltung des Namens des ausscheidenden Partners fortgeführt werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 25. März 2021 (Bl. 19 ff. d.A.), der das Registergericht nicht abgeholfen hat (Bl. 23 d.A.).
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Auffassung des Registergerichts, im Falle einer durch Umwandlung einer GbR entstehenden Partnerschaft müsse deren Name den Namen eines aktiven Partners enthalten, trifft nicht zu. Vielmehr folgt aus der Verweisung in § 2 Abs. 2 2. Halbsatz PartGG auf § 24 Abs. 2 HGB gerade, dass der bisherige Name der Sozietät in der Partnerschaft auch dann fortgeführt werden darf, wenn der namensgebende Gesellschafter schon vor der Umwandlung ausgeschieden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 195/99 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf BR-Drs. 516/93, S. 27; ebenso auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 27 W 24/18 -, juris Rn. 10; vgl. auch Henssler/Strohn/Hirtz, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, PartGG § 2 Rn. 16; MünchKomm/Heidinger, HGB, 5. Aufl. 2021, § 24 Rn. 23 mit Fn. 74). Voraussetzung ist lediglich das Einverständnis des ausgeschiedenen Gesellschafters mit der Nutzung seines Namens durch die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft, das im Streitfall vorliegt (vgl. Erklärung des Rechtsanwalts X vom 16. Februar 2021, Bl. 50 d.A.).
III.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.