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Fahrverbot bei im Notdienst tätigem Zahnarzt

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Geilenkirchen  | Aktenzeichen: 3 OWi 508 Js 1819/05 OWi 112/05 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Sonstiges

Urteilstext

 

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von

 

300,00 Euro

 

verurteilt.

 

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

 

– §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG –

 

Gründe

Der Betroffene war zum Tatzeitpunkt ... alt und wohnt in ... . Er ist von Beruf ... .

 

Ein Verkehrszentralregisterauszug ist trotz der mit gerichtlicher Verfügung vom 30.11.2005 erfolgten Anforderung nicht zur Akte gelangt.

 

In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

 

Der Betroffene befuhr am 25.04.2005 um 21:59 Uhr in Geilenkirchen mit seinem PKW ..., amtliches Kennzeichen ..., die B 221 in Richtung Aachen. Durch polizeiliche Radarmessung mittels dem Verkehrsradargerät Robot, Typ MU VR 6F, Bedienungsgerät Nr.: 08-02-2096 wurde an der Anschlußstelle Straeten eine Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gefahrenen Fahrzeuges von 115 km/h gemessen. An dieser Stelle ist jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von lediglich 70 km/h zugelassen. Der Betroffene war kurz zuvor von der Autobahn auf die B 221 abgefahren und hatte aus Unachtsamkeit das Verkehrsschild zur Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen.

 

Die obigen Angaben beruhen auf der geständigen Einlassung des Betroffenen, den Lichtbildern (Bl. 1 und 35 a der Akten), dem Radarmeßprotokoll (Bl. 25 ff. der Akten) sowie dem Eichschein (Bl. 21 ff. der Akten), die sämtlich zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.

 

Der Betroffene hat sich zur Sache dahin eingelassen, dass er zum Tatzeitpunkt den PKW, amtliches Kennzeichen ... gefahren hat. Er steht zudem als Fahrer aufgrund des von ihm zum Tatzeitpunkt gefertigten Lichtbildes fest. Das Gericht hat den Betroffenen in der Hauptverhandlung eindeutig identifiziert.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen steht aufgrund der im polizeilichen Radarmessprotokoll (Bl. 25 ff. der Akten) festgehaltenen gemessenen Geschwindigkeit von 115 km/h fest. Ausweislich des Protokolls wurde das Verkehrsradargerät Nr. 08 – 02 – 2096, hergestellt von der Firma Robot, Typ MU VR 6F, von den Polizeibeamten bei Regen in einem Abstand von 374 cm vom Fahrbahnrand auf einem Stativ (Meßwinkel 22 Grad, Kamerawinkel 19 Grad, Seitenanschlag links, Objektivbrennweite 75 mm, Sonnenneigung maximal 5 Grad, vom Stativ 0 Grad, Empfindlichkeitsschalter mittel, Fotogrenzwert PKW 84 km/h, Rotlichtfilter 19 m) aufgestellt. Ausweislich des Eichscheines vom 16.08.2004 (Bl. 21 ff. der Akten) war das Meßgerät geeicht und diese Eichung noch gültig bis zum 31.12.2005. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor und werden von dem Betroffenen auch nicht behauptet.

 

Nach den obigen Feststellungen hat der Betroffene eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften begangen, und zwar um 41 km/h. Dabei hat das Gericht von der gemessenen Geschwindigkeit von 115 km/h einen Toleranzwert von 4 km/h abgezogen, so dass eine Geschwindigkeit von 111 km/h zugrunde zu legen ist. Zugunsten des Betroffenen ist das Gericht davon ausgegangen, dass er die Tat nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig bei Augenblicksversagen begangen hat. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkten war daher gem. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG auf eine Geldbuße in Höhe von

 

300,00 Euro

 

zu erkennen, wobei der im Tatbestandskatalog vorgesehene Regelsatz von 100,00 Euro deutlich erhöht wurde, da andererseits von der Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 25 StVG i. V. m. § 4 der Bußgeldkatalogverordnung abzusehen war. Bei Gesamtwürdigung der wesentlichen Besonderheiten sachlicher und persönlicher Art sowie Milderungsgründe zugunsten des Betroffenen, war hier entgegen dem gem. § 4 Bußgeldkatalogverordnung indizierten Fahrverbot davon auszugehen, dass ein Fahrverbot eine unangemessene, unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellen würde. Das Gericht geht insbesondere aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Betroffenen von einem Augenblicksversagen aufgrund momentaner Unaufmerksamkeit des Betroffenen aus. Er war unmittelbar zuvor von der Autobahn auf die B 221 abgefahren. Dabei hatte er das Verkehrsschild zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h übersehen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt es in Fällen, in denen kurz zuvor von der Autobahn auf eine gut ausgebaute Landstraße oder Bundesstraße abgebogen wird, sehr leicht dazu, dass der Fahrzeugführer die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu gering einschätzt. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass die Tat abends bei geringem Verkehrsaufkommen auf der gut ausgebauten B 221 begangen worden ist. Für eine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gibt es keine Anhaltspunkte. Mit 41 km/h lag die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen abzüglich Toleranzwert nur knapp oberhalb der Grenze, der die Nebenfolge indizierenden Geschwindigkeit. Zudem geht das Gericht insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene als Zahnarzt im Notdienst auf die Benutzung seines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, davon aus, dass ihn die Verhängung eines Fahrverbotes unverhältnismäßig härter als den Durchschnitt treffen würde. Als selbständiger Zahnarzt mit einer Praxis in ... hat der Betroffene gem. § 1 der Notfalldienstordnung als Anlage 2 zur Berufsordnung vom 19.04.1997 an dem zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, der zumindest als Bereitschaftsdienst geführt wird. Dabei hat der Betroffene sowohl tags als auch nachts im Einsatzfalle schnellstmöglich bei seinen Patienten zu sein. Selbst wenn im Regelfall die Notfallbehandlung in seiner eigenen Praxis durchzuführen ist, muss der Betroffene als Zahnarzt im Notdienst auch zu einer auswärtigen Behandlung von Patienten bereit und in der Lage sein. Dabei ist es ihm nicht möglich, auf öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen. Auch die Zurücklegung von Entfernungen mit dem Taxi ist unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes, der mit dem Rufen sowie dem Warten auf das Taxi vor allem nachts im ländlichen Raum verbunden ist, weder dem Betroffenen noch seinen Notfallpatienten zuzumuten. Auch der finanzielle Aufwand, der mit der häufigen Inanspruchnahme von Taxen verbunden ist, würde den Betroffenen ebenso unverhältnismäßig hart treffen, wie die Einstellung eines Fahrers. Da der Bereitschaftsdienst für Zahnärzte als 24-Stunden-Dienst organisiert ist, ist im übrigen der logistische Aufwand für den Betroffenen, einen Notfallpatienten, insbesondere in der Nacht, zu erreichen, gering zu halten, damit der Zahnarzt seine Zeit und Konzentration der zahnärztlichen Versorgung widmen kann. Da der Betroffene auf die Einteilung des zahnärztlichen Notdienstes keinen Einfluss hat und er in absehbarer Zeit auch keinen Urlaub von mehreren Wochen macht, könnte ein Fahrverbot auch nicht mit seinen Verpflichtungen als Zahnarzt, insbesondere im Notfalldienst, koordiniert werden. Andererseits waren keine besonderen Gründe ersichtlich, die hier trotz der Härtegründe die Verhängung eines Fahrverbotes gebieten, insbesondere sind keine Vorahndungen bekannt geworden und der geständige Betroffene hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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