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Entzug der Approbation

 | Gericht:  Verwaltungsgerichtshof (VGH) München  | Aktenzeichen: 21 ZB 16.436 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Sonstiges

Beschlusstext

 

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.

Das Amtsgericht München verhängte gegen den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2012 wegen Steuerhinterziehung in fünf tatmehrheitlichen Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Verurteilung lag nach dem Inhalt des Strafurteils im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seiner Verpflichtung zur Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Einkommenssteuererklärungen in den Jahren 1999 bis 2002 und 2004 nicht nachgekommen, indem er Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nicht vollständig und Ausgaben in großem Umfang zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt hatte. Darüber hinaus hatte er die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen. Hierdurch habe sich eine Steuerverkürzung von mindestens 59.568 EUR sowie von Solidaritätszuschlägen von mindestens 3.256 EUR ergeben.

Mit Bescheid vom 25. September 2013 widerrief die Regierung von Oberbayern die dem Kläger erteilte Approbation und gab ihm unter Zwangsgeldandrohung auf, die Approbationsurkunde und sämtliche Ablichtungen unter Fristsetzung zurückzugeben. Der Kläger habe sich als unwürdig zur Ausübung des Zahnarztberufs erwiesen.

Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 19. Januar 2016 aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ab. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass gestützt auf die Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil das Verhalten des Klägers die Unwürdigkeit zur Berufsausübung begründe.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 03 – juris) des angegriffenen Urteils.

Der Kläger meint, ein zur Unwürdigkeit führendes Fehlverhalten des Klägers sei nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht habe sich bei der Frage der Unwürdigkeit lediglich am strafgerichtlichen Urteil orientiert. Der grundgesetzlich gewährleistete Schutz der Berufsfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangten, alle Umstände der Verfehlung und die Frage, ob es sich um eine gravierende Verfehlung handele, zu berücksichtigen. Vorliegend habe ausnahmsweise nicht nur der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden dürfen. Das Strafgericht habe hier nämlich verkannt, dass die dem Kläger als Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO zur Last gelegten Beträge das Ergebnis einer in den finanzgerichtlichen Niederschriften von Dezember 2011 festgehaltenen tatsächlichen Verständigung gewesen seien, und die Frage eines Vorsatzes des Klägers dort nicht Gegenstand gewesen sei. Daraufhin seien am 4. Januar 2012 neue Steuerbescheide erstellt worden, die zu einer erheblichen Verringerung der Steuernachzahlung geführt hätten. Feststellungen zum subjektiven Moment enthalte das Strafurteil daher nicht, sondern beruhe einzig und allein auf dem Geständnis des Klägers. Es weise insoweit ein Defizit auf, das beim Approbationswiderruf hätte berücksichtigt werden müssen. Die Annahme fehlenden Vorsatzes des Klägers werde dadurch bestätigt, dass das zuständige Finanzamt den Bescheid über Hinterziehungszinsen vom 26. März 2013 für die betreffenden Zeiträume mit Bescheid vom 17. März 2014 wieder aufgehoben habe.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ApoG, B.v. 6.3.2003 – 3 B 10.03 und B.v. 18.8.2011 – 3 B 6.11 jeweils zu § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO – juris) und diese bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf berücksichtigt werden konnten. Es hat hierzu ausgeführt, dass gewichtige Anhaltspunkte, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen könnten, nicht ersichtlich oder substantiiert dargelegt worden seien. Die (neuen) Einkommensteuerbescheide seien zeitlich deutlich vor dem Geständnis des Klägers und der Absprache im Strafprozess ergangen, weshalb entsprechendes Vorbringen dort hätte geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen entsprächen die Einkünfte aus der im Strafurteil genannten Verkürzungsberechnung exakt den in den Bescheiden vom 4. Januar 2012 aufgeführten Beträgen. Auch sei die nach Ergehen des Strafurteils erfolgte Aufhebung des Bescheids über die Hinterziehungszinsen nach Angaben des zuständigen Finanzamts lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt (UA S. 11/12). Das Zulassungsvorbringen wiederholt und vertieft im Wesentlichen die entgegengesetzte Auffassung aus dem Klageverfahren, ohne aber Richtigkeitszweifel substantiiert darzulegen. Die Feststellungen im Strafurteil konnten berücksichtigt werden, auch wenn ihnen ein Geständnis im Zusammenhang mit einer Verständigung im Strafprozess (vgl. § 257c StPO) zugrunde lag. Denn das Strafgericht hat dieses Geständnis anhand der Aktenlage überprüft und für glaubhaft erachtet und dabei ausgeführt, dass der Kläger keinen Anlass habe, sich zu Unrecht selbst zu belasten. Vielmehr habe er während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens immer wieder auf eine Vielzahl von einzelnen Punkten hingewiesen, in denen er sich zu Unrecht beschuldigt erachtet habe, so dass das Strafgericht von der Richtigkeit seines letztlich abgelegten Geständnisses überzeugt gewesen sei (Bl. 78 der Behördenakte [BA]). Dass dem Geständnis eine andere Motivation zugrunde gelegen habe, zumal das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bezüglich der Jahre 1998 und 2003 absprachegemäß (vgl. das Protokoll vom 27.9.2012 Bl. 499 BA) eingestellt worden war, trägt auch der Kläger substantiiert nicht vor. Vielmehr ist er der Meinung, dass Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil nicht herangezogen werden dürften, wenn sie ausschließlich auf einem Geständnis beruhen. Dies trifft aber nicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 40, B.v. 18.8.2011 – 3 B 6.11 – juris Rn. 11 sowie B.v. 13.2.2014 – 3 B 68.13 – juris; BayVGH, B.v. 10.5.2012 – 21 ZB 11.1883 – juris Rn. 14 und Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 5 BÄO Rn. 43). Gegenstand des Geständnisses und der Verständigung im Strafprozess war ersichtlich auch der Umfang der Steuerhinterziehung, wie sie sich aus dem Strafurteil ergibt, zumal sich in diesem auch eine ausdrückliche, die finanzgerichtliche Einigung und die bestandskräftigen Steuerbescheide vom 4. Januar 2012 berücksichtigende aktuelle Verkürzungsberechnung vom 26. September 2012 (Bl. 77 und 520 BA) findet und der Kläger den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Sicht eingeräumt hatte (vgl. das Protokoll vom 27.9.2012 Bl. 500 BA). Im Strafverfahren wurden daher entgegen dem Vortrag des Klägers die finanzgerichtliche Einigung und die darauf beruhende Steuerfestsetzung in den Bescheiden vom 4. Januar 2012 berücksichtigt. Aufgrund des Geständnisses des Klägers, der den Sachverhalt auch in subjektiver Sicht eingeräumt hatte, aber auch aufgrund der durchgeführten Ermittlungen begegnet es keinen Bedenken, wenn das Strafgericht in seinem Urteil von einem Vorsatz des Klägers ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund besagt die Aufhebung des Bescheids über Hinterziehungszinsen vom 26. März 2013 mit Bescheid vom 17. März 2014 entgegen dem Zulassungsvorbringen nichts zum Vorsatz bezüglich der Steuerhinterziehung.

Schließlich hat der Kläger auch keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dargelegt, namentlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel beigebracht, die eine für ihn günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet wären (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 18.8.2011 a.a.O. und B.v. 13.2.2014 – 3 B 68.13 – juris). Dies folgt schon daraus, dass ein entsprechender Wiederaufnahmeantrag vom 3. Dezember 2013 (Bl. 52 f. VG-​Akte) mit dem Vortrag, dass im Strafurteil die Ergebnisse des vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahrens und die daraufhin ergangenen neuen Bescheide vom 4. Januar 2012 nicht berücksichtigt worden seien, weshalb der Kläger sein Geständnis auch widerrufen habe, mit Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 20. Februar 2014 als unzulässig verworfen wurde (Bl. 73 f. VG-​Akte). Dabei wurde ausgeführt, dass der vorgetragene Wiederaufnahmegrund nicht neu sei, das Strafgericht an Änderungen von Steuerbescheiden nicht gebunden sei, lediglich in diesem Zusammenhang unbeachtliche Rechtstatsachen vorlägen und sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen könnte, er sei bei Abgabe seines Geständnisses im Irrtum gewesen.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zu Vermögensdelikten bzw. Steuerstraftaten meint, sein steuerliches Fehlverhalten sei nicht so schwerwiegend, dass die Annahme der Berufsunwürdigkeit gerechtfertigt sei, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die vom Kläger begangenen und rechtskräftig geahndeten Steuerstraftaten geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Zahnärzte auf schwere Weise zu schädigen. Der Kläger habe über mehrere Jahre hinweg Steuern verkürzt. Von einem einmaligen Fehlverhalten könne daher nicht mehr gesprochen werden. Auch das vom Strafgericht verhängte Strafmaß von 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verdeutliche, dass es sich nicht um eine Bagatelle handele. Insbesondere die Nichtangabe von Einkünften aus Kapitalerträgen in nicht geringer Höhe und über mehrere Jahre zeige, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit sei, sich über die Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen und dieser einen nicht unerheblichen Schaden zuzufügen. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe in unauflösbarem Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes. Erschwerend komme das in den Gründen des Strafurteils dargestellte Verhalten des Klägers während des Ermittlungs- und zu Beginn des Strafverfahrens hinzu (UA S. 12/13).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der vom Kläger begangenen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2011 – 3 B 6.11 – juris und B.v. 16.2.2016 – 3 B 68/14 – juris zu § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG) handelt, die eine Berufsunwürdigkeit begründet. Dieses muss nach der Rechtsprechung geeignet sein, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Kläger hat über einen langen Zeitraum Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nicht vollständig erklärt und Ausgaben im großem Umfang zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt sowie die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen (vgl. Strafurteil Bl. 75 BA und Betriebsprüfungsbericht vom 16.5.2007 Bl. 164 f. BA). Auch erfolgte dies dauerhaft in dem genannten Zeitraum. Dadurch hat er insgesamt eine Verkürzung der Steuer in Höhe von mindestens 59.568 EUR sowie der Solidaritätszuschläge in Höhe von mindestens 3.256 EUR erreicht (vgl. Strafurteil Bl. 76 BA). Eine solche Steuerhinterziehung ist eine schwere Straftat, die jedenfalls mittelbar in Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers steht. Insbesondere die Beharrlichkeit des Fehlverhaltens und das Ausmaß des Schadens offenbaren, dass der Kläger um des eigenen Vorteils willen bereit war, sich über die finanziellen Interessen der Allgemeinheit hinwegzusetzen und dieser einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Das verhängte Strafmaß spiegelt die gravierenden Verfehlungen des Klägers wider. Ein Zahnarzt, der auf diese Weise straffällig wird, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung. Das rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme der Unwürdigkeit zur Berufsausübung. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Zahnarztes, der (so ausdrücklich § 2 Abs. 2 Buchst. a der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt (vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2014 – 21 B 14.463 – juris).

Soweit der Kläger berücksichtigt wissen will, dass er durch die Abgabe eines Geständnisses Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Tuns gezeigt und selbst zur Aufklärung der Taten beigetragen habe, dass das Strafmaß Freiheitsstrafe unter einem Jahr betragen habe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und dass das strafrechtliche Fehlverhalten nicht zu Lasten des Gesundheitssystems gegangen sei und keinen personalen Bezug zu seinem Beruf aufgewiesen habe, ergeben sich keine Richtigkeitszweifel. Nach dem Strafurteil wurde das Geständnis des Klägers bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt, wobei dort auch ausgeführt wurde, dass es erst am Ende der Verhandlung abgelegt wurde und nur von wenig Reue und Schuldeinsicht getragen gewesen sei (Bl. 79 BA). Entgegen der Ansicht des Klägers lässt das verhängte Strafmaß wie ausgeführt auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten schließen. Dem steht auch die Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen.

Soweit schließlich der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Berufung. Im Falle eines nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG wegen Unwürdigkeit des Zahnarztes zwingend auszusprechenden Approbationswiderrufs wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unwürdigkeit“ Rechnung getragen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149.02 – juris). Das Verwaltungsgericht hat das berücksichtigt und seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, dass eine Berufsunwürdigkeit ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraussetzt, welches bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lasse (vgl. UA S. 12/13).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil bei der Beurteilung der Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG ausnahmsweise auch dann nicht zugrunde gelegt werden müssen, wenn zwar aus Rechtsgründen keine Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 359 StPO vorliegen, andererseits aber neue Tatsachen und Beweismittel, wie z.B. geänderte oder aufgehobene Steuerbescheide vorliegen, die gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung begründen.

Diese Frage hat sich für das Verwaltungsgericht nicht gestellt. Es ist auch nicht offensichtlich, dass sie sich in einem Berufungsverfahren stellen würde (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 37). Denn das Verwaltungsgericht hat die Steuerbescheide vom 4. Januar 2012, ohne dass dem rechtlich ernstliche Zweifel begegnen, nicht als neue Tatsachen oder Beweismittel angesehen.

Des Weiteren misst der Kläger der Frage eine grundsätzliche Bedeutung bei, ob es für die Berufsunwürdigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG eine untere Grenze für ein Strafmaß gibt, ab der zwingend die Approbation zu widerrufen ist bzw. wenn dieses Strafmaß nicht erreicht ist, ob dann nicht zwangsläufig von einer Unwürdigkeit in diesem Sinn auszugehen ist und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Umstände ein Widerruf der Approbation nicht in Betracht kommt.

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie bereits dahin beantwortet, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Merkmal der Berufsunwürdigkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt, lässt sich nicht aufstellen (BVerwG, B.v. 18.8.2011 – 3 B 6.11 – juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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