Urteilstext
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 377,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 sowie EUR 5,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht weitere Vergütung für eine zahnärztliche Behandlung.
Im Jahr 2014 führte Herr Dr. … bei der Beklagten eine umfangreiche Revisionswurzelkanalbehandlung am Zahn 37 durch. Vor der Behandlung erklärte die Beklagte ihr Einverständnis in die Abtretung der Vergütungsansprüche. Auf die Erklärung wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Anlage K 1, Bl. 23 d. A.). Die Forderung für die erbrachten Leistungen trat Herr Dr. … sodann an die Klägerin ab.
Für die Revisionswurzelbehandlung stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 1.427,41 in Rechnung. Dabei enthält die Abrechnung u. a. folgende
Kostenpositionen:
Nr. 2170
Beseitigung von pysiologischeniatrogen verursachten Penetrationshindernissen, entsprechend Par. 6 Abs. 1 GOZ der GebNr. 2170: Einlagefüllung, mehr als zweiflächig - 201,85 Euro
Nr. 2160
Therapie vorhandener iarogen oder als Folge eines unpysiologischen Destruktionsprozesses entstandener Läisionen, entsprechend Par. 6 Abs. 1 GOZ der GebNr: 2160, Einlagefüllung, zweiflächig - 175,41 Euro.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnung vom 07.08.2014 (Anlage K2, Bl. 24-28 d. A.) Bezug genommen.
Unter dem 15.09.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Begleichung der Forderung auf. Zwei weitere Mahnungen folgten.
Die Klägerin behauptet,
- Die Entfernung der Wurzelfüllung sei von den Abrechnungspositionen der GOZ nicht erfasst; es handele sich um eine selbstständige Leistung. Als solche sei sie aufgrund der Vergleichbarkeit mit den Leistungen von Nr. 2170 GOZ über diese Vorschrift analog abrechenbar.
- Bei dem Verschluss der Perforation handele es sich auch um eine selbstständige Leistung. Da diese mit den Leistungen der Nr. 2160 GOZ vergleichbar sei, sei sie über diese Vorschrift analog abrechenbar.
Darüber hinaus seien die vorgenannten Maßnahmen auch medizinisch notwendig gewesen.
Die Klägerin hat ursprünglich Zahlung von EUR 499,19 zuzüglich Nebenforderungen beantragt. Nach Klagerücknahme im Übrigen beantragt sie nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 380,57 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 sowie EUR 5,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, Herr Dr. … habe sie darüber aufklären müssen, dass bei den Positionen Nr. 2170 und 2160 analog GOZ die Erstattungsfähigkeit nicht gesichert sei. Mit einem hierauf gestützten Schadensersatzanspruch erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. dent. … sowie durch dessen persönliche Erläuterung des Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 104 - 118 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 (Bl. 164-167 d. A.) Bezug genommen.