Eintragung in einem Internet-Adressenregister

 | Gericht:  Landgericht (LG) Hamburg  | Aktenzeichen: 309 S 66/10 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Berufliche Kommunikation

Urteilstext

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 05. März 2010 (Az.: 822 C 420/09) wird zurückgewiesen.

 

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche für eine Anzeige in einem Internet-Adressenregister.

 

Die Beklagte betreibt das "...", in dem rund 1,2 Millionen Eintragungen zu Unternehmen, Gewerbetreibenden, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen abzurufen sind. Der überwiegende Teil des Registers besteht aus kostenlosen Eintragungen, welche die Beklagte öffentlich zugänglichen Quellen entnommen hat. Die Beklagte bietet kostenpflichtig auch hervorgehobene Einträge an. Ihre Anzeigenkunden gewinnt die Beklagte durch Anschreiben an von ihr bereits eingetragene Unternehmen und Organisationen, wie auch der Kläger eines erhielt.

 

Der Kläger, ein eingetragener Verein, erhielt im Februar 2008 von der Beklagten ein Anschreiben (Anlage K1), das wie folgt lautet:

 

"Datenaktualisierung 2008


Sehr geehrte Damen und Herren,


im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung Ihrer Eintragung im ...., möchten wir Sie bitten, die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer bei uns verzeichneten Daten zu überprüfen und diese unter folgender Internetadresse ggf. zu aktualisieren: www.....de. Das ... Register kann nur so die aktuellste Information enthalten! Die Eintragung und Aktualisierung Ihrer Basisdaten ist kostenlos.


Ihre derzeit verzeichneten Daten finden Sie auf dem beiliegenden Formular, das Sie bitte nutzen, falls Sie einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen möchten. Die kostenlose Basiseintragung und Aktualisierung können nur über unsere Webseite www.....de unter Menüpunkt "R..." von Ihnen selbst vorgenommen werden.


Webseiten mit ausschließlich privaten Inhalten werden im ... nicht verzeichnet! Bitte informieren Sie uns durch Rücksendung dieses entsprechend markierten Anschreibens, wenn Sie als Betreiber einer privaten Webseite versehentlich angeschrieben wurden und nicht im ... verzeichnet sein wollen.


Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Eintragung im ...


Mit freundlichen Grüßen


Ihre Redaktion"

 

Dem Anschreiben, dass von der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet war, lag ein Formular bei (Anlage K2), das auf der linken oberen Seite unter dem Namen der Beklagten die groß und fett gedruckte Überschrift "..." trägt, darunter folgt etwas kleiner und nicht fett "für gewerbliche Teilnehmer". Auf der rechten oberen Seite ist daneben in kleinerer Schrift angegeben, dass Rücksendungen per Telefax oder portofrei in einem beiliegenden Rückumschlag vorgenommen werden könnten. Unter dem Kopf der Seite folgt in ebenfalls kleinerer Schriftgröße als die Überschrift der folgende Text, die ersten neun Wörter in Fettdruck:

 

"Bitte überprüfen Sie unbedingt alle Angaben auf ihre Richtigkeit und korrigieren Sie diese ggf. in den dafür vorgesehenen Feldern. Die aufgeführten Daten werden für Ihre Anzeige verwendet! Im unteren Teil des Formulars haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich zu Ihrer Branche bis zu drei Suchbegriffe anzugeben, unter denen Interessenten Sie im ... finden sollen."

 

Im Anschluss folgt eine Tabelle, die den Rest der oberen Hälfte des Formulars einnimmt. In der linken Spalte befinden sich unter der Überschrift "Ihre derzeit verzeichneten Daten" Daten des Klägers, auf der rechten Seite befinden sich unter der Überschrift "Ihre Korrektur" freie Felder. Als "Firmenname" des Klägers war angegeben: "... " anstatt richtig "für M...".

 

Hiernach folgt ein weiterer kleingedruckter Absatz, davon die erste Zeile fett gedruckt, der lautet:

 

"Zusätzliche Suchbegriffe,


unter denen Interessenten Sie finden sollen:


(z.B. Produkte oder Dienstleistungen Ihres Betriebes)." 

 

Darunter befinden drei Zeilen mit freien Buchstabenfeldern hinter dem Text ... "Suchbegriff 1", "Suchbegriff 2" und "Suchbegriff 3". Unter den Suchbegriffen, etwa am Beginn des unteren Viertels des Formulars befindet sich ein weiterer kleingedruckter Absatz mit der fett und klein gedruckten Überschrift "Auftrag", der folgendermaßen lautet:

 

 "Auftrag

 

Hiermit erteilen wir der D... D... GmbH zu den umseitig genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen den Auftrag, vorstehende Angaben in dem von ihr herausgegebenen ... hervorgehoben zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Branche haben wir die Möglichkeit, bis zu drei Suchbegriffe anzugeben, unter denen wir gefunden werden sollen. Das Register enthält bundesweit Firmen, Selbständige, Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Internetadresse und erscheint im World Wide Web unter www.....de. Die Anzeige wird mit 958 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. jährlich berechnet und ist jeweils nach Rechnungsstellung im Voraus zu bezahlen. Der Auftrag gilt für die nächsten zwei Jahre und verlängert sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Der Verlag behält sich das Recht zur Gestaltung der Anzeigen vor. Die Daten werden elektronisch gespeichert."

 

Das Formular endet mit einem Feld für das Datum und der Unterschriftenzeile für die "rechtsverbindliche Unterschrift". Auf der Rückseite befinden sich "Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten.

 

Eine große Zahl von Behörden und Gewerbetreibenden unterschrieb auf die entsprechenden Anschreiben der Klägerin das Auftragsformular.

 

Der Vorstand des Klägers korrigierte am 28.02.2008 in dem Formular den Namen des Klägers und trug außerdem zunächst mehrere Suchbegriffe ein, die vor Übersendung wieder aus dem Formular gestrichen wurden. Das Formular wurde gestempelt, vom Vorstand der Klägerin unterschrieben und an die Beklagte gefaxt.

 

Die Beklagte machte gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 2.280,04 Euro für zwei Vertragsjahre geltend. Der Kläger schaltete einen Rechtsanwalt ein, den jetzigen Klägervertreter. Dieser sandte nach einem telefonischen Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin des Klägers unter dem 02.09.2008 ein Schreiben (Anlage K3) an die Beklagte. In diesem Schreiben, das auf einem vom Klägervertreter regelmäßig verwendeten Formschreiben beruht, erklärte er namens des Klägers unter anderem die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung. Er forderte die Beklagte auf, bis zum 09.09.2008 zu bestätigen, dass sie keinen Anspruch gegen den Kläger habe, sowie seine Anwaltskosten (1,3 Gebühren) von 272,87 Euro zu begleichen. Die Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 08.09.2008 ab und forderte umgehenden Ausgleich der Rechnung.

 

Der Kläger behauptet, der Vorstand habe das Formular der Beklagten unterzeichnet, ohne zu erkennen, dass er eine Zahlungspflicht eingehe. Er habe das Formular einer Mitarbeiterin gegeben, damit die es an die Beklagte sende. Die Mitarbeiterin, der nur das Formular ohne das Anschreiben vorgelegen habe, habe gesehen, dass auf dem Formular etwas von einer Zahlungspflicht stand. Sie habe aber den Eindruck gehabt, dass der obere Bereich nur einer Datenkorrektur diene und sich der Text zur Zahlungspflicht nur auf die Angabe zusätzlicher Suchbegriffe beziehe. Sie habe deshalb vor Absendung des Formulars bei der Beklagten angerufen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Zahlungspflicht nur entstünde, wenn unten Suchbegriffe eingetragen seien. Daraufhin habe die Mitarbeiterin die von ihrem Chef eingetragenen Suchbegriffe gelöscht und anschließend im Vertrauen auf die telefonische Auskunft das Formular übersandt.

 

Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe ihr Schreiben bewusst so aufgebaut, dass es bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorrufen solle, das Formular diene nur der Korrektur des kostenlosen Grundeintrages. Die Anwaltskosten habe der Kläger bereits bezahlt.

 

Der Kläger hatte in erster Instanz beantragt,

 

festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des am 28. Februar 2008 unterzeichneten Formulars Deutsches Internetregister einen Betrag von insgesamt 2.280,04 Euro zu bezahlen, und

 

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 272,87 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2008 zu bezahlen.

 

Die Beklagte hatte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie behauptet, sie habe die mit dem Auftragsformular bestellten Leistungen erbracht. Der Kläger habe gewusst, dass er einen kostenpflichtigen Auftrag erteile.

 

Sie behauptet, sie habe keine Täuschungsabsicht gehabt.

 

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

 

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter.

 

Die Beklagte beantragt:

 

1. Das Urteil des Amtsgerichts-Hamburg-Barmbek, Geschäfts-Nr. 822 C 420/09, vom 05.03.2010 wird aufgehoben,

 

2. Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Es wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09. November 2010 sowie auf die durch die Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen.

 

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

 

Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des am 28.02.2008 unterzeichneten Formulars "..." einen Betrag von insgesamt € 2.280,04 zu bezahlen und es hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von € 272,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2008 an den Kläger verurteilt.

 

1.

Der Kläger steht sowohl der geltend gemachte Feststellungsanspruch als auch der gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch in der von dem Amtsgericht tenorierten Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB.

 

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor, da sich die Beklagte gegenüber dem Kläger der streitgegenständlichen Ansprüche berühmt hat, die nicht bestehen.

 

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Beklagte sich ihre behaupteten Ansprüche gegen den Kläger durch Betrug verschafft hat.

 

Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände des Einzelfalles davon überzeugt, dass die Beklagte in Täuschungsabsicht gehandelt hat.

 

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie im streitgegenständlichen Vertragsformular die einzelnen Faktoren, aus denen sich die Kostenpflichtigkeit des Angebots ergibt, durchaus konkret benennt.

 

Als mögliche Täuschungshandlung kommt indes nicht nur das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. für die arglistige Täuschung im Rahmen des § 123 BGB: Palandt-Heinrichs, BGB, Komm., § 123, Rn. 3 ff.). Als Handlungsvariante kommt darüber hinaus auch jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben (vgl. BGH VersR 1985, 156; BGH NJW 1982, 2861, 2863 m.w.N.), wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen sowohl für die Annahme eines "arglistigen" Verhaltens im Sinne des § 123 BGB ausreicht als auch für § 263 StGB (vgl. BGH NJW-RR 1998, 904; vgl. zum Ganzen auch LG Köln, Urt. v. 26.09.2007, Az.: 9 S 139/07; Schönke/Schröder [Cramer/Perron], StGB, § 263, Rn. 165).

 

Es ist - entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten - nicht entscheidend, ob der Kläger seinerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des "Überlesens" gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 33, 302, 310; BGH NJW 1971, 1795, 1798 m.w.N.; BGH NJW 1989, 287, 288). Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten der Klägerin ausgelöst worden ist, so scheitert ein Schadensersatzanspruch nicht daran, dass der Irrtum des Kunden auch auf eigene Fahrlässigkeit im Umgang mit Werbepost beruht.

 

Andererseits kann ein besonders hohes Maß an Unaufmerksamkeit auf der einen Seite im Rahmen der Gesamtabwägung dazu führen, dass der anderen Seite ein betrügerisches Täuschungsverhalten nicht mehr nachgewiesen werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die Umstände des Einzelfalles, eine rein schematische Bewertung verbietet sich.

 

Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Es kommt nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind.

 

Vorliegend führt die Gesamtschau der Umstände nicht nur zur Annahme einer von der Beklagten in Kauf genommenen, sondern zu einer beklagtenseits sogar beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Unternehmen. Insoweit wird Bezug genommen auf die umfassende und zutreffende Darstellung der maßgeblichen Kriterien in dem angefochtenen Urteil unter II., 1., a), aa). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass ein weiteres Indiz der Umstand darstellt, dass die Beklagte das an den Kläger übersandte Formular bereits mit dessen Daten vorausgefüllt hat. Eine derartige Vorgehensweise ist geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden. 

 

Gerade wegen der unverbindlich klingenden Bitte um Überprüfung und Korrektur allgemein bekannter Daten sowie aufgrund des Umstandes, dass keiner der Adressaten mit Gesamtkosten von über € 1.900,- für eine einfache Onlineeintragung rechnen musste, konnte die Beklagte darauf bauen, dass dieser - überhöhte - Preis zumindest von einigen Kunden schlicht übersehen wird (vgl. zum Ganzen auch LG Heilbronn, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 3 S 19/10).

 

Aus den vorstehenden Gründen hat das Amtsgericht zu Recht auch dem Zahlungsantrag des Klägers stattgegeben.

 

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

 

3.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

 

Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als Täuschungshandlung zu bewerten ist, erfordert eine Einzelfallbetrachtung, nicht eine generalisierende Entscheidung.


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