Beschlusstext
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2019 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.403,94 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des für das Jahr 2016 zu leistenden Beitrags zur Landesärztekammer Hamburg.
Der Kläger, verbeamteter Direktor der Klinik und Poliklinik für ... des Universitätsklinikums Eppendorf, ist Facharzt für ... Seit dem 1. März 1992 ist der Kläger Mitglied der Beklagten sowie deren Delegiertenversammlung.
Die Delegiertenversammlung der Beklagten beschloss in ihrer Sitzung am 7. Dezember 2015 die Erhöhung des Hebesatzes zur Konsolidierung des Haushalts der Ärztekammer Hamburg von 0,6 % auf 0,7 %.
Im Februar 2016 forderte die Beklagte den Kläger zur Selbsteinstufung zum Kammerbeitrag auf. In der Folge gab der Kläger für die Beitragsveranlagung 2016 seine Einkünfte im Jahr 2014 mittels eines hierfür vorgesehenen, undatierten Formblatts mit 771.991,-- Euro an; der Kammerbeitrag betrug demnach 5.403,94 Euro.
Am 12. Mai 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung des Kammerbeitrags im Wege der Selbsteinstufung für das Jahr 2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2019 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei § 12 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH i. V. m. der Beitragsordnung. Die Bestimmungen der Beitragsordnung stünden im Einklang mit höherrangigem Recht. Insbesondere erforderten es weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den Beamtenstatus eines als praktischer Arzt tätigen Kammermitglieds bei der Veranlagung zum Kammerbeitrag beitragsmindernd zu berücksichtigen. Es bestünden weiter keine rechtlichen Bedenken gegen die mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 7. Dezember 2015 erfolgte Festsetzung des Hebesatzes auf 0,7 % für das Beitragsjahr 2016. Der dem Beschluss zugrunde liegende Haushaltsplan sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere böten die von der Beklagten für die Posten Bibliothek, elektronischer Arzt-ausweis, Software und Mitgliederportal gebildeten zweckgebundenen Rücklagen in Höhe von insgesamt 738.000,- Euro keinen Anlass zur Annahme einer der Beklagten grundsätzlich verbotenen Bildung von Vermögen. Denn diese Rücklagen seien an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden und seien auch der Höhe nach von diesem sachlichen Zweck gedeckt.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, mit dem dieser begehrt, die Berufung zuzulassen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1.
Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; hierzu unter a]) noch ist die Berufung wegen besonderer tat- sächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; hierzu unter b]) zuzulassen.
a)
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Vw- GO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 Vw- GO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert zudem, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, DÖV 2020, 38, juris Rn. 7). Diese Darlegung ist dem Kläger indes nicht gelungen.
aa)
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass es – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sei, dass die Beklagte bei der Bemessung der Beiträge ihrer Mitglieder nicht zwischen beamteten und selbstständigen Ärzten differenziere. Für die beamteten Krankenhausärzte, zu denen er gehöre, sei die Tätigkeit der Beklagten unter Berücksichtigung der ihr zugewiesenen Aufgaben mit weitaus geringeren Vorteilen verbunden als für die in eigener Praxis freiberuflich tätigen Ärzte.
Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass zu berücksichtigen sei, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren habe und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen müsse, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlage, sondern weitgehend nur vermutet werden könne (S. 7 UA), ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Erwägung, dass bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme grundsätzlich gerechtfertigt sei, dass mit der Höhe der ärztlichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Beklagten zunehme (S. 7 UA). Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung.
Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz erforderten, den Beamtenstatus eines als praktischer Arzt tätigen Kammermitglieds bei der Veranlagung zum Kammerbeitrag beitragsmindernd zu berücksichtigen (S. 7 UA), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Erwägung, dass die Ungleichheiten der beiden Gruppen – selbstständig oder angestellt tätige Ärzte einerseits und verbeamtete Ärzte andererseits – im Hinblick auf den Vorteil aus der Mitgliedschaft in der Ärztekammer nicht so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Das berufliche Einkommen beider Gruppen von Medizinern, die sich gleichermaßen mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befassten, sei vielmehr im vergleichbarem Maße Indikator für ihre Vorteile aus der Kammertätigkeit (S. 7 f. UA).
Dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, hieran der Umstand, dass die beamteten Ärzte nicht der Aufsicht der Kammern unterliegen, nichts ändert (S. 8 UA), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger ausführt, dass das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lasse, dass die beamteten Ärzte, die wie er in erheblichem Umfang Privatpatienten im Krankenhaus behandelten, den Aufwand, der durch die Aufsicht über ihre ärztliche Tätigkeit entstehe, zu einem wesentlichen Teil durch das Nutzungsentgelt finanzierten, das sie auf der Grundlage der Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung an den Dienstherrn abzuführen hätten, so dass ihnen die Kosten ihrer Beaufsichtigung zu einem großen Teil doppelt aufgebürdet würden, greift dies nicht durch. Dies gilt gleichermaßen für seinen Einwand, dass die beamteten Kammermitglieder nicht davon profitierten, dass die Überwachung der Kammermitglieder neben dem Schutz der Öffentlichkeit vor falscher Heilbehandlung auch dem überwachten Kammermitglied diene, weil sie das Kammermitglied vor falscher Heilbehandlung und daraus entstehenden Schadensersatzansprüchen schütze. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch die beamteten Mitglieder, die nicht der Kammeraufsicht unterliegen, gleichwohl von der Kammeraufsicht profitierten. Durch die Erfüllung der Aufsicht werde die Beklagte ebenfalls in nicht unerheblichem Maße zur Wahrung der Gesamtbelange ihrer Mitglieder tätig, die – unabhängig von einem Beamtenstatus oder einer freiberuflichen oder angestellten Tätigkeit – ein Interesse daran hätten, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität ihres Berufsstandes wirksam geschützt werde. Von diesem Vertrauen profitierten beamtete und nicht beamtete Ärzte, die praktisch tätig seien, in gleichem Maße (S. 8 UA). Dies ist zutreffend. Der Einwand des Klägers, er als beamteter Professor einer staatlichen Hochschule profitiere vor allem vom Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität seines Dienstherrn, ist nicht überzeugend. Selbstverständlich profitiert auch ein beamteter Arzt im Krankenhaus von dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Ärzteschaft.
Soweit der Kläger einwendet, dass er – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – auch nicht von der Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe, für die die Beklagte nach § 71 Abs. 6 BBiG zuständig sei, profitiere, greift dies ebenfalls nicht durch. Anders als der Kläger meint, profitiert auch er von gut ausgebildetem medizinischen Fachpersonal. Dass er das Personal nicht selbst einstellt, trifft etwa auch auf die angestellten Ärzte in den Praxen zu. Hinzu kommt, dass die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe dem Gesundheitswesen insgesamt dient und auch den – vor allem im stationären Bereich – tätigen Ärzten an einer adäquaten Vor- und Nachbehandlung gelegen sein dürfte.
Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich – anders als der Kläger meint – nicht, dass der Beamtenstatus beitragsmindernd zu berücksichtigen ist.
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 (1 C 33/89, BVerwGE 92, 24, juris) liegt einerseits eine Fallkonstellation zugrunde, in der – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist (S. 8 UA) – das betreffende Kammermitglied nicht kurativ tätig war. In diesen Fällen ist zu beachten, dass die Kammertätigkeit vorwiegend auf praktizierende Ärzte, zu denen auch der Kläger zählt, ausgerichtet ist. Den Kammermitgliedern, die nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, wird demnach schon mit Rücksicht auf die Aufgabe der Beklagten keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil. Dies gilt insbesondere für die Gruppe der Mitglieder, die Lehre in theoretischen Fächern und reine Grundlagenforschung betreiben, dies zudem noch im Grenzbereich zu anderen Wissenschaften (BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, 1 C 33/89, a. a. O. Rn. 19). Dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang feststellt, dass der ihnen als Randgruppe zuteilwerdende Nutzen wesentlich geringer ist als derjenige der praktisch tätigen Ärzte und dass dieser Unterschied von einem solchen Gewicht ist, dass seine beitragsrechtliche Außerachtlassung nicht mehr mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden kann, sondern bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, so dass von den im öffentlichen Dienst tätigen Mitgliedern die praktisch tätigen Ärzte zu höheren Beiträgen heranzuziehen sind als die nur theoretisch arbeitenden Grundlagenmediziner (BVerwG, Urt. v. 26.1.1993, 1 C 33/89, a. a. O. Rn. 19), ist nachvollziehbar. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass auch der Kammerbeitrag für die praktisch tätigen Ärzte mit Beamtenstatus zu mindern ist.
Zum anderen lag der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 (1 C 33/89, a. a. O.) eine Beitragsordnung zugrunde, die – anders als vorliegend – die Kammermitglieder zunächst in eine bestimmte Beitragsgruppe eingeteilt und sie innerhalb der Gruppe bestimmten Beitragsstufen zugewiesen hatte. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht gefolgert werden, dass die Beklagte verpflichtet war (und ist), ihre Mitglieder zur Beitragsbemessung in Beitragsgruppen einzuteilen und für die Gruppen jeweils einen unterschiedlichen Beitragssatz festzulegen (OVG Hamburg, Urt. v. 5.11.2012, 5 Bf 37/12, n. v.). Denn in dem Urteil geht es nur um die Frage, in welchem Umfang dann, wenn differenziert wird, der dabei angewandte Maßstab zur Berücksichtigung von Sondersituationen innerhalb der jeweiligen Beitragsgruppe zwingt (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 27.12.2002, 4 A 63/01, juris; OVG Bremen Urt. v. 29.11.2005, 1 A 148/04, NordÖR 2006, 113, 114). Der Entscheidung lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass eine nach Mitgliedergruppen differenzierende Beitragsregelung in jedem Fall rechtlich geboten ist (OVG Hamburg, Urt. v. 5.11.2012, 5 Bf 37/12, n. v.).
Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1996 (Urt. v. 30.1.1996, 1 C 9/93, NJW 1997, 814, juris) lässt sich nicht entnehmen, dass der Beamtenstatus beitragsmindernd zu berücksichtigen ist. Auch dieser Entscheidung liegt eine Fallkonstellation zugrunde, in der – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist (S. 8 UA) – das betreffende Kammermitglied nicht „praktisch“ tätig war. Auch die vom Kläger zitierte Passage („Ferner gebieten das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für Kammermitglieder wie den Kläger die Berücksichtigung des Umstandes, daß sie wegen der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich aus der Kammertätigkeit nur einen wesentlich geringeren Vorteil ziehen können als die Berufsangehörigen, auf deren Belange die Kammeraufgaben in erster Linie zugeschnitten sind. Das wird sich vor allem auf die Höhe der Beitragspflicht auswirken.“ (BVerwG, Urt. v. 30.1.1996, 1 C 9/93, a. a. O. Rn. 25) ist im Lichte der Rechtsprechung zu den o. g. Grundlagenmedizinern zu sehen. Die „Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit“ dürfte sich gerade auf den Umstand beziehen, dass das betreffende Kammermitglied in einem „Randbereich pharmazeutischer Berufsausübung“ tätig war (BVerwG, Urt. v. 30.1.1996, 1 C 9/93, a. a. O. Rn. 24).
Auch den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2012, 9 S 1352/11, GewArch 2013, 246, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.6.2010, 8 LC 102/08, NdsVBl. 2010, 361, juris) liegen Fallkonstellationen zugrunde, in denen – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist (S. 8 UA) – das betreffende Kammermitglied nicht kurativ tätig war.
Im Übrigen werden selbst in Beitragsordnungen, in denen nach Beitragsgruppen differenziert wird, regelmäßig beamtete Ärzte, die – wie der Kläger – Chefärzte bzw. liquidationsberechtigte Ärzte sind, (von den Gerichten unbeanstandet) der höchsten Beitragsgruppe zugeordnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, I C 48.65, BVerwGE 39, 100, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2012, 9 S 1352/11, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.6.2010, 8 LC 102/08, a. a. O.).
bb)
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Beklagte hätte – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – keine 88.000,- Euro für die Kosten ihrer Bibliothek zurückstellen dürfen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass sich der sachlicheZweck für die im Haushaltsplan erfolgte Rückstellung in Höhe von 88.000,- Euro aus dem von der Beklagten im Jahr 2010 mit der ...-Stiftung geschlossenen Vertrag bezüglich der Restaurierung bzw. Entsäuerung des historischen Buchbestands der Bibliothek ergäbe, der jährliche Aufwendungen der Beklagten in Höhe von (mindestens) 12.500,- Euro noch bis 2020 vorsehe. Die Schließung der Bibliothek und die Überführung des gesamten Buchbestands an die Universitäts- und Staatsbibliothek und die Ärztliche Zentralbibliothek seien erst im Laufe des Beitragsjahres, nämlich am 5. September 2016, von der Delegiertenversammlung beschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanes im Dezember 2015 habe die Beklagte insofern noch ausreichende Finanzmittel bereithalten müssen, um ihre vertraglich eingegangene Verpflichtung erfüllen zu können. Zum Zwecke der Qualitätssicherung und der Fortbildung ihrer Mitglieder sei es der Beklagten nicht grundsätzlich verwehrt, medizinische Fachliteratur für ihre Mitglieder in Form einer Bibliothek bereitzustellen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbKGH). Insofern sei die Pflege und Restaurierung (medizin-)historischer Werke ebenfalls von dem Aufgabenkreis der Beklagten umfasst (S. 9 UA).
Soweit der Kläger einwendet, dass für die Fortbildung der Mitglieder der Beklagten keine historischen Bücher nötig seien, die offenbar sogar der Entsäuerung bedürften, sondern aktuelle medizinische Fachliteratur, so dass die Kosten für die Entsäuerung der historischen Buchbestände nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehöre, greift dies nicht durch. Auch medizinhistorische Bücher dienen der Fortbildung und Weiterbildung. Die Rückstellung ist mithin – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – von § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbKGH gedeckt.
cc)
Ohne Erfolg wendet sich weiter der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe 250.000,- Euro für die Einführung des elektronischen Arztausweises zurückstellen dürfen.
Es ist – so aber der Kläger – nicht ersichtlich, dass entgegen § 19 Abs. 1 HmbKGH statt der Delegiertenversammlung der Vorstand über diese Rückstellung entschieden hat. Die Delegiertenversammlung erhält jährlich sowohl den Haushaltsplan als auch den Jahresabschluss zur Beschlussfassung vorgelegt. Eine solche Beschlussfassung ist auch vorliegend erfolgt. Dass beides durch den Vorstand vorbereitet wird, ist nicht zu beanstanden (vgl. § 23 Satz 1 Nr. 1 HmbKGH). Dass ggf. nicht die einzelnen Kalkulationsgrundlagen schriftlich vorgelegt worden sind, würde ebenfalls nicht zu einem Verfahrensfehler führen. Dass die Kalkulationsgrundlagen weder mündlich vorgestellt, noch auf Nachfrage weiter erläutert wurden, ist weder von dem Kläger, der zudem Mitglied der Delegiertenversammlung ist, vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zudem ist es Aufgabe der Delegiertenversammlung zur Wahrung ihrer Rechte ggf. auf die Vorlage weiterer Unterlagen hinzuwirken.
dd)
Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Beklagte habe – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – keine Rückstellungen in Höhe von jeweils 200.000,- Euro für eine neue Kammersoftware und die Entwicklung eines Mitgliederportals bilden dürfen.
Zunächst ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich, dass entgegen § 19 Abs. 1 HmbKGH statt der Delegiertenversammlung der Vorstand über diese Rückstellung entschieden hat.
Soweit der Kläger einwendet, dass den Rückstellungen keine nachvollziehbare Kalkulation zugrunde liege und die erforderliche betriebswirtschaftlich anerkannte Kalkulation nicht durch nachträgliche Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ersetzt werden könne, verhilft dies dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
Die Kammer besitzt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser besteht nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Unabhängig hiervon sind ferner die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen. Hierbei ist zu beachten, dass der Kammer die Bildung von Vermögen verboten ist. Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 16 f. m. w. N.).
Nach dieser Maßgabe muss das Verwaltungsgericht zur Überprüfung keine Kalkulationsgrundlage anfordern, sondern überprüft – anhand der Vorgaben der Kammer –, ob ein sachlicher Zweck gegeben ist, ob die Höhe von diesem sachlichen Zweck gedeckt ist und u. a. der Grundsatz der Schätzgenauigkeit eingehalten wird. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 10 f UA) setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise auseinander. Hierbei darf das Verwaltungsgericht auch später nachgereichte Unterlagen oder Erklärungen (auch erst in der mündlichen Verhandlung) berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, a. a. O., Rn. 20).
ee)
Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte Rückstellungen in Höhe fast eines Zehntels ihres jährlichen Haushalts gebildet habe und Rückstellungen in diesem Umfang nur auf der Grundlage einer umfassenden Kalkulation zulässig seien, an der es fehle, legt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorlage einer (verschriftlichten) Kalkulationsgrundlage nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat umfassend sämtliche Rückstellungen mit Blick darauf, ob ein sachlicher Zweck gegeben ist, ob die Höhe von diesem sachlichen Zweck gedeckt ist und u. a. der Grundsatz der Schätzgenauigkeit eingehalten wird, geprüft (S. 9 ff. UA). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger noch nicht einmal ansatzweise auseinander.
b)
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bestehen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2018, 3 Bf 271/17.Z, NordÖR 2018, 283, juris Rn. 16 m. w. N.; s. auch Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Im Einzelnen:
aa)
Der Kläger wirft auf, dass in rechtlicher Hinsicht die Beurteilung der Frage, welche Anforderungen sich aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip für die Bemessung des Kammerbeitrags gegenüber beamteten Ärzten ergäben, besonders schwierig sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lege eine Differenzierung zwischen beamteten und selbstständigen Kammermitgliedern nicht nur bei Apothekern, sondern auch bei Ärzten nahe. Einschlägige Rechtsprechung anderer Gerichte zur Bemessung der Beiträge der Ärztekammern gegenüber beamteten Kammermitgliedern fehle bisher allerdings.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten werden hiermit nicht dargetan. Die Frage ist ohne Schwierigkeiten wie unter 1. a) aa) zu beantworten.
bb)
Der Kläger wirft ferner auf, dass die Beurteilung der von der Beklagten gebildeten Rückstellungen besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückstellungen sei zu beurteilen, welche Anforderungen an die von der Beklagten gebildeten Rückstellungen zu stellen seien. Dazu enthalte weder die Rechtsprechung noch Art. 3 Abs. 1 GG ausdrückliche Hinweise. Vielmehr bedürfe es einer Überprüfung an den abstrakten Maßstäben des Haushaltsrechts. Aus diesen Maßstäben seien die konkreten Anforderungen an die von der Beklagten gebildeten Rückstellungen erst abzuleiten. Dies erweise sich als überdurchschnittlich schwierig. Daneben bereite die Feststellung des Sachverhalts besondere Schwierigkeiten. Denn es sei der Jahresabschluss 2016 der Beklagten zu beurteilen, der aus umfangreichen betriebswirtschaftlichen Feststellungen und Prognosen bestehe. Deren Beurteilung gehe über die üblichen Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung in einem durchschnittlichen verwaltungsgerichtlichen Fall hinaus.
Auch die Beurteilung der von der Beklagten gebildeten Rückstellungen weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Beurteilungsmaßstäbe sind – wie ausgeführt – vom Bundesverwaltungsgericht vorgegeben. Die Feststellungen zum Sachverhalt entsprechen dem üblichen verwaltungsgerichtlichen Arbeitsspektrum, zu dem auch das Lesen und Verstehen von Haushaltsplänen und ggf. hieraus das Ableiten von Schlussfolgerungen zählt. Vorliegend musste im Übrigen noch nicht einmal der Haushaltsplan im Einzelnen überprüft werden, da der Kläger die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht im Einzelnen angegriffen hat.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.