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"Deutsches Hygienezertifikat"

 | Gericht:  Landgericht (LG) Berlin  | Aktenzeichen: 15 O 249/09 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Sonstiges , Berufliche Kommunikation

Urteilstext

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt,

 

a) es bei Vermeidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das nachfolgend wiedergegebene Gütesiegel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen: ...

 

 

b) an den Kläger Euro 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.07.2009 zu zahlen.

 

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Er verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer vermeintlich wettbewerbswidrigen Werbung sowie die Erstattung seiner Abmahnkosten.

 

Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Bereich der Hygieneberatung an. Sie prüft, berät und schult gegen Bezahlung anhand von Checklisten z.B. Nagelstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Frisöre, Massagebetriebe und Hotels dahingehend, ob bzw. dass die gesetzlichen Vorgaben von Gesundheitsämtern und Betriebsgenossenschaften eingehalten werden. Werden die Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Klägerin das im Klageantrag zu 1) wieder gegebene und streitgegenständliche Zertifikat ("...") mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Zur Verlängerung der Zertifizierung für ein weiteres Jahr ist ein Wiederholungsaudit durchzuführen.

 

Der Kläger sieht in der Verwendung des Zertifikats eine unlautere Irreführung des Verkehrs im Sinne von § 5 UWG. Zum einen erwecke das Zertifikat den Anschein erhöhter Qualitätsanforderungen, obwohl es nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten bereits dann verliehen werde, wenn die gesetzlich vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt seien. Darin liege eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Zum anderen erwecke das Zertifikat den Eindruck, dass dessen Verleihung durch eine neutrale Stelle ohne Gegenleistung erfolge, die ihrerseits das Recht zur Vergabe des Zertifikats aufgrund eines unabhängigen Anerkennungsverfahrens erhalten habe. Auch diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die dauerhafte Einhaltung und Nachprüfung der Verleihungskriterien sei nicht gewährleistet.

 

Mit der der Beklagten am 09.07.2009 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

 

a) der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das im Tenor zu 1.a) wiedergegebene Gütesiegel zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,

b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 208,65 nebst 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Auffassung, eine relevante Irreführung liege nicht vor. Sie erbringe lediglich Dienstleistungen gegen Entgelt. Das Zertifikat werde ohne Bezahlung dafür verliehen, dass die jeweiligen Unternehmen die Hygienevoraussetzungen erfüllen. Das Zertifikat symbolisiere und gewährleiste die Einhaltung eines einheitlichen Hygienestandards in den verschiedenen Branchen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

 

1.

Es kann allerdings offen bleiben, ob die Verwendung und Bewerbung des von der Beklagten angebotenen Zertifikats gegenüber den unmittelbar angesprochenen Verkehrskreisen, d.h. Gewerbetreibenden verschiedener Branchen, die gesetzlichen Hygieneanforderungen unterliegen, z.B. Nagelstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Frisöre, Massagebetriebe und Hotels, irreführend im Sinne des § 5 UWG wirkt. Daran bestehen zumindest Zweifel, weil die Beklagte in ihrem Internetauftritt und ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich erläutert, dass es sich bei dem Angebot um eine privatrechtliche Dienstleistung handelt, welchen Inhalt diese Dienstleistung hat und unter welchen Voraussetzungen das Hygienesiegel von der Beklagten verliehen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gewerbetreibender, der für die Dienstleistung der Beklagten einschließlich die Verleihung des streitgegenständlichen Zertifikats Euro 399,00 bezahlen muss, den Inhalt des Angebots der Beklagten mit zumindest durchschnittlicher Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen wird. Unter dieser Voraussetzung drängt sich eine Irreführung der angesprochenen Gewerbetreibenden über die Bedeutung und Aussagekraft des Hygienezertifikats jedenfalls nicht auf.

 

2.

Allerdings führt die Verwendung des streitgegenständlichen Hygienesiegels durch die gewerblichen Kunden der Beklagten gegenüber ihren Kunden, bei denen es sich in der Regel um Verbraucher handelt, zu einer relevanten Irreführung im Sinne der §§ 3 und 5 UWG. Denn die Verwendung des streitgegenständlichen Hygienesiegels ("...") erweckt bei den angesprochenen Endkunden z.B. von Nagelstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Frisöre, Massagebetriebe und Gästen von Hotels den unzutreffenden Eindruck, dass die jeweiligen Betriebe besondere bzw. erhöhte Hygieneanforderungen erfüllen. Für die Einhaltung lediglich der gesetzlichen Mindestvorgaben, wofür die Beklagte das Zertifikat ausweislich ihrer Internetangaben erteilt (B3), werden Güte- bzw. Qualitätssiegel- oder Zertifikate in aller Regel nicht verliehen. Die angesprochenen Endkunden, zu denen potentiell auch die Kammermitglieder gehören, gehen vielmehr davon aus, dass der Träger eines solchen Siegels oder Zertifikats über die Mindestanforderungen, die auch von jedem anderen Gewerbetreibenden der einschlägigen Branche eingehalten werden müssen, hinausgehende Qualitätskriterien erfüllt. Da dies nicht der Fall ist, bewirkt die Verwendung des streitgegenständlichen Siegels eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG.

 

3.

Diese Irreführung führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Denn das Hygienesiegel der Beklagten wird gerade innerhalb solcher Branchen verwendet, in denen die Beachtung von erhöhten Hygienestandards ein wichtiges Verkaufsargument darstellt und von den Endkunden als ein maßgebliches Nachfragekriterium angesehen wird.

 

4.

Die Verwendung des streitgegenständlichen Hygienesiegels erweckt bei den Endkunden ferner den unzutreffenden Eindruck, das Zertifikat sei von einer neutralen bzw. unabhängigen Stelle verliehen worden, die ihrerseits das Recht zur Vergabe des Zertifikats aufgrund eines Anerkennungsverfahrens erhalten hat. Gerade die Bezeichnung als "Deutsches Hygienezertifikat" lässt jedenfalls einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um eine nationale und staatlich anerkannte Hygieneinstitution handelt, die das Gütesiegel vergibt. Dieser Eindruck wird von der Beklagten dadurch verstärkt, dass sie in ihrer Internetwerbung einen Vergleich zum Technischen Überwachungsverein ("Hygiene-TÜV" - K3) und damit zu dessen öffentlich-rechtlicher Funktion herstellt und ausdrücklich hervorhebt, dass die Kontrollen und Schulungen durch "autorisierte Hygienefachberater" durchgeführt werden. Der Begriff der Autorisierung erweckt aber den Anschein, dass eine staatliche Kontrolle stattfindet, wodurch besondere Standards gewährleistet sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch wenn die von der Beklagten angesprochenen Gewerbetreibenden das Zertifikat nicht unmittelbar und voraussetzungslos käuflich erwerben können (vgl. B4), wird das Gütesiegel von der Beklagten allein auf individueller rechtsgeschäftlicher Grundlage vergeben, ohne dass die Neutralität und Objektivität der Prüfung der Vergabevoraussetzungen in irgend einer Weise gesichert ist. Es ist schließlich auch nahe liegend, dass die dargestellten, eine Irreführung verstärkenden Werbeangaben der Beklagten ebenso von ihren Kunden gegenüber den Endverbrauchern zur Unterstützung der werblichen Wirkung des Hygienezertifikats verwendet werden.

 

5.

Auch insoweit ist die Täuschung der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Mangels praktikabler Prüfungsmöglichkeiten sind die Verbraucher darauf angewiesen, dass mit einem Zertifikat oder Gütesiegel nur dann geworben werden darf, wenn die Vergabe durch eine neutrale und über die individuellen Vertragsbeziehungen hinaus anerkannte Stelle erfolgt ist (dazu: LG Darmstadt, Urteil vom 24.11.2008, 22 O 100/08 - K10; LG Dresden, Urteil vom 12.11.1999, 45 O 29/99, WRP 2000, 662-665 - K12 - und nachgehend OLG Dresden, Urteil vom 29.02.2000, 14 U 3716/99, WRP 2000, 1202; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.1994, 6 W 16/94, GRUR 1994, 523).

 

6.

Für diesen unzutreffenden Eindruck, den die Verwendung des streitgegenständlichen Hygienezertifikats durch die Vertragspartner der Beklagten bei den Endverbrauchern hervorruft, hat die Beklagte als Mittäterin einzustehen. Denn die Beklagte setzt mit ihrem Geschäftsmodell bewusst und zielgerichtet die maßgebliche Ursache für die vorstehend dargestellte Irreführung der Endverbraucher.

 

7.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

 

8. 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO. 


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