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Bezeichnung eines Zahnarztes als Kinderzahnarzt

 | Gericht:  Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen  | Aktenzeichen: 13 A 1384/10 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Sonstiges

Urteilstext

Tenor


Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg                  vom 28. Mai 2010 geändert


Ziffer 1. des Bescheides der Beklagten vom 16. September 2008 wird insoweit aufgehoben, als den Klägern für sämtliche Formen der Außendarstellung untersagt wird, in ihrer Praxis Beschäftigte als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen.


Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.


Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte jeweils zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.


Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die sich als "Praxis für Zahnmedizin" bezeichnet und als solche im Internet unter der Adresse www..... de erreichbar ist. In der Praxis ist Herr Andreas C. als weiterer Zahnarzt tätig.

Ferner sind die Kläger im Internet unter der Internetadresse www.....de erreichbar. Auf der Startseite wird darauf verwiesen, dass die Abteilung "Kinderzahnärzte" Teil der Praxis für Zahnmedizin sei. Unter dem Stichwort "Team" erscheint die Auswahl "Mitarbeiterinnen" und "Ärzte". Unter der Bezeichnung "Ärzte" wird als "Der Kinderzahnarzt" ausschließlich Herr C. vorgestellt. Hierzu heißt es wörtlich:

"B. C. ist zweifacher Familienvater. Er weiß deshalb aus eigener Erfahrung, dass für Kinder der Besuch beim Zahnarzt immer etwas Besonderes ist.

Der Kinderzahnarzt Dr. C. hat sich in Fortbildungen speziell schulen lassen, um den medizinischen und emotionalen Bedürfnissen seiner kleinen Patienten gerecht zu werden."

Im Hammer Stadtanzeiger vom 16. September 2007 erschien eine Anzeige mit der Überschrift "Neueröffnung Kinderzahnarztpraxis G.-​W." ("Ein Elefant im Wartezimmer"), die unter anderem den Hinweis

"Neueröffnung Montag, 17. September 2007 Kinderzahnärzte"

enthielt. In der Anzeige, in der Herr C. vorgestellt wird, heißt es unter anderem:

"Der kleine rote Elefant, Maskottchen der Zahnärzte S.G. - W. und B. C. ,ist in der neu eröffneten Kinderzahnarztpraxis in I. , B1. Straße, überall anzutreffen.(...). Der kleine Elefant, der noch namenlos ist, soll helfen, eine kindgerechte Atmosphäre herzustellen, in der sich die kleinen Besucher wohl und sicher fühlen. Natürlich schafft B. C. das auch alleine, aber mit einem Elefanten als Verstärkung klappt das doppelt so gut. Der Zahnarzt arbeitet schon lange an den Zähnen von Kindern, er selbst ist Vater und hat spezielle Fortbildungen besucht, die ihn für die Arbeit an den jungen Patienten bestens geschult haben. Er nimmt den Kindern die Angst vor dem Zahnarztbesuch, erklärt ausführlich die Zahnpflege und vermittelt Spaß und Freude im Umgang mit der Zahnbürste.(...)

Mit Schreiben vom 18. September 2007 wies die Beklagte die Klägerin zu 1. auf Folgendes hin: Der Zeitungsartikel sei im Hinblick auf die Praxisstruktur irreführend und damit berufswidrig. Er erwecke beim unbefangenen Betrachter den Eindruck, als habe die Klägerin zu 1. zusammen mit Herrn C. eine eigenständige Zahnarztpraxis eröffnet, obwohl dieser Angestellter der Kläger sei. Auch wecke der Artikel die Erwartung, dass Herr C. besondere Qualifikationen bei der Kinderbehandlung aufweisen könne. An dem Vorliegen dieser Qualifikationen bestünden aber Zweifel, da er vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 bei der Bundeswehr angestellt gewesen sei. Ferner bestehe eine Irreführungsgefahr, weil die Angabe "Kinderzahnarztpraxis" die Praxisbezeichnung sprachlich in die Nähe von Fachärzten  oder Fachzahnärzten rücke. Auch sei die Internetadresse www.... de irreführend, weil Zahnärzte erwartet würden, die sich im Bereich der Kinderbehandlung spezifisch weiter- bzw. fortgebildet hätten. Tatsächlich gelange man aber auf eine Internetseite, die nur auf Herrn C. hinweise.

Mit Schriftsatz aus Oktober 2007 wiesen die damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beanstandungen zurück.

Unter dem 16. September 2008 erließ die Beklagte einen an die Kläger als Gemeinschaftspraxis gerichteten Bescheid mit folgendem Tenor:

"1. Ihnen wird für sämtliche Formen der Außendarstellung - insbesondere für Werbemaßnahmen, das Praxisschild, Briefbögen und die Praxis- Homepage - untersagt, sich oder in Ihrer Praxis Beschäftigte als "Kinderzahnarzt" bzw. Ihre Praxis als "Kinderzahnarztpraxis" zu bezeichnen.

2. Ihnen wird untersagt, die Internetadresse "www. ... de" für Ihre Praxishomepage zu verwenden.

3. Ihnen wird aufgegeben, das Praxisschild sowie Ihre übrige Außendarstellung entsprechend zu ändern und die Vornahme der Änderung der Kammer mitzuteilen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats, spätestens bis zum 12.09.2008 nachkommen, kündigen wir bereits hiermit an, für diesen Fall ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festzusetzen.

4. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wird angeordnet."

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:  Die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" oder "Kinderzahnarztpraxis" sei irreführend. Sie erwecke den Anschein, als habe der Behandler bereits viele Jahre mit Kindern gearbeitet und sich in der Zahnheilkunde speziell für Kinder fortgebildet. Dies sei aber bei keinem der in der Praxis der Kläger tätigen Zahnarzt der Fall. Insbesondere Herr C. sei bis zum 30. Juni 2007 bei der Bundeswehr angestellt gewesen und dürfe bis dahin keine Erfahrung bei der Behandlung mit Kindern gehabt haben. Zudem könne der Begriff "Kinderzahnarzt" wegen der sprachlichen Nähe zum "Kinderarzt" den Eindruck erwecken, als sei der "Kinderzahnarzt" eine eigene Gebietsbezeichnung der Zahnheilkunde. Damit werde aus Sicht des durchschnittlich informierten Patienten der Abschluss einer entsprechenden Weiterbildung vorgetäuscht und das Vertrauen der Patienten darauf, dass sich der Zahnarzt von medizinischen Notwendigkeiten leiten lasse, stark belastet. Mit Blick darauf sei auch die Internetadresse www.... de unzulässig. Sie suggeriere zum einen, dass es einen Kinderzahnarzt gebe, und zum anderen, dass über diese Adresse allgemeine Informationen über "Kinderzahnärzte" in I. zu erhalten seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt, weil der Bereich der Kinderzahnheilkunde nicht durch Fachzahnärzte abgedeckt sei und eine entsprechende Ausrichtung einer Praxis allgemein nur durch absolvierte Curricula, Tätigkeitsschwerpunkte o. ä. anzuzeigen sei. Vor diesem Hintergrund entfalte die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" eine erhebliche Werbewirksamkeit verbunden mit einer erheblichen Nachahmungsgefahr.

Am 29. September 2008 haben die Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben.

Zur Begründung der Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Sie behandelten in ihrer Praxis jährlich unter anderem mehrere hundert Kinder. Im Jahr 2007 hätten sie den räumlichen Schwerpunkt der in der Praxis betriebenen Kinderzahnheilkunde in weitere Räume desselben Gebäudes verlegt. Die Behandlungsinstrumente und -stühle seien auf die Besonderheiten von Kindern abgestimmt. Sie hätten Herrn C. eigens zur Betreuung des räumlich verselbständigten Bereichs eingestellt. Dieser habe sich bereits während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr im Bereich der Zahnheilkunde für Kinder intensiv weitergebildet und inzwischen auch ein Zertifikat für Kinder- und Jugendzahnheilkunde erhalten. Mit Blick darauf hätten sie die eigenständige zusätzliche Praxishomepage unter der Adresse www. .... de eingerichtet. Die unter den Ziffer 1. und 2. verfügten Untersagungen seien rechtswidrig. Weder die Begriffe "Kinderzahnarzt", "Kinderzahnärzte" oder "Kinderzahnarztpraxis" noch die genannte Internetadresse wirkten täuschend auf den durchschnittlich informierten Patienten und stellten daher keine irreführende Werbung dar. Der Zusatz "Kinderzahnärzte" finde stets zusammen mit der Berufsfachbezeichnung Zahnarzt Verwendung. Damit sei für den durchschnittlich informierten Patienten erkennbar, dass sämtliche Zahnärzte der Praxis - und nicht nur Herr C. - über die nach deutschem Recht vorgeschriebene Qualifikation verfügten, dass schwerpunktmäßig Kinder behandelt, darüber hinaus auch alle übrigen zahnärztlichen Leistungen erbracht würden. Der Begriff "Kinderzahnarzt" bedeute nichts anderes als einen in einem Wort zusammen gefassten qualitativen und quantitativen Tätigkeitsschwerpunkt. Da sie im Bereich der Stadt I. die Spitzenposition bei der zahnmedizinischen Behandlung von Kindern einnähmen, sei die Terminologie Kinderzahnärzte I.     keineswegs sachwidrig. Im Gegenteil werde dem nach Informationen suchenden Patienten weitergeholfen. Denn der Durchschnittspatient wolle möglichst schnell und unkompliziert herausfinden, wer sein Kind auf Grund besonderer Kenntnisse zahnmedizinisch gut versorge. Auch werde der Begriff "Kinderzahnarzt" in dem dargestellten Sinne nicht nur in Fachkreisen, sondern weitgehend auch umgangssprachlich gebraucht und in der Laiensphäre des betroffenen Verbraucherkreises korrekt zugeordnet. Eine Eingabe des Suchbegriffs "Kinderzahnärzte" weise eine hohe Trefferquote auf und sei auch im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten inzwischen üblich. Mit Blick darauf sei der Begriff "Kinderzahnarzt" informativ und sachlich, ohne übertrieben anpreisend zu wirken. Auch liege keine Verwechslung mit einer Fachzahnarztbezeichnung vor, weil der Kinderzahnarzt keine Gebietsbezeichnung sei, die im Wege einer curricularen Weiterbildung erworben werden könne und eine gesetzliche Definition der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" nicht existiere. Im Übrigen stelle der "Kinderarzt" keine rechtlich geschützte Gebietsbezeichnung, sondern lediglich die umgangssprachliche Verkürzung der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin" dar. Abgesehen davon sei ein "Kinderzahnarzt" kein Pendant zum "Kinderarzt". Auch sei die Verwendung der Internetadresse www.... de zulässig, da eine Irreführung des Besuchers ausscheide. Etwaige Fehlvorstellungen über die Person des Anbieters sowie darüber, lediglich allgemeine Informationen über Kinderzahnärzte in I. zu erhalten, könnten gleich auf der ersten Seite der Homepage ausgeräumt werden. Auch sei es fernliegend anzunehmen, Internetbenutzer könnten den Zusatz "I.    " dergestalt verstehen, dass die Praxis der Kläger die einzige Kinderzahnarztpraxis in I.     sei. Im Übrigen gebe es weitere Praxen - auch in I.     -​, die als Schwerpunkt die "Kinderzahnmedizin" angäben oder sich als Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte bezeichneten. Insoweit sei die Beklagte verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen. Auch wenn ihr ein Ermessen zustünde, wäre mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Ermessensbindung der Beklagten eingetreten, die zu einem Duldungsanspruch der Kläger führte. Schließlich verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, weil sie selbst eine Fortbildungsveranstaltung mit dem Titel "Moderne Kinderzahnheilkunde in der täglichen Praxis" angeboten habe, in der als Gastreferent ein Zahnarzt aus Krefeld referiert habe, der seine Praxis als "Kinderzahnarztpraxis Krefeld" bezeichne.

Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids vom 16. September 2008 aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger haben sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2008 in der Gestalt, die er durch die Teilaufhebung vom 28. Mai 2010 erhalten hat, aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Untersagungsverfügung vom 16. September 2008 sei rechtmäßig. Die Bezeichnung als "Kinderzahnarzt" sei unzulässige berufswidrige Werbung. Es mache keinen Unterschied, dass die Kläger sich nicht ausdrücklich als "Zahnarzt für ..." oder gar "Fachzahnarzt für ..." bezeichneten. Gerade die Verkürzung von Facharzt- oder Fachzahnarztbezeichnungen zu einem eigenständigen Berufsbild (wie etwa der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie als "Kieferorthopäde") sei in der Bevölkerung bekannt und verbreitet. Ebenso wenig sei entscheidend, in welchem Umfang sich die Kläger tatsächlich in dem Bereich der Kinder- und Jugendzahnheilkunde fortgebildet hätten. Soweit Patienten hinter der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" einen entsprechenden Fachzahnarzt vermuteten, werde der Bezeichnung eine einheitliche und insbesondere objektivierbare Weiterbildung beigemessen. Auch erwarte die weit überwiegende Mehrzahl der Patienten von einem Facharzt oder Fachzahnarzt, dass dieser eine eigenständige und objektivierbare Weiterbildung - überwacht von öffentlichen Stellen - absolviert habe. Abgesehen davon sei eine Weiterbildung zum Facharzt nicht mit durch freiwillige Fortbildungen erworbenen Zusatzkenntnissen vergleichbar. Insoweit habe etwa auch das Oberlandesgericht  Hamm einem Arzt untersagt, sich als "Männerarzt" zu bezeichnen, weil die Patienten darunter ein Pendant zum "Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe" (allgemein: Frauenarzt) sehen und fälschlicherweise von einer Facharztbezeichnung ausgehen könnten. Im Übrigen könnten die Kläger ihre Tätigkeiten in zutreffender Weise mit dem anerkannten "Tätigkeitsschwerpunkt Kinder- und Jugendzahnheilkunde" zum Ausdruck bringen. Allein dies könnte das Informationsbedürfnis der Patienten sachangemessen befriedigen. Hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" durch andere Kollegen weise sie darauf hin, dass sie keine Ausforschung ihrer Mitglieder betreibe. Für die Kenntnisnahme, Prüfung und Beanstandung von Berufsverstößen sei sie maßgeblich auf Eingaben Dritter angewiesen. Berufsrechtsverstöße, die ihr bekannt würden, bewerte und ahnde sie stets nach demselben Maßstab. Sie werde allerdings die Hinweise der Kläger zum Anlass nehmen, die ihr bisher nicht bekannten Verstöße ebenfalls zu beanstanden. Dass in ihrem eigenen Fortbildungsprogramm von einer "Kinderzahnarztpraxis" die Rede sei, sei unschön, ändere aber nichts daran, dass es ausschließlich darauf ankomme, ob die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" für das betroffene Publikum irreführend sei.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Regelungen in Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 16. September 2008 gerichtet hat, und unter Zulassung der Berufung die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verwendung des Begriffs "Kinderzahnarzt" sei für durchschnittlich informierte und verständige Patienten mehrdeutig und unklar und daher berufsrechtswidrig. Aus Sicht der Patienten könne hinsichtlich der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" zu Unrecht von einer Fachzahnarztbezeichnung ausgegangen oder dahin interpretiert werden, dass es sich um einen sich ausschließlich der Behandlung von Kindern widmenden Zahnarzt handle. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein verständiger Patient annehme, ein "Kinderzahnarzt" müsse über eine besondere und von der Beklagten anerkannte Qualifikation verfügen. Auch sei der Begriff des Kinderzahnarztes nicht als schlagwortartiger Suchbegriff etabliert. Mit Blick darauf stelle sich auch die Untersagung der Verwendung der ebenfalls mehrdeutigen Internetadresse "www. ...de" für die Homepage der Kläger als rechtmäßig dar, weil insoweit eine berufswidrige Werbung vorliege.

Die Kläger tragen im Berufungsverfahren ergänzend vor:

Der Begriff "Kinderzahnarzt" sei nicht mehrdeutig. In der Humanmedizin vollziehe sich bereits ein erkennbarer Lernprozess dahingehend, dass Kinder als eigenständige Patientengruppe wahrgenommen würden. Ein "Kinderzahnarzt" sei - insoweit seinen humanmedizinischen Kolleginnen und Kollegen vergleichbar - auf die Behandlung von Kindern spezialisiert. Diese Erkenntnis erschließe sich dem Durchschnittspatienten spontan. Irreführend werde die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" erst, wenn er im Sinne eines "Kinderfachzahnarztes" überinterpretiert werde. Sofern ein Patient annehmen könne, ein Kinderzahnarzt stehe für die Behandlung von Erwachsenen nicht zur Verfügung, so gehe mit diesem Fehlverständnis allenfalls ein wirtschaftliches Risiko für den jeweiligen Zahnarzt einher, nicht aber für die Patientengesundheit. In der Sache stehe der Begriff "Kinderzahnarzt" für eine Wende in der Einstellung des jeweiligen Behandlers zu seinem Patienten. Er nehme das Kind nunmehr in seiner kindlichen Vorstellungswelt wahr und damit zugleich mit all seinen Ängsten und emotionalen Bedürfnissen ernst. Er sehe in ihm den vollwertigen Patienten, der auf dem Weg zum Erwachsenwerden spezieller zahnmedizinischer Begleitung bedürfe. Neue kindgerechte, d. h. die kindliche Psyche berücksichtigende Behandlungskonzepte würden entwickelt und praktiziert. Im Übrigen habe die Beklagte das von Herrn C.           erworbene Zertifikat für Kinder- und Jugendzahnheilkunde selbst beworben. Die Möglichkeit, statt der gewählten Außendarstellung einen "Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde" auszuweisen, werde den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Ihre Kinderzahnarztpraxis sei ihr zweites Standbein neben der im Übrigen angebotenen "allgemeinen" Zahnheilkunde. Dies gelte um so mehr, als zu befürchten sei, dass die Beklagte an dem aus ihrer Sicht bestehenden Irreführungspotential des Begriffs "Kinderzahnarzt" auch im Falle eines Tätigkeitsschwerpunktes festhalten werde.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2010 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor:

Die geltend gemachte Fortbildung des Zahnarztes C.           sei schon deshalb nicht ohne Nutzen, weil ihn die dort vermittelten Inhalte zum Führen des Tätigkeitsschwerpunkts "Kinder- und Jugendzahnheilkunde" berechtigten. Im Übrigen sei der Begriff "Kinderzahnarzt" irreführend, weil er den Eindruck erwecke, es handele sich um einen Zahnarzt, der ausschließlich Kinder behandele. Insoweit entstehe ein Irrtum über eigentlich bestehende, aber nicht hinreichend verdeutlichte Behandlungsmöglichkeiten. Bezüglich der Verwendung der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" durch andere Kollegen der Kläger weise sie darauf hin, dass sie keine Ausforschung ihrer Mitglieder betreibe, sondern auf Eingaben Dritter angewiesen sei. Sie verfolge und ahnde aber sämtliche ihr konkret bekannt gewordenen Verstöße. Auch seien wegen der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" mehrere Gerichtsverfahren anhängig.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Soweit den Klägern unter Ziffer 1. des angefochtenen  Bescheids der Beklagten vom 16. September 2008 für sämtliche Formen der Außendarstellung - insbesondere für Werbemaßnahmen, das Praxisschild, Briefbögen und die Praxishomepage - untersagt wird, sich als "Kinderzahnarzt" und ihre Praxis als "Kinderzahnarztpraxis" zu bezeichnen, ist diese Regelung rechtmäßig (I.). Soweit den Klägern unter Ziffer 1. für sämtliche Formen der Außendarstellung untersagt wird, in ihrer Praxis Beschäftigte als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen, ist die getroffene Regelung  rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten  - § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - (II.). Die unter Ziffer 2. getroffene Regelung im Bescheid vom 16. September 2008, wonach den Klägern untersagt wird, die Internetadresse "www.... de" für ihre Praxishomepage zu verwenden, ist hingegen ebenfalls rechtmäßig (III.).

I. Der angefochtene Bescheid findet hinsichtlich der unter Ziffer 1. an die Kläger gerichteten Untersagung, sich in sämtlichen Formen der Außendarstellung als "Kinderzahnarzt" und ihre Praxis als "Kinderzahnarztpraxis" zu bezeichnen, seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG - i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Beklagten - BO - vom 19. November 2005 (MBl. NRW 2006, 42), zuletzt geändert am 6. Dezember 2008 (MBl. NRW 2009, 130). Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Adressaten der an die Gemeinschaftspraxis gerichteten Verfügung die Kläger als deren Mitglieder sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG überwacht die Heilberufskammer die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen und kann unter anderem die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände treffen; hierzu kann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BO ist dem Zahnarzt berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung (§ 21 Abs. 1 Satz 3 BO). Besondere personenbezogene Qualifikationen dürfen ausgewiesen werden, sofern die Qualifikationen sich nur auf fachlich und von der Beklagten anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BO). Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht irreführend sein (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BO).

Das Verbot berufswidriger Werbung ist - entgegen der Auffassung der Kläger - auch mit Blick auf Art. 12 GG verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Schutzgut der Volksgesundheit rechtfertigt es, den Ärzten Werbebeschränkungen aufzuerlegen. Sie können einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen und eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern. Berufswidrig ist insbesondere solche Werbung, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen würde, weil sie das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben. Bei der Bewertung von Werbemaßnahmen ist dabei auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers/Patienten und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 -, MedR 2006, 107, vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, NJW  2003, 3470, vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, NJW 2002, 3091-, und vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 3 C 4.09 -, DVBl 2009, 1529.

Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend-​abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523.

Nach diesen Maßstäben ist die an die Kläger gerichtete Untersagung, sich als "Kinderzahnarzt" und ihre Praxis als "Kinderzahnarztpraxis" zu bezeichnen, rechtmäßig. Mit Blick auf das dargestellte Leitbild eines verständigen Verbrauchers/Patienten stellt sich die Bezeichnung der Kläger als "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" und ihrer Praxis als "Kinderzahnarztpraxis" im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der durch die fragliche Werbemaßnahme betroffenen Belange nicht als sachangemessene Information, sondern als berufswidrige Werbung dar. Die Begriffe "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" und "Kinderzahnarztpraxis" sind unter den hier gegebenen Umständen irreführend. Der Begriff "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" suggeriert - bezogen auf die Kläger -, sämtliche Kläger verfügten über eine von der Beklagten anerkannte besondere personenbezogene Qualifikation - und zwar zumindest in Form eines Tätigkeitsschwerpunktes -, was nicht der Fall ist. Der Begriff "Kinderzahnarztpraxis" lässt sogar vermuten, sämtliche der in der Praxis der Kläger tätigen Zahnärzte verfügten über eine entsprechende personenbezogene Qualifikation, obwohl ausschließlich der in der Praxis der Kläger tätige Zahnarzt B.        C.           schwerpunktmäßig im Bereich der Kinderzahnheilkunde tätig ist. Dieser Irrtum führt auch zu einer Verunsicherung des betroffenen Publikums.

Bei der Frage, ob der Begriff "Kinderzahnarzt" missverständlich und irreführend ist, ist auf die Sicht der Erziehungsberechtigten abzustellen, die  - gegebenenfalls auch gegen den Wunsch ihrer Kinder als potentielle Patienten - die Entscheidung treffen, welcher Zahnarzt die Behandlung ihres Kindes übernehmen soll. Dieser Personenkreis hat vorrangig ein erhebliches Interesse an weitergehenden Informationen darüber, wer im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig tätig ist. Zum maßgeblichen Verkehrskreis zählt aber auch das allgemeine Publikum. Der Senat kann daher die Frage der Missverständlichkeit des Begriffs "Kinderzahnarzt" aus eigener Anschauung und Erfahrung beurteilen, weil seine Mitglieder zu dem allgemeinen Publikum gehören.

Mit Blick darauf ist es für die Annahme einer Irreführung durch den Begriff "Kinderzahnarzt" nicht ausreichend, dass ein Erwachsener, bei dem selbst eine Zahnbehandlung ansteht, annehmen könnte, ein "Kinderzahnarzt" behandle ausschließlich Kinder. Diese (auch) mögliche Vorstellung verbunden mit dem Risiko, dass der erwachsene Patient einen anderen Zahnarzt aufsucht, ist angesichts des schützenswerten Bedürfnisses der Erziehungsberechtigten nach weiteren Informationen auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde hinzunehmen. Ungeachtet dessen hat sich der mit der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" werbende Zahnarzt diese Beschränkung selbst zuzuschreiben.

Da dem Begriff "Kinderzahnarzt" sowohl sach- als auch personenbezogene Aspekte innewohnen, verbindet der betroffene Personenkreis mit dem Begriff "Kinderzahnarzt" nicht nur eine auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern ausgerichtete Praxis,

so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 - I - 20 U 4/03 -, juris,

sondern auch eine besondere persönliche Qualifikation des behandelnden Zahnarztes.

Mithin geht das verständige Publikum von der Vorstellung aus, dass ein "Kinderzahnarzt" nachhaltig auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnheilkunde tätig ist, also jedenfalls überwiegend Kinder/Jugendliche behandelt, sich viel Zeit bei der Behandlung von Kindern nimmt und auf Grund seiner besonderen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde intensiv auf die kindliche Psyche eingeht, um mögliche Ängste vor zahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen abzubauen. Zugleich ist mit dem Begriff "Kinderzahnarzt" auch die Vorstellung verbunden, dass die Warte- und Behandlungsräume in besonderem Maße auf Kinder ausgerichtet sind, z. B. durch das Vorhandensein zusätzlicher Spielsachen oder eine sonstige kinderfreundliche und kindgerechte Ausstattung.

Vgl. zu Letzterem: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 - I - 20 U 4/03 -, a. a. O.

Für diese sowohl die Praxisausstattung als auch auf die persönliche Qualifikation des Zahnarztes in den Blick nehmende Auslegung des Begriffs "Kinderzahnarzt" spricht auch das Verständnis des eigens gegründeten Bundesverbandes der Kinderzahnärzte (BuKiZ e. V. - www.... de -). Der Verband macht die Mitgliedschaft eines Zahnarztes davon abhängig, dass der Betreffende seine Arbeitszeit überwiegend der Kinderzahnheilkunde widmet und seinen Praxisablauf sowie seine Praxisorganisation und -einrichtung auf "dieses spezielle Patientengut" ausgerichtet hat, wobei er sogar noch eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierung des Zahnarztes fordert. Werden aber mit dem Begriff "Kinderzahnarzt" auch besondere persönliche Qualifikationen verbunden, besteht die erhebliche Gefahr, dass bei den potentiellen Patienten bzw. ihren Erziehungsberechtigten mit der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" der (falsche) Anschein erweckt wird, als verfügten die Kläger über eine von der Beklagten anerkannte besondere (personenbezogene) Qualifikation. Nach den Bestimmungen der Beklagten werden persönliche Qualifikationen entweder durch die Führung einer Fachzahnarztbezeichnung (§ 20 Abs. 3 BO) oder durch die Angabe einer (sonstigen) besonderen personenbezogenen Qualifikation (§ 21 Abs. 2 BO i. V. m. den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen) ausgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten täuschen die Kläger mit ihrer Bezeichnung "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" und "Kinderzahnarztpraxis" indessen nicht über das Führen einer nach der Berufsordnung nicht vorgesehenen Fachzahnarztbezeichnung.

Nach § 20 Abs. 3 BO i. V. m. § 1 der Weiterbildungsordnung - WO - vom 16. Mai 1998 (MBl. NRW 1999, 361), zuletzt geändert am 16. Mai 2008 (MBl. NRW 2006, 428), darf der Zahnarzt nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen; dies sind nach §§ 9, 11, 12 a WO ausschließlich die - hier nicht einschlägigen - Fachzahnarztbezeichnungen "Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie", "Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Oralchirurgie" oder "Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Parodontologie".

Eine überwiegende Gefahr, dass der Begriff "Kinderzahnarzt" in dem konkreten Umfeld über die Zuerkennung einer - abgesehen vom eher unbekannten "Fachzahnarzt für Kinderstomatologie" in der ehemaligen DDR - nicht existierenden Zusatzbezeichnung im Sinne einer dem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ("Kinderarzt") vergleichbaren Fachzahnarztbezeichnung täuschen und insoweit zu einer Verunsicherung der potentiellen Patienten führen könnte, besteht nicht.

Zwar verbindet - wie dargestellt - der betroffene Personenkreis mit der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" einen Zahnarzt, der im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig tätig ist. Daraus folgt aber nicht zugleich, dass die potentiellen Patienten vom Vorliegen einer qualifizierten speziellen Weiterbildung im Sinne einer mindestens dreijährigen Fachzahnarztausbildung (vgl. § 2 Abs. 2 WO) ausgehen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" und nicht etwa "Zahnarzt für Kinderzahnheilkunde" in Rede steht. Lediglich letztere Wortkombination könnte eine Nähe und Vergleichbarkeit zum "Fachzahnarzt für ..." suggerieren und damit beim verständigen Patienten den Eindruck erwecken, als sei die Bezeichnung Ausdruck einer besonderen durch förmliche Weiterbildung erworbenen Qualifikation und als habe sich der Betreffende einer entsprechenden Weiterbildung unterzogen.

Vgl. insoweit zum "Zahnarzt für Implantologie": Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 -, NWVBl. 2005, 472.

Dieser Eindruck wird mit dem - schlagwortartig verkürzten und inzwischen auch bekannten - Begriff des "Kinderzahnarztes" aber gerade nicht erweckt. Zwar ist eine Assoziation zwischen den Begriffspaaren "Arzt - Kinderarzt" und "Zahnarzt - Kinderzahnarzt" nicht fernliegend, zumal die Bezeichnung "Kinderarzt" noch Relevanz hat. Die Weiterbildungsordnung der - regional mit der Beklagten vergleichbaren - Ärztekammer Westfalen-​Lippe vom 30. Januar 1993 (MBl. NRW 1994, 1366) enthielt in § 6 Abs. 1 Nr. 17 die zulässige Bezeichnung "Facharzt für Kinderheilkunde oder Kinderarzt". Auf Grund der Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer vom 14. September 2002 (MBl. NRW 2003, 352) wurde diese Bezeichnung zwar durch die Facharztbezeichnung "Kinder- und Jugendmedizin" ersetzt; es blieb aber die alternative Bezeichnung "Kinder- und Jugendarzt" erhalten. Die Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 11. April 2003 sieht in § 6 Nr. 17 unverändert die Facharztbezeichnung "Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendarzt" vor. In der sodann gültigen Weiterbildungsordnung vom 9. April 2005 findet sich in Abschnitt B (Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen), Gebiet 13, zwar nur die Facharztbezeichnung "Facharzt Kinder- und Jugendmedizin". In den Einzelerläuterungen zu Nr. 13 in Abschnitt B (MBl. NRW 2005, 1023) ist aber neben der Langform der Facharztbezeichnung auch die Kurzform "Kinderarzt/Kinderärztin" angegeben. Auch in der jetzt gültigen Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2012 (MBl. NRW 2011, 549) findet sich in Abschnitt B Ziffer 14 (Gebiet Kinder- und Jugendmedizin) die Bezeichnung "Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Kinder- und Jugendarzt/Kinder- und Jugendärztin)".

Allerdings kann aus der Existenz einer Facharztbezeichnung "Kinderarzt" noch nicht (zwingend) geschlossen werden, dass es in einer anderen Berufsgruppe - hier: der Zahnärzte - eine begrifflich ähnliche Fachzahnarztbezeichnung gibt. Gegen eine solche Vorstellung und eine damit verbundene Verwechselungsgefahr des "Kinderzahnarztes" mit einem "Fachzahnarzt für Kinderzahnheilkunde" spricht vor allem auch, dass - wie dargestellt - eine derartige Fachzahnarztbezeichnung gar nicht existiert.

Vgl. zur anders gelagerten Konstellation der Verwechselungsgefahr eines "Männerarztes" mit der geschützten Weiterbildungsbezeichnung des Andrologen: OLG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 U 82/08 -, ZMGR 2008, 277.

Auch vor dem Hintergrund einer im Laufe der Zeit intensiveren Information - insbesondere über das Internet -, einer ständig zunehmenden Kenntnis und eines größer werdenden Verständnisses für berufsbezogene Umstände bei Ärzten und Zahnärzten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den maßgebenden Verbraucher- und Patientenkreisen der Unterschied zwischen der (Facharztqualifikation) des "Kinderarztes" und dem schlagwortartigen Begriff des "Kinderzahnarztes" im dargestellten Sinne (nachhaltige Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde und kindgerechte Ausstattung der Praxis) bekannt ist. Für den großen Bekanntheitsgrad des "Kinderzahnarztes" spricht neben der Existenz des Bundesverbandes der Kinderzahnärzte auch, dass im Internet unter dem Stichwort "Kinderzahnarzt" eine Vielzahl von Ergebnissen angezeigt wird. Mit Blick darauf ist aber davon auszugehen, dass der betroffene Personenkreis mit einem "Kinderzahnarzt" nicht zwingend eine Facharztqualifikation verbindet.

Da aber der verständige Verbraucher bei einem "Kinderzahnarzt" jedenfalls eine nachhaltige Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde erwartet, stellt hier die Bezeichnung der Kläger als "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" deshalb eine Irreführung dar, weil der Eindruck entsteht, als verfügten die Kläger jeweils über eine von der Beklagten anerkannte besondere personenbezogene Qualifikation in Form des Tätigkeitsschwerpunktes "Kinderzahnheilkunde", was nicht der Fall ist. Mit der Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" wird darüber hinaus sogar der Anschein erweckt, als verfügten sämtliche der in der Praxis der Kläger tätigen Zahnärzte über eine besondere personenbezogene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde, was erst recht nicht gegeben ist.

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BO dürfen personenbezogene Qualifikationen ausgewiesen werden, sofern sich die Qualifikationen nur auf fachlich und von der Beklagten anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen. Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht irreführend sein (Satz 2). Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist der Zahnärztekammer anzuzeigen (Satz 3). Der Vorstand der Beklagten kann Einzelheiten, die sich auch auf die Art und Anzahl sowie die Kombinationsmöglichkeiten der ankündigungsfähigen Qualifikationen beziehen können, in Ausführungsbestimmungen regeln (Satz 4). Ausweislich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen zum rechtmäßigen Ausweis besonderer Qualifikationen (im Folgenden: Ausführungsbestimmungen) können besondere Qualifikationen als - im Fall der Kläger wohl nur in Betracht kommende - Tätigkeitsschwerpunkte oder als Nachweis über die Teilnahme an einer strukturierten und zertifizierten Fortbildung ausgewiesen werden.

Die Möglichkeit der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten berücksichtigt, dass den Angehörigen freier Berufe im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt. In Bezug auf die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten bei Zahnärzten ist anerkannt, dass nicht irreführende Hinweise (mit dem Zusatz Tätigkeitsschwerpunkt) auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung keine berufswidrige Werbung darstellen, wenn die Spezialisierung möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, sofern die entsprechenden Erfahrungen vorliegen.

Vgl. Schl.-​H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 -, m. w. N., juris.

Unter Ziffer I. der Ausführungsbestimmungen sind die Kriterien für die Führung eines Tätigkeitsschwerpunktes festgelegt. Hierzu gehören vor allem besondere Kenntnisse und Erfahrungen (Nr. 1) und die nachhaltige Tätigkeit in dem betreffenden Bereich (Nr. 2). Auch hat die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten interessengerecht, sachangemessen und nicht irreführend (Nr. 3) sowie - vor allem - personenbezogen zu erfolgen (Nr. 6). Die Kammer kann anlassbezogen das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ausweisen des Tätigkeitsschwerpunktes überprüfen (Nr. 8).

Hiervon ausgehend ist die Bezeichnung der Kläger als "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" ohne weitergehende Prüfung, ob sie jedenfalls die Voraussetzungen für die Angabe des "Tätigkeitsschwerpunktes Kinderzahnheilkunde" erfüllen, irreführend. Ebenso ist die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" irreführend ohne Prüfung, ob sämtliche der dort tätigen Zahnärzte die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Zwar ist es nicht gerechtfertigt, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung einer Heilberufskammer nicht als zulässige Berufsqualifikation auf einem Briefkopf oder einem Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten. Außerdem gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, nicht durch Informationsverbote den Patienteninteressen zuwider auf eine Nivellierung in der Außendarstellung von (Zahn-​)Ärzten hinzuwirken und sachangemessene Hinweise auf besondere Leistungsangebote von vornherein zu unterbinden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 13 A 3618/06 -, m. w. N., ZMGR 2009, 81.

Allerdings dürfte hier mit Blick darauf, dass der verständige Verbraucher auch bei einem "Kinderzahnarzt" eine besondere personenbezogene und von der Beklagten überprüfbare Qualifikation erwartet, jedenfalls zu fordern sein, dass der sich als "Kinderzahnarzt" bezeichnende Zahnarzt in seiner Person die Voraussetzungen für die Angabe des "Tätigkeitsschwerpunktes Kinderzahnheilkunde" erfüllt.

Hiervon ausgehend können sich die Kläger jedenfalls schon deshalb nicht als "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" bezeichnen, weil sie nicht nachhaltig im Bereich der Kinderzahnheilkunde tätig sind. Zwar haben die Kläger dargelegt, sie behandelten alle zusammen jährlich mehrere hundert Kinder. Ausweislich ihres Internetauftritts unter "www.praxisfuerzahnmedizin.de" sind die Kläger aber vorwiegend in anderen Bereichen tätig. So hat die Klägerin zu 1. angegeben, sie habe durch zahlreiche Weiterbildungen ihr Wissen im Bereich der Kieferorthopädie, Implantologie, der ästhetischen Zahnheilkunde und des Zahnersatzes erweitert. Hinsichtlich des Klägers zu 2. wird angeführt, er habe sein Wissen durch zahlreiche Weiterbildungen  im Bereich des Zahnersatzes und der Parodontologie erweitert und sei berechtigt, den Tätigkeitsschwerpunkt Parodontologie (Zahnärztekammer Westfalen-​Lippe) zu führen. Der Kläger zu 3. macht insoweit geltend, er bilde sich regelmäßig vor allem in den Teilbereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz fort und behandle seine Patienten grundsätzlich mit Lupenbrille. Einzig der angestellte Zahnarzt C.           gibt an, er habe sich im Bereich der Kinder- und Jugendzahnheilkunde  weitergebildet und seine Zertifizierung in diesem Bereich erworben; auch behandle er seit 2007 in der Praxis für Zahnmedizin vor allem Kinder. Zu dem angestellten Zahnarzt Dr. Dittert werden keine Angaben gemacht.

Auch können die Kläger ihre Praxis nicht als "Kinderzahnarztpraxis" bezeichnen, weil - wie dargestellt - die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" als besondere persönliche Qualifikation anzusehen ist und nicht allgemein für die - vielfältige Bereiche der Zahnheilkunde abdeckende - Praxis der Kläger ausgewiesen wird. Mit der Bezeichnung der Kläger als "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" und ihrer Praxis als "Kinderzahnarztpraxis" kann daher bei den Erziehungsberechtigten der potentiellen Patienten der falsche Eindruck erweckt werden, als seien sämtliche der in der Praxis der Kläger tätigen Zahnärzte nachhaltig im Bereich der Kinderzahnheilkunde tätig. Diese Irreführung führt auch zu einer Verunsicherung des betroffenen Personenkreises. Die Erziehungsberechtigten, die für ihre Kinder auf der Suche nach einem im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig tätigen Zahnarzt sind und diese Vorstellung mit dem Begriff "Kinderzahnarzt" und "Kinderzahnarztpraxis" verbinden, verlieren das Vertrauen in den Arztberuf, wenn sie feststellen müssen, dass die als "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" bezeichneten Kläger in diesem Gebiet nicht schwerpunktmäßig tätig sind. Diesem schützenswerten Vertrauen der potentiellen Patienten ist aber der Vorrang vor dem Interesse der Kläger einzuräumen, durch die Bezeichnung "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" oder "Kinderzahnarztpraxis" auf die in ihrer Praxis (auch) erfolgende Behandlung von Kindern hinzuweisen.

Es besteht auch kein überwiegendes Informationsbedürfnis der potentiellen Patienten, das es gebieten könnte, den Klägern losgelöst von dem "Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde" das Führen der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" zu erlauben. Dem sachlich begründeten, berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten über Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkte, besondere Behandlungsmethoden, Praxisausstattung etc., gleichzeitig neben und unabhängig von dem Erwerb einer Facharztbezeichnung ist mit der Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts ausreichend Genüge getan. Insoweit erhält der betreffende Zahnarzt die Möglichkeit, auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung, die möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, hinzuweisen. Der Verkehr interpretiert die Angabe ähnlich wie bei den Rechtsanwälten: Der Zahnarzt verfügt auf diesem Gebiet über besondere Erfahrungen und ist dort nachhaltig tätig.

Vgl. Schl.-​H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 -, a. a. O.

Der Begriff "Kinderzahnarzt" enthält keinen darüber hinausgehenden schützenswerten Informationswert für den betroffenen Personenkreis. Der verständige Verbraucher verbindet mit diesem Begriff einen Zahnarzt, der nachhaltig im Bereich der Kinderzahnheilkunde tätig ist. Soweit der Bundesverband der Kinderzahnärzte von seinen Mitgliedern eine profunde Aus- und Weiterbildung verlangt, ist dies zwar begrüßenswert, führt aber nicht dazu, dass der potentielle Patientenkreis außer den erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen des "Kinderzahnarztes" im Bereich der Kinderzahnheilkunde eine spezielle Weiterbildung in diesem Bereich erwartet.

Zudem wäre die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" - losgelöst vom entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt - auch jeglicher Qualitätsüberprüfung durch die Beklagte entzogen. Denn diese kann ausweislich ihrer Ausführungsbestimmungen anlassbezogen das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ausweisen des Tätigkeitsschwerpunktes überprüfen. Damit kommt sie ihrer Aufgabe nach, einen Teil der staatlichen Überwachung im berechtigten Interesse der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen. Die ungeschützte Vergabe der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" liefe aber der Vorstellung der Patienten zuwider, dass das Vorliegen der entsprechenden persönlichen Qualifikation von der Beklagten überprüft werden kann.

Mit Blick darauf, dass die Angabe der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" personenbezogen jedenfalls eine nachhaltige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunktes erfordert - die Angabe "Kinderzahnarztpraxis" erfordert dies sogar bei sämtlichen dort tätigen Zahnärzten -, greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, die Beklagte dulde die Angabe der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" durch andere Zahnarztpraxen. Unabhängig davon, dass die Beklagte erklärt hat, sie sei in dieser Hinsicht tätig geworden, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, in welchen Fällen eine konkrete personenbezogene Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachverhalte mit ihrer Situation gegeben sein sollte. Angesichts des schützenswerten Vertrauens des maßgeblichen Personenkreises in die Überprüfbarkeit der persönlichen Qualifikationen eines "Kinderzahnarztes" muss zurückstehen, dass der Begriff des Kinderzahnarztes - für sich gesehen - schlagwortartig griffiger und eingängiger als die Angabe eines "Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde" ist. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass im Internet unter dem Suchwort "Kinderzahnarzt" eine große Vielzahl von Ergebnissen angezeigt wird und sich - insbesondere in Großstädten - dieser Begriff als Schlagwort eingebürgert und etabliert hat. Auch verkennt der Senat nicht, dass das Informationsbedürfnis der Sorgeberechtigten bei der Suche  nach einem Zahnarzt für die Behandlung eher und naheliegender unter "Kinderzahnarzt" als unter "Kinderzahnheilkunde" befriedigt wird. Allerdings erfordert gerade der - inzwischen - große Bekanntheitsgrad des Begriffs "Kinderzahnarzt" und die damit verbundene erhebliche Ausweitung des erreichbaren Personenkreises die Klarstellung, dass im Interesse der Qualitätssicherung die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" nur in Verbindung mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Angabe eines "Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde" in Betracht kommt.

II. Soweit den Klägern unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 16. September 2008 für sämtliche Formen der Außendarstellung untersagt wurde, in ihrer Praxis Beschäftigte als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen, ist der Bescheid indes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die getroffene Regelung ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), weil sie nicht erkennen lässt, welche Personen im Einzelnen von der Untersagung erfasst sein sollen.

Hinreichende Bestimmtheit ist gegeben, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335, und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 13 B 1395/08 -, NJW 2008, 3656, und - 13 B 1397/08 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 37, Rn. 5 ff.

Je  nach Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts können auch eine Bezeichnung der Betroffenen nach generellen Merkmalen (vgl. § 35 Satz 2 VwVfG NRW zur Allgemeinverfügung) oder andere Formen einer Abgrenzung des Kreises der Adressaten usw. genügen, wenn daraus im konkreten Fall ohne Zweifel folgt, wer gemeint ist, d. h. die Betroffenen dies ohne Schwierigkeiten klar und unzweifelhaft erkennen können, und wenn auch der Zweck des Verwaltungsakts nicht eine konkret-​individuelle, namentliche Bezeichnung erfordert (z. B. bei personenbezogenen Erlaubnissen u. ä. hinsichtlich des Erlaubnisnehmers).

Vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37, Rn. 9 a.

Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des den Betroffenen schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise als Inhalt des Verwaltungsakts Mitgeteilten, so wie sich dieses den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf und muss. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 13 B 819/09 -, juris; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37, Rn. 5 und 7.

Nach diesen Maßstäben ist die unter Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Regelung, wonach es den Klägern für sämtliche Formen der Außendarstellung untersagt ist, in ihrer Praxis Beschäftigte als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen, zu unbestimmt. Es wird nicht hinreichend deutlich, welche Beschäftigten konkret-​individuell von der Untersagung betroffen sein sollen. Der Wortlaut der Regelung lässt bereits offen, ob mit der Bezeichnung "Beschäftigte" ausschließlich die derzeit Beschäftigten gemeint sind - in diesem Fall wäre der Beklagten eine namentliche Nennung ohne Weiteres möglich gewesen - oder ob auch künftig Beschäftigte erfasst sein sollen. Ferner ist unklar, ob außer den beschäftigen Zahnärzten auch die sonstigen Mitarbeiter/innen der Kläger betroffen sein sollen. Diese Ungenauigkeiten haben zur Folge, dass bei einer etwaigen Vollstreckung nicht hinreichend bestimmbar wäre, bei welchen Personen (genau) ein Verstoß gegen die Untersagungsverfügung gegeben wäre, wenn sie sich als "Kinderzahnarzt" bezeichneten. Aber auch wenn die Bezeichnung "Beschäftigte" nach ihrem objektiven Erklärungswert und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahingehend auszulegen wäre, dass ausschließlich die (derzeit) beschäftigten Zahnärzte der Kläger gemeint sein sollen, wäre deren konkret-​individuelle Bezeichnung erforderlich gewesen. Denn mit dem Begriff "Kinderzahnarzt" ist eine konkrete personenbezogene Qualifikation verbunden, deren Vorliegen auch personenbezogen zu überprüfen ist.

Ungeachtet dessen spricht - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme - Überwiegendes dafür, dass die an die Kläger gerichtete Untersagung, die in ihrer Praxis Beschäftigten als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen, in Bezug auf den (seinerzeit) angestellten Zahnarzt B.        C.           auch deshalb rechtswidrig ist, weil sich dieser voraussichtlich als "Kinderzahnarzt" bezeichnen darf. Der Begriff "Kinderzahnarzt" bezeichnet aus Sicht des betroffenen Personenkreises einen Zahnarzt, der im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig tätig ist. Sofern bei Herrn C.           - wofür vieles spricht -  die Voraussetzungen für die Angabe des "Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde" vorliegen und er diesen bei der Beklagten auch anzeigt, ist bei ihm auch mit Blick auf das von ihm erworbene "Zertifikat für Kinder- und Jugendzahnheilkunde" eine nachhaltige Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde anzunehmen. Damit ist es für ihn bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen und unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt, sich als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen. Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass dieser personenbezogene Umstand die Kläger nicht berechtigte, sich als "Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte" oder ihre Praxis als "Kinderzahnarztpraxis" zu bezeichnen.

Die Voraussetzungen für eine Teilaufhebung der unter Ziffer 1. des Bescheids vom 16. September 2008 getroffenen Regelung liegen vor, da der weiterhin bestehende rechtmäßige Teil der unter Ziffer 1. verfügten Untersagung einen rechtlich selbständigen Regelungsgehalt hat. Voraussetzung für eine nur teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts ist analog § 44 Abs. 4 VwVfG NRW, dass der in Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht, vielmehr die übrigen Teile auch selbständig bestehen können und durch die Teilaufhebung nicht eine andere Bedeutung erlangen würden, als ihnen im Zusammenhang des ursprünglichen (ganzen) Verwaltungsakts zukam.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 113, Rn. 16.

So liegt der Fall hier. Auch nach einer Aufhebung der an die Kläger gerichteten Untersagung, die in ihrer Praxis Beschäftigten in sämtlichen Formen der Außendarstellung als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen, bleibt die Bedeutung der weitergehenden Untersagung, sich (selbst) als "Kinderzahnarzt" bzw. ihre Praxis als "Kinderzahnarztpraxis" zu bezeichnen, weiterhin bestehen.

III. Die im Bescheid vom 16. September 2008 unter Ziffer 2. getroffene Regelung, mit der den Klägern untersagt wird, die Internetadresse "www. ..de" für ihre Praxishomepage zu verwenden, erweist sich als rechtmäßig.

Zwar kann der Internetadresse eine Vermittlung sachlicher Informationen nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie zunächst ohne Nennung der Praxisinhaber erfolgt und der potentielle Patient auf die Internetadresse "www.... de" zurückgreifen muss, um die behandelnden Zahnärzte in Erfahrung zu bringen. Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung und der Erkennbarkeit des Leistungserbringers ist damit nicht verletzt. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung entsteht mit Abschluss des Arztvertrages oder der Wahlleistungsvereinbarung. Erst dieser verpflichtet den Arzt, eine Dienstleistung höherer Art zu erbringen. Der Grundsatz bleibt auch beim Einsatz einer Internetadresse gewahrt. Interessierte können sich ohne größeren Aufwand darüber informieren, wer letztlich als Leistungsanbieter hinter "www. ... de"  steht und dann mit dem gewünschten Zahnarzt einen konkreten Behandlungsvertrag abschließen.

Die Verwendung der Internetadresse "www. ... de" stellt aber in ihrer Begrifflichkeit eine irreführende berufswidrige Werbung dar, weil sie einen Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeiten im Bereich der Kinderzahnheilkunde vorspiegelt, der tatsächlich nicht gegeben ist. Schon durch die Verwendung des Begriffs "kinderzahnaerzte-​hamm" wird der Eindruck vermittelt, als seien sämtliche in der Praxis der Kläger tätigen Zahnärzte "Kinderzahnärzte" im dargestellten Sinne, was nicht der Fall ist. Darüber hinaus sind die über die Internetadresse "www. ....de" zugänglichen weiteren Informationen widersprüchlich und damit irreführend. Mit der Verwendung der Internetadresse "www. ... de" wird zunächst der Eindruck vermittelt, als handele es sich um eine eigenständige "Kinderzahnarztpraxis". Der mit dieser Vorstellung "angelockte" Patient muss aber auf der Startseite feststellen, dass die vermeintlich eigenständige Kinderzahnarztpraxis (nur) eine "Abteilung Kinderzahnärzte" der Praxis für Zahnmedizin ist. Eine weitere Irreführung entsteht unter der Bezeichnung "Team", das sich in "Mitarbeiterinnen" und "Ärzte" aufteilt. Der verwendete Plural "Ärzte" erweckt den Eindruck, als seien bei den "Kinderzahnärzten I.    " mehrere "Kinderzahnärzte" beschäftigt. Wählt man aber die Rubrik "Ärzte", wird dort ausschließlich Herr C.           mit dem Bemerken vorgestellt, dieser habe sich in Fortbildungen speziell schulen lassen, um den medizinischen und emotionalen Bedürfnissen seiner kleinen Patienten gerecht zu werden.

Darüber hinaus liegt eine Irreführung durch die Verwendung der Internetadresse "www.....de" deshalb vor, weil sie den Eindruck erwecken könnte, als handele es sich um einen (allgemeinen) Zusammenschluss sämtlicher Hammer "Kinderzahnärzte". Aber auch wenn für den Verbraucher ersichtlich wäre, dass ausschließlich die Praxis der Kläger gemeint ist, wäre eine Irreführung gegeben . Denn in diesem Fall entstünde der Anschein, als seien in I. ausschließlich die Kläger im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig tätig. Unabhängig von dem Wahrheitsgehalt dieser Selbsteinschätzung ist eine derartige Aussage berufswidrig, weil sie die Gefahr eines unberechtigten Wettbewerbsvorteils birgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO und berücksichtigt die Teilaufhebung der Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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