Beschlusstext
Tenor
I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8, zu 10 und zu 11 trägt die Antragstellerin.
III. Der Streitwert wird auf 1.800.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Antragsverfahrens ist die Nachbesetzung der Praxis des am 06.09.2021 verstorbenen Facharztes für Strahlentherapie Dipl.-Med. D.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B. (AG D., HRB), deren Gesellschaftszweck unter anderem auf die Errichtung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) und die medizinische Versorgung gesetzlich versicherter Patienten gerichtet ist. Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der E. GmbH, (AG G., HRB), die ein Plankrankenhaus der Grund- und Regelversorgung mit ca. 100 Betten in E. betreibt und daneben durch Beteiligungen den länderübergreifenden radioonkologischen Praxisverbund R. unterhält; diese Gesellschaft ist wiederum eine Tochter der R. A. GmbH, E. (AG G., HRB), diese eine Tochter der R. M. GmbH, E. (AG G., HRB), diese eine Tochter der R. GmbH, E. (AG G., HRB), diese eine Tochter der I. GmbH, D. (AG D., HRB); diese ist ihrerseits die Tochter der P. S.a.r.l., S. (RCS Luxemburg, Nr.), einer luxemburgischen Investmentgesellschaft.
Dipl.-Med. D. betrieb als niedergelassener Vertragsarzt die strahlentherapeutische Praxis mit den beiden angestellten Ärztinnen Dr. univ. L., Fachärztin für Strahlentherapie, an der Hauptbetriebsstätte in B., Straße A., und Dr. D., Fachärztin für Strahlentherapie, an der Nebenbetriebsstätte in P., S. Straße, im Umfang von insgesamt 3,0 Versorgungsaufträgen. Sowohl die Haupt- als auch die Nebenbetriebsstätte befinden sich unmittelbar auf dem Gelände ortsansässiger Krankenhäuser, dem Krankenhaus B. der O. gGmbH und dem Krankenhaus P. der H. GmbH. Die für den Praxisbetrieb benötigten Grundstücke stehen im Eigentum der Krankenhausträger und werden durch die Praxis auf Grundlage von dem früheren Praxisinhaber eingeräumten Erbbaurechten – unter anderem zur Errichtung zweier Strahlenschutzbunker und dreier Linearbeschleuniger – genutzt.
Die Praxis wird vorläufig durch die Beigeladene zu 14 als Alleinerbin nach Dipl.-Med. D. weiter betrieben. Auf Grund von Genehmigungsbescheiden der zu 1 beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung vom 27.09.2021 und vom 21.03.2021 ist die Versorgung der Patienten zu dem zuvor durch Dipl.-Med. D. erbrachten Leistungsanteil zunächst befristet bis zum 30.09.2022 durch die angestellte Fachärztin für Strahlentherapie Dr. P. und den angestellten Facharzt für Radioonkologie Dr. H. gemäß § 4 Absatz 3 BMV-Ä vertretungsweise sichergestellt.
Der – landesweite – Planungsbereich ist wegen Überversorgung für Neuzulassungen von Strahlentherapeuten gesperrt (Bekanntmachung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen vom 02.02.2022, KVS-Mitteilungen Heft 3/2022, Seite IX, Anlage 4).
Mit am 14.10.2021 eingegangenem Schreiben vom 11.10.2021 beantragte die Beigeladene zu 14 die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den Praxissitz nach § 103 Absatz 3a SGB V. Der Antragsgegner, der Zulassungsausschuss Ärzte Dresden, gab diesem Antrag mit Beschluss vom 01.11.2021 statt. Die Beigeladene zu 1 veranlasste daraufhin die Ausschreibung des Praxissitzes zur Nachbesetzung im Fachgebiet Strahlentherapie mit einer Bewerbungsfrist bis zum 27.12.2021 (Ärzteblatt Sachsen, Ausgabe 12/2021 vom 10.12.2021, Seite 26, Reg.-Nr.).
Auf die Ausschreibung hin bewarben sich folgende Ärzte und Träger ärztlich geleiteter Einrichtungen um die Zulassung bzw. Erteilung von Anstellungsgenehmigungen im Wege der Praxisnachfolge:
• die Beige¬ladene zu 8 als Trägerin eines MVZ, für eine Anstellung des Facharztes für Strah¬len¬the¬rapie Dr. F., sowie – unter Verweis auf einen Betriebs¬übergang nach § 613a BGB – der bereits in der Praxis angestellten Fachärz¬tinnen für Strah¬len¬the-rapie Dr. univ. L. und Dr. D.,
• die frühere Beige¬ladene zu 9 als Trägerin eines MVZ für die Erteilung von Anstel-lungs¬ge¬neh¬mi¬gungen ohne Benennung bestimmter Ärzte,
• die Beige¬ladene zu 10 als Trägerin eines MVZ für die Erteilung von Anstel¬lungs¬ge-neh¬mi¬gungen zunächst formlos ohne Benennung bestimmter Ärzte,
• die Beige¬la¬denen zu 11, zu 12 (dieser per e-Mail) und die frühere Beige¬ladene zu 13 (diese ebenfalls per e-Mail) jeweils für die Erteilung einer Zulassung sowie
• die Antrag¬stel¬lerin als Trägerin eines MVZ, für eine Anstellung des Facharztes für Strah¬len¬the¬rapie Priv.-Doz. Dr. habil. B., sowie der bereits in der Praxis angestellten Fachärz¬tinnen für Strah¬len¬the¬rapie Dr. univ. L. und Dr. D.
Die Beigeladene zu 1 bestätigte jeweils mit Schreiben vom 11.01.2022 den Eingang der Bewerbungen, wies auf die Struktur der Praxis mit den angestellten Ärzten und die Notwendigkeit der Praxisfortführung am selben Standort mit der vorhandenen Praxissubstanz hin und räumte den Bewerbern unter Hinweis auf die Unzulässigkeit von Konzeptbewerbungen (BSG, Urteil vom 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 R –) eine Nachfrist zur Vorlage weiterer Unterlagen bis zum 28.01.2022 ein.
Die Beigeladene zu 8 erklärte mit Schreiben vom 27.01.2022 die Bereitschaft zur Zahlung des Verkehrswertes der Praxis, beantragte für den Fall, dass über dessen Höhe keine Einigung mit der Beigeladenen zu 14 zu Stande kommt, den Verkehrswert von Amts wegen ermitteln zu lassen, und widersprach dem Verlangen der Beigeladenen zu 14 nach einer voraussetzungslosen Stellung von Sicherheiten (Verweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 19.09.2012 – L 12 KA 4/12 –).
Die frühere Beigeladene zu 9 erklärte mit am 16.02.2022 eingegangenem Schreiben, keinen Antrag beim Antragsgegner stellen zu wollen.
Die Beigeladene zu 10 reichte mit Schreiben vom 11.01.2022 am 14.01.2022 einen Antrag auf Genehmigung der Anstellung des Beigeladenen zu 12 nach und bat mit weiterem Schreiben vom 24.01.2022 um Gewährung einer weiteren Nachfrist für die Vorlage von Unterlagen. Mit Schreiben vom 14.02.2022 erklärte sie ihre Bereitschaft zur Zahlung des Verkehrswertes der Praxis. Am 22.03.2022 reichte sie die Formularanträge auf Genehmigung der Anstellung der beiden bereits in der Praxis angestellten Ärztinnen nach.
Der Beigeladene zu 11 bestätigte sein Zulassungsbegehren und reichte am 31.01.2022, 14.02.2022 und 24.02.2022 ergänzende Unterlagen ein und benannte vorsorglich zwei anzustellende Ärzte für den Fall, dass die bereits in der Praxis beschäftigten Ärzte aus der Anstellung ausscheiden.
Die Beigeladenen zu 12 und zu 13 gaben auf das Schreiben vom 11.01.2022 hin keine weiteren Erklärungen ab; der Beigeladene zu 12 wurde vielmehr von der Beigeladenen zu 10 als anzustellender Arzt nominiert.
Die Antragstellerin übersandte am 21.01.2022 und 28.02.2022 ergänzende Unterlagen zum Antrag auf Genehmigung der Anstellung von Priv.-Doz. Dr. habil. B. Mit dem am 28.02.2022 eingegangenem Schreiben vom 25.02.2022 erklärte sie sich bereit, den Verkehrswert der Praxis zu bezahlen und bestritt, dass die Mitbewerber hierzu bereit seien. Sie widersprach der Einholung eines Verkehrswertgutachtens. Die damit verbundene Verfahrensverzögerung sei nicht gerechtfertigt. Nur sie könne als Praxisnachfolgerin ausgewählt werden, weil allein sie sich rechtzeitig unter Angabe der anzustellenden Ärzte und Vorlage der Anstellungsverträge beworben habe und die Praxis fortführen könne. Nur für sie liege die Zustimmung der Grundstückseigentümer für die weitere Inanspruchnahme der Erbbaurechte an beiden Standorten vor. Da die Bewerbungsfrist eine Ausschlussfrist sei (Bayerisches LSG, Urteil vom 11.05.2015 – L 12 KA 68/14 –), dürften die Mitbewerber, die keine angestellten Ärzte benannt haben, nicht in die Bewerberauswahl einbezogen werden. Dabei müsse der Antragsgegner einheitlich und zeitgleich mit der Entscheidung über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes auch über die Genehmigung der mit der Zulassung des früheren Praxisinhabers verbundenen Anstellungen entscheiden. Beides könne nicht voneinander getrennt werden, weil eine Praxisnachfolge nur mit den Anstellungen erfolgen könne. Eine Verlängerung der Frist zur Benennung der anzustellenden Ärzte komme wegen der Befristung der Praxisfortführung durch die Beigeladene zu 14 nicht in Betracht. Da die angestellten Ärzte der Praxis nicht bereit seien, für andere Bewerber tätig zu sein, sei mit anderen Bewerbern eine personelle Kontinuität und damit eine Fortführung des Praxisbetriebs nicht gewährleistet. Der Beigeladene zu 12 und die frühere Beigeladene zu 13 hätten keine formgerechte Bewerbung eingereicht. Der Beigeladene zu 11 habe eine Haftpflichtversicherung für eine nicht am Auswahlverfahren beteiligte GbR vorgelegt. Die frühere Beigeladene zu 9 und die Beigeladene zu 10 hätten keine Ärzte benannt, mithin eine unzulässige Konzeptbewerbung eingereicht (BSG, Urteil vom 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 R –). Die Beigeladene zu 8 habe keine Anstellungsverträge für die beiden bereits angestellten Ärztinnen vorgelegt; zudem wolle die angestellte Ärztin Dr. univ. L. nicht für die Beigeladene zu 8, sondern nur für die Antragstellerin tätig werden. Als einzige fortführungswillige Bewerberin sei deshalb die Antragstellerin zuzulassen.
Daneben leitete die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 11.01.2022 eine Liste der fristgemäß bei ihr eingegangenen Bewerbungen unter Hinweis auf die fehlende Schriftform der Bewerbungen des Beigeladenen zu 12 und der früheren Beigeladenen zu 13 den Vertretern der Beigeladenen zu 14 zu. Diese teilten durch Schreiben vom 26.01.2022 mit, dass sie alle Bewerber aufgefordert hätten, bei den Grundstückseigentümern anzufragen, ob diese bereit seien, der Übertragung der Erbpachtverträge zuzustimmen, sowie den Entwurf eines notariellen Kaufvertrages vorzulegen, der vor dem Termin des Zulassungsausschusses geschlossen werden müsse, um die Verkehrswertgarantie zu gewährleisten. Einen Vertragsentwurf habe bislang nur die Antragstellerin vorgelegt. Der Antragsgegner wies die Vertreter der Beigeladenen zu 14 mit Schreiben vom 11.02.2022 unter anderem darauf hin, dass er im Falle eines Dissenses über die Höhe des Verkehrswertes ein Verkehrswertgutachten einholen müsse, wodurch sich die Praxisübernahme verzögere.
Mit Schreiben vom 03.03.2022 machten die Vertreter der Beigeladenen zu 14 gegenüber dem Antragsgegner geltend, der ausgeschriebene Vertragsarztsitz sei zwingend einheitlich und arztbezogen zusammen mit den beiden Anstellungsgenehmigungen zu vergeben. Ein tauglicher Bewerber müsse die Genehmigung der Anstellungen beantragen. Zudem sei die kontinuierliche Patientenversorgung nur gewährleistet, wenn die Grundstückseigentümer der Übertragung der Erbbaurechte zustimmen; diese Zustimmung liege nur seitens der Antragstellerin vor. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, die eine Ausschlussfrist darstelle (Bayerisches LSG, Urteil vom 11.03.2015 – L 12 KA 68/14 –), habe allein die Antragstellerin eine vollständige Bewerbung vorgelegt. Alle anderen Bewerbungen seien als untaugliche Bewerbungen auszuschließen. Der Wert der Praxis belaufe sich auf ca. 10 Millionen Euro. Hierfür hätten die Bewerber Sicherheiten zu leisten (Bayerisches LSG, Urteil vom 19.09.2012 – L 12 KA 4/12 –). Der von der Beigeladenen zu 8 gebotene Kaufpreis von 5,7 Millionen Euro liege erheblich unter dem Verkehrswert, zumal noch immer Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von mehr als 2 Millionen Euro valutierten. Zudem habe die Beigeladene zu 8 versäumt, die Genehmigung zur Weiterbeschäftigung der angestellten Ärzte zu beantragen und Sicherheiten in Höhe des Kaufpreises zu stellen. Der Beigeladene zu 11 habe ebenfalls mit 5,5 Millionen Euro ein erheblich unter dem Verkehrswert liegendes Angebot unterbreitet, keine Anträge auf Genehmigung der Anstellungen und keine Sicherheiten gestellt. Die Beigeladene zu 10 habe weder ein Kaufpreisangebot unterbreitet noch Sicherheiten geleistet noch die Anstellungsgenehmigungen beantragt. Auch die Beigeladene zu 2 habe kein Angebot abgegeben, die Beigeladenen zu 12 und die frühere Beigeladene zu 13 hätten keine Verhandlungen geführt bzw. Kontakt aufgenommen. Damit sei die Nachbesetzung zu Gunsten der Antragstellerin entscheidungsreif.
In seiner Sitzung am 07.03.2022 ordnete der Antragsgegner die gutachterliche Ermittlung des Verkehrswertes der Praxis an. Mit weiterem Beschluss vom 04.04.2022 beauftragte er die V. GmbH mit der Anfertigung des Wertgutachtens.
Die Vertreter der Beigeladenen zu 14 wandten sich mit Schreiben vom 17.03.2022 gegen die Unterbrechung des Nachbesetzungsverfahrens. Die Einholung eines Wertgutachtens sei nur statthaft, wenn zwischen dem ausgewählten Bewerber und dem Praxisabgeber keine Einigkeit erzielt werde (BSG Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 39/10 R – Rn. 21). Der Antragsgegner wäre deshalb verpflichtet gewesen, eine Bewerberauswahl durchzuführen; nur wenn es dann mit dem Ausgewählten zu keiner Einigung komme, sei ein Gutachten einzuholen. Zu Unrecht beabsichtige der Antragsgegner zudem, nach Ablauf der bis zum 28.01.2022 gesetzten Nachfrist noch vervollständigte Bewerbungsunterlagen zuzulassen.
Am 21.03.2022 hat die Antragstellerin sich mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Sozialgericht Dresden gewandt. Sie macht geltend, der Antragsgegner vereitele ihr durch Artikel 12 GG geschütztes Recht auf eine Entscheidung über ihren Antrag in einem rechtsstaatlichen Auswahlverfahren und unter Beachtung der Chancengleichheit der Bewerber auf Grundlage des § 103 Absatz 4 SGB V, indem er nicht entscheide, welcher Bewerber am besten geeignet sei die Praxis fortzuführen, sondern zunächst ein Gutachten über den Verkehrswert einholen wolle. Es sei nicht so, dass es zum Zeitpunkt der Sitzung des Antraggegners keinen zulassungsfähigen Bewerber gegeben. Sie, die Antragstellerin, hätte zugelassen werden können und sei sich mit der Beigeladenen zu 14 über den Kaufpreis einig gewesen. Die Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens führe somit zu einer rechtswidrigen Verzögerung des Nachbesetzungsverfahrens. Die Entscheidung, ein Gutachten zur Festsetzung des Verkehrswertes einzuholen, sei willkürlich erfolgt, um den anderen Bewerbern trotz der Versäumung der ihnen zur Verfahrensbeschleunigung gesetzten Frist zum Nachweis der Fortführungsfähigkeit, die Gelegenheit zu geben, ihre Zulassungsfähigkeit nachzuweisen. Der Anspruch der Bewerber auf Chancengleichheit im Auswahlverfahren würde verletzt, wenn es einem Bewerber erlaubt wäre, die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nach einer zur Verfahrensbeschleunigung durch den Zulassungsausschuss gesetzten Frist ohne Sachgrund nachzureichen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23.04.2008 – L 12 KA 443/07 –, Rn. 50; § 26 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 Bedarfspl-RL analog). Selbst wenn man die Frist zur Stellung von Anträgen als Ordnungsfrist und nicht als Ausschlussfrist bewerte, dürften verspätete Eingänge nur berücksichtigt werden, wenn die Ordnungsfrist aus Sachgründen verlängert worden wäre. Es gebe aber keinen Sachgrund dafür, Bewerbern, die innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Anträge gestellt haben, die zu einer Zulassung hätten führen können, eine weitere Möglichkeit zu geben, genehmigungsfähige Anträge zu stellen und Unterlagen nachzureichen. Die Beigeladenen zu 1, zu 3 und zu 4 hätten weder bis zu der vom Antragsgegner gesetzten Frist noch bis zur Sitzung des Antragsgegners am 07.03.2022 genehmigungsfähige Anträge vorgelegt. Konzeptbewerbungen ohne die Nennung von Ärzten, die angestellt werden sollen, seien unzulässig (BSG, Urteil vom 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 R –). Die Beigeladene zu 8 habe die Zustimmung des Grundstückseigentümers für den Standort in P. nicht nachweisen können. Zudem habe sie sich mit Angestellten beworben, für die sie nicht habe nachweisen können, dass diese keinen Gebrauch von ihrem Widerspruchsrecht zum Betriebsübergang nach § 613a BGB machen. Stehe nicht fest, dass ein bisher angestellter Arzt keinen Gebrauch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch mache, könne ein Bewerber für diesen Arzt keine Anstellungsgenehmigung beantragen. Der Bewerber müsse nachweisen, dass der angestellte Arzt bereit sei, für ihn tätig zu werden. Es bedürfe deshalb der Vorlage einer Überleitungsvereinbarung oder der Erklärung des angestellten Arztes, dass er mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Betriebsüberganges einverstanden sei. Die Antragsunterlagen müssten auch für den bereits beim Vorgänger angestellten Arzt eingereicht und von dem anzustellenden Arzt unterzeichnet werden, um sicherzustellen, dass der Arzt, für den die Anstellungsgenehmigung beantragt werde, tatsächlich für die Weiterversorgung der Patienten zur Verfügung stehe. Der Antragsgegner habe zu prüfen, welcher Bewerber innerhalb der gesetzten Frist zulassungs- und genehmigungsfähige Anträge zur Nachbesetzung gestellt habe und unter den Bewerbern mit fristgerecht eingereichten zulassungs- und genehmigungsfähigen Anträgen den am besten zur Nachfolge geeigneten Nachfolger auszuwählen. Einige sich dieser mit der Erbin über den Verkehrswert der Praxis, sei für die Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens kein Raum. Da die Antragstellerin nicht die Korrektur einer Auswahlentscheidung begehre, sondern ihr Recht auf Chancengleichheit und eine gesetzeskonforme Durchführung des Auswahlverfahrens geltend mache, könne sie nicht auf den nachgehenden Rechtsschutz im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verwiesen werden. Die akute Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit und ordnungsgemäße Durchführung eines grundrechtsrelevanten Auswahlverfahrens könnte so nicht ausgeglichen werden. Einstweiliger Rechtsschutz sei auch im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss zu gewähren, um Bewerber vor willkürlichen Entscheidungsverzögerungen zu schützen. Zulassungsbewerber könnten vor einer Entscheidung des Zulassungsausschusses vorläufigen Rechtsschutz erlangen, indem der Zulassungsausschuss im Wege einstweiliger Anordnung zu einer Entscheidung bis zu einem von den Sozialgerichten zu bestimmenden Zeitpunkt verpflichtet werde. Die sozialgerichtliche Eilentscheidung hänge in diesem Fall nicht vom Ablauf der Bescheidungsfrist nach § 88 Absatz 1 Satz 1 SGG ab (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2012 – L 11 KA 121/12 B ER –, Rn. 25). Die willkürliche Verzögerung des Nachbesetzungsverfahrens führe dazu, dass die Antragstellerin unter Verletzung ihres Rechts auf freie Berufsausübung aus Artikel 12 GG keine zeitnahe Entscheidung über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalte. Die Antragstellerin hätte zum 01.04.2022 zugelassen werden können, zumal dann die zum Ablauf des 30.06.2022 ausscheidende Dr. D. noch einen Nachfolger hätte einarbeiten können. Der Betrieb der Praxis durch Erben, die keine Ärzte seien, sei nach § 4 Absatz 3 BMV-Ä grundsätzlich auf zwei Quartale beschränkt, um das Praxissubstrat zu erhalten und die Kontinuität der vertragsärztlichen Versorgung sicherzustellen. Jede Verzögerung der Praxisnachfolge gefährde den Erhalt des Praxissubstrates und die Möglichkeit des Nachfolgers, an eine ordnungsgemäße vertragsärztliche Versorgung anzuknüpfen. Würde die Antragstellerin auf den Widerspruch und die Klage gegen die Auswahlentscheidung verwiesen, würde sich das Verfahren noch über mehrere Jahre hinziehen und der Erhalt des Praxissubstrats hinge davon ab, dass der ausgewählte andere Bewerber trotz unsicherer Erfolgsaussicht in der Hauptsache den Sofortvollzug der Zulassung beantragt. Außer der Antragstellerin habe kein Bewerber den Sofortvollzug der Zulassung beantragt. Die Mitbewerber seien nicht in der Lage, die Praxis ab dem 01.04.2022 fortzuführen. § 56a SGG, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, stehe dem nicht entgegen. Ziel der Norm sei es, zu verhindern, dass durch Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen die Sachentscheidung der Behörde verzögert werde. Vorliegend werde aber gerade die rechtswidrige Verzögerung des Verfahrens durch den Antragsgegner angegriffen und keine Verfahrenshandlung, die mit dem Angriff der Sachentscheidung beanstandet werden könnte (zur Unanwendbarkeit des § 56a SGG bei fehlendem Kontext des Antrags zur Sachentscheidung BSG, Beschluss vom 17.12.2019 – B 1 KR 73/18 B –). Stelle sich heraus, dass allein die Antragstellerin die Fortführung der Praxis mit allen Versorgungsaufträgen gewährleiste und zugelassen werden könne, führten alle weiteren Verwaltungsmaßnahmen zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Verzögerung des Verwaltungsverfahrens und einer nicht zu rechtfertigenden Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Anspruchs auf Chancengleichheit in einem fairen Verfahren. Eine rechtswidrige Verzögerung des Verwaltungsverfahrens und die Verletzung des Anspruchs auf Chancengleichheit in einem fairen Verfahren könnten im Hauptsacheverfahren nicht geltend gemacht werden. In der Sitzung des Antragsgegners am 07.03.2022 habe sich gezeigt, dass die Beigeladene zu 8 nicht über die Zustimmung des Grundstückeigentümers am Praxisstandort in P. verfüge, um dort die Praxis fortzuführen. Zudem habe sich die Beigeladene zu 8 mit einer angestellten Ärztin beworben, welche die Anträge der Beigeladenen zu 8 auf Genehmigung der Anstellung nicht unterschrieben habe. Ohne die Zustimmung des Grundstückeigentümers und ohne Zustimmung der angestellten Ärztin könnten die Anträge nicht genehmigt werden. Die Praxisfortführung beinhalte mit dem Erhalt der bisherigen Praxisstandorte auch eine räumliche Komponente. Die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 8, dass die Zulassungsentscheidung zur Übernahme der angestellten Ärzte eine öffentlich-rechtliche Komplementärentscheidung zu den zivilrechtlichen Regelungen des § 613a BGB sei, treffe offensichtlich nicht zu. § 613 a BGB schütze den Arbeitnehmer, indem dieser sein Arbeitsverhältnis nicht durch einen Betriebsübergang verliere. Der Arbeitnehmer sei aber nicht gezwungen, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ob ein Arbeitsverhältnis auf einen Bewerber übergehe, hänge allein von dem Willen des angestellten Arztes ab. Werde der Wille des angestellten Arztes für einen Bewerber tätig zu werden, nicht gegenüber dem Zulassungsausschuss dokumentiert, sei nicht sichergestellt, dass der bisher in einer Praxis angestellte Arzt den Versorgungsauftrag auch für den vom Zulassungsausschuss ausgewählten Nachfolger der Praxis erfüllen möchte. Der Zulassungsausschuss müsse aber wissen, ob der angestellte Arzt zur weiteren Versorgung für den Bewerber zur Verfügung stehe, da die Anstellungsgenehmigung im Hinblick auf eine bestimmte Person und deren Qualifikation erteilt werde (BSG, Urteil vom 13.05.2020 – B 6 KA 11/19 R –). Es könne nie ausgeschlossen werden, dass eine Anstellungsgenehmigung nach kurzer Zeit nachbesetzt werden müsse, da der Arzt nach kurzer Zeit kündigt. Stehe jedoch von vornherein fest, dass ein angestellter Arzt nicht für den Bewerber tätig werden möchte, könne sich die Anstellungsgenehmigung nicht auf diesen Arzt beziehen. Deshalb forderten sämtliche Zulassungsausschüsse die Unterschrift des anzustellenden Arztes unter den Antragsunterlagen sowie den Nachweis, dass er für den Antragsteller tätig werden wolle (Arbeitsvertrag oder Überleitungsvereinbarung zum bisherigen Arbeitsvertrag). Die Beigeladene zu 8 habe nicht nachgewiesen, dass Dr. univ. L. für sie tätig werden möchte. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Nachbesetzungsentscheidung an. Ob Dr. univ. L. sich in (ferner) Zukunft vorstellen könnte, für einen Bewerber tätig zu werden, sei irrelevant. Entscheidend sei, dass Frau Dr. univ. L. die Anstellung durch die Beigeladene "derzeit" ausgeschlossen habe, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses. Eine Genehmigung der Anstellung von Dr. univ. L. scheide somit aus. Die Beigeladene zu 8 hätte demnach innerhalb der von ihr gesetzten Frist einen anderen Arzt benennen müssen, für den sie die Anstellungsgenehmigung beantragt. Zulassungsgremien könnten einem Antrag auf Anstellungsgenehmigung nur stattgeben, wenn der anzustellende Arzt zustimme. Der Rechtsirrtum der Beigeladenen zu 8 könne nicht zu einer Fristverlängerung führen. Grund des Rechtsschutzersuchens der Antragstellerin sei, dass der Antragsgegner keine Entscheidung getroffen und die Angelegenheit trotz Entscheidungsreife vertagt habe. Das Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache reiche für die Gewährung des Rechtsschutzes nicht aus. Das BSG habe anerkannt, dass die Besonderheiten des Zulassungsverfahren und des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss nicht dazu führen dürften, dass Zulassungsbewerber rechtswidrigen und sogar willkürlichen Verzögerungen einer Entscheidung über ihre Zulassungsanträge ausgesetzt seien, ohne sich hiergegen zur Wehr setzen zu können. Infolge der spezialgesetzlichen Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes durch das SGB V dürften für den Zulassungsbewerber keine mit Artikel 19 Absatz 4 GG nicht zu vereinbarenden Rechtsschutzlücken entstehen (BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 6 KA 20/11 R –). Der Zulassungsausschuss sei nur so lange Herr des Verfahrens, wie er nicht willkürlich über Fristen verfüge. Es sei nicht vom Ausfluss des Rechts zur Behördenselbstorganisation gedeckt und liege auch nicht im Rahmen des Verfahrensermessens, wenn der Zulassungsausschuss Bewerbern unterschiedliche Fristen setze bzw. nach Terminierung der Angelegenheit noch Antragsunterlagen berücksichtige und in diesem Fall die Antragsfrist über den Sitzungstermin hinaus verlängere. Eine ausnahmsweise Berücksichtigung verspäteter Bewerber wäre nur denkbar, wenn kein anderer Bewerber vorhanden, zulassungsfähig oder fortführungswillig wäre. Eine im Rahmen der Ausschreibung gesetzte Ausschreibungsfrist und die sich daran anschließende Frist im Antragsverfahren könnten nicht durch den Zulassungsausschuss verlängert werden, um Bewerbern eine längere Frist zur Klärung der Finanzierung und zur Konkretisierung der Fortführungsfähigkeit zu verschaffen. Der Zulassungsausschuss habe auch die Kriterien Fortführungswille und -fähigkeit in seine Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die Ausschreibungsfrist sei für dieses komplexe Verfahren nicht unangemessen gewesen. Für alle Bewerber habe die selbe Ausschreibungsfrist bis zum 27.12.2021 gegolten, die so regelhaft von den Kassenärztlichen Vereinigungen umgesetzt werde, unabhängig davon, ob ein Verfahren komplex oder nicht komplex sei. Eine längere Frist sei hier auch nicht denkbar gewesen, da der Praxisinhaber verstorben sei und die Praxis nur ausnahmsweise und für einen vorübergehenden Zeitraum durch die erbberechtigte Ehefrau fortgeführt werde. Die Antragstellerin habe keinen Einfluss auf Vermieter oder andere Beteiligte genommen. Sie habe sich lediglich mit Dipl.-Med. D. zu dessen Lebzeiten auf die Modalitäten einer Praxisübernahme verständigt. Dies sei jedoch nicht vorwerfbar, sondern entspreche dem üblichen Procedere bei Praxisabgaben. Dementsprechend sei es Abgebern auch unbenommen, gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Wunschbewerber zu benennen. Dies führe nicht automatisch dazu, dass der Wunschkandidat zur vertragsärztlichen Zulassung zugelassen werde, denn es seien im Rahmen des Auswahlermessens die Kriterien nach § 103 Absatz 4 SGB V unter ergänzendem Einschluss weiterer nicht leistungsbezogener Kriterien zu berücksichtigen. Der Beigeladene zu 11 habe bislang weder die Fragen zum Praxisstandort noch die Frage, durch wen die Versorgungsaufträge fortgeführt werden sollen, noch die Finanzierung geklärt. Es widerspreche rechtsstaatlichen Prinzipien, wenn sich ein Arzt auf eine öffentliche Ausschreibung eines Praxissitzes bewerbe, jedoch weder in der sich anschließenden Antragsphase noch im Sitzungstermin des Zulassungsausschusses die Finanzierung des Vorhabens und die konkrete Umsetzung der Praxisfortführung regele. Spätestens zum Sitzungstermin des Zulassungsausschusses könnten nur vollständige und konkretisierte Anträge berücksichtigt werden. Denn die Auswahlentscheidung habe unweigerlich unumkehrbare Folgen sowohl für den Abgeber nach Artikel 14 GG als auch für die Mitbewerber nach Artikel 12 Absatz 1 GG und nicht zuletzt für die Öffentlichkeit mit einem schützenswerten Interesse an der Sicherstellung einer nahtlosen Fortsetzung der Versorgung. Bei Berücksichtigung solcher Bewerber wäre eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses nicht gewährleistet. Bewerber seien nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie sich wirksam beworben haben, die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, den Willen zur Fortführung der Praxis besitzen und bereit seien, den Verkehrswert im Sinne des objektiven Marktwerts für die Praxis zu bezahlen (LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2008 – L 12 KA 443/07 –). Anstellungsgenehmigungen könnten nur arztbezogen erteilt werden und im Falle einer Weigerung des bisherigen Angestellten, für einen Bewerber tätig zu werden, müssten neue Kandidaten für diese Anstellungen benannt werden. Das Auswahlverfahren werde nicht durch § 613a BGB verdrängt oder überlagert. Sei ein bisher in der Praxis angestellter Arzt nicht bereit, für einen Bewerber tätig zu werden, müsse dieser Bewerber andere Kandidaten für die Anstellung benennen. Es sei dann vom Zulassungsausschuss eine Auswahlentscheidung zwischen dem Bewerber, für den die bisherigen Angestellten tätig werden wollen und den Bewerbern, die andere Angestellte benannt haben, zu treffen. Inwieweit es Ausschlag gebend sei, dass die bisherigen Angestellten für einen Bewerber tätig werden wollten, liege im Ermessen des Zulassungsausschusses und sei Teil einer Gesamtbewertung aller Aspekte im Einzelfall. Es sei nicht nur ein anzustellender Arzt zu benennen, sondern dieser müsse auch mit seiner Anstellung einverstanden sein. Der Wille eines bereits angestellten Arztes, für einen bestimmten Bewerber tätig zu werden, mache die Auswahl zwar nicht obsolet, sei jedoch ein gewichtiges Argument dafür, dass dieser Bewerber die Praxis am besten fortführen könne. Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 11.01.2022 darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Übernahmeverfahrens die beiden vertragsärztlichen Anstellungen und die räumliche Kontinuität seien, und eine Frist zur Vervollständigung der Anträge bis zum 28.01.2022 gesetzt. Hierzu habe es des Nachweises bedurft, dass die beiden Praxen an den Standorten fortgeführt werden können (Zustimmung der Eigentümer), sowie der Einwilligung zweier Fachärzte für Strahlentherapie, die für den Bewerber tätig werden wollen und die nicht zwingend die bisherigen Angestellten sein müssten. Allein die Antragstellerin habe diese Voraussetzungen fristgerecht zum 28.01.2022 erfüllt. Es erschließe sich nicht, weshalb der Antragsgegner die räumliche Kontinuität der Fortführung der Praxis nicht mehr thematisiere. Allein die Antragstellerin verfüge über die Einwilligungen der Eigentümer der Grundstücke. Soweit der Antragsgegner meint, Unterlagen der Antragstellerin bezüglich der Anstellung von Priv.-Doz. Dr. habil. B. seien unvollständig, gehe es nicht um Unterlagen, deren Fehlen eine Zulassung ausschließen würde. An der Eignung des Priv.-Doz. Dr. habil. B. für die vertragsärztliche Tätigkeit hätten zum Zeitpunkt der Sitzung des Antragsgegners keine Zweifel bestanden. Die Vorlage der Nachweise über die bisherige Tätigkeit diene allein der Prüfung der Eignung des Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit. Es spiele für die Eignung eines über zwanzig Jahre fachärztlich tätigen Arztes keine Rolle, ob er eine Tätigkeit einen Monat früher oder später begonnen habe, ob er vertragsärztlich, stationär oder privatärztlich, in Vollzeit oder in Teilzeit tätig gewesen sei. Selbst für eine Auswahlentscheidung wären diese Aspekte nicht relevant, da Priv.-Doz. Dr. med. B. nach Abschluss seiner Weiterbildung weit mehr als fünf Jahre tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom 11.02.2022 habe der Antragsgegner einem Mitbewerber gegenüber selbst mitgeteilt, dass ihm für die Sitzung am 07.03.2022 entscheidungsreife Anträge vorliegen würden. Dass trotz Entscheidungsreife keine Entscheidung über die Nachfolge getroffen worden sei, verzögere das Verfahren rechtswidrig. Der Antrag richte sich gegen die rechtswidrige Verzögerung des Verfahrens. Rechtschutz gegenüber dieser Verzögerung könne nicht mit den gegen die Zulassungsentscheidung gerichteten Rechtsbehelfen erlangt werden. Käme es zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung, könnte im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nur diese korrigiert werden. Dies sei – auch unter Berücksichtigung der Dauer sozialgerichtlicher Verfahren – nicht hinnehmbar. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, der aufgrund der Rechtsirrtümer des Antragsgegners vorgerichtlich nur im Verfahren der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden könne. Zu einem rechtsstaatlichen Verfahren gehöre es, dass Bewerber, die zwingend erforderliche Anträge nicht innerhalb einer ihnen gesetzten Frist gestellt haben, nicht berücksichtigt werden und dass das Verfahren nicht willkürlich durch gesetzlich nicht vorgesehene Maßnahmen verzögert werde, um Bewerbern, die einem Rechtsirrtum unterlegen seien, die Möglichkeit zu geben, trotz Ablaufs der gesetzten Fristen die Voraussetzungen für die Fortführung der Praxis noch zu schaffen. Wenn der einzige Bewerber, der innerhalb der gesetzten Frist zwei Angestellte benannt sowie nachgewiesen habe, dass er die räumliche Kontinuität sicherstellen könne, sich mit der Praxisabgeberin über den Kaufpreis geeinigt habe, sei die Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert nicht aus § 103 Absatz 3 Satz 9 SGB V abzuleiten. Der vermeintliche Schutz der Erbin durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens verkehre sich dann in das Gegenteil. Eine rechtswidrige Verzögerung des Verfahrens und die willkürliche Missachtung bereits gesetzter Fristen, um angeblich benachteiligte Bewerber zu bevorzugen, seien nicht hinnehmbar. Die anderen Bewerber würden zudem nicht benachteiligt, da sie angestellte Fachärzte, die zur vertragsärztlichen Tätigkeit bereit seien, innerhalb der Frist bis zum 28.01.2022 hätten benennen können. Es lägen keine Nachweise vor, dass die Grundstückseigentümer gegenüber einzelnen Bewerbern die Zustimmung verweigert hätten. Der Schutz der Erbin habe die Bereitschaft und Fähigkeit zum zügigen Handeln erfordert. Es bestehe kein Anlass zur Verzögerung des Verfahrens. Akute Rechtsverletzungen müssten in einem grundrechtsrelevanten Auswahlverfahren in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 19/18 R – zu der Frage, ob ein Nachbesetzungsverfahren durch- und fortgeführt werden müsse, seien hier nicht relevant, da nicht um das "Ob" der Nachbesetzung gehe, sondern allein um die Frage "wie" das Verfahren zu führen sei. Die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber einer rechtswidrigen Verzögerung des Verfahrens sei auch nicht vom Ablauf der sechsmonatigen Bescheidungsfrist nach § 88 Absatz 1 Satz 1 SGG abhängig, weil diese nur die Zulässigkeit der Klage, nicht aber die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes einschränke (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2013 – L 11 KA 123/12 B ER –, Rn. 23, mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2011 – L 7 KA 153/11 B ER –). Selbst wenn man davon ausginge, dass die zur Vervollständigung der Antragsunterlagen gesetzte Frist eine Ordnungsfrist sei, dürften im Falle deren Versäumung "verspätete" Bewerber nicht mehr zugelassen werden, wenn es andere Bewerber gebe, die die Frist eingehalten haben. Nach § 26 Absatz 7 Satz 1 SGB X könnten Fristen, die von einer Behörde gesetzt seien, zwar verlängert werden. Die ausnahmsweise Berücksichtigung verspäteter Bewerber müsse aber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Auswahlverfahren ermessensfehlerfrei sein. Vorliegend habe der Antragsgegner richtigerweise eine Frist gesetzt, um das Nachbesetzungsverfahren zu beschleunigen. Ein Grund für die Verlängerung der Frist sei nicht ersichtlich. Erst nach Fristende am 28.01.2022 habe der Antragsgegner ohne sachlichen Grund versucht, Bewerbern, die bis dahin keine Zustimmung der bisherigen Angestellten erhalten hatten, Wege zu eröffnen, die verpasste Frist zu heilen, indem er angekündigt habe, die Entscheidung über die Anstellungsgenehmigungen von der Zulassungsentscheidung zu trennen. Dabei hätten die anderen Bewerber innerhalb der Frist andere Angestellte benennen müssen und können. Im Rahmen der Auswahlentscheidung hätten dann die Besonderheiten des Falles berücksichtigt werden müssen. § 613a BGB habe keinen Einfluss auf das Nachbesetzungsverfahren. Erhalte ein Bewerber keine Einwilligung der bisherigen Angestellten der fortzuführenden Praxis, für ihn tätig zu werden, müsse er andere Angestellte benennen, die mit der vertragsärztlichen Tätigkeit für den Bewerber einverstanden seien. Der Anordnungsgrund resultiere aus dem Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, der sich aus Artikel 12 GG in Verbindung mit Artikel 3 GG ergebe. Gesellschaftszweck der Antragstellerin sei der Betrieb eines MVZ. Aufgrund der rechtswidrigen Vorgehensweise des Antragsgegners verzögere sich die mögliche Zulassung zum 01.04.2022 auf unbestimmte Zeit. Die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin werde verletzt. Es handele sich um eine Rechtsverletzung durch den Antragsgegner, die im Hauptsacheverfahren nicht zu heilen sei. Die zeitliche Verzögerung der Entscheidung über die Zulassung erfolge willkürlich. Eines Verkehrswertgutachtens bedürfe es nicht, wenn es nur einen Bewerber gebe, der innerhalb der von dem Antragsgegner gesetzten Frist seine Zulassungsfähigkeit nachgewiesen und dieser sich mit der Erbin über den Kaufpreis geeinigt habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, im Nachbesetzungsverfahren der Praxis des verstorbenen Herrn D. umgehend zu prüfen, ob nicht allein die Zulassung der Antragstellerin in Betracht kommt, sodass es aufgrund der Einigung der Antragstellerin mit der Erbin auf das Ergebnis des Gutachtens zu dem Verkehrswert der Praxis gar nicht mehr ankommt und die Zulassung der Antragstellerin zum nächstmöglichen Quartal erfolgen muss.
Die Prüfung hat unter folgenden Maßgaben zu erfolgen:
Es können aufgrund der Chancengleichheit im fairen Verwaltungsverfahren nur Bewerber zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, die innerhalb der von dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren bereits gesetzten Frist Anträge gestellt haben, deren Genehmigung die Fortführung der Praxis mit den vorhandenen Versorgungsaufträgen gewährleistet und die innerhalb der ihnen bereits im Verwaltungsverfahren gesetzten Frist nachgewiesen haben, die Praxis an beiden Standorten fortführen zu können.
Konzeptbewerbungen ohne die Nennung anzustellender Ärzte sind unzulässig (BSG, Urteil vom 15.05.2019 – B 6 KA 5/18 R –).
Ein Antrag auf Genehmigung eines anzustellenden Arztes kann von dem Zulassungsausschuss nur dann genehmigt werden, wenn der anzustellende Arzt gegenüber dem Zulassungsausschuss innerhalb der von dem Zulassungsausschuss gesetzten Frist bestätigte, dass er für den Bewerber als angestellter Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung steht.
Das Setzen einer neuen Frist durch den Zulassungsausschuss für den Nachweis der Fortführungsfähigkeit einer Anstellungsgenehmigung kommt nur dann in Betracht, wenn es einen sachlichen Grund für die neue Fristsetzung gibt. Dies kann der Fall sein, wenn die Tätigkeit eines anzustellenden Arztes, für den der Antrag erfolgte und dessen Betätigung vorlag, für den Bewerber tätig zu werden, während des Verwaltungsverfahrens endet, obwohl die Chane bestand, dass seine Anstellung von dem Zulassungsausschuss noch vor Beendigung seiner Tätigkeit hätte genehmigt werden können. Ohne sachlichen Grund darf einzelnen Bewerbern keine neue Frist zur Beantragung genehmigungsfähiger Anstellungen gesetzt werden, die zur Fortführung der Praxis erforderlich sind.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bei allen bisher bestimmten Fristen handele es sich ausschließlich um behördliche Ordnungsfristen. Die Befugnis zur Setzung solcher Fristen ergebe sich aus der Verfahrensherrschaft des Zulassungsausschusses. Der Wunsch der Beigeladenen zu 14 nach einer Verfahrensbeschleunigung habe er berücksichtigt. Für die Bewerberauswahl sei auf die von den Beigeladenen zu 8, zu 10, zu 11 sowie von der Antragstellerin benannten Kandidaten und Anträge abzustellen. Der Beigeladene zu 12 sei für eine Anstellung durch die Beigeladene zu 10 vorgesehen und verfolge demnach selbst keine freiberuflichen Ambitionen mehr. Die Anträge der Beigeladenen zu 8, zu 10, zu 11 und der Antragstellerin seien weitgehend vollständig. Bereits zur Sitzung am 07.03.2022 seien die Zulassungs- bzw. Anstellungsanträge weitestgehend vollständig gewesen. Die Antragstellerin habe auf Hinweise des Antragsgegners ihren Antrag mit Schreiben vom 04.04.2022 ergänzt. Die Tätigkeitsnachweise für Priv.-Doz. Dr. habil. B. seien nun ebenso vollständig wie der Antrag der Beigeladenen zu 8 auf Anstellung von Dr. F. L. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 11 sei noch nicht vollständig, da er noch keine umfassende Abgrenzung der Tätigkeitszeiten zwischen stationärer und vertragsärztlicher Tätigkeit zulasse. Antragsvervollständigungen im Laufe des Zulassungsausschussverfahrens seien nicht ausgeschlossen (Verweis auf BSG, Urteil vom 04.06.1964 – 6 RKa 13/62 –). Deshalb könne den Beigeladenen zu 8, zu 10 und zu 11 das Recht auf Vorlage von Anträgen zur Fortführung der bestehenden Anstellungen bzw. deren Vervollständigung im weiteren Verfahren nicht verwehrt werden. Ein Praxisnachfolger habe einen Anspruch auf Übertragung der erteilten Anstellungsgenehmigungen (SG Marburg, Urteil vom 14.01.2009 – S 12 KA 507/08 –). Es handele sich dabei aber nicht um einen Anspruch auf personalisierte Übertragung der Anstellung, sondern um einen Anspruch auf Übertragung der Arztstelle des angestellten Arztes. Obwohl die Anstellungsgenehmigung arztbezogen erteilt werde, habe der Interessent das Recht, einen neuen Kandidaten zu benennen, wenn ihm die weitere Anstellung der in der Praxis beschäftigten Ärzte unmöglich sei, zum Beispiel weil diese nicht für ihn tätig werden wollen. Das nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Verfahren zur Bestimmung eines Praxisnachfolgers werde nicht durch zivilrechtliche Regelungen wie etwa § 613a BGB verdrängt oder überlagert. Das gesetzliche Auswahlverfahren würde obsolet, wenn entscheidend wäre, welcher angestellte Arzt bereit sei, auch bei einem Nachfolger zu arbeiten, denn dies würde den Konkurrenten des vom Abgeber favorisierten Bewerbers von der Beteiligung am Verfahren nahezu ausschließen. Die Rechte des an der Praxisübernahme nicht selbst als Mitbewerber beteiligten angestellten Arztes würden allein im Rahmen zivilrechtlicher Regelungen wie § 613a BGB geschützt. Aus dem Recht des angestellten Arztes, zu entscheiden, ob er bei dem ausgewählten Praxisnachfolger weiter tätig werden wolle oder nicht, folge kein Recht auf aktive Mitwirkung bei der Auswahl des künftigen Arbeitgebers im Nachbesetzungsverfahren oder das Recht auf eine einseitige Vorabentscheidung in dieser Frage. Nach § 103 Absatz 4 SGB V seien die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteige. Der Zulassungsausschuss müsse den Verkehrswert der Praxis ggf. durch Hinzuziehung eines Sachverständigen ermitteln, wenn zwischen den Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen zum Verkehrswert herrschten. Die vorliegende Konstellation sei nicht mit dem vom BSG im Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 39/10 R – beurteilten Fall vergleichbar, in dem zwischen dem Praxisabgeber und allen potentiellen Übernehmern im Hinblick auf den Verkehrswert der abzugebenden Praxis Konsens bestanden habe. Der Antrag sei auch unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 56a SGG unzulässig und unbegründet. Bei der Entscheidung zur Bestimmung des Verkehrswertes handele es sich um eine behördliche Verfahrensentscheidung im Sinne der genannten Vorschrift. Die von der Beigeladenen zu 14 behauptete Eilbedürftigkeit sei fraglich, nachdem die Beigeladene zu 1 in Abstimmung mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde die Vertretungsgenehmigung nach § 4 Absatz 3 BMV-Ä verlängert habe.
Die Beigeladene zu 8 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es fehle bereits am Anordnungsanspruch. Die Behauptung, sie habe keine genehmigungsfähigen Anträge gestellt, treffe nicht zu. Sie habe bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2021 alle notwendigen Anträge zur Übernahme der ausgeschriebenen Vertragsarztpraxis fristgerecht und vollständig eingereicht. Die beiden Angestelltensitze folgten dabei im Annex der Nachfolgeentscheidung über den Hauptsitz. Die Zulassungsentscheidung zur Übernahme der angestellten Ärzte Dr. D. und Dr. univ. L. sei eine öffentliche-rechtliche Komplementärentscheidung zu den zivilrechtlichen Regelungen des § 613a BGB. Die privatrechtliche Regelung schreibe von Gesetzes wegen die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen vor, was in diesen Übernahmekonstellationen zusätzlich zulassungsrechtlich manifestiert werden müsse. Die notwendigen Anträge und Antragsformulare zur zulassungsrechtlichen Übertragung der Anstellungsverhältnisse habe sie für beide vertragsärztlichen Angestellten ebenfalls fristgerecht und vollständig am 27.01.2022 eingereicht. Auf zusätzliche privatrechtliche Übernahmeverträge komme es dabei nicht an, da bestehende vertragsärztliche Anstellungsverträge gemäß § 613a BGB von Gesetzes wegen fortgelten. Dr. univ. L. habe eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 8 nicht final ausgeschlossen. Im Vorfeld eines möglichen Betriebsüberganges stehe zunächst die Nachfolgeentscheidung über den Arztsitz von Dipl.-Med. D., so dass erst danach die formgebundenen Erklärungen zu § 613a BGB möglich würden und entsprechende Rechte durch die betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden könnten. Soweit vor diesem Hintergrund arbeitnehmerbezogene Widerspruchsrechte geltend gemacht würden, sei dieses gesetzliche Wahlrecht unvermeidbar und führe im Ergebnis ggf. zur notwendigen Nachbesetzung des Angestelltensitzes. Eine Übernahme der Sicherstellung dazu habe die Beigeladene zu 8 ebenfalls zugesichert. Im rechtlichen Ergebnis dürfe es nicht möglich sein, über die Zustimmung oder Ablehnung angestellter Ärzte der Praxis ein vertragsärztliches Nachbesetzungsverfahren zu beeinflussen, was hier offenkundig gerade nur die Antragstellerin bevorteilen würde. Einzig entscheidend seien die gesetzlich definierten Kriterien des § 103 SGB V zur Auswahlentscheidung im Nachbesetzungsverfahren. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Verkehrswert gutachterlich festsetzen zu lassen, sei rechtmäßig, da die Beigeladene zu 14 mit Schreiben Ihrer Bevollmächtigten vom 11.02.2022 das auf einem Verkehrswertgutachten beruhende Kaufpreisangebot der Beigeladenen zu 8 abgelehnt habe. Die Antragstellerin sei mit dem anzustellenden Arzt Priv.-Doz. Dr. habil. B. keineswegs die einzige und am besten geeignete Bewerberin. Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens gelte der Nachrang des § 103 Absatz 4c Satz 3 SGB V für die Antragstellerin, nicht aber für die Beigeladene zu 8, da diese die Kriterien des § 103 Absatz 4c Satz 4 SGB V erfülle. Von einer "willkürlichen Verzögerung" des Nachbesetzungsverfahrens könne keine Rede sein. Auch eine akute Verletzung von Rechten der Antragstellerin auf Chancengleichheit und ordnungsgemäße Durchführung eines grundrechtsrelevanten Auswahlverfahrens sei nicht erkennbar. Der Antragsgegner strebe ein faires Auswahlverfahren an. Kernpunkt der Bestimmung der Praxisnachfolge sei ein öffentlich-rechtliches Nachbesetzungs- und Auswahlverfahren nach § 103 Absatz 4 SGB V mit dem Ziel der bestmöglichen Versorgung aller Versicherten, wie es die Bewerbung der Beigeladenen zu 8 verfolge. Es dränge sich, auch auf Grund der – offenkundig durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 14 vorbereiteten – Erklärung von Dr. univ. L., der Verdacht auf, dass die Antragstellerin und die Beigeladene zu 14 gemeinsam versuchten, das öffentlich-rechtliche Nachbesetzungsverfahren durch privatrechtliche Rechtshandlungen rechtswidrig zu beeinflussen und zu steuern, um durch vollendete Tatsachen die öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung faktisch zu antizipieren. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 14 hätten zudem übermittelt, dass Dr. univ. L. nur postalisch über die Geschäftsadresse zu erreichen sei. Nur die Antragstellerin und die Beigeladene zu 14 hätten eine Einigung über den Kaufpreis erklärt, was offenbar schon weit vor dem Nachbesetzungsverfahren faktisch geschaffenen Tatsachen entspreche. Die Antragstellerin unterhalte bereits wenige Wochen nach dem Tod des Dipl.-Med. D. und weit vor der Ausschreibung der Vertragsarztpraxis ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in den Räumen der Praxis. Die Beigeladene zu 14 verhandele seit dem Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 11.02.2022 gar nicht mehr mit der Beigeladenen zu 8. Die Antragstellerin verkenne, dass nach § 103 Absatz 4 SGB V der Praxisnachfolger den Patientenstamm der Praxis mit demselben Praxispersonal einschließlich der angestellten Ärzte und derselben medizinisch-technischen Infrastruktur weiter behandele. Alle Arbeitsverhältnisse würden fortgeführt. Auf zusätzliche Übernahmevereinbarungen mit angestellten Ärzten komme es nicht an. Die Unterzeichnung der eingereichten Anstellungsanträge durch die zu übernehmenden Ärzte sei nicht notwendig. Die Entscheidung über die zulassungsrechtliche Fortführung der Angestelltenstellen sei von der Entscheidung zur Praxisnachfolge zu trennen. Ihr – der Beigeladenen zu 8 – sei nicht bekannt, dass die H. GmbH Einwände gegen die Fortführung der Arztpraxis durch sie hätte. Das betreffe auch die Übertragung des Erbbaurechtes. Auch insoweit habe sie ihren unbedingten Fortführungs- bzw. Übernahmewillen erklärt. Weitere Rechtshandlungen seien nicht notwendig.
Die Beigeladene zu 10 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Nachbesetzungsverfahren in überversorgten Versorgungsbezirken diene ausschließlich dem Interesse des Praxisinhabers bzw. dessen Erben, die Bewerber um den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz könnten sich als nur mittelbar Begünstigte mangels eigener originärer Rechte noch nicht einmal nach erfolgter Zulassung gegen eine Antragsrücknahme (ggf. unter Verlust des Ausschreibungsrechts) wehren, somit könnten die Verfahrensbeteiligten erst recht nicht geltend machen, sie würden durch eine zu lange Verfahrensdauer benachteiligt (BSG, Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 19/18 R –, Rn. 23, 28 ff.). Es sei unzulässig, den Zulassungsausschuss gerichtlich zu einer Entscheidung zu zwingen, solange die Frist von sechs Monaten für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Absatz 1 SGG nicht abgelaufen sei; diese beginne mit der Mitteilung des Praxisabgebers oder dessen Erben an den Zulassungsausschuss, dass die Verhandlungen mit den Bewerbern abgeschlossen seien und der Zulassungsausschuss nunmehr eine Auswahlentscheidung treffen solle, und könne hier jedenfalls nicht vor Übersendung der Bewerberliste durch den Antragsgegner an die Beigeladene zu 14 am 11.01.2022 zu laufen begonnen haben. Unzutreffend sei die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass es sich bei der vom Antragsgegner den Bewerbern gesetzten Frist zur Beibringung der Bewerbungsunterlagen um eine Ausschlussfrist analog § 26 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 Bedarfspl-RL handeln würde. § 26 Bedarfspl-RL beziehe sich auf Auswahlverfahren nach der Entsperrung eines Versorgungsbezirkes. Solche Auswahlverfahren seien mit Praxisnachfolgeverfahren nicht vergleichbar, weil Letztere ausschließlich im Interesse des Praxisabgebers bzw. dessen Erben durchgeführt würden. Für Praxisnachfolgeverfahren sei anerkannt, dass die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gesetzten Fristen keine Ausschlussfristen seien (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 20.08.2018 – L 1 KA 1/18 B ER –; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 11 KA 99/13 B ER – Rn. 51). Die Beigeladene zu 14 habe die Praxis insgesamt, einschließlich der Angestelltenstellen, zur Nachbesetzung ausschreiben lassen. In diesem Fall seien die beiden Angestelltenstellen akzessorisch zum Vertragsarztsitz. Bei der Auswahlentscheidung müsse der Antragsgegner lediglich prüfen, welcher der Bewerber den Vertragsarztsitz am besten ausfüllt. Bezüglich der Angestelltenstellen sei davon auszugehen, dass die Angestellten nach § 613a BGB mit übernommen werden. Falls ein angestellter Arzt den Übergang nach § 613a BGB nicht wünsche, könne seine Stelle durch den Erwerber des Vertragsarztsitzes später nachbesetzt werden. Auf die Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien habe dies keinen Einfluss. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, welche schweren, nicht rückgängig zu machenden Rechtsnachteile der Antragstellerin entstehen sollten. Selbst wenn ihre Rechtsauffassung zutreffen würde, könnte sie diese noch im weiteren Zulassungs- oder im Widerspruchsverfahren oder einem sich anschließenden Klageverfahren vortragen. Der einzige Nachteil, der ihr entstehe, sei eine etwaige Verfahrensverzögerung, die theoretisch dazu führen könne, dass ihr mögliche Gewinne entgehen, wenn sie die Übernahme erst später realisiere. Hierbei handele es sich jedoch um bloße Chancen, auf deren Realisierung die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch habe.
Der Beigeladene zu 11 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin versuche mit dem Verfahren die Tendenz der Entscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Die im Rahmen der Ausschreibung und Bewerbung gesetzten Fristen begründeten kein Ausschlusskriterium für Mitbewerber, wenn der Zulassungsausschuss als Herr des Verfahrens diese Fristen sachgerecht verlängere oder feststelle, dass eine Frist ohne Verschulden versäumt worden sei. Die Fristvorgaben seien nicht einheitlich geregelt. Die Fristsetzung obliege ausschließlich den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen der Ausschreibung und den Zulassungsgremien im Rahmen der Bewerbung. Insoweit stehe den Entscheidungsträgern ein Ermessen zu, sofern keine Willkür vorliege. Hier handele es sich um ein äußerst komplexes Verfahren mit erheblichem finanziellem Hintergrund über einen vollen Versorgungsauftrag und zwei Angestelltensitze in einem speziellen Fachgebiet, das hinsichtlich der benötigten Zeit für die Bewerber nicht ansatzweise mit einer üblichen Praxisübergabe zu vergleichen sei. Die Praxisfortführung setze unter anderem die Prüfung und Übernahme von zwei Erbbaurechtsvereinbarungen in notarieller Form, die Prüfung und Übernahme von Mietverträgen und die Übernahme von ca. dreißig Arbeitsverträgen voraus, wobei die Erbbaurechtsverpflichteten und Vermieter Vertragsverhandlungen mit den Bewerbern abgelehnt hätten und die Beigeladene zu 14 eine Kommunikation mit den Angestellten untersagt habe. Der wirtschaftliche Aufwand sei derzeit nicht zu kalkulieren. Die Antragstellerin habe knapp 14 Millionen Euro für das Objekt geboten, die Bewertungen der Mitbewerber lägen zwischen 5 und 6 Millionen Euro. Die Finanzierung könne der Beigeladene zu 11 nicht so einfach wie eine gewinnorientierte Fondsgesellschaft bzw. die Antragstellerin aufbringen. Die Verhandlungen mit der Bank erforderten einen gewissen Zeitrahmen der ins Wanken gerate, wenn der reelle Wert des Objekts nicht annähernd genau beziffert werden könne und die Bank nach Sichtung der Unterlagen Zweifel an den Preisvorstellungen der Verkäuferin hege. Zudem seien die zur Verfügung gestellten betriebswirtschaftlichen Unterlagen unvollständig und unzureichend (für 2019 liege nur ein Kontennachweis zur Gewinnermittlung vor, für 2021 nur die BWA bis Juni ohne Berücksichtigung der EBM-Änderung zum 01.01.2021, die Anlageverzeichnisse seien unvollständig). Gleichwohl habe der Beigeladene zu 11 erklärt, den Verkehrswert der Praxis zu bedienen. Die Antragstellerin habe bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss mindestens neun Monate Zeit zur Vorbereitung gehabt, die Mitbewerber vom Zeitpunkt der Ausschreibung bis zur Sitzung nur knapp drei Monate. In dieser Zeit hätten die Fragen zum Erbbaurecht und die Übernahme der angestellten Ärzte zwangsläufig noch nicht eindeutig geklärt werden können, zumal die Beigeladene zu 14 direkte Gespräche und Verhandlungen mit den Angestellten der strahlentherapeutischen Praxis untersagt habe. Auch die Vertragspartner (Erbbaurechtsverpflichtete, Vermieter, Kliniken etc.) lehnten offensichtlich im Zusammenwirken mit der Beigeladenen zu 14 und der Antragstellerin jegliche Gespräche und Verhandlungen ab. Insoweit sei die von der Antragstellerin selbst geforderte Chancengleichheit nicht gegeben, die Mitbewerber würden systematisch benachteiligt. Die ursprünglich knapp kalkulierten Fristen reichten nicht ansatzweise aus, eine Bewerbung vollständig zu komplettieren. Der Antragsgegner habe darauf als Herr des Verfahrens mit der ihm zustehenden Flexibilität reagiert. Unter diesen Umständen sei die Bewerbung um die Nachfolge des Versorgungsauftrages von Dipl.-Med. D. zunächst vollkommen ausreichend. Die Anstellungsgenehmigungen und das Erbbaurecht seien als sub-sidiär einzustufen. Dass die Beigeladene zu 14 dem Beigeladenen zu 11 noch bei der Praxisbesichtigung am 31.03.2022 jegliche Gespräche mit den Mitarbeitern untersagt habe, offenbare die Absicht, zu Gunsten der Antragstellerin konkurrierende Bewerbungen zu verhindern. Gleiches gelte für die Verhandlungen mit den Erbbaurechtsgebern und klinischen Kooperationspartnern des verstorbenen Praxisinhabers, die – offensichtlich in Abstimmung mit der Beigeladenen zu 14 – nicht einmal bereit seien, einen Termin zu vereinbaren. Trotz unvollständiger betriebswirtschaftlicher Unterlagen habe der Beigeladene zu 11 ein Kaufpreisangebot abgegeben. Die Kaufpreiszahlung sei durch die Kreditzusage eines deutschen Kreditinstitutes gesichert.
Die Beigeladene zu 14 unterstützt den Antrag der Antragstellerin. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich direkt aus § 4 Absatz 3 BMV-Ä, wonach die Weiterführung einer Praxis durch die Erben auf zwei Quartale begrenzt ist. Die Auswahlentscheidung durch den Antragsgegner sei am 07.03.2022 entscheidungsreif gewesen, weil lediglich die Antragstellerin als Bewerberin vollständige Antragsunterlagen vorgelegt habe, insbesondere drei vollständige, arztbezogene Anträge auf Genehmigung der Anstellung von Strahlentherapeuten, die Zustimmungen der beiden Grundstückseigentümer in B. und P. zur Übertragung der Erbbaurechte zur Fortnutzung der Linearbeschleuniger und Praxisräumlichkeiten sowie eine Einigung mit der Beigeladenen zu 14 über die Erwerbsmodalitäten, insbesondere hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Verkehrswertes. Sämtliche anderen Bewerber hatten am 07.03.2022 keine vollständigen Antragsunterlagen vorgelegt. Konzeptbewerbungen seien unzulässig, Bewerbungen nur arztbezogen wirksam. Es reiche nicht aus, einfach den Namen eines Arztes in der Bewerbung ohne Zustimmung des Arztes zu vermerken, um den Antragsgegner zu einer Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu bewegen. Neben dem eigentlichen Formularantrag mit der Unterschrift des anzustellenden Arztes seien unter anderem nach § 18 Absatz 1 und 2 Ärzte-ZV ein Führungszeugnis und eine Erklärung zur Trunk- und Rauschgiftsucht beizufügen. Diese Dokumente fehlten sämtlich bei der Bewerbung der Beigeladenen zu 8. Die weiteren Bewerber, insbesondere die Beigeladene zu 10 sowie der Beigeladene zu 11 hätten sich nicht einmal die Mühe gemacht, die auf die beiden Arztstellen anzustellenden Strahlentherapeuten zu benennen. Auch insoweit liege eine unzulässige Konzeptbewerbung vor. Beide Bewerber gingen offensichtlich davon aus, dass nach einer Auswahlentscheidung durch den Antragsgegner die in B. und P. tätig werdenden Strahlentherapeuten "nachgemeldet" werden könnten. Dem Antragsgegner sei im Rahmen der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die gesetzlich im SGB V und der Ärzte-ZV aufgestellten Grundsätze in Ausprägung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Fall unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anzuwenden. Unter Anwendung dieser Grundsätze, insbesondere des Verbots einer Konzeptbewerbung, hätte der Antragsgegner am 07.03.2022 zwingend eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin treffen müssen. Damit wäre auch die materielle Frist des § 4 Absatz 3 BMV-Ä eingehalten. Die nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung gebiete den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, den Grundsatz der Chancengleichheit und die Verkehrswertgarantie zu sichern. Der frühere Praxisinhaber habe bereits zu Lebzeiten, im Jahr 2020, mit dem Verhandlungsführer des Beigeladenen zu 11, Dr. L., sowie mit Dr. H. Verkaufsgespräche geführt, diese als Nachfolger jedoch unmissverständlich abgelehnt. Direkte Gespräche zwischen Interessenten für eine Praxisnachfolge und Praxisangestellten habe die Beigeladene zu 14 legitimer Weise zu einem Zeitpunkt untersagt, als die Nachbesetzung noch nicht ausgeschrieben gewesen sei, um Verunsicherungen bei den Praxismitarbeitern in Grenzen zu halten. Jeder Interessent habe die Praxis besichtigen können und die gleichen Unterlagen erhalten. Eine Bewertung der Praxis sei auf dieser Grundlage möglich. Auch bei komplexen Erwerbsvorgängen, wie strahlentherapeutischen Praxen, sei im Hinblick auf § 4 Absatz 3 BMV-Ä eine kurze Bewerbungsfrist von üblicherweise zwei bis drei Wochen angemessen. Der Verweis des Beigeladenen zu 11 auf die noch zu klärende Finanzierung des Praxiserwerbs wecke Zweifel an dessen Eignung zur Fortführung der Praxis. Da außer der Antragstellerin keiner der Bewerber die von der Beigeladenen zu 14 im Einklang mit der Entscheidung des Bayerisches LSG – L 12 KA 4/12 – von allen Bewerbern geforderten Sicherheiten zur Absicherung des Kaufpreises gestellt habe, seien sie alle als nicht leistungsfähig und damit als ungeeignet anzusehen, weil die Verkehrswertgarantie der Beigeladenen zu 14 nicht gesichert sei. Zudem sei die Bewerbung des Beigeladenen zu 11 unvollständig, weil er noch immer keine weiteren zwei Strahlentherapeuten benannt habe, die auf den beiden strahlentherapeutischen Sitzen für angestellte Ärzte für ihn tätig werden sollen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten des Antragsverfahrens sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG ist unzulässig. Zudem fehlt es der Antragstellerin an einem Anordnungsgrund.
1.
Die Antragstellerin wendet sich im Kern ihres Vorbringens dagegen, dass der Antragsgegner trotz – aus ihrer Sicht – gegebener Entscheidungsreife noch keine Sachentscheidung im Bewerberauswahlverfahren getroffen, sondern zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes der Praxis in Auftrag gegeben und den konkurrierenden Mitbewerbern um den Vertragsarztsitz nachgelassen hat, über die in der Ausschreibung genannte Bewerbungs- und die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 14.02.2022 gewährte Nachfrist hinaus noch bestimmte Unterlagen nachzureichen. Ausgehend hiervon strebt sie eine Verpflichtung des Antragsgegners zur umgehenden Prüfung der Entscheidungsreife nach Maßgabe ihrer Rechtsauffassung an, nach der eine unverzügliche Bescheidung unter Ausschluss der konkurrierenden Mitbewerber geboten wäre.
Damit kann die Antragstellerin im derzeitigen Stadium des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 56a Satz 1 SGG vor Gericht nicht gehört werden. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen – ausgenommen vollstreckbare Verfahrenshandlungen und Verfahrenshandlungen gegenüber Nichtbeteiligten (§ 56a Satz 2 SGG) – nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
Die durch das BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung ab dem 25.10.2013 in Anlehnung an § 44a VwGO in das Sozialgerichtsgesetz eingefügte Regelung dient der Vereinfachung und der Beschleunigung des sozialgerichtlichen Verfahrens. Sie soll verhindern, dass durch Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen die Sachentscheidung der Behörde verzögert wird (BT-Drucksache 17/12297, S. 39). Sie entzieht unselbständige behördliche Verfahrenshandlungen nicht nur der Anfechtung im Wege der Klage, sondern steht auch deren isolierter Überprüfung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Unter einer Verfahrenshandlung im Sinne der Regelung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (BSG, Beschluss vom 17.12.2019 – B 1 KR 73/18 B –, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 C 16/15 – Rn. 19).
Über diese eher verfahrenstechnische Funktion hinaus kommt der Vorschrift auch eine verfassungsrechtliche Dimension zu. Denn sie setzt den in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung im Verhältnis zwischen Exekutive und Rechtsprechung um, indem sie der Verwaltung den nötigen Freiraum verschafft, um in eigener Verantwortung die ihr obliegenden Entscheidungen vorzubereiten und zu erlassen. Sie schützt zugleich die Judikative vor einer verfassungswidrigen Überwälzung von genuin exekutiven Aufgaben, die ihrem Wesen nach einer begleitenden Rechtsaufsicht über die laufenden Geschäfte der Verwaltung entsprechen. Der gerichtliche Rechtsschutz beschränkt sich deshalb in der Regel auf eine nachträgliche Überprüfung der behördlichen Maßnahmen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, die sich dann auch auf eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens erstreckt. Ein vorbeugender Rechtsschutz während des noch laufenden Verwaltungsverfahrens ist deshalb nur in extremen Ausnahmekonstellationen überhaupt denkbar, in denen eine willkürliche oder sonst offensichtlich rechtswidrige Verfahrensgestaltung zwingend auf eine schwerwiegende und im Wege nachträglichen Rechtsschutzes nicht mehr korrigierbare Verletzung der subjektiven Rechte eines Verfahrensbeteiligten hinauslaufen würde (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 56a SGG BSG, Urteil vom 21.03.1984 – 6 RKa 45/82 – Rn. 18).
Bei den von der Antragstellerin beanstandeten Maßnahmen des Antragsgegners handelt es sich um solche unselbständigen verfahrensleitenden Schritte zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidung über die Bewerberauswahl für die Praxisnachfolge nach § 103 Absatz 4 Satz 4 SGB V. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Bewerberauswahl ist noch nicht ergangen. Die verfahrensleitenden Hinweise und Beschlüsse des Antragsgegners dienen der Beschaffung der – aus seiner Sicht – für eine sachgerechte Auswahlentscheidung nach den Kriterien des § 103 Absatz 4 Satz 5 bis 11 SGB V notwendigen Informationen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 und § 21 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 SGB V.
Der Entscheidung des Antragsgegners, die Entscheidung über die Bewerberauswahl zu vertagen und zunächst ein Verkehrswertgutachten einzuholen, liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass neben der Antragstellerin weitere Mitbewerber zur Bewerberauswahl zuzulassen sind, die einen niedrigeren Kaufpreis für angemessen erachten als die Beigeladene zu 14 für den Verkehrswert veranschlagt und die Antragstellerin zu zahlen bereit ist. Dabei geht der Antragsgegner wiederum davon aus, dass die Mitbewerber nicht deshalb von der Bewerberauswahl ausgeschlossen sind, weil sie es versäumt hätten, bis zum Ablauf der ursprünglichen Bewerbungsfrist am 27.12.2021, spätestens aber bis zum Ende der mit Schreiben vom 11.01.2022 gesetzten Vorlagefrist bis zum 28.01.2022 für die Bewerberauswahl notwendige Unterlagen einzureichen und deshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung nicht mehr nachweisen könnten.
Das Gericht darf nach § 56a Satz 1 SGG diese – zunächst nur für die Verfahrensleitung relevante und damit ohnehin vorläufige – Rechtsauffassung des Antragsgegners aus Anlass des Rechtsschutzersuchens des Antragstellers keiner Überprüfung unterziehen. Bis zur abschließenden Entscheidung über die Bewerberauswahl und Nachbesetzung des Praxissitzes ist der Antragsgegner Herr des Verfahrens. Er bestimmt nach seinem Ermessen, wie das Verfahren unter Beachtung der in § 9 Satz 2 SGB X genannten Zielgrößen – einfach, zweckmäßig und zügig – auszugestalten ist und darüber, welche Ermittlungen sie durchführt, wobei sie gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X nicht an das Vorbringen oder Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist. Diese verfahrensleitenden Entscheidungen des Antragsgegners hat die Antragstellerin selbst dann hinzunehmen, wenn sie aus ihrer Sicht auf rechtsirrigen Annahmen beruhen.
Es ist deshalb allein Sache des Antragsgegners, darüber zu befinden, ob er der Bewerbungs- und der schriftlich nachgelassenen Vorlagefrist eine Ausschlusswirkung beimisst und ob deshalb die Feststellung des objektiven Verkehrswertes der Praxis für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V erforderlich ist. Desgleichen darf er die Reichweite seiner Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen und Erklärungen zur Weiterführung der bestehenden Anstellungen an seiner vorläufigen Rechtsauffassung darüber ausrichten, wie sich die Regelungen über den Betriebsübergang nach § 613a BGB in personeller Hinsicht auf die Fortführung der Praxis auswirken. Das Gericht wird dem Antragsgegner insoweit keine Maßgaben erteilen, welche unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache die Bewerberauswahl präjudizieren würden.
2.
Für eine zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in verfassungskonformer Einschränkung des § 56a SGG gebotene Ausnahme von der gesetzlichen Beschränkung der Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen ist kein Raum. Generell sollen Regelungsanordnungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorkommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 – 1 BvR 1182/20 –, Rn. 4). Für eine drohende Verletzung eigener Rechte, die selbst durch ein Obsiegen im Rahmen nachträglich gewährten gerichtlichen Rechtsschutzes nicht wiedergutgemacht werden könnte, ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich.
Auf Grund ihrer subjektiven Auffassung von der Rechtslage glaubt die Antragstellerin, die Bewerbungs-, jedenfalls aber die vom Antragsgegner gesetzte Nachfrist würden den Umfang der in der Bewerberauswahl berücksichtigungsfähigen Unterlagen so weit einschränken, dass außer ihr keiner der Mitbewerber alle für die Erteilung des Versorgungsauftrags erforderlichen Nachweise rechtzeitig vorgelegt hätte. Dies verbindet sie mit dezidierten Vorstellungen darüber, welcher Erklärungen es zum Beleg der Bereitschaft und Fähigkeit zur Fortführung des Praxisbetriebs bedarf. Träfe die Auffassung der Antragstellerin zu, hätte dies zur Folge, dass der Antragsgegner ausschließlich sie als Praxisnachfolgerin auswählen dürfte und ihr die begehrte(n) Anstellungsgenehmigung(en) zu erteilen hätte, wohingegen die Erteilung des Versorgungsauftrags an einen der Konkurrenten rechtswidrig wäre und die Antragstellerin in ihrem gesetzlich geschützten Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an einem fairen Bewerberausauswahlverfahren verletzen würde.
Eine solche – unterstellt – fehlerhafte Entscheidung über die Bewerberauswahl kann indessen im Wege des Drittwiderspruchs und, falls dieser erfolglos bleibt, einer anschließenden sog. offensiven Konkurrentenklage nachträglich der gerichtlichen Überprüfung unterzogen und im Obsiegensfall durch Aufhebung der rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung und fehlerfreie Neubescheidung korrigiert werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens können auch etwaige Verfahrensfehler der Zulassungsgremien geltend gemacht werden, soweit sie nicht kraft Gesetzes als unbeachtlich gelten oder in Folge der Ersetzung der Ausgangsentscheidung durch die Entscheidung des Berufungsausschusses ohnehin gegenstandslos werden.
Ein bleibender Nachteil könnte für die Antragstellerin deshalb allenfalls aus der Verfahrensverzögerung resultieren, die mit dem Aufschub der Entscheidung zwangsläufig verbunden ist und in der die Antragstellerin eine Verletzung ihres durch Artikel 12 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf freie Berufsausübung sieht.
Auch damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Sie ist mangels Betroffenheit in eigenen Rechten nicht befugt, die behauptete Rechtswidrigkeit der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch den Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu rügen. Die Aussicht der Antragstellerin darauf, durch Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Schutzbereich des Artikel 12 Absatz 1 GG tätig zu werden, ist bis zur bindenden Erteilung des angestrebten Versorgungsauftrages – also bis zu einer vollziehbaren stattgebenden Entscheidung der Zulassungsgremien – rechtlich nicht geschützt.
Inhalt und Schranken des Rechts der Antragstellerin auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sind durch die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgestaltet und durch die darauf beruhenden untergesetzlichen Regelungen über die Bedarfsplanung eingeschränkt. Der Planungsbereich ist überversorgt und für Neuzulassungen von Strahlentherapeuten gesperrt. Bis zur Entsperrung des Planungsbereichs ist ein Anspruch auf Zulassung oder Erteilung von Anstellungsgenehmigungen ausgeschlossen. Soweit die Ausschreibung des nachzubesetzenden Arztsitzes der Antragstellerin die Chance eröffnet hat, im Rahmen eines chancengleichen Bewerberauswahlverfahrens trotz der bestehenden Zulassungsbeschränkungen einen Versorgungsauftrag zu erlangen, ist diese Aussicht rechtlich nicht geschützt. Denn die Durchbrechung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Absatz 4 SGB V dient ausschließlich dem Schutz des Verwertungsinteresses des ausscheidenden Vertragsarztes bzw. seiner Erben. Einem Bewerber um die Praxisnachfolge kommt weder ein Antragsrecht zu, noch kann er die Rücknahme eines Ausschreibungsantrags verhindern (BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R –, Rn. 30; Urteil vom 12.02.2020 – B 6 KA 19/18 R –, Rn. 23 und 29; BT-Drucksache 12/3937 S. 7 f.). Die in der Aussicht der Bewerber auf Zuweisung eines Versorgungsauftrags trotz Zulassungssperre liegende Begünstigung stellt sich für diesen somit als ein bloßer Rechtsreflex dar. Sie vermittelt über den Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an der Bewerberauswahl hinaus kein subjektives Recht, auf dessen Grundlage eine Behinderung der wirtschaftlichen Betätigung gerichtlich beanstandet werden könnte.
Ebenso wenig ist die Antragstellerin befugt, die ausschließlich der Beigeladenen zu 14 zustehende Verwertungsbefugnis im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, um eine Beschleunigung des Verfahrens und damit Rechtsschutz gegenüber Verfahrenshandlungen, die zwangsläufig das Verfahren verzögern, zu erlangen.
3.
Darüber hinaus fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 ZPO vorausgesetzten Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr wesentliche Nachteile drohen, die nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen.
Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortsetzung des Nachbesetzungsverfahrens unter Beachtung der von der Antragstellerin geforderten Maßgaben liefe im Ergebnis auf eine unverzügliche Bescheidung der Nachbesetzungsanträge unter Erteilung des Versorgungsauftrags an die Antragstellerin hinaus, weil unter Zugrundelegung der für ihren Antrag tragenden Rechtsauffassung allein sie die Voraussetzungen für die Bewerberauswahl erfüllen würde und es der Einholung einer Verkehrswertgutachtens nicht bedürfte. Würde sich im Rahmen eines anschließend auf Antrag eines der Beigeladenen hin eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens die Unrichtigkeit der – wenn das Gericht dem Antrag stattgeben würde – dem Antragsgegner gerichtlich aufgezwungenen Maßgaben aus dem vorliegenden Antrag erweisen, müsste das von der Antragstellerin als unnötig erachtete Verkehrswertgutachten doch noch eingeholt und das Bewerberauswahlverfahren unter Einbeziehung der zuvor zu Unrecht ausgeschlossenen Mitbewerber nachgeholt werden. Die Folge wäre neben der bereits von § 56a SGG missbilligten Verzögerung des Verwaltungsverfahrens, dass bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage weder der letztlich zutreffend ausgewählte Praxisnachfolger endgültig zum Zuge käme noch die Beigeladene zu 14 die wirtschaftliche Verwertung der Praxis abschließen könnte. Würde die Antragstellerin die im Wege der einstweiligen Anordnung erlangte Rechtsposition durch Übernahme des Versorgungsauftrags von der Beigeladenen zu 14 bereits vorläufig vollziehen, käme es im Falle des späteren Unterliegens zu einem Bruch in der Versorgungskontinuität. Ungeachtet des Umstands, dass bis zur Erteilung des Versorgungsauftrags das wirtschaftliche Interesse keines Mitbewerbers rechtlich geschützt ist, befinden sich doch alle Teilnehmer am Nachbesetzungsverfahren insoweit in der gleichen Position wie die Antragstellerin und müssen die mit der Rechtsunsicherheit bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung verbundenen wirtschaftlichen Risiken in gleicher Weise in Kauf nehmen. Die Hinnahme der damit zwangsläufig verbundenen Nachteile ist der Antragstellerin in gleicher Weise zuzumuten, wie sie selbst diese ihren beigeladenen Konkurrenten im Bewerbungsverfahren zumutet. Einen Anordnungsgrund kann sie daraus für sich nicht herleiten.
Auch aus der Befristung des vorläufigen Weiterbetriebs der Praxis durch die Beigeladene zu 14 gemäß § 4 Absatz 3 BMV-Ä resultiert keine besondere Eilbedürftigkeit zu Gunsten der Antragstellerin. Diese Bestimmung regelt allein die Rechtsstellung der Beigeladenen zu 14. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Übernahme einer kontinuierlich weiter betriebenen Praxis ist in überversorgten Planungsbereichen rechtlich nicht geschützt. Sie kann deshalb für sich einen Anordnungsgrund nicht mit der Gefahr des Wertverfalls bei Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit begründen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Beigeladene zu 1 gehindert wäre, die Frist für den Weiterbetrieb der Praxis wegen der besonderen Umstände des Verfahrensablaufs nochmals über das Ende der noch laufenden Befristung hinaus zu verlängern.
4.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht isoliert neben- sondern in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, so dass die Anforderungen an den Nachweis des Anordnungsanspruchs bei besonderer Eilbedürftigkeit oder Schwere der drohenden Nachteile abgesenkt werden können, während bei einem offensichtlich gegebenen Anordnungsanspruch die Anforderungen an den Nachweis des Anordnungsgrundes geringer ausfallen.
An einer abschließenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des Nachbesetzungsantrags der Antragstellerin vor der erstmaligen Sachentscheidung des Antragsgegners sieht sich das Gericht auf Grund der auf dem Gewaltenteilungsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 GG beruhenden und durch § 56a Satz 1 SGG speziell geschützten primären Entscheidungsverantwortung der Verwaltung gehindert. Der Antragsgegner kann sich bei der Verfahrensführung von seiner eigenen Rechtsauffassung leiten lassen. Das Gericht darf dieser Verfahrensleitung nicht vorgreifen.
Aus diesem Grund beschränkt sich das Gericht, ohne damit Maßgaben für die anstehenden prozessualen und materiellen Entscheidungen des Antragsgegners zu verbinden, auf den allgemeinen Hinweis, dass die Rechtslage eine unverzügliche Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin keineswegs so offenkundig gebietet, wie jene vorträgt.
a)
Es liegt schon nicht als selbstverständlich auf der Hand, dass dem MVZ der Antragstellerin überhaupt ein Versorgungsauftrag für die ambulante strahlentherapeutische Versorgung übertragen werden darf.
Formal erfüllt das bislang noch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende MVZ der Antragstellerin die Voraussetzung des § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V, wonach MVZ unter anderem von zugelassenen Krankenhäusern gegründet werden dürfen. Anlass für die Beschränkung des Kreises gesetzlich zugelassener Gründer durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ab dem 01.01.2012 war nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Erfahrung, dass MVZ besonders in den kapitalintensiven Bereichen wie der Labormedizin oder der operierenden Augenheilkunde immer häufiger von Investoren gegründet würden, die keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung hätten, sondern allein Kapitalinteressen verfolgten. In den medizinischen Versorgungszentren, die von solchen Investoren gegründet werden, bestehe die Gefahr, dass medizinische Entscheidungen von Kapitalinteressen beeinflusst würden. Das mit der Beschränkung der Gründungsberechtigung für medizinische Versorgungszentren auf die an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmenden Leistungserbringer verfolgte Ziel, den medizinisch-fachlichen Bezug der Gründer zu gewährleisten sei nicht vollständig erreicht worden, weil Kapitalgeber z. B. durch den Kauf eines Pflegedienstes oder eines Hilfsmittelerbringers die Voraussetzungen zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren im gesamten Bundesgebiet erfüllen könnten. Dadurch stünden in Bereichen wie z. B. der Augenheilkunde teilweise immer weniger Vertragsarztsitze für freiberuflich tätige Ärzte in eigener Praxis zur Verfügung. Diese Entwicklung berge Gefahren für die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von Kapitalinteressen. Um dem entgegenzuwirken, könnten künftig medizinische Versorgungszentren nur noch von den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten und von nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern gegründet werden. Die Gründungsberechtigung werde dadurch auf Leistungserbringer konzentriert, die bisher den Großteil der ambulanten und stationären ärztlichen Versorgung der Versicherten geleistet hätten. Sonstige Leistungserbringer nach dem SGB V, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, seien künftig nicht mehr berechtigt, medizinische Versorgungszentren zu gründen. Damit würden diejenigen Leistungserbringer ausgeschlossen, über deren Ankauf bisher Investoren ohne fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung die Voraussetzungen für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren erfüllt hätten (BT-Drucksache 17/6906, S. 70).
Bei der Antragstellerin als Gründerin des MVZ, mit dem sie sich um die Anstellungsgenehmigung im Rahmen der Praxisnachfolge bewirbt, handelt es sich selbst nicht um einen Krankenhausträger. Die Antragstellerin ist vielmehr eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile von einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehalten werden, die ihrerseits ein Krankenhaus betreibt. Beherrscht wird dieser Verbund letztlich von einem ausländischen Finanzinvestor.
Ausweislich des Niedersächsischen Krankenhausplans 2021 handelt es sich bei dem von der Muttergesellschaft der Antragstellerin in E. betriebenen Krankenhaus um eine Klinik mit insgesamt 103 Betten ausschließlich für die Fachgebiete Augenheilkunde (34) und Innere Medizin (69). Die dem R.-Netzwerk angehörenden MVZ sind überwiegend in Südwestdeutschland angesiedelt, zwei Standorte der MVZ R. N. GmbH befinden sich in O. und L., fernab vom Sitz des Krankenhauses. In den östlichen Bundesländern verfügt das Netzwerk bislang über keinen Standort.
Bei näherem Hinsehen weist das MVZ der Antragstellerin damit selbst im Gefüge des Praxisverbunds betrachtet nicht einmal einen entfernten räumlichen oder sachlichen Bezug zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses auf, das von der Muttergesellschaft der Antragstellerin betrieben wird. Letztlich betreibt hier nicht ein Krankenhausträger zur sektorenübergreifenden Abrundung und Verzahnung seines stationären Versorgungsauftrags ein MVZ, sondern vielmehr hält der von einem Finanzinvestor beherrschte Praxisverbund ein vom Versorgungsauftrag der konzerneigenen MVZ sachlich und räumlich isoliertes Krankenhaus. Damit liegt eine Konstellation vor, die im Wesentlichen derjenigen gleicht, die der Gesetzgeber des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes missbilligt und mit der Einfügung des § 95 Absatz 1a SGB V zu überwinden versucht hat.
Die Frage, ob es sich angesichts der räumlichen und sachlichen Ferne der Versorgungsaufträge um eine unzulässige Umgehung des Gesetzeszwecks handelt, die eine teleologische Beschränkung des § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V gebietet (sinngemäß verneinend: Wenner, SGb 2021, Seite 593 (596)) und deshalb dem MVZ der Antragstellerin der angestrebte Versorgungsauftrag nicht erteilt werden darf, liegt wenigstens nahe.
b)
Ebenso wenig gesichert ist die Annahme der Antragstellerin, dass die Berücksichtigung der konkurrierenden Bewerbungen wegen Versäumung der fristgerechten Vorlage vollständiger Antragsunterlagen ausgeschlossen sei.
Die Antragstellerin hat schon keine Rechtsgrundlage benannt, nach der die Bewerbungsfrist oder die den Bewerbern mit Schreiben des Antragsgegners vom 11.01.2022 eingeräumte Nachfrist als Ausschlussfrist zu qualifizieren wären. Weder § 18 Ärzte-ZV noch § 103 Absatz 4 Satz 1 SGB V beinhalten ausdrücklich die Vorgabe einer Fristsetzung oder deren Verbindlichkeit als Ausschlussfrist. Allenfalls mag zwanglos angenommen werden können, dass der Ermächtigung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens die Befugnis zu einer Fristsetzung immanent ist, was indessen noch nichts über eine etwaige präkludierende Wirkung dieser Frist besagt.
Zu der vom Landesausschuss nach partieller Entsperrung des Planungsbereichs gemäß § 26 Absatz 4 Nummer 3 Bedarfspl-RL festzusetzenden Frist, innerhalb der potentielle Bewerber ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen haben, ist geklärt, dass sie als Ausschlussfrist zu qualifizieren ist (BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 6 KA 20/11 R –). Hierfür spricht bereits § 26 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 Bedarfspl-RL, wonach der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge berücksichtigt.
Allerdings hat das BSG (a. a. O.) ausgeführt, für dieses Ergebnis spreche vor allem der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit in einem grundrechtsrelevanten Bereich. Im Lichte des Grundrechts aus Artikel 12 Absatz 1 GG sei das Auswahlverfahren so auszugestalten, dass es in seiner zeitlichen Abfolge eindeutig vorhersehbar und in seiner Dauer angemessen sei. Dies diene auch dem durch Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Chancengleichheit. Daneben bestehe an der zeitnahen Erteilung einer Zulassung regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse, weil die Besetzung vakanter Vertragsarztsitze einer lückenlosen Versorgung der Versicherten diene.
Aus der Vergleichbarkeit der Interessenlage der Bewerber nach Teilentsperrung des Planungsbereichs gemäß § 103 Absatz 3 SGB V einerseits und im Nachbesetzungsverfahren andererseits hat das Bayerische LSG im Urteil vom 11.05.2015 – L 12 KA 68/14 –, Rn. 20 ff. geschlossen, dass die in der Ausschreibung gesetzte behördliche Frist für eine Bewerbung eine Ausschlussfrist sei. Rechtsgrundlage für die Setzung der Ausschlussfrist sei § 103 Absatz 4 Satz 1 SGB V. Diese Auslegung sei verfassungsrechtlich geboten, da nur so sichergestellt werden könne, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt über den Zulassungsanspruch mehrerer Bewerber bei begrenzter Kapazität infolge der bestehenden Zulassungsbeschränkungen entschieden werde.
Dem ist entgegen zu halten, dass der im Nachbesetzungsverfahren anzuwendende § 103 Absatz 4 Satz 1 SGB V gerade keine Ausschlusswirkung für die der Ausschreibung immanente Fristsetzung vorsieht. Diese folgt nur für Ausschreibungen nach einer Teilentsperrung direkt aus § 26 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 Bedarfspl-RL. Denkbar wäre allenfalls, diese Regelung wegen der Vergleichbarkeit der Konstellation auf das Nachbesetzungsverfahren analog anzuwenden. Dies würde voraussetzen, dass sich eine planwidrige Lücke des Gesetzes in Bezug auf die Bewerberauswahl zur Praxisnachfolge feststellen lässt oder die entsprechende Anwendung der Regelung zur Vermeidung verfassungswidriger Folgen geboten wäre.
Die Verfassungswidrigkeit des Fehlens einer Ausschlusswirkung folgt indessen – entgegen dem Bayerischen LSG – nicht schon daraus, dass die Zulassungsgremien über die konkurrierenden Bewerbungen notwendig einheitlich und deshalb gleichzeitig entscheiden müssen. Denn das können sie auch auf Grundlage des Erkenntnisstandes im Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung, namentlich auf Grund der nach einfacher Fristsetzung bis dahin zu eingereichten Unterlagen. Die Verfahrenstransparenz und die Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten bezüglich des Zeitraums, in dem sie mitwirken können, wird dadurch nicht eingeschränkt.
Eine Analogie würde zudem auch eine Vergleichbarkeit nicht nur der tatsächlichen Interessenlage, sondern auch der rechtlichen Positionen der Bewerber nach Teilentsperrung einerseits und um eine Praxisnachfolge andererseits voraussetzen. Diese beschränkt sich indessen auf die Gleichbehandlung und Chancengleichheit im Verfahren selbst, insbesondere bei der gleichberechtigten Einräumung von Gelegenheiten zur Mitwirkung am Verfahren. Der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung im Wege der Praxisnachfolge wie auch die Verpflichtung der Zulassungsgremien zur zügigen Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bestehen dagegen nicht im Interesse der Bewerber um eine Praxisnachfolge, sondern allein zu Gunsten des ausscheidenden Vertragsarztes bzw. dessen Erben. Die unterschiedliche Intensität des Schutzes aus Artikel 12 Absatz 1 GG lässt deshalb Differenzierungen bei der Ausgestaltung der Verfahrensregelungen prinzipiell zu.
In Bezug auf die Praxisnachfolge in gesperrten Planungsbereichen kommt auch dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Patientenversorgung nicht dieselbe Bedeutung zu wie nach der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen, weil die Fortführung der Praxis die gesetzlich unerwünschte Überversorgung perpetuiert.
Zudem spricht gerade der vom BSG betonte Gedanke der Vorhersehbarkeit und Transparenz wegen deren Grundrechtsrelevanz im Schutzbereich von Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG dafür, dass eine Präklusion notwendigen Vortrags im Bewerberauswahlverfahren nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese einschneidende Folge für ihren Bewerberverfahrensanspruch für die Betroffenen von vorn herein klar erkennbar ist. Der an die Versäumung einer Ausschlussfrist praktisch anknüpfende Ausschluss von der Bewerberauswahl gebietet deshalb Zurückhaltung bei der Annahme von Rechtsfolgen, die sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen lassen und steht somit einer Analogie regelmäßig entgegen.
Dem entsprechend gehen auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.05.2014 – L 11 KA 99/13 B ER –) und, diesem folgend, das Sächsische LSG (Beschluss vom 30.08.2018 – L 1 KA 1/18 B ER – Ausf. S. 21) davon aus, dass der Bewerbungsfrist in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage keine Ausschlusswirkung zukommt.
Auch wenn die Handhabung einer Bewerbungsfrist als Ausschlussfrist einer bis dahin ständigen Verwaltungspraxis der Zulassungsgremien widersprechen würde, müsste die Änderung dieser Praxis aus Gründen des Vertrauensschutzes gegenüber allen Bewerbern deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
c)
Unabhängig von der endgültigen Klärung der Frage, ob die Frist für die Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen nach der normativen Konzeption des Bewerberauswahlverfahrens zur Praxisnachbesetzung grundsätzlich als Ausschlussfrist auszugestalten wäre, kommt eine Ausschlusswirkung zu Lasten der betroffenen Mitbewerber nur in Betracht, wenn die Bewerbungs- bzw. die evtl. behördliche gesetzte Vorlagefrist im konkreten Fall auch tatsächlich als solche angeordnet, für die Adressaten erkennbar und unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens wirksam bemessen ist.
Insbesondere eine zu kurz bemessene Frist kann Bewerbern, die als Insider über einen Wissensvorsprung gegenüber ihren Konkurrenten verfügen, einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Ein einseitiger Ausschluss einzelner Bewerber vom Auswahlverfahren allein auf Grund der Kürze der Frist, würde nicht nur deren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen, sondern auch in einer mit den Grundsätzen der Bewerberauswahl unvereinbaren Weise die Möglichkeit der Zulassungsgremien einschränken, den Versorgungsauftrag an Hand der Kriterien des § 103 Absatz 4 Satz 5 ff. SGB V zu vergeben.
Insoweit ist hier zu beachten, dass die Bewerbungsfrist bis zum 27.12.2021 in der Ausschreibung nicht als Ausschlussfrist kenntlich gemacht und zudem sowohl mit Rücksicht auf die in die Frist fallenden Weihnachtsfeiertage als auch auf die Dimension der notwendigen Vorbereitungen für die Übernahme der Praxis ausgesprochen kurz bemessen war. Zu Recht hat deshalb der Antragsgegner die Frage problematisiert, ob diese Frist schon deshalb nicht als wirksame Ausschlussfrist anerkannt werden kann. Diese Betrachtungen wird er erforderlichenfalls auch im Rahmen der das Verfahren abschließenden Entscheidung anzustellen haben.
Was die mit Schreiben vom 11.01.2022 den Bewerbern behördlich eingeräumte Frist zur Ergänzung der Unterlagen betrifft, so hatte der Antragsgegner diese nach seinen Angaben selbst nur als Ordnungsfrist intendiert. Allerdings ist insoweit die Interpretation des Schreibens aus der Sicht eines objektiven Empfängers maßgeblich. Soweit die Adressaten die Frist als ausschließend verstehen mussten und der Antragsgegner in einzelnen Fällen von dieser selbst gesetzten Frist in Bezug auf Unterlagen, die er für die Zulassung zur Bewerberauswahl als notwendig erachtet, abweicht, hat er mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung der Bewerber die Gewährung individueller Nachfristen jeweils an den Maßstäben des § 26 Absatz 7 SGB X auszurichten.
d)
Ebenso wenig rechtlich abgesichert ist auch das Petitum der Antragstellerin, nur Bewerber zur Auswahl zuzulassen, die neben der Benennung des Zulassungsbewerbers bzw. des auf der Arztstelle anzustellenden Arztes auch die Bewerbungsunterlagen für die Anstellung der bereits in der Praxis angestellten Ärzte einschließlich deren Zustimmung fristgerecht eingereicht haben.
Weggefallen und zur Nachbesetzung ausgeschrieben ist allein die Stelle des früheren Praxisinhabers Dipl.-Med. D. Nur diese ist Gegenstand des Nachbesetzungsverfahrens und der Bewerberauswahl durch den Antragsgegner.
Das gesetzliche Nachbesetzungsverfahren bietet dem Praxisabgeber die – in der Regel einmalige – Chance, die zivilrechtliche Veräußerung der Arztpraxis mit dem Übergang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags zu verknüpfen, um durch den Erhalt des funktionellen Verbunds aus Praxis und Versorgungsvertrag die Ertragsaussichten der in der Praxis verkörperten Vermögenswerte zu bewahren und so einen dem Verkehrswert der Praxis – bei deren Fortführung als Vertragsarztpraxis – entsprechenden Veräußerungserlös zu erlangen. Die Entscheidung, wer im Falle der Abgabe den Versorgungsauftrag erhält, obliegt den Zulassungsgremien nach Maßgabe des § 103 Absatz 4 SGB V ohne an Präferenzen des Abgebers für bestimmte Erwerber gebunden zu sein. Umgekehrt ist der Praxisabgeber bei der Verfügung über das Praxisvermögen grundsätzlich frei und nicht an die Entscheidung der Zulassungsgremien gebunden. Er muss aber bei Priorisierung eines anderen als des vom Zulassungsausschuss ausgewählten Erwerbers hinnehmen, dass dann die Veräußerung vom Versorgungsauftrag abgekoppelt ist und die Praxis keine Umsätze mehr aus der Versorgung gesetzlich versicherter Patienten generieren kann. Gesetzlich geschützt ist nur sein Verwertungsinteresse bis zur Höhe des Verkehrswertes. Eine Versteigerung des Wertes der öffentlich-rechtlichen Zulassung an den Meistbietenden ist ausgeschlossen. Die Zulassung als solche ist dem privaten Rechtsverkehr entzogen. Der Praxisabgeber hat also nur dann die Möglichkeit, den Verkehrswert einer "Kassenpraxis" zu erzielen, wenn er sich bei der Auswahl des Veräußerungserwerbers der Entscheidung der Zulassungsgremien über die Auswahl des Praxisnachfolgers anschließt. Er kann sich anders entscheiden, trägt dann aber das Erlösrisiko.
Im Ergebnis des Nachbesetzungsverfahrens erwirbt der ausgewählte Bewerber mit der Zuteilung des Versorgungsauftrags – als Zulassung oder Anstellungsgenehmigung – die Befugnis, als Nachfolger des ausgeschiedenen Vertragsarztes unter Fortführung dessen Praxisbetriebs an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Es ist dann Sache des Praxisabgebers – hier der Beigeladenen zu 14 – die Praxisnachfolge durch die zivilrechtliche Übertragung der Praxis an den vom Zulassungsausschuss ausgewählten Bewerber tatsächlich zu vollziehen und im Gegenzug durch Entgegennahme des Kaufpreises sein durch § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V bis zur Höhe des Verkehrswertes geschütztes Verwertungsinteresse zu realisieren.
(Erst) mit der zivilrechtlichen Übergabe der Praxis an den Nachfolger gehen die Arbeitsverhältnisse der angestellten Ärzte entweder nach § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB automatisch auf den Nachfolger über oder sie enden kraft Gesetzes, sofern die angestellten Ärzte dem Übergang nach § 613a Absatz 6 BGB widersprechen. Letzteren falls obliegt es dann dem Praxiserwerber, für die Nachbesetzung der frei gewordenen Arztstelle in gleicher Weise zu sorgen wie wenn die Anstellung aus anderen Gründen während des Betriebs der Praxis geendet hätte.
Hieraus ergibt sich, dass zwar der Übergang der Anstellungen auf den neuen Inhaber vom Vollzug der Praxisnachfolge abhängt, nicht aber die Auswahl des Bewerbers für die Praxisnachfolge durch den Antragsgegner vom späteren Übergang der Anstellungen auf den Erwerber und erst recht nicht von der Bereitschaft der angestellten Ärzte, auch mit dem Praxisnachfolger die Mitarbeit fortzusetzen. Eine Bewerbung, die nicht mit vollständigen Anträgen auf Anstellung der bereits in der Praxis beschäftigten Ärzte einschließlich deren Zustimmung verknüpft ist, kann deshalb nicht als unzulässige Konzeptbewerbung zurückgewiesen werden.
Die Zuweisung des Versorgungsauftrags an den ausgewählten Bewerber setzt zwar dessen Bereitschaft voraus, die Praxis im bisherigen Bestand am selben Standort fortzuführen, sie ergeht aber unabhängig davon, ob auch die angestellten Ärzte dieselbe Bereitschaft gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber aufbringen. Die bereits in der Praxis angestellten Ärzte haben – anders als die in der Praxis verbleibenden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft nach § 103 Absatz 6 Satz 2 SGB V – keine rechtliche Handhabe, eine "feindliche Übernahme" durch einen ihnen nicht genehmen Bewerber zu verhindern. Eine rechtlich geschützte Position käme ihnen auf Grund der bisherigen Anstellung nur zu, wenn sie sich selbst mit um die ausgeschriebene Stelle bewerben würden (§ 103 Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 SGB V), nicht aber als dem jeweiligen Praxisinhaber weisungsunterworfene Arbeitnehmer. Selbst die erklärte Absicht, die Praxis verlassen zu wollen, ist kein von den Zulassungsgremien zu berücksichtigendes Kriterium für die Bewerberauswahl und deshalb ungeeignet, die Auswahlentscheidung zu beeinflussen und erst recht, den Kreis der zur Auswahlentscheidung zuzulassenden Bewerber zu begrenzen.
e)
Dies gilt entsprechend in Bezug auf die Abhängigkeit der Praxisfortführung von der Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Übertragung der für die bauliche Nutzung der Anlagen erforderlichen Erbbaurechte auf den Praxiserwerber.
Die Zulassungsgremien haben über die Auswahl der Bewerber nach den in § 103 Absatz 4 Satz 5 ff. SGB V genannten Kriterien zu entscheiden. Zustimmungsvorbehalte Dritter, welche die zivilrechtliche Verkehrsgängigkeit der Arztpraxis einschränken, sind für die Bewerberauswahl allenfalls von Interesse, wenn und soweit derartige Verwertungshindernisse den vom Bewerber nach § 103 Absatz 4 Satz 9 SGB V zu garantierenden Verkehrswert der Praxis (negativ) mitbestimmen. Die Bereitschaft Dritter, denen Sonderrechte an Gegenständen im Praxisvermögen zustehen, den tatsächlichen Vollzug der Praxisnachfolge zu ermöglichen, gehört dagegen nicht zu den Kriterien, die von den Zulassungsgremien im Rahmen der Bewerberauswahl zu beachten oder auch nur zu berücksichtigen sind. Für die Zulassungsgremien relevant ist allein der Wille des Bewerbers, die Praxis im bisherigen Bestand fortzuführen. Die rechtliche Möglichkeit oder das Unvermögen des Praxisabgebers, dem ausgewählten Bewerber die angestrebte Fortführung dann auch tatsächlich zu gewähren, liegt außerhalb der vom Zulassungsausschuss zu beurteilenden Umstände.
Die Beigeladene zu 14 erhält mit der Ausschreibung der Stelle zur Nachbesetzung die Chance, die Praxis wirtschaftlich durch Verkauf an den vom Antragsgegner nach den Kriterien des § 103 Absatz 4 Satz 5 ff. SGB V ausgewählten Bewerber zu verwerten. Ob sie von dieser Chance letztlich Gebrauch machen kann oder ob die Praxisübergabe an den ausgewählten Nachfolger scheitert, liegt in ihrer eigenen wirtschaftlichen Verantwortungssphäre. Der Fortführungswert der Praxis wird wesentlich durch die Umsatzprognose, also auch dadurch mitbestimmt, ob der jeweilige Inhaber damit an der Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten teilnehmen darf. Inhalt und Schranken der Befugnis zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich des Zugangs zur Versorgung in überversorgten Planungsbereichen sind durch die Regelungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch über die Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen ausgestaltet, zu denen insbesondere die Bestimmungen des § 103 Absatz 3a und 4 SGB V über die Bewerberauswahl im Nachbesetzungsverfahren gehören.
Es liegt somit in der Eigenverantwortung des Praxisinhabers, der den wirtschaftlichen Wert der Praxis über das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit hinaus erhalten will, die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in Bezug auf den Praxisbetrieb so auszugestalten, dass eine spätere Praxisveräußerung im Verbund mit dem Versorgungsauftrag an den nach § 103 Absatz 4 SGB V bestimmten Nachfolger möglich ist. Nicht der Antragsgegner hat demnach die Bewerberauswahlentscheidung nach den privaten Rechtsbeziehungen des Praxisabgebers in Bezug auf das Praxisvermögen auszurichten, sondern es obliegt dem Praxisabgeber, für den reibungslosen Übergang des Praxisbetriebs auf jeden vom Zulassungsausschuss ausgewählten Nachfolger zu sorgen. Der Praxisabgeber hat somit nicht die Möglichkeit, die gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien für die Bestimmung des Praxisnachfolgers durch privatautonome Einschränkungen der Übertragung wesentlicher Praxiswerte zu umgehen oder die Auswahlentscheidung damit im Sinne einer Versteigerung an den Meistbietenden zu präjudizieren. Allenfalls lassen solche Hindernisse die Nachfolge scheitern.
In überversorgten Planungsbereichen besteht prinzipiell kein öffentliches Interesse an einer Perpetuierung der Überversorgung durch Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit über das Ausscheiden des Praxisinhabers hinaus. Die Nachbesetzungsmöglichkeit ist allein im Interesse des Inhabers bzw. seiner Rechtsnachfolger eröffnet. Scheitert die Übergabe der Praxis an den vom Zulassungsausschuss für die Weiterführung des Versorgungsauftrags nach § 103 Absatz 4 Satz 5 ff. SGB V bestimmten Nachfolger aus Gründen, die in der Sphäre des Praxisabgebers liegen und vom Gesetz nicht geschützt sind – wie zum Beispiel ausstehende zivilrechtliche Erklärungen Dritter – und erlischt die erteilte Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung, weil die Tätigkeit durch den ausgewählten Erwerber deshalb nicht fristgerecht aufgenommen wird, ist das Nachbesetzungsrecht des Praxisabgebers verbraucht. Eine nochmalige Ausschreibung der Praxis zur Nachbesetzung ist nicht mehr zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R – Rn. 32). Der Praxisabgeber kann dann die Praxis nicht mehr an einen Nachfolger im Verbund mit dem GKV-Versorgungsauftrag übertragen. Ihm bleibt nur die Veräußerung an einen rein privatärztlich tätigen Nachfolger, einen Krankenhausträger oder die isolierte Verwertung der Assets zu den dafür noch erzielbaren Erlösen.
Mit der Geltendmachung privatrechtlicher Hindernisse für einen Praxisübergang an andere als die von bevorzugten Bewerber kann die Beigeladene zu 14 die Bewerberauswahl mithin nicht steuern. Vielmehr riskiert sie ihre Chance auf eine an den Versorgungsauftrag gekoppelte Verwertung der Praxis. Ebenso wenig erhöhen sich die Chancen der Antragstellerin auf die Auswahl als Praxisnachfolger.
f)
Soweit die Antragstellerin zum Nachweis der Fortführungsfähigkeit die Stellung von Sicherheiten von den zur Auswahl zuzulassenden Bewerbern fordert, handelt es dabei nicht um eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags auf Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung. Vielmehr haben die Zulassungsgremien nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob sie die Stellung von Sicherheiten fordern. Anlass hierzu besteht indessen erst, wenn konkrete Anhaltspunkte die ordnungsgemäße Zahlung des Verkehrswerts der Praxis durch den Bewerber und damit seine Fortführungsfähigkeit in Frage stellen (Bayerisches LSG, Urteil vom 19.09.2012 – L 12 KA 4/12 –, Rn. 26 f.). Dies setzt wiederum voraus, dass überhaupt Klarheit über die Höhe des Verkehrswertes besteht, bis zu dessen Höhe der evtl. zu besichernde Kaufpreis aufzubringen ist. Bis dahin kann der Zulassungsausschuss den Bewerbern auch keine Auflagen zum Nachweis der Sicherheiten erteilen.
g)
Vor diesem Hintergrund relativieren sich auch die Argumente der Antragstellerin dafür, dass es wegen des Ausschlusses ihrer Mitbewerber vom Kandidatenkreis für die Praxisnachfolge nicht der Einholung eines Praxiswertgutachtens bedürfte. Eine tatsächliche Konkurrenz mit wenigstens einem der Bewerber, die eine vom Kaufpreisangebot der Antragstellerin abweichende Einschätzung zum Verkehrswert der Praxis abgegeben haben, erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. Die Rechtslage ist damit unbeschadet der nach § 56a SGG eingeschränkten Prüfungskompetenz des Gerichts nicht derart offensichtlich zu Gunsten der Antragstellerin zu beurteilen, dass deshalb die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes soweit zurückgenommen wären, dass das Gericht mit den von der Antragstellerin geforderten Maßgaben in die Sachentscheidungsbefugnis des Antragsgegners eingreifen dürfte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Absatz 1 VwGO sowie, hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen, § 162 Absatz 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Absatz 1, § 53 Absatz 2 Nummer 4, § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 und § 63 Absatz 2 Satz 1 GKG jeweils in Verbindung mit § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG. Die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses ist in Zulassungs- und Ermächtigungssachen im Ausgangspunkt danach zu bestimmen, welchen Gewinn der Arzt innerhalb einer zu bestimmenden Zeitspanne unter Ausnutzung der streitgegenständlichen Zulassung oder Genehmigung erzielen kann. In zeitlicher Hinsicht kann das wirtschaftliche Interesse längstens für drei Jahre berücksichtigt werden (§ 42 Absatz 3 Satz 1 GKG; BSG, Beschluss vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R –). Hinsichtlich des zu bestimmenden Zeitrahmens ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch maximal auf die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Diese ist – soweit eine entsprechende Priorisierung möglich ist – mit einem Jahr anzusetzen. Das Gericht schätzt an Hand der von der Antragstellerin zur Bestimmung des Praxiswertes eingereichten Unterlagen den im Falle der Praxisfortführung erzielbaren Jahresgewinn anteilig, bezogen auf den Einnahmeüberschuss aus vertragsärztlicher Tätigkeit, auf den als Streitwert anzusetzenden Betrag von 1.800.000 EUR.