Berufsausübungsgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 | Gericht:  Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg  | Aktenzeichen: L 5 R 1176/15 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Sonstiges , Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten , Praxisführung

Urteilstext

 

Tenor

 

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.01.2015 wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.379,26 € endgültig festgesetzt.

 

Tatbestand

 

 

Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) während der Zeit von 2008 bis 2011.

 

Der Kläger ist Zahnarzt; er nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Sitz in K. teil. Die 1965 geborene Beigeladene zu 1) ist Zahnärztin und ebenfalls zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Der Kläger und die Beigeladene zu 1) schlossen unter dem 08.04.2005 einen als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichneten Vertrag (im Folgenden: Gesellschaftsvertrag). Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

 

Es wird vereinbart, dass beide oben genannten Personen (Kläger und Beigeladene zu 1)) die vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis ... ausüben.

...

 

Sie gründen zur Erreichung dieses Zweckes eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes. ...

 

§ 1 Vertragszweck

 

Zweck des Vertrages ist die gemeinschaftliche Ausübung privatzahnärztlicher und kassenzahnärztlicher Tätigkeiten in K., Sch. ab dem 01.01.2005 ... Die Praxisräume befinden sich in den bisher von Dr. P. genutzten Räumen in der Sch. in 7... K.. Die Vertragspartner stellen ihre Arbeitskraft nach Absprache der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung und verpflichten sich zur konsiliarischen Beratung. Die Vertragspartner sind gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt.

...

 

§ 2 Vertragsdauer

 

Der Vertrag gilt vorerst bis zum 31.12.2008 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauftermin von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird ...

Nach dem 31.12.2008 soll eine Neuregelung des Vertrages im Sinne einer gleichberechtigten Sozietät vorgenommen werden.

...

 

§ 3 Honorarverteilung

 

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass die Umsätze der einzelnen Gesellschafter separat erfasst werden. Die Gesellschafterin Frau Dr. M.-​Sp. erhält aus dem von ihr veranlassten zahnärztlichen Honorar 30 %. Den übrigen Überschuss aus den Einnahmen der Gemeinschaftspraxis erhält Herr Dr. P., nachdem von diesen Einnahmen sämtliche Praxisausgaben beglichen worden sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Anmietung der Praxisräume, deren Unterhalt, die Stellung sämtlicher Betriebsmittel, sämtliche Personalkosten, die Kosten der Ersatzbeschaffung und Reparatur der Praxisgerätschaften sowie die Übernahme der Kosten der Steuer- und Rechtsberatung. Zu diesen Praxiskosten zählen auch die im Zusammenhang mit dem Praxislabor entstehenden Unkosten.

 

Frau Dr. M.-​Sp. hat das Recht, die entsprechenden Abrechnungsunterlagen (Statistik) regelmäßig einzusehen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abrechnung jeweils zeitnah unter Federführung von Herrn Dr. P. zu veranlassen ist.

 

Sollte sich herausstellen, dass Rückerstattungen vorzunehmen sind oder Kürzungen infolge von Beanstandungen von Kassen erfolgen, die der Behandlerin Frau Dr. M.-​Sp. zuzuordnen sind, so ist zwischen den Gesellschaftern ein entsprechender Ausgleich auch für bereits vorangegangene Abrechnungsjahre vorzunehmen.

 

§ 4 Gemeinsame Einrichtungen

 

Das Praxisschild und alle Praxisdrucksachen werden geändert. Für die Gemeinschaftspraxis werden die bisherigen Bankkonten von Herrn Dr. P. weitergeführt. Für die Gemeinschaftspraxis wird ein weiteres Konto bei ... errichtet, über welche beiden Gesellschafter im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages Verfügungsbefugnis haben.

 

§ 5 Praxiseinrichtung und ideeller Wert

 

Herr Dr. P. bringt seinen bisherigen Patientenstamm in die Gemeinschaftspraxis ein. Die in dem Zusammenhang bestehende Praxiseinrichtung bleibt im Sondervermögen von Herrn Dr. P.. Herr Dr. P. stellt diese Praxiseinrichtung zum Zwecke des Betriebes der Gemeinschaftspraxis zur Nutzung zur Verfügung. Herr Dr. P. ist verpflichtet, das Praxisinventar auf dem jeweils aktuellen Standard zu halten. Frau Dr. M.-​Sp. ist am Inventar der Praxis nicht beteiligt.

 

§ 6 Sprechstunden und Urlaub

 

Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig zu vertreten, soweit dies erforderlich ist. Die jeweilige Urlaubsplanung erfolgt in gemeinsamer Absprache. Jedem Vertragspartner stehen 8 Wochen Erholungsurlaub und 2 Wochen Fortbildungsurlaub zu.

 

Die Sprechstundenzeiten werden ebenfalls gemeinsam festgelegt. ...

 

§ 7 Vertretungsbefugnis und Haftung

 

Die Vertretungsbefugnis der Gemeinschaftspraxis steht grundsätzlich beiden Gesellschaftern einzeln zu. Im Innenverhältnis bedürfen jedoch folgende Rechtshandlungen der Gesellschafterin Dr. M.-​Sp. der vorherigen Zustimmung des Gesellschafters Dr. P.:

 

l. Rechtsgeschäfte, die die Gesellschaft über einen Betrag von 2.500,- € hinaus im Einzelfall verpflichten.

 

2. Kündigung von Arbeitsverhältnissen, es sei denn, Kündigungen aus wichtigem Grund aufgrund entsprechender Vollmacht.

 

3. Jegliche Maßnahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb der Gemeinschaftspraxis hinausgehen.

 

§ 8 Abrechnung

 

Die gesamte Kassen- und Privatabrechnung wird von Herrn Dr. P. unter Zuhilfenahme der nichtzahnärztlichen Mitglieder der Gemeinschaftspraxis erstellt.

 

§ 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

 

Arbeitgeberin der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis ist die Sozietät, d.h. ärztliche und nichtärztliche Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis werden durch die Vertragspartner gemeinsam für die Gemeinschaftspraxis eingestellt. Abschluss, Änderung oder Kündigung aller Verträge erfolgen im Einvernehmen aller Vertragspartner. Die Gesellschafter bevollmächtigen sich außerhalb dieses Gesellschaftsvertrages durch eine entsprechende schriftliche Vollmacht gegenseitig, Kündigungen aus wichtigem Grunde alleine vorzunehmen.

 

§ 10 Ausscheiden durch Kündigung

 

1. 

Kündigt Frau Dr. M.-​Sp. den vorliegenden Vertrag, scheidet sie aus der Gesellschaft aus. Das Vermögen der Gesellschaft geht ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven auf Herrn Dr. P. über, der berechtigt ist, die Praxis alleine oder mit einem neuen Kollegen weiterzuführen. Frau Dr. M.-​Sp. verpflichtet sich in diesem Falle, gegenüber dem Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Regierungsbezirk F. den Verzicht auf ihre Zulassung für den Planbereich K. zu erklären. ...

 

2. 

Frau Dr. M.-​Sp. erhält bei Ausscheiden ein Abfindungsguthaben:

 

- nach 2 Jahren 15 % des von ihr in diesen beiden Jahren durchschnittlich erwirtschafteten Jahresumsatzes (gemäß § 3 dieses Vertrages),

 

- nach 3 Jahren 20 % des von ihr in diesen 3 Jahren durchschnittlich erwirtschafteten Jahresumsatzes,

 

- nach 4 Jahren und später 25 % des von ihr in diesen 4 Jahren durchschnittlich erwirtschafteten Jahresumsatzes.

 

Dieses Abfindungsguthaben wird nicht geschuldet, wenn sich Frau Dr. M.-​Sp. entgegen der vertraglichen Verpflichtung nicht bereit erklärt, an der Neubesetzung des Vertragszahnarztsitzes im Sinne dieses Vertrages mitzuwirken.

 

3. 

Kündigt Herr Dr. P. den vorliegenden Vertrag, scheidet Frau Dr. M.-​Sp. aus der Gesellschaft aus; die Regelungen der vorstehenden Ziff. 1 und 2 gelten in vollem Umfange entsprechend. ...

 

Beide Zulassungen verbleiben in der Gemeinschaftspraxis. Auch die Zulassung von Frau Dr. M.-​Sp. kann auch nach dem 31.12.2008 nur mit Zustimmung von Herrn Dr. P. vergeben werden.

 

§ 13 Krankheit

 

Für den Fall der Krankheit vereinbaren die Vertragspartner folgendes:

 

Erkrankt die Gesellschafterin Frau Dr. M.-​Sp. für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen, so kann Herrn Dr. P. für sie einen Vertreter einstellen. Die Kosten des Vertreters gehen ab der 6. Krankheitswoche zu Lasten des Gewinnanteils von Frau Dr. M.-​Sp..

 

Erkrankt der Gesellschafter Dr. P., so kann er bei einer Krankheitsdauer von mehr als 6 Wochen die Einstellung eines Vertreters zu Lasten seines Gewinnanteils verlangen.

 

§ 14 Konkurrenzschutzklausel

 

Scheidet Frau Dr. M.-​Sp. aus der Gemeinschaftspraxis aus, darf sie sich innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach dem Ausscheiden am Ort der Praxis oder in einem Umkreis von bis zu 10 km zahnärztlich nicht betätigen. Verstößt Frau Dr. M.-​Sp. gegen diese Vereinbarung, so ist eine Vertragsstrafe verwirkt ... Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

 

In den Jahren 2008 bis 2011 betrug das nach Maßgabe des § 3 des Gesellschaftsvertrags berechnete Jahreseinkommen der Beigeladenen zu 1) zwischen 77.562,29 € und 87.809,92 €.

 

Im Jahr 2012 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung durch; sie befragte den Kläger und die Beigeladene zu 1).

 

Die Beigeladene zu 1) gab an, sie behandele überwiegend eigene Patienten nach eigener Terminvergabe und mit eigenen Behandlungsmethoden und sie erstelle auch die Kostenvoranschläge selbst. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten müsse sie nicht einhalten, Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit würden ihr nicht erteilt. Ihr Einkommen hänge ausschließlich vom Erfolg ihrer Arbeit ab; eine feste Vergütung erhalte sie nicht. Die Kosten für privatärztliche Behandlungen lege sie selbst fest. Sie könne die Behandlung von Patienten ablehnen und sei im Hinblick auf etwaige Regressansprüche und Budgetkürzungen durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt. Dem nichtärztlichen Personal könne sie Weisungen erteilen.

 

Der Kläger gab an, die Beigeladene zu 1) habe bislang keine Kapitalbeteiligung und keine Vertragsänderung gewünscht; der Gesellschaftsvertrag (vom 08.04.2005) sei weiterhin gültig. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung habe die Errichtung der Gemeinschaftspraxis auf der Grundlage dieses Vertrags genehmigt. Durch die vertragliche Abfindungsregelung sei die Beigeladene zu 1) auch am immateriellen Wert der Gesellschaft beteiligt. Die Honorarvereinbarung beteilige sie darüber hinaus unmittelbar am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft. Die Beigeladene zu 1) sei auch etwaigen Regressansprüchen ausgesetzt, was für unternehmerische Tätigkeiten typisch sei. Schließlich hätten Vorprüfungen durch die Beklagte und das Finanzamt keine Beanstandungen ergeben. Daher sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1) eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ausübe.

 

Mit (nach Anhörung, Anhörungsschreiben vom 16.07.2012, Stellungnahme des Klägers vom 23.07.2012, ergangenem) Bescheid vom 03.08.2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, für die von der Beigeladenen zu 1) während der Zeit von 2008 bis 2011 verrichtete Tätigkeit als Zahnärztin Sozialabgaben (Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Umlagen) i.H.v. 13.379,26 € nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hänge vom Willen der Beteiligten nicht ab. Bei Arbeitnehmern in leitender Stellung könne die Weisungsgebundenheit auf ein äußerst geringes Maß herabgesetzt werden; es genüge die Eingliederung in einen fremden Betrieb. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris) setze die freiberufliche Tätigkeit als Vertrags(zahn)arzt ein erkennbares wirtschaftliches Risiko und damit auch eine Beteiligung an etwaigen Verlusten voraus. Außerdem müsse der Arzt am immateriellen Vermögen der Gesellschaft beteiligt und seine Dispositionsfreiheit dürfe durch Direktionsrechte anderer Gesellschafter nicht beschränkt sein. Er müsse über ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Sicht verfügen, Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung haben und gegenüber dem nichtärztlichen Personal weisungsberechtigt sein. Diesen Anforderungen werde die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nicht gerecht. So sei der Gesellschaftsvertrag trotz anderslautender Absichtserklärung bislang nicht geändert und eine gleichberechtigte Sozietät (aus Kläger und Beigeladener zu 1) sei nicht errichtet worden. Die Praxis stehe weiterhin im Eigentum des Klägers. Gegen eine selbstständige (freiberufliche) Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1) spreche auch die Einschränkung ihrer Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis. Sie trage außerdem kein Unternehmerrisiko, setze insbesondere eigenes Kapital nicht ein. Die Beigeladene zu 1) trage letztendlich nur ein arbeitnehmertypisches Entgeltrisiko; jeder Arbeitnehmer könne länger oder mehr arbeiten, um mehr zu verdienen. Am immateriellen Praxiswert sei die Beigeladene zu 1) ebenfalls nicht beteiligt; daher stünden ihr bei Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nur Abfindungsansprüche, jedoch keine Verwertungsrechte zu. Die Beigeladene zu 1) erbringe letztendlich eine fremdbestimmte Dienstleistung, da ihre Tätigkeit von der Ordnung des Betriebs (des Klägers) geprägt sei und da sie ihre Arbeitskraft im Dienste seines Unternehmens einsetze. Dass die Kassenzahnärztliche Vereinigung die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis genehmigt habe, sei für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung unerheblich. Bei der Zahnarztpraxis des Klägers handele es sich nicht um eine „echte“ Gemeinschaftspraxis, da die Beigeladene zu 1) an ihr nicht als Gesellschafterin beteiligt sei. Vorausgegangene beanstandungsfreie Betriebsprüfungen begründeten keinen Vertrauensschutz.

 

Am 10.08.2012 erhob der Kläger Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) sei als Zahnärztin freiberuflich tätig. Sie erfülle die Anforderungen des BSG an das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit. Sie trage ein Unternehmerrisiko; hierfür komme es auf den Einsatz eigenen Kapitals nicht ausschlaggebend an. Sie sei auch am immateriellen Praxiswert beteiligt, da ihr bei Ausscheiden aus der Praxis entsprechende Abfindungsansprüche zustünden. Als Zahnärztin leiste sie keine weisungsgebundene fremdbestimmte Arbeit. Kleininventar und Materialien für den Praxisbetrieb könne sie eigenständig organisieren.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beigeladene zu 1) trage kein Unternehmerrisiko, sondern nur ein Entgeltrisiko. Die Praxis stehe im Eigentum des Klägers. Hinsichtlich des immateriellen Praxiswerts stünden der Beigeladenen zu 1) nur Abfindungszahlungen zu. Eine gleichberechtigte Sozietät (echte Gemeinschaftspraxis) sei nicht gegründet worden.

 

Am 19.12.2012 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er bekräftigte sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, die Beigeladene zu 1) übe eine freiberufliche Tätigkeit als Vertragszahnärztin aus und sei daher selbstständig erwerbstätig. Dies folge aus dem Gesellschaftsvertrag, der den Betrieb einer Gemeinschaftspraxis zum Gegenstand habe. Die Vertragspartner seien gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt und arbeiteten jeweils selbstständig (§ 1 des Gesellschaftsvertrags). Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit zur Gründung einer gleichberechtigten Sozietät ändere daran nichts; sie eröffne der Beigeladenen zu 1) lediglich die Aussicht auf eine zukünftige Kapitalbeteiligung. Die Beigeladene zu 1) beziehe kein Festgehalt, sondern einen Anteil des von ihr erwirtschafteten Honorars; das spreche gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Sie sei auch grundsätzlich vertretungsbefugt und trage eine Mitverantwortung für die Praxis. Nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages sei sie nur an der Praxiseinrichtung nicht beteiligt. Eine Beteiligung zur Förderung des Gesellschaftszwecks könne jedoch auch durch Dienstleistungen erbracht werden (vgl. auch Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-​Westfalen, Urteil vom 13.09.2006, - L 11 KA 20/06 -, in juris); eine Beteiligung am Anlagevermögen sei nicht notwendig (vgl. auch LSG Niedersachsen-​Bremen, Beschluss vom 13.08.2002, - L 3 KA 161/02 ER -, in juris). Das Vorliegen einer „Nullbeteiligungsgesellschaft“ schließe eine selbstständige Tätigkeit nicht von vornherein aus. Da die Beigeladene zu 1) im Kernbereich ihrer Tätigkeit eigenverantwortlich handele und auch eigenverantwortlich Behandlungsverträge mit Patienten abschließe, Arbeitgeberstatus habe und jederzeit Einsicht in die Buchführungs- und Kontounterlagen der Gemeinschaftspraxis nehmen könne, sei sie nicht als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin tätig. Die paritätischen Urlaubs- und Vertretungsregelungen bestätigten dies zusätzlich; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werde ebenfalls nicht gewährt. Alle Anschaffungen, Einstellungen, Renovierungen u.ä. würden gemeinsam besprochen und beschlossen.

 

Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids entgegen. Das LSG Baden-​Württemberg habe im Urteil vom 12.12.2014 (- L 4 R 1333/13 -, in juris) für eine vergleichbare Fallgestaltung eine abhängige Beschäftigung angenommen.

 

Mit Beschluss vom 21.03.2013 lud das SG die Beigeladenen zum Verfahren bei.

 

Am 30.01.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Man habe bereits vereinbart, dass die Beigeladene zu 1) die Praxis im Jahr 2020 übernehmen und fortführen solle. Aus steuerrechtlichen Gründen werde eine Kapitalbeteiligung der Beigeladenen zu 1) aber erst erfolgen, wenn er, der Kläger, aus der Praxis ausscheide. Kürzlich sei ein neues Gerät im niedrigen sechsstelligen Bereich angeschafft worden. Die Beigeladene zu 1) habe angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen; man habe das Gerät aber aus dem Gesellschaftsvermögen finanzieren können. Die Beigeladene zu 1) sei ebenso wie er alleinvertretungsberechtigt. Haftungsausschlüsse seien nicht vereinbart worden. Insoweit weiche der Sachverhalt von der Fallgestaltung ab, die dem Urteil des LSG Baden-​Württemberg vom 12.12.2014 (- L 4 R 1333/13 -, in juris) zugrunde gelegen habe.

 

Mit Urteil vom 30.01.2015 wies das SG die Klage ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig; die Beklagte habe die streitige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) zu Recht als abhängige Beschäftigung eingestuft. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liege nicht schon deshalb vor, weil der Kläger nach § 1 des Gesellschaftsvertrags gegenüber der Beigeladenen zu 1) nicht weisungsbefugt sei und diese ihrerseits dem nichtärztlichen Personal der Gemeinschaftspraxis Weisungen erteilen dürfe. Weisungsfreies Arbeiten sei kennzeichnend für jedwede (zahn-​)ärztliche Tätigkeit (vgl. auch LSG Baden-​Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, - L 4 R 1333/13 – in juris, Rdnr. 107). Die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen durch leitende Angestellte schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten könne - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Dass die Beigeladene zu 1) nach Maßgabe des § 3 des Gesellschaftsvertrags Regressen oder Honorarkürzungen ausgesetzt sein könne, begründe kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko. Ob eine selbstständige Tätigkeit schon mangels Beteiligung am materiellen Wert der Praxis ausgeschlossen sei, könne offenbleiben (ebenso BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R - in juris Rdnr. 46), da die Beigeladene zu 1) eigenes Kapital nicht eingesetzt habe. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrags gehöre nämlich die gesamte Praxiseinrichtung zum Sondervermögen des Klägers, der die Praxiseinrichtung der Gemeinschaftspraxis nur (unentgeltlich) zur Nutzung zur Verfügung stelle. Der Kläger sei allein verpflichtet, das Praxisinventar auf dem jeweils aktuellen Standard zu halten, und er müsse auch zumindest mittelbar allein für die Begleichung sämtlicher Praxisausgaben aufkommen. Die Praxisausgaben verminderten die Einnahmen des Klägers; sie hätten dagegen keinerlei Einfluss auf die Vergütung der Beigeladenen zu 1). Selbst Anschaffungen im niedrigen sechsstelligen Bereich würden ohne finanzielle Beteiligung der Beigeladenen zu 1) getätigt. Dass die Beigeladene zu 1) keine feste Vergütung für ihre zahnärztliche Tätigkeit, vielmehr eine Umsatzbeteiligung an dem von ihr veranlassten zahnärztlichen Honorar in Höhe von 30 % erhalte, sei für eine abhängige Beschäftigung zwar untypisch, begründe jedoch kein wirtschaftliches Risiko der Beigeladenen zu 1). Ihr sei auf Grund der von ihr an den Patienten verrichteten Tätigkeit eine genau festgeschriebene Vergütung garantiert. Aus der getroffenen Vergütungsregelung könne ein Unternehmerrisiko daher nicht abgeleitet werden. Das Risiko, mangels hinreichenden Patientenaufkommens nicht durchgehend arbeiten zu können, entspreche dem Risiko des Arbeitnehmers, der auf Grundlage von Zeitverträgen oder unständig beschäftigt sei bzw. auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. Zum echten Unternehmerrisiko werde das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfielen oder früher getätigte Investitionen brach lägen (LSG Baden-​Württemberg a.a.O.; Rdnr. 108). Ein solches Unternehmerrisiko trage die Beigeladene zu 1) nicht. Ihr Einkommen hänge nicht von der wirtschaftlichen Situation der Gemeinschaftspraxis ab, an deren Gewinn bzw. Verlust sie nicht beteiligt sei, sondern nur von den von ihr selbst erzielten Honoraren. Die Beigeladene zu 1) hafte als Gesellschafterin zwar im Außenverhältnis und sie sei im Innenverhältnis (insoweit anders als bei LSG Baden-​Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, a.a.O.) von der Haftung nicht freigestellt. Die Außenhaftung begründe jedoch ein nur geringes unternehmerisches Risiko, da eine Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1) auf Grund ausreichender Rücklagen nahezu ausgeschlossen sei. Außerdem werde das Haftungsrisiko der Beigeladenen zu 1) durch die Regelung des § 10 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages weiter verringert. Sollte die Beigeladene zu 1) nämlich das ihr nach § 2 des Gesellschaftsvertrags zustehende Kündigungsrecht ausüben, scheide sie nach § 10 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags aus der Gesellschaft aus, wobei in diesem Falle alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft auf den Kläger übergingen. Diese Regelung unterstreiche, dass eine Beteiligung der Beigeladenen zu 1) am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft nicht beabsichtigt sei und sie begründe im Ergebnis die Möglichkeit zur Haftungsbefreiung der Beigeladenen zu 1) für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Innenverhältnis. Die in § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags getroffene Abfindungsregelung begründe keine Beteiligung der Beigeladenen zu 1) am (materiellen) Wert der Gemeinschaftspraxis. Der Abfindungsanspruch hänge nämlich nicht nur vom Ausscheiden aus der Gesellschaft, sondern darüber hinaus von der Bereitschaft der Beigeladenen zu 1) zur Neubesetzung ihres Vertragszahnarztsitzes und damit von deren Wohlverhalten ab. Sie gleiche somit einer Provision, wie sie gerade bei abhängig Beschäftigten, die Dienste höherer Art verrichteten, üblich sei. Ein Unternehmerrisiko lasse sich darauf nicht stützen (so auch LSG Baden- Württemberg a.a.O., Rdnr. 108). Schließlich folge ein wesentliches Unternehmerrisiko auch nicht aus einer möglichen Regresshaftung der Beigeladenen zu 1), da auch Arbeitnehmer ähnlichen Haftungsansprüchen ausgesetzt seien. Degressionskürzungen und die Folgen von Budgetüberschreitungen könnten jeden Vertrags(zahn)arzt treffen (so ebenfalls LSG Baden-​Württemberg a.a.O., Rdnr. 108). Das damit allenfalls geringe Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) falle in der Gesamtabwägung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Ausschlaggebend sei, dass die Beigeladene zu 1) in die Betriebsorganisation des Klägers und mangels paritätischer Stellung in der Gesellschaft in einen fremden Betrieb eingegliedert sei, und dass sie für ihre Tätigkeit die Praxiseinrichtung und Materialien nutze, an deren Finanzierung sie nicht beteiligt sei, für deren Anschaffung vielmehr allein der Kläger aufzukommen habe. Die in Aussicht gestellte Begründung einer gleichberechtigten Sozietät habe nicht stattgefunden. Die Beigeladene zu 1) verfüge gegenüber dem Kläger nur über eine untergeordnete Rechtsstellung. So könne nur der Kläger den Gewinn der Gemeinschaftspraxis abschöpfen, während die Beigeladene zu 1) ausschließlich aus dem von ihr veranlassten Honorar vergütet werde. Die gesamte Praxiseinrichtung bleibe im Sondervermögen des Klägers, eine Kapitalbeteiligung der Beigeladenen zu 1) liege nicht vor. Bei Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch einen der Gesellschafter scheide stets die Beigeladene zu 1) aus der Gesellschaft aus, wobei deren Zulassung nach § 10 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags in der Gemeinschaftspraxis verbleibe. Hinsichtlich der Sprechzeiten und der Urlaubsplanung müsse sie sich mit dem Kläger und dem übrigen Praxispersonal absprechen. Auch die übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags sprächen weitgehend für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. So erfolge die gesamte Abrechnung ausschließlich durch den Kläger, der Beigeladenen zu 1) stehe nur das Recht zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu (§§ 8, 3 des Gesellschaftsvertrags); einer Konkurrenzschutzklausel sei nur die Beigeladene zu 1), nicht jedoch der Kläger unterworfen (§ 14 des Gesellschaftsvertrags). Die Beigeladene zu 1) müsse ihre Dienste auch höchstpersönlich erbringen; eine Delegation auf Dritte sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Einen Vertreter für den Krankheitsfall wähle allein der Kläger aus (§ 13 des Gesellschaftsvertrags). Danach ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) beim Kläger. Einwendungen gegen die Berechnung des Nachforderungsbetrags seien nicht erhoben worden.

 

Gegen das ihm am 20.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei mit ihm in Gemeinschaftspraxis und nicht als Beschäftigte tätig. Maßgeblich sei nicht eine rein sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, vielmehr komme es ausschließlich auf eine vertragszahnarztrechtliche Bewertung an. Ausschlaggebend sei, dass der zuständige Zulassungsausschuss die Gemeinschaftspraxis genehmigt habe. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-​ZV) müsse der niedergelassene Vertragszahnarzt in freier Praxis tätig sein. Hierfür seien die berufliche und persönliche Selbstständigkeit des Arztes und Dispositionsfreiheit bei der Gestaltung des medizinischen Auftrags notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris); der Arzt müsse von Anfang an ein wirtschaftliches Risiko tragen und es müsse maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringe. Die Beigeladene zu 1) trage ein Unternehmerrisiko, da sie keine feste Vergütung, sondern nur eine Umsatzbeteiligung erhalte. Sie sei auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt, da sie die gesamtschuldnerische Haftung als Gesellschafterin treffe; diese sei nicht ausgeschlossen worden (anders insoweit die Fallgestaltung des Urteils des LSG Baden-​Württemberg vom 12.12.2014, a.a.O.). Die Fortführungsklausel in § 10 des Gesellschaftsvertrags sei insoweit nicht von Belang. Bei einer „Nullbeteiligungsgesellschaft“ sei zumindest eine Beteiligung am immateriellen Praxiswert erforderlich. Diese ergebe sich hier aus der Abfindungsregelung in § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags. Die Höhe der Abfindung, die nach 4 Jahren nahezu einen vollständigen Jahresgewinnanteil ausmache, beschreibe einen weithin üblichen Anteil am immateriellen Praxiswert. Da es Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte seit 2007 nicht mehr gebe, seien die gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Mitwirkung der Beigeladenen zu 1) bei der Neubesetzung ihres Vertragszahnarztsitzes gegenstandslos. Die Regresshaftung der Beigeladenen zu 1) gehe über die Arbeitnehmerhaftung hinaus, da sie auch bei einfachem Verschulden für Behandlungsfehler hafte. Die Ausführungen des SG zu Degressionskürzungen und Budgetüberschreitungen seien rechtsfehlerhaft. Alle Praxismaterialien würden durch die Gemeinschaftspraxis angeschafft; es treffe deshalb nicht zu, dass die Beigeladene zu 1) Praxiseinrichtungen nutze, an denen sie nicht beteiligt sei. Die Notwendigkeit zur Abstimmung von Behandlungszeiten und Urlaub besage für den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) nichts. Entsprechendes gelte für die vom SG angenommene nicht paritätische Stellung der Beigeladenen zu 1). Unerheblich sei auch, dass die Beigeladene zu 1) (berufs- und vertragszahnarztrechtlich) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sei. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG genüge es für die Annahme freiberuflicher Tätigkeit, dass der Arzt am Ergebnis der Praxis (Gewinn und Verlust) beteiligt sei, also ein Einkommensrisiko trage; ein zusätzliches Vermögensrisiko sei nicht zwingend notwendig. Schließlich sei die Beigeladene zu 1) vertretungsberechtigt und gegenüber den nichtärztlichen Mitarbeitern der Praxis als Arbeitgeberin weisungsbefugt.

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.01.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Der Gesellschaftsvertrag vom 08.04.2005 habe keine gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis begründet; für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung komme es nicht allein auf Wertungen des Vertragszahnarztrechts, sondern auf das Sozialversicherungsrecht (§ 7 Abs. 1 SGB IV) an. Von besonderem Gewicht für die Abwägung seien das Unternehmerrisiko und die Einbindung in betriebliche Organisationsstrukturen. Entscheidungen der vertragszahnärztlichen Zulassungsgremien enthielten keine sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung; sie hätten nur Indizwirkung. Vertragszahnärzte könnten auch im Angestelltenverhältnis tätig sein. Hier komme es nicht darauf an, ob die an eine Gemeinschaftspraxis aus vertragszahnärztlicher Sicht zu stellenden Anforderungen erfüllt seien oder ob die Anstellung der Beigeladenen zu 1) von den vertragszahnärztlichen Zulassungsgremien hätte genehmigt werden müssen. Die Beigeladene zu 1) sei an den Betriebsmitteln und den Kosten der Praxis nicht beteiligt und sie habe für die Errichtung der Gemeinschaftspraxis nach dem Gesellschaftsvertrag kein eigenes Kapital eingesetzt. Sie erhalte eine Vergütung als Umsatzbeteiligung und habe damit Gewinnaussichten, trage aber kein Verlustrisiko. Die Beigeladene zu 1) trage lediglich ein arbeitnehmertypisches Vergütungsrisiko. Am immateriellen Praxiswert sei sie nicht beteiligt. Über die in § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Abfindung erhalte sie lediglich eine nachträgliche Erfolgsbeteiligung; ein Unternehmerrisiko werde dadurch nicht begründet.

 

Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.

 

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

 

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 €) ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag von 13.379,26 € überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gem. § 151 SGG zulässig.

 

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die Beigeladene zu 1) in der Zahnarztpraxis des Klägers während der streitigen Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt hat.

 

Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-​, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-​Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-​B -, in juris).

 

Versicherungspflicht zur Kranken-​, Renten-​, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der - hier allein streitigen - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aus § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur Arbeitslosenversicherung gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 2 SGB III die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n, § 28i SGB IV). Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-​1- und U-​2-Umlagen ergibt sich (seit 01.01.2006) aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag an die Einzugsstelle gezahlt.

 

Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (dazu BSG, Urteil vom 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

 

Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

 

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-​)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) „eigenen“ oder in einem „fremden“ (Einzel-​)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-​)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-​)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn er faktisch „Kopf und Seele“ des Unternehmens ist und dieses nach eigenem „Gutdünken“ leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

 

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

 

Diese allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Arzt bzw. Zahnarzt, unbeschadet dessen, dass der (zahn-​)ärztliche Beruf kein Gewerbe ist (vgl. § 1 Abs. 2 Bundesärzteordnung <BÄO>, § 1Abs. 4 Zahnheilkundegesetz <ZHG>); letzteres schließt nur die Anwendung des Gewerberechts aus (§ 6 GewO; genauso das einschlägige Berufsrecht der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte und Seelotsen näher - LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2001, - L 4 KR 147/99 -, in juris, sowie zur statusrechtlichen Beurteilung des Tätigkeit des Rechtsanwalts Senatsurteil vom 20.03.2013, - L 5 R 1978/12 -, nicht veröffentlicht, BSG, Urteil vom 14.5.1981 - 12 RK 11/80 -; auch BSG, Urteil vom 17.10.1969 - 3 RK 67/66 -, jeweils in juris). Nach dem (zahn-​)ärztlichen Berufsrecht wie nach dem Vertrags(zahn)arztrecht kann die Tätigkeit des Arztes bzw. Zahnarztes sowohl freiberuflich in freier Praxis als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als angestellter Arzt bzw. Zahnarzt ausgeübt werden (vgl. für Baden-​Württemberg etwa §§ 17, 19 Berufsordnung-​Ärzte bzw. § 18 Berufsordnung Zahnärzte sowie §§ 95 Abs. 9, 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 32b Ärzte-​ZV/Zahnärzte-​ZV). Das BSG hat im Urteil vom 23.06.2010 (- B 6 KA 7/09 R -, auch Urteil vom 16.12.2015, - B 6 KA 19/15 R -; beide in juris) für das Vertrags(zahn)arztrecht näher festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in „freier Praxis“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-​ZV/Zahnärzte-​ZV und nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses i.S.d. § 32b Ärzte-​ZV/Zahnärzte-​ZV ausgeübt wird. Die rechtlichen Einordnungen des Vertrags(zahn)arztrechts (ebenso des <zahn-​>ärztlichen Berufsrechts) sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nach § 7 Abs. 1 SGB IV freilich nicht bindend und hierfür nicht strikt zu übernehmen, zumal § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-​ZV/Zahnärzte-​ZV mit der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des frei praktizierenden (Zahn-​)Arztes zur Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beitragen will (vgl. etwa LSG Niedersachsen-​Bremen, Beschluss vom 13.08.2002, - L 3 KA 161/02 ER -, in juris Rdnr.52); um Fragen des Schutzbedarfs durch die gesetzlichen Sozialversicherung geht es nicht. Die rechtlichen Einordnungen des Vertrags(zahn)arztrechts können (wie die Maßgaben eines ggf. einschlägigen Leistungserbringerrechts - hierzu BSG, Urteil vom 23.03.2016, - B 12 KR 20/14 R -, in juris) nur als weiterer, wenngleich durchaus gewichtiger Gesichtspunkt in die eingangs beschriebene Gesamtabwägung einfließen. Insoweit gilt im Ausgangspunkt nichts anderes als für gesellschaftsrechtliche Wertungen und Gestaltungen, die für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ebenfalls nicht strikt übernommen werden dürfen; eine uneingeschränkte Parallelität gibt es insoweit nicht (BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 13/14 R -, in juris). Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung hat (konkrete) Tätigkeiten und nicht (abstrakte) Berufsbilder zum Gegenstand; maßgebend sind daher stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016, - B 12 KR 20/14 R -, in juris). Dass es im Vertrags(zahn)arztrecht die Rechtsfigur des „freien (zahn-​)ärztlichen Mitarbeiters“ - neben dem in freier Praxis oder im Anstellungsverhältnis tätigen Vertrags(zahn)arzt - nicht gibt, ist daher nicht ausschlaggebend. Es wird aber - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - kaum in Betracht kommen können, eine (zahn-​)ärztliche Tätigkeit, die aus vertrags(zahn)ärztlicher Sicht als Tätigkeit eines angestellten (Zahn-​)Arztes (i.S.d. § 32b Ärzte-​ZV/Zahnärzte-​ZV) einzustufen ist, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als abhängige Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren. Erfüllt die (zahn-​)ärztliche Tätigkeit (umgekehrt) die Anforderungen, die das Vertrags(zahn)arztrecht an die (freiberufliche) Berufsausübung in freier Praxis stellt, wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vielfach auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen sein. Entscheidungen der vertrags(zahn)ärztlichen Zulassungsgremien, namentlich die Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 3 Ärzte-​ZV/Zahnärzte-​ZV), sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung oder die Nachforderung von Sozialabgaben aber nicht bindend; Tatbestandswirkung kommt ihnen insoweit nicht zu (vgl. auch LSG Baden-​Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, - L 4 R 1333/13 -, in juris).

 

Zur Auslegung des Merkmals „in freier Praxis“ (i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-​ZV/Zahnärzte-​ZV) hat das BSG (Urteil vom 23.06.2010, a.a.O.) unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass der Arztberuf durch ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und eigenem Risiko in wirtschaftlicher Beziehung charakterisiert ist und dass das Berufsbild (der freiberuflich Tätigen) im Ganzen den „unternehmerischen Zug“ trägt, der auf Selbstverantwortung, individuelle Unabhängigkeit und eigenes wirtschaftliches Risiko gegründet ist. Der frei praktizierende Arzt hat die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, kann insbesondere seine Arbeitszeit frei einteilen, und er trägt auch das volle wirtschaftliche Berufsrisiko. Mithin wird eine Tätigkeit in freier Praxis unzweifelhaft durch die Merkmale individueller Unabhängigkeit und Tragung des wirtschaftlichen Risikos konkretisiert. Das Merkmal der Tätigkeit „in freier Praxis“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-​ZV/Zahnärzte-​ZV erfordert mehr, als nach den §§ 705 ff BGB für die Stellung als Gesellschafter erforderlich ist. Die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert sein, erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein und es darf insbesondere nicht in Wahrheit ein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen. Zur erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung (zahn-​)ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der (Zahn-​)Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, insoweit es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt. Zudem muss der (Zahn-​)Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken; selbst wenn die Praxis und deren Inventar nicht unbedingt in seinem Eigentum stehen müssen, muss er neben der Gestaltung des medizinischen Auftrags und neben der Personalhoheit auch in einem gewissen Umfang die Sachherrschaft haben. Die Tätigkeit in freier Praxis beinhaltet damit zum einen eine wirtschaftliche Komponente - die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis - und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht. Der Vertrags(zahn)arzt darf nicht wie ein Angestellter nur ein Festgehalt erhalten. Vielmehr muss ihm maßgeblich der Ertrag seiner vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit zugutekommen, ebenso wie ein eventueller Verlust zu seinen Lasten gehen muss. Diese Teilhabe an Gewinn und Verlust der laufenden Praxistätigkeit kann aber nicht allein auf den Kapitaleinsatz bezogen werden, der bei der ärztlichen Tätigkeit nicht die ausschlaggebende Rolle spielt. Fehlender wirtschaftlicher Erfolg einer Praxis wirkt sich im Übrigen vor allem in Gestalt einer Reduzierung des sogenannten Unternehmerlohns aus, weil die laufenden Praxiskosten nicht sogleich einem Umsatzrückgang angepasst werden können, und kann auch zum Auflaufen von Verbindlichkeiten führen (so BSG, a.a.O.). Das BSG hat offen gelassen, ob im Falle von Gemeinschaftspraxen (bzw. Berufsausübungsgemeinschaften) jeder Partner auch substantiell am Gesellschaftsvermögen beteiligt werden muss oder ob - ggf. nur für eine Übergangsfrist - auch eine sogenannte „Null-​Beteiligung“ unschädlich sein kann. Dieser Aspekt kann nach Ansicht des BSG lediglich dann Bedeutung haben, wenn die Bewertung des vorrangigen (einkommensbezogenen) Kriteriums der „Tragung des wirtschaftlichen Risikos“ keine eindeutige Aussage erlaubt. Allerdings sprechen - so BSG, a.a.O. - gewisse Gesichtspunkte dafür, dass eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nicht ausnahmslos erforderlich ist. Wenn ein (Zahn-​)Arzt sowohl am wirtschaftlichen Gewinn wie auch an einem etwaigen Verlust beteiligt ist, also das Einkommens-​Risiko trägt, muss er nicht auch noch zwingend das weitere (Vermögens-​)Risiko tragen. So könnten Gestaltungen zulässig sein, in denen (Zahn-​)Ärzte (gemeinsam) nicht nur die Praxisräume, sondern auch die komplette Praxisausstattung anmieten, ihr Kapitaleinsatz also gegen Null geht, oder in denen ein alteingesessener Vertragsarzt mit einem jungen Arzt, der in fernerer Zukunft die Praxis übernehmen soll, zunächst eine Gemeinschaftspraxis bildet, in der die gesamte Praxisausstattung dem „Alt-​Arzt“ gehört. Schließlich hat es das BSG außerdem für notwendig erachtet, dass dem (Zahn-​)Arzt bei Beendigung seiner vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit eine Chance auf Verwertung des auch von ihm erarbeiteten Praxiswertes bleibt. Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ist - unabhängig von der Frage einer Beteiligung der Partner an den Investitionen und Kosten der Praxis - grundsätzlich eine Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis (dem sogenannten „Goodwill“) erforderlich, da dies Ausfluss der mit einer Tätigkeit in „freier Praxis“ verbundenen Chancen ist. Dabei kann die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall unterschiedlich sein, wobei bei Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften) die Rechte des Ausscheidenden häufig auf einen Anspruch auf Abfindungszahlungen reduziert werden (BSG, a.a.O.).

 

Davon ausgehend hat das SG die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der Zahnarztpraxis des Klägers (während der streitigen Zeit) zu Recht als abhängige Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV eingestuft. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:

 

Entgegen der Ansicht des Klägers richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der von der Beigeladenen zu 1) verrichteten Tätigkeit als (Vertrags-​)Zahnärztin nicht ausschließlich nach dem Vertragszahnarztrecht bzw. dem zahnärztlichen Berufsrecht, sondern nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wobei die Bewertungen des Vertragszahnarztrechts freilich - nach Maßgabe der eingangs dargestellten Rechtsgrundsätze - als Abwägungsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die Entscheidungen der vertragszahnärztlichen Zulassungsgremien, wie die Erteilung einer Genehmigung für eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis, § 33 Abs. 3 Zahnärzte-​ZV) haben für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung bzw. die Nachforderung von Sozialabgaben keine Bindungswirkung.

 

Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung der von der Beigeladenen zu 1) verrichteten Tätigkeit als Zahnärztin ist der Vertrag, den der Kläger mit ihr unter dem 08.04.2005 geschlossen hat; er hat der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) zugrunde gelegen und die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Gegenstand. Die Beigeladene zu 1) ist Gesellschafterin der GbR und man hat vereinbart, dass sie die zahnärztliche Tätigkeit gleichberechtigt neben dem Kläger ausüben und dabei dessen Weisungen nicht unterliegen soll. Darin tritt der Wille der Beteiligten zur Vermeidung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hervor, ungeachtet dessen, dass § 2 Gesellschaftsvertrag (erst) für die Zeit nach dem 31.12.2008 eine Neuregelung „im Sinne einer gleichberechtigten Sozietät“ vorsieht. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht (und den daraus ebenfalls folgenden gesetzlichen Arbeitnehmerrechten) steht freilich nicht zur vertraglichen Disposition der Beteiligten. Der Wille der Beteiligten kann weder die Beklagte noch die Gerichte für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmende statusrechtliche Beurteilung bindend festlegen. Er stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar, das im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist.

 

Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags im Übrigen sprechen wesentlich für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses; das SG hat das in seinem Urteil im einzelnen zutreffend dargelegt. Ins Gewicht fällt zunächst, dass der Kläger, wie es für den Arbeitgeber typisch ist, der Beigeladenen zu 1) die in seinem Sondervermögen bleibenden Betriebsmittel (die Praxiseinrichtung) für ihre Berufsausübung zur Verfügung gestellt hat, und dass er hierfür allein - ohne Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1) - aufzukommen hat. Er ist verpflichtet, die Praxiseinrichtung auf dem jeweils aktuellen Stand zu halten; die Beigeladene zu 1) ist am Inventar der Praxis (rechtlich) nicht beteiligt (§ 5 Satz 2 bis 5 Gesellschaftsvertrag) und sie zahlt dem Kläger kein Nutzungsentgelt; die Praxiskosten trägt der Kläger allein. Diese werden von dem ihm nach Abzug des Anteils der Beigeladenen zu 1) (30% des von ihr veranlassten Honorars) verbleibenden Einnahmeüberschuss abgezogen (§ 3 Gesellschaftsvertrag). Ein den sozialversicherungsrechtlichen Status prägendes Kapitalrisiko hat die Beigeladene zu 1) daher nicht getragen. (Wagnis-​)Kapital hat sie nicht eingesetzt, weshalb sie auch nur einen geringen Honoraranteil von 30% an den von ihr veranlassten Honoraren erhalten hat. Der Einsatz von Kleininventar genügt für die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht. Dass Anschaffungen oder Renovierungen in der Praxis (bislang) einvernehmlich besprochen und beschlossen worden sind, ist unerheblich; maßgeblich ist, was gilt, wenn, aus welchen Gründen auch immer, kein Einvernehmen mehr herrschen sollte (näher: BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -, jeweils in juris, zur so genannten „Schönwetterselbstständigkeit“). Die Beigeladene zu 1) hat auch die eigene Arbeitskraft nicht mit den Verlustrisiken (und den Gewinnaussichten) des selbstständig erwerbstätigen (freien) Dienstleisters eingesetzt. Daran ändert es nichts, dass ihr für ihre Arbeitsleistung ein (arbeitnehmertypisches) Festgehalt nicht gezahlt worden ist, ihre Vergütung vielmehr in einem - festen - Anteil (30%) des von ihr erzielten zahnärztlichen Honorars bestanden hat. Diese Vergütungsregelung ist für die Tätigkeit des abhängig beschäftigten Arbeitnehmers zwar nicht typisch, prägt das Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) aber in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht, zumal auch (etwa) auf Abruf tätige oder unständig beschäftigte Arbeitnehmer über ein gleichbleibendes festes Arbeitsentgelt nicht verfügen und auch Arbeitnehmer die Aussicht haben können, durch Mehrarbeit ein höheres Arbeitsentgelt zu erzielen. Im Vertragszahnarztrecht angelegte Vergütungsrisiken (wie Honorarkürzungen) begründen ein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung beachtliches Unternehmerrisiko nicht (vgl. auch LSG Baden-​Württemberg, Urteil vom 12.12.2004, - L 4 R 1333/13 -, in juris). Dass die Beigeladene zu 1) die zahnärztliche Tätigkeit frei von (Fach-​)Weisungen verrichtet hat, ist in der Eigenart der Tätigkeit als Leistung höherer Dienste begründet; die Freiheit des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers (Dienstleisters) tritt darin nicht hervor. Im Außenverhältnis - gegenüber den Patienten (der Sache nach den „Kunden“ des „Unternehmens“ bzw. der Praxis) und den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen - ist die Beigeladene zu 1) insoweit nicht als selbstständige Dienstleisterin in Erscheinung getreten, als die Honorarabrechnung (auch) ihrer Behandlungsleistungen allein Aufgabe des Klägers gewesen ist (§ 8 Gesellschaftsvertrag). Dass sie Behandlungsverträge mit Privatpatienten kraft ihrer Vertretungsmacht hat abschließen können, ändert nichts. Auch im Übrigen spricht die ihr gemäß § 7 Gesellschaftsvertrag erteilte Alleinvertretungsmacht nur schwach für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zumal ihre Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis nach Maßgabe der genannten Vertragsbestimmung beschränkt worden ist. Sie bedarf (schon) für Rechtsgeschäfte mit einem Verpflichtungsvolumen über 2.500,- € und für alle Maßnahmen jenseits des normalen Geschäftsbetriebs der Zustimmung des Klägers. Das unterstreicht zusätzlich, dass das „Unternehmen“ - die Praxis - nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich hinsichtlich der Befugnis zur Bestimmung über die Geschicke des „Unternehmens“ wesentlich dem Kläger und nicht (auch) der Beigeladenen zu 1) zugeordnet ist. Eine gleichberechtigte Sozietät soll folgerichtig nach § 2 Gesellschaftsvertrag auch nur für die Zukunft (bei Vertragsschluss für die Zeit nach dem 31.08.2008) angestrebt werden. Die Beigeladene zu 1) soll die Praxis nunmehr nach Ausscheiden des Klägers im Jahr 2020 übernehmen; vorher soll eine Kapitalbeteiligung aber aus steuerrechtlichen Gründen nicht stattfinden (so die Angaben in der mündlichen Verhandlung des SG vom 30.01.2015). Diese - steuerrechtliche - Gestaltung steht im Zusammenwirken mit den übrigen Umständen des Einzelfalls der - sozialversicherungsrechtlichen - Einstufung der streitigen Tätigkeit als selbstständige (unternehmerische) Erwerbstätigkeit im Wege. Die Regelungen zu Urlaub und Krankheit geben der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ebenfalls nicht das Gepräge der selbstständigen Erwerbstätigkeit einer freien Dienstleisterin. Dagegen spricht insbesondere die ausschließlich dem Kläger zustehende Befugnis, bei über sechswöchiger Erkrankung der Beigeladenen zu 1) zu Lasten ihres Gewinnanteils einen Vertreter einzustellen (§ 13 Gesellschaftsvertrag). Dass die Beigeladene zu 1) - anders als bei LSG Baden-​Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, - L 4 R 1333/13, in juris - im Innenverhältnis von Haftungsansprüchen nicht freigestellt ist, fällt auch nach Auffassung des Senats nicht (mehr) ausschlaggebend ins Gewicht, zumal auch Arbeitnehmer - wenngleich (unstreitig nur) eingeschränkt - für Schlechtleistung haften müssen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 28.09.2011, - B 12 R 17/09 R -, in juris).

 

Die Umstände im Übrigen, unter denen die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit (während der streitigen Zeit) verrichtet hat, ändern am Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung nichts. Insoweit sind, wie eingangs dargelegt, hier vor allem die Bewertungen des Vertragszahnarztrechts in die Abwägung aller Einzelfallumstände einzubeziehen. Nach Auffassung des Senats hat eine Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) „in freier Praxis“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-​ZV (ebenfalls) nicht vorgelegen; es besteht hier ein Gleichklang zwischen der sozialversicherungsrechtlichen und der vertragszahnarztrechtlichen Bewertung, so dass nicht darüber entschieden zu werden braucht, was gilt, wenn ein solcher Gleichklang nicht vorliegt. Die rechtliche Gestaltung, die der Kläger und die Beigeladene zu 1) mit dem Gesellschaftsvertrag vom 08.04.2005 für ihre Zusammenarbeit gewählt haben, lässt es nicht zu, die Beigeladene zu 1) in vertragszahnarztrechtlicher Hinsicht als frei praktizierende Zahnärztin einzustufen. Dafür fehlt es an der nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2010, - B 6 KA 7/09 R -, in juris) erforderlichen wirtschaftlichen Komponente, nämlich an der Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch an der Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Risikos gelten die vorstehenden Ausführungen zur Frage des Unternehmerrisikos im Wesentlichen entsprechend. Da die festgestellten Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1) ihre zahnärztliche Tätigkeit (während der streitigen Zeit) verrichtet hat, in ihrer Gesamtheit - auch ohne den Gesichtspunkt fehlenden Kapitaleinsatzes - ein ausreichendes wirtschaftliches (Verlust-​)Risiko nicht begründen können und die für eine abhängige Beschäftigung (als angestellte Ärztin) sprechenden Gesichtspunkte auch im Übrigen deutlich überwiegen, kommt es ausschlaggebend nicht darauf an, ob aus vertragszahnärztlicher Sicht für das Merkmal der Tätigkeit „in freier Praxis“ (i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-​ZV) der Einsatz von (Wagnis-​)Kapital verzichtbar ist und eine so genannte „Nullbeteiligungsgesellschaft“ genügen kann; der Senat muss hierüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Frage, ob die Abfindungsregelung in § 10 Gesellschaftsvertrag eine i.S.d. der genannten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2010, a.a.O., in juris) hinreichende Beteiligung der Beigeladenen zu 1) am immateriellen Praxiswert begründen würde (zur Bedeutung einer Abfindungsregelung der in Rede stehenden Art auch LSG Baden-​Württemberg, Urteil vom 12.12.2014, - L 4 R 1333/13 -, in juris). Unerheblich ist schließlich, dass die an die seinerzeit noch bestehenden Zulassungssperren anknüpfende Regelung in § 10 Gesellschaftsvertrag seit dem Jahr 2007 keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat. Es kommt für das Gesamtbild der streitigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ausschlaggebend hierauf ebenfalls nicht an.

 

Die Beklagte hat danach zu Recht das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht (hier nur) zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung festgestellt und dem Kläger zu Recht die Nachzahlung der nicht abgeführten Beiträge und Umlagen aufgegeben. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.

 

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).


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