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Berechnung der Entfernung von Teilbögen nach GOÄ 2702

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Ravensburg  | Aktenzeichen: 5 C 887/16 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren

Urteilstext


Tenor

Das Amtsgericht Ravensburg hat gemäß 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 137,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 sowie EUR 8,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2.
Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Zutreffend wurde vorliegend die Gebührenziffer 2702 der GOÄ zugrunde gelegt (VG Stuttgart 12 K 3839/12 vom 24.4.2014). § 6 II GOZ gestattet solche Vorgehensweise, denn die Entfernung eines ungeteilten Bogens ist in der GOZ nicht geregelt auch nicht unter Nr. 6140 und 6150. Schon dem Wortlaut nach geht es dort jeweils nur um die Eingliederung eines ungeteilten- Bogens. Weil die Eingliederung eines Bogens nicht immer mit der Entfernung eines Bogens verbunden ist, beispielsweise bei der Ersteingliederung, ist es gerechtfertigt die Entfernung eines Bogens, die dem Behandlungsziel Wiedereingliederung des Bogens dient, gesondert abrechnungsfähig anzusehen. Ob das auch dann gilt, wenn im Rahmen der Ersteingliederung zur entsprechenden Korrektur eine Entfernung des Bogens notwendig ist, mag dahin stehen, diesbezüglich ist von den Parteien nichts vorgetragen.

Nebenforderungen: §§ 286 ff. BGB

Kosten: § 91 ZPO

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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