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Berechnung der Ä 3 bei getrennten Handlungsabschnitten

 | Gericht:  Amtsgericht (AG) Aurich  | Aktenzeichen: 12 C 711/15 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Gebühren

Urteilstext


Tenor

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 20,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen.

2.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von EUR 83,54 freizustellen.

3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Bezahlung einer Beratungsgebühr gemäß Ä3 GOZ.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung im Sinne der oben näher bezeichneten Gebührenordnung durchführte. Der Anspruch auf eine solche Gebühr aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag ist ausgelöst, wenn die Beratung über einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten hinausgeht. Das hat die Zeugin in der Beweisaufnahme vom 6.6.2016 überzeugend bekundet. Demnach fand in einem separaten, vom Behandlungszimmer getrennten Raum eine Beratung des Beklagten durch den Kläger statt, die 12 Minuten andauerte. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Ausführungen der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Hingegen bestehen Zweifel daran, dass der Beklagte anlässlich der Beratung durch den Kläger die Dauer des Beratungsgespräches festhielt.
Es fanden auch 2 gebührenrechtlich relevante Handlungsabschnitte statt, nämlich der in dem Beratungsraum und ein weiterer im Behandlungszimmer. Daher ist die Geltendmachung der Beratungsgebühr nicht zu beanstanden, obwohl wenig später die eigentlichen Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Der Beklagte befand sich mit der Bezahlung der Rechnung vom 17.11.2014 im Verzug. Die Beauftragung des Bevollmächtigten zur Durchführung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung ist als Verzugsschaden im Sinne des § 2808GB anzusehen. Die Höhe der Forderung entspricht der Mittelgebühr, also dem üblichen Vergütungssatz für Rechtsanwälte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.


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