Urteilstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin war seit 1990 in zahnärztlicher Behandlung bei der Beklagten. Als die Beklagte ihr im November 2004 die Notwendigkeit einer mit der Extraktion mehrerer Zähne verbundenen umfassenden Gebisssanierung eröffnete, wandte sich die Klägerin an den Zahnarzt Dr. H. Dieser bestätigte den Befund der Beklagten. Bei einer am 22. November 2004 vorgenommenen Untersuchung stellte er ein stark parodontal geschädigtes Gebiss mit diversen kariösen Läsionen, starken Plaque- und Konkrementanlagerungen sowie teils stark abstehenden Füllungsrändern und Karies unter diversen Kronen fest. Die vorgenommene Röntgendiagnostik zeigte zudem einen horizontalen und vertikalen Knochenabbau im Bereich der Zähne 17, 16, 47, 46, 42, 41, 31 und 32 und koronale Zerstörungen am Zahn 15. Die Klägerin ließ sich im weiteren von Dr. H. behandeln, der nach der Entfernung der Zähne 16, 15, 22, 47, 46, 42, 41, 31, 32 und 35 sowie einer Wurzelspitzenresektion und Wurzelfüllung des Zahnes 23 eine neue prothetische Versorgung vornahm.
Die Klägerin macht die Beklagte für den von Dr. H. festgestellten krankhaften Zustand ihrer Zähne verantwortlich. Sie hat behauptet, die Beklagte habe sie, obwohl sie sich regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen vorgestellt habe, in den Jahren 1990 bis 2004 nicht sachgerecht zahnärztlich betreut; insbesondere habe sie die erforderliche Aufklärung über die von ihr, der Klägerin, selbst zu beachtende Mundhygiene unterlassen. Auch habe die Beklagte nicht auf einen sich verschlechternden Zustand ihres Zahnbestandes hingewiesen. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Beklagten wären die im Jahre 2004 erfolgten Zahnextraktionen und die Wurzelspitzenresektion nicht erforderlich gewesen.
Mit der Klage hat die Klägerin in Höhe von 6.504,15 € Ersatz des von ihr an Dr. H. für dessen Behandlung gezahlten Eigenanteils verlangt. Ferner hat sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 € sowie die Zahlung von 543,15 € nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.
Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist den Vorwürfen der Klägerin entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, der im Jahre 2004 festgestellte Zahnbefund sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die erforderliche Mundhygiene trotz ihr erteilter Hinweise auf den sich verschlechternden Zustand der Zähne und deren erforderliche Pflege vernachlässigt habe. Seit 1995 habe sie Kontrolltermine zudem nur unregelmäßig wahrgenommen.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat die Klage durch das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil abgewiesen.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie erneut geltend, dass die Beklagte über die gesamte Behandlungszeit ihrer zahnärztlichen Behandlungsaufgabe nicht sachgerecht nachgekommen sei und deshalb den pathologischen Zahnzustand bei ihr zu vertreten habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2006 zu verurteilen,
1. an sie 6.504,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 543,15 € zu zahlen;
2. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch sowie für einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden nicht in der erforderlichen Weise dargetan hat. Dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich nämlich nicht mit der für eine Beweisanordnung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen inhaltlichen Substanz entnehmen, dass der Beklagten zahnärztliche Versäumnisse unterlaufen sind, für die sie haftungsrechtlich einzustehen hat.
Es ist zwar anerkannt, dass an die Substantiierungspflicht eines Klägers im Arzthaftungsprozess wegen seiner regelmäßig nicht vorhandenen genauen Einsicht in das Behandlungsgeschehen und des Fehlens von erforderlichem Fachwissen nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen sind. Der Tatsachenvortrag muss allerdings zumindest in groben Zügen nicht nur erkennen lassen, welcher Schaden dem behandelnden Arzt zur Last gelegt wird, sondern auch, aufgrund welchen ärztlichen Fehlverhaltens es hierzu gekommen sein soll (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Auflage, Rn. 580). Letzteres lässt sich dem Vortrag der Klägerin angesichts des überwiegend pauschalen und nicht auf konkrete Behandlungsabschnitte abstellenden Vortrages nicht entnehmen, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 24. Januar 2007 hingewiesen hat.
Der Auffassung der Klägerin, wonach sich das unzureichende diagnostische und therapeutische Vorgehen der Beklagten in Anbetracht der über viele Jahre andauernden zahnärztlichen Behandlung bereits aufgrund des von dem Nachbehandler Dr. H. am 22. November 2004 dokumentierten Befundes ergibt, ist nicht zu folgen. Dieser Befund könnte der Beklagten nur dann zugerechnet werden, wenn sie eine zuvor gebotene Behandlung - insbesondere zur Behebung von kariösen und parodontalen Defekten und zur Beseitigung von Zahnsteinablagerungen - unterlassen hätte, was die Klägerin nicht darlegt. Aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten ergibt sich im Gegenteil, dass, nachdem bei der Klägerin bereits in den Jahren zuvor Kariesbehandlungen erfolgt waren, nach dem Auftreten entsprechender Beschwerden am 27. November 2001 ein Zahnstatus erhoben und in der Folge unter anderem weitere Kariesbehandlungen durchgeführt wurden. Dass die Beklagte die Klägerin wegen des sich verschlechternden Zustandes ihrer Zähne bereits im April 2002 auf die Notwendigkeit einer Gebisssanierung hingewiesen hat, ergibt sich im übrigen daraus, dass sie zu dieser Zeit einen Heil- und Kostenplan, der eine prothetische Neuversorgung - und nicht lediglich kosmetische Maßnahmen - vorsah, fertigte und der Klägerin übergab. Es wäre unter diesen Umständen Sache der für den Vorwurf eines Behandlungsfehlers darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin, die von der Beklagten dokumentierten Befunde und die beschriebenen Behandlungsmaßnahmen konkret zu widerlegen oder vorzutragen, dass es sich um fehlerhafte und/oder ungeeignete Maßnahmen handelte. An einem entsprechenden konkreten Sachvortrag, der nicht durch den Hinweis auf den im November 2004 erhobenen Befundes ersetzt werden kann, fehlt es.
Ohne Erfolg macht die Klägerin im übrigen geltend, die Beklagte habe sie nicht ausreichend über den schlechten Zustand der Zähne und die erforderlichen Pflegemaßnahmen aufgeklärt, was aufgrund der bislang unzureichenden Zahnreinigung letztlich zu den eingetretenen Schäden geführt habe. Es kann dabei unterstellt werden, dass es im Einzelfall Aufgabe des Zahnarztes sein kann, seinen Patienten über eine geeignete Zahnpflege aufzuklären und dabei auch eine Änderung der Reinigungsgewohnheiten anzusprechen. Ausweislich der Behandlungsdokumentation wurde die Klägerin allerdings jedenfalls seit 1995 mehrfach auf Mängel ihrer Mundhygiene hingewiesen. Zwar bestreitet die Klägerin eine entsprechende Aufklärung und behauptet insoweit eine Manipulation der Karteieinträge. Weil sich die Berufung auf eine fehlerhaft unterbliebene therapeutische Aufklärung, um die es sich bei der Erläuterung der notwendigen Zahnhygiene handelt, in rechtlicher Hinsicht als Vorwurf eines Behandlungsfehlers darstellt, ist es allerdings Sache der Klägerin, das Unterbleiben der von der Beklagten im einzelnen behaupteten Aufklärung über ihre Mundhygiene und die zu treffenden Maßnahmen zu beweisen. Einen entsprechenden Beweis hat die Klägerin nicht angetreten, er wird auch nicht durch die Vorlage des sog. Bonusheftes geführt, in dem die Beklagte lediglich vorgenommene zahnärztliche Untersuchungen bestätigt.
Ein konkreter Haftungsansatz ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aufgrund der von Dr. H. im November 2004 festgestellten stark abstehenden Füllungsränder (nicht "Kronenränder"). Ob ein solcher Befund der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen ist, könnte nur dann sachverständig begutachtet werden, wenn vorgetragen würde, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte entsprechende Arbeiten an den jeweiligen Zähnen vorgenommen hätte. Denn nur in diesem Fall könnte beurteilt werden, ob Füllungen fehlerhaft gefertigt worden sind, oder ob es erforderlich gewesen wäre, unzureichende Füllungen zu erneuern. Auch an einem solchen Vortrag fehlt es indes. Deshalb gibt es keine Tatsachengrundlage, aufgrund derer ein Sachverständiger beurteilen könnte, inwieweit und aufgrund welcher Umstände die Beklagte den im Jahre 2004 festgestellten Zahnbefund zu vertreten haben könnte.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
Die Beschwer der Klägerin liegt unter 20.000 €.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.504,15 € festgesetzt.