Urteilstext
Tatbestand
I.
Mit Urteil vom 3. Februar 1999 hat das Berufsgericht für  Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz gegen das Kammermitglied  eine Geldbuße von 900,-- DM verhängt, weil es nach Ansicht des Gerichts  eine schuldhafte Berufspflichtverletzung gemäß § 43 des  Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl S. 649),  zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des  Heilberufsgesetzes vom 22. November 1995 (GVBl S. 526) wegen nach § 21  der Berufsordnung für Ärzte von Rheinland-Pfalz in der vorliegend noch  anzuwendenden Fassung vom 23. November 1993 - BOÄ - (Ärzteblatt von  Rheinland-Pfalz vom 1. März 1994) unzulässiger Werbung begangen hat.
Das  Kammermitglied beantragt mit seiner Berufung, das Urteil des  Berufsgerichts aufzuheben, da keine Berufspflichtverletzung vorliege und  das Urteil nebst seiner Begründung der geltenden europäischen  Rechtsprechung in keinster Weise standhalte.
Im Einzelnen hat  sich folgender Sachverhalt ergeben: Das Kammermitglied ist als  niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und  Sportmedizin tätig. Seine Praxis befindet sich in ...-...; in ihr sind  neben dem Kammermitglied noch eine weitere praktische Ärztin, ein  Internist und Diabetologe sowie drei Arzthelferinnen tätig.
Ende  1997 veröffentlichte das Kammermitglied mehrere seine Praxis betreffende  Anzeigen. Hierbei handelte es sich um eine am 27. November 1997 im 
"Geschäftsanzeiger    " - Amtliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinden ... und ... - erschienene Anzeige mit folgendem Inhalt:
PRAXIS DR. ...
Allgemeinmedizin-Naturheilverfahren-Sportmedizin
... (…)
Verehrte Patientinnen, verehrte Patienten, am Montag, den
1. Dezember feiern wir unser ... Praxisjubiläum
Wir  möchten uns auf diesem Wege für Ihr stetes Vertrauen und Ihre Treue  bedanken und Ihnen versprechen, dass wir uns auch weiterhin mit unserer  ganzen Kraft und Engagement für Ihre Gesundheit einsetzen werden.
Ihr Praxisteam Dr. ...
Frau …
Frau …
Frau …
Frau Dr. med    prakt. Ärztin …
Herr Dr. med …
Internist und Diabetologe …
Herr Dr. med …
Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, …
Naturheilverfahren und Dipl.-Chemiker …
ferner  um zwei am 10. und 11. Dezember 1997 im "Geschäftsanzeiger" - Amtliches  Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinden ..., ... und ... - bzw.  abermals im "Geschäftsanzeiger/Der ..." erschienene gleichlautende  Anzeigen mit folgendem 
Inhalt:
Praxis Dr. ...
Allgemeinmedizin-Naturheilverfahren-Sportmedizin ... (…) ...-
Für  die zahlreichen Glückwünsche, Geschenke, Aufmerksamkeiten, Zusprüche  und Aufmunterungen (in schwierigen gesundheitspolitischen Zeiten)  anlässlich unseres ... Praxisjubiläums bedanken wir uns recht herzlich!
Ihr Praxisteam Dr. ...
Frau …, Frau …, Frau …
Frau Dr. med    -prakt.Ärztin …,
Herr Dr. med … -Facharzt für Innere Medizin und Diabetologe DDG – 
Herr Dr. med - Facharzt für Allgemeinmedizin und 
Dipl.-Chemiker …
sowie  um eine weitere am 17. Dezember 1997 wiederum im "Geschäftsanzeiger" -  Amtliches Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinden ..., ... und ... -  erschienene Anzeige mit folgendem Inhalt:
PRAXIS DR. MED. ... Allgemeinmedizin-Naturheilverfahren-Sportmedizin ... (…)
Verehrte Patientinnen, verehrte Patienten, wir machen
Urlaub vom 22.12.97 bis zum 3.1.98
Frohe Weihnachten und alle Gute im neuen Jahr
wünscht Ihnen
Ihr Praxisteam Dr. ...
Frau Dr. med … - prakt. Ärztin
Herr Dr. med … - Facharzt für Innere Medizin und Diabetologe DDG – 
Herr Dr. med … Facharzt für Allgemeinmedizin und Dipl.-Chemiker-
Frau …, Frau …, Frau …
Mit  Schreiben vom 11. und 23. Dezember 1997 sowie vom 15. Januar 1998 wies  die Bezirksärztekammer Pfalz das Kammermitglied darauf hin, dass in  diesen Anzeigen vom 23. November, 11. und 17. Dezember 1997 ein Verstoß  gegen das ärztliche Werbeverbot zu sehen sei. Daraufhin teilte das  Kammermitglied mit Schreiben vom 19. und 20. Januar 1998 mit, dass die  Feier seines ... Praxisjubiläums am 1. Dezember 1997 der Realität  entsprochen habe und dass das mit dieser Tatsache korrelierende Inserat  nach seinem Rechtsempfinden keine Werbung darstelle, sondern vielmehr  für seine Patienten eine Art von "interessanter" Information, die nach  der Rechtsprechung erlaubt sei. Das Danksagungsinserat sei in Anbetracht  der vorangegangenen Jubiläumsanzeige nur logisch, inhaltlich konsequent  und im Übrigen schlichtweg höflich und anständig gewesen, sodass darin  kein Berufsordnungsverstoß gesehen werden könne. Schließlich handele es  sich bei den in dem die urlaubsbedingte Praxisschließung zum  Jahreswechsel anzeigenden Inserat aufgenommenen Wünschen zum  Weihnachtsfest und dem Neuen Jahr, die einer verbreiteten Übung der  Ärzteschaft entspreche, um eine selbstverständliche Höflichkeit, welche  die Berufsordnung erlauben sollte.
Der Vorstand der  Landesärztekammer hielt diese Einwendungen für unbegründet und hat wegen  der in Rede stehenden Anzeigen unter dem 20. August 1998 die Einleitung  eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen das Kammermitglied  beantragt.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der zum  Gegenstand der Beratung gemachten oben angeführten Zeitungsanzeigen  (Bl. 5 bzw. 7, Bl. 4 und 10 sowie Bl. 8 der Gerichtsakten) und der  schriftsätzlichen Einlassungen des Kammermitglieds im Rahmen seiner  Anhörung durch die Bezirksärztekammer (vgl. Bl. 15 bis 19 der  Gerichtsakten).
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung des Kammermitglieds bleibt in der Sache ohne Erfolg.
II.
Das  Kammermitglied hat eine schuldhafte Berufspflichtverletzung begangen,  die gemäß § 43 Abs. 1 HeilBG zu ahnden war. Es hat mit der Aufgabe der  Anzeigen vom 27. November sowie vom 11. und 17. Dezember 1997 gegen § 21  Abs. 1 Satz 1 BOÄ verstoßen; inwieweit ein entsprechender Verstoß auch  noch in der angeblichen Aufgabe einer weiteren Anzeige aus Anlass des  zehnjährigen Praxisjubiläums im Dezember 1997 bzw. in der tatsächlichen  Aufgabe einer weiteren Danksagungsanzeige am 10. Dezember 1997 zu sehen  gewesen wäre, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, nachdem erstere  Anzeige im Rahmen der Antragstellung der Landesärztekammer vom 20.  August 1998 nicht mitvorgelegt worden ist und Letztere - ungeachtet  ihrer Vorlage - ersichtlich nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht  worden war.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BOÄ ist dem Arzt jegliche  Werbung untersagt. Allerdings bedeutet diese Untersagung ungeachtet  ihres Wortlautes nicht, dass dem Arzt damit jede Werbung schlechthin  verboten wäre. Das in Rede stehende Werbeverbot findet vielmehr seine  Grenze an der auch dem Arzt durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG  - eingeräumten Freiheit der Berufsausübung. Diese schützt nicht nur die  berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der  Berufsausübung zusammenhängt und ihr dient. Sie schließt mithin die  Außendarstellung des Arztes ein und zwar auch soweit sie auf die  Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Das bedeutet nach  allgemeiner Auffassung und wie vom Berufsgericht schon zutreffend  gesehen eine Relativierung des generellen Werbeverbotes und macht eine  verfassungskonforme Auslegung etwa entgegenstehender Berufsordnungen  dahin nötig, dass dem Arzt lediglich die berufswidrige Werbung untersagt  wird (vgl. BVerfGE 71, 162, BVerfGE 85, 248 sowie BVerfG in NJW 1997,  S. 2510, BVerfG in DÖV 1998, S. 513 sowie Urteil des erkennenden  Gerichts vom 17. Juni 1998 - LBGH 13038/97.OVG -).
Auch wenn das  Merkmal "berufswidrig" begrifflich Unschärfen aufweist, so lässt es sich  mit Blick auf den Zweck des ärztlichen Werbeverbotes dennoch weiter  präzisieren, soll dieses doch letztlich im Interesse der Volksgesundheit  einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des  Arztberufs vorbeugen, Verfälschungen des ärztlichen Berufsbildes  verhindern, wie sie andernfalls bei der Verwendung in der gewerblichen  Wirtschaft üblicher Werbemethoden einträten, und das Vertrauen der  Bevölkerung wahren, dass die Behandlung des Arztes nicht etwa von  wirtschaftlichen Interessen, sondern von medizinischen Notwendigkeiten  bestimmt wird. Das bedeutet, dass immer dann von einer berufswidrigen  Werbung auszugehen ist, wenn durch die Art der Außendarstellung des  Arztes die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Berufsstandes, das  berufliche Verantwortungsbewusstsein oder das Vertrauen der  Öffentlichkeit in den Berufsstand tangiert werden, weil über rein  sachliche und notwendige Informationen der Adressaten hinaus bei diesen  eine die Willensbildung ansprechende Erreichung eines positiven  Eindrucks gerade für den einzelnen Arzt angestrebt wird. Auf der anderen  Seite sind Außendarstellungen des Arztes ungeachtet des damit  einhergehenden gewissen werbewirksamen Verhaltens hingegen solange  unbedenklich, als sie sich auf die Führung der von ihm rechtmäßig  erworbenen Titel und Facharztbezeichnungen beschränken sowie seine  ärztliche Tätigkeit durch entsprechende Praxisschilder, bestimmte  Presseanzeigen oder durch die Aufnahme in Adress-bücher bzw. andere  einschlägige Verzeichnisse nach außen kundtun, da bei diesen  Verlautbarungen der sachlich notwendige Hinweis auf die Dienste des  Arztes so eindeutig im Vorgrund steht, dass das davon angesprochene  Informationsinteresse den damit verbundenen Werbeeffekt weit in den  Hintergrund treten lässt (vgl. neben der bereits angeführten  Rechtsprechung ferner Urteil des erkennenden Gerichts vom 27. April 1994  - LBGH 12498/93.OVG -, NJW 1995, 1633).
Die hiernach  vorgezeichnete Abgrenzung zwischen unzulässigen und zulässigen  Verlautbarungen wird zudem durch die die typischen Erscheinungsformen  der ärztlichen Außendarstellung regelnden Bestimmungen der §§ 26 ff. BOÄ  zusätzlich konkretisiert. So bestimmt § 26 BOÄ, dass Zeitungsanzeigen  über die Niederlassung oder Zulassung außer der Anschrift der Praxis nur  die auch für Praxisschilder nach § 27 BOÄ gestatteten Angaben enthalten  dürfen und überdies nur in beschränkter Zahl und im zeitnahen  Zusammenhang mit der Niederlassung oder Zulassung veröffentlicht werden  dürfen bzw. dass im Übrigen Zeitungsanzeigen nur bei längerer  Abwesenheit von der Praxis oder Krankheit sowie bei der Verlegung der  Praxis oder bei Änderungen der Sprechstundenzeiten oder der  Fernsprechnummer erfolgen dürfen. Ähnlich sieht demgemäß § 27 BOÄ vor,  dass der Inhalt der Praxisschilder begrenzt ist auf den Namen und die  Bezeichnung des Arztes oder eine Arztbezeichnung nach der  Weiterbildungsordnung, auf die Sprechstunden sowie auf Zusätze über  medizinische akademische Grade, ärztliche Titel, Privatwohnung und  Fernsprechnummer sowie über die Zulassung zu Krankenkassen oder als  Durchgangsarzt, wobei diese Schilder gemäß § 28 BOÄ nicht in  aufdringlicher Form gestaltet und angebracht werden und das übliche Maß  von etwa 35 x 50 cm nicht übersteigen dürfen. Ebenso gelten die  Beschränkungen des § 27 BOÄ nach § 29 BOÄ sinngemäß auch hinsichtlich  der Gestaltung der ärztlichen Briefbogen, Rezeptvordrucke und Stempel.  Abschließend sei in diesem Zusammenhang auch noch auf § 22 a BOÄ  verwiesen, wonach sachliche Informationen der Patienten, auch wenn sie  lediglich in den Praxisräumen erfolgen, auch insoweit unzulässig sind,  als eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen  unterbleibt.
Nach Maßgabe dieser rechtlichen Vorgaben, gegen  deren Vereinbarkeit mit dem aufgezeigten höherrangigen Recht weder  Bedenken ersichtlich sind noch in der Berufungsbegründung näher  dargelegt werden, kann indes auch aus der Sicht des erkennenden Gerichts  nicht zweifelhaft sein, dass die drei Anzeigen vom 27. November 1997  sowie vom 11. und 17. Dezember 1997 eine berufswidrige Werbung im Sinne  des § 21 Abs. 1 Satz 1 BOÄ darstellen. Dies gilt zunächst ohne weiteres  für die beiden zuerst genannten Anzeigen aus Anlass des zehnjährigen  Praxisjubiläums, die vom Kammermitglied ohne jeden nach § 26 Abs. 1 oder  Abs. 2 BOÄ als zulässig anerkannten Grund aufgegeben wurden und die im  Übrigen auch sonst keinerlei als sachlich notwendige Information  anzusehende Verlautbarung enthielten. Tatsächlich hat demgemäß das  Kammermitglied im Rahmen seiner Anhörung selbst eingeräumt, dass die  erste Anzeige vom 27. November 1997 auch aus seiner Sicht lediglich eine  Art "interessante" Information für die Patienten beinhaltet habe und  dass die zweite Anzeige vom 11. Dezember 1997 letztlich nicht mehr als  eine logische Konsequenz der ersten gewesen sei. Hinzu kommt, dass die  Anzeigen schon aufgrund ihrer Größe von über 8 x 12 cm und ihrer  Aufmachung eher aufdringlich wirken und überdies den Namen des  Kammermitglieds nicht nur insgesamt an drei Stellen anführen, sondern  ihn darüber hinaus an zwei Stellen durch seine besondere Hervorhebung im  Druck noch zusätzlich herausstreichen. Dass mit diesen Anzeigen das  Kammermitglied nebst seiner Praxis ganz gezielt in ein positives Licht  gerückt werden sollte, wird des Weiteren vollends daran deutlich, dass  durch die namentliche Nennung des gesamten Praxisteams in Verbindung mit  der Danksagung an die Patienten für ihr bisheriges stetes Vertrauen und  ihre Treue nebst dem Versprechen, sich auch weiterhin mit ganzer Kraft  und Engagement für deren Gesundheit einzusetzen, in der Anzeige vom 27.  November 1997 bzw. in Verbindung mit der neuerlichen Danksagung für die  zahlreichen Glückwünsche, Geschenke, Aufmerksamkeiten, Zusprüche und  Aufmunterungen in der Anzeige vom 11. Dezember 1997 jeweils ganz bewusst  der Eindruck erweckt werden sollte, der Leser habe es hier  offensichtlich mit einer besonders qualifizierten wie aber auch  besonders patientenfreundlichen Praxis zu tun. Dies gilt in ähnlicher  Weise allerdings auch für die dritte Anzeige vom 17. Dezember 1997.  Selbst wenn diese mit ihrem Hinweis auf die urlaubsbedingte  Praxisschließung vom 22. Dezember 1997 bis zum 3. Januar 1998 durchaus  einem nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 BOÄ zulässigen Informationszweck  gedient hatte und die in ihr mitangeführten Wünsche zu den Feiertagen  und dem Jahreswechsel mittlerweile einer derart weit verbreiteten Übung  der Ärzte wie auch Erwartung der Patienten entsprechen, dass deren  Anfügung schon von daher kein Werbeeffekt mehr beigemessen werden kann,  so ist doch bezüglich dieser Anzeige ebenfalls zu beanstanden, dass sie  wie die beiden ersten Anzeigen wiederum das gesamte Praxisteam  namentlich anführt und abermals insgesamt dreimal den Namen des  Kammermitgliedes selbst nennt.
Steht nach alledem fest, dass das  Kammermitglied mit der Aufgabe der drei Anzeigen objektiv gegen das  Werbeverbot des § 21 Abs. 1 Satz 1 BOÄ verstoßen hat, so zeigt sich  weiter, dass es diese Berufspflichtverletzung auch schuldhaft begangen  hat. Soweit es darauf verweist, dass die Anzeigen seiner Meinung nach  lediglich einen der Realität entsprechenden Inhalt gehabt hätten bzw.  einer logischen Konsequenz entsprochen hätten bzw. höflich und anständig  gewesen seien, liegen diese Einwendungen ersichtlich neben der Sache,  nachdem für die Aufgabe der beiden ersten Anzeigen schon kein von § 26  BOÄ anerkannter Anlass bestanden hatte und im Übrigen die Aufmachung und  der Inhalt aller drei Anzeigen erkennbar nicht den oben dargestellten  konkretisierenden Anforderungen der Berufsordnung für Ärzte genügte.  Zudem kommt im Hinblick auf die dritte Anzeige noch hinzu, dass die  Bezirksärztekammer der Pfalz das Kammermitglied bereits vor deren  Erscheinen auf die bezüglich der beiden ersten Anzeigen bestehenden  Bedenken ausdrücklich hingewiesen hatte, sodass es von daher ohne  weiteres um die Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens gewusst hatte.
III.
Vor  diesem Hintergrund ist schließlich nach der Überzeugung des erkennenden  Gerichts auch die vom Berufsgericht nach Maßgabe des § 44 HeilBG in  einer Höhe von 900,-- DM festgesetzte Geldbuße gerechtfertigt. Dass es  bei der Bemessung der hiernach gegen das Kammermitglied wegen der  aufgezeigten schuldhaften Berufspflichtverletzung zu verhängenden  Maßnahme von vornherein nicht etwa noch mit einer Warnung oder einem  Verweis sein Bewenden haben konnte, liegt in Anbetracht seiner  dreimaligen und teilweise doch ganz erheblichen Verstöße gegen das  Verbot berufswidriger Werbung auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als das  Kammermitglied den damit einhergehenden Werbeeffekt ersichtlich nicht  etwa nur in Kauf genommen, sondern vielmehr gezielt angestrebt hatte, um  sich so gegenüber den anderen Ärzten einen unzulässigen  Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und als diese pflichtwidrige  Außendarstellung zudem ebenfalls entsprechend ihrer Zielsetzung  naturgemäß eine nicht unerhebliche Breitenwirkung gehabt hatte.
