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Bekanntgabe des Praxisjubiläums durch Zeitungsannoncen

 | Gericht:  Berufsgericht (BG) Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz  | Aktenzeichen: LBGH A 10639/99 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie:  Berufliche Kommunikation

Urteilstext


Tatbestand

I.
Mit Urteil vom 3. Februar 1999 hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz gegen das Kammermitglied eine Geldbuße von 900,-- DM verhängt, weil es nach Ansicht des Gerichts eine schuldhafte Berufspflichtverletzung gemäß § 43 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl S. 649), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 22. November 1995 (GVBl S. 526) wegen nach § 21 der Berufsordnung für Ärzte von Rheinland-Pfalz in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung vom 23. November 1993 - BOÄ - (Ärzteblatt von Rheinland-Pfalz vom 1. März 1994) unzulässiger Werbung begangen hat.

Das Kammermitglied beantragt mit seiner Berufung, das Urteil des Berufsgerichts aufzuheben, da keine Berufspflichtverletzung vorliege und das Urteil nebst seiner Begründung der geltenden europäischen Rechtsprechung in keinster Weise standhalte.

Im Einzelnen hat sich folgender Sachverhalt ergeben: Das Kammermitglied ist als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Sportmedizin tätig. Seine Praxis befindet sich in ...-...; in ihr sind neben dem Kammermitglied noch eine weitere praktische Ärztin, ein Internist und Diabetologe sowie drei Arzthelferinnen tätig.

Ende 1997 veröffentlichte das Kammermitglied mehrere seine Praxis betreffende Anzeigen. Hierbei handelte es sich um eine am 27. November 1997 im
"Geschäftsanzeiger    " - Amtliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinden ... und ... - erschienene Anzeige mit folgendem Inhalt:

PRAXIS DR. ...
Allgemeinmedizin-Naturheilverfahren-Sportmedizin
... (…)

Verehrte Patientinnen, verehrte Patienten, am Montag, den
1. Dezember feiern wir unser ... Praxisjubiläum

Wir möchten uns auf diesem Wege für Ihr stetes Vertrauen und Ihre Treue bedanken und Ihnen versprechen, dass wir uns auch weiterhin mit unserer ganzen Kraft und Engagement für Ihre Gesundheit einsetzen werden.
Ihr Praxisteam Dr. ...

Frau …
Frau …
Frau …
Frau Dr. med    prakt. Ärztin …
Herr Dr. med …
Internist und Diabetologe …
Herr Dr. med …
Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, …
Naturheilverfahren und Dipl.-Chemiker …

ferner um zwei am 10. und 11. Dezember 1997 im "Geschäftsanzeiger" - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinden ..., ... und ... - bzw. abermals im "Geschäftsanzeiger/Der ..." erschienene gleichlautende Anzeigen mit folgendem

Inhalt:

Praxis Dr. ...
Allgemeinmedizin-Naturheilverfahren-Sportmedizin ... (…) ...-

Für die zahlreichen Glückwünsche, Geschenke, Aufmerksamkeiten, Zusprüche und Aufmunterungen (in schwierigen gesundheitspolitischen Zeiten) anlässlich unseres ... Praxisjubiläums bedanken wir uns recht herzlich!

Ihr Praxisteam Dr. ...
Frau …, Frau …, Frau …
Frau Dr. med    -prakt.Ärztin …,
Herr Dr. med … -Facharzt für Innere Medizin und Diabetologe DDG –
Herr Dr. med - Facharzt für Allgemeinmedizin und
Dipl.-Chemiker …

sowie um eine weitere am 17. Dezember 1997 wiederum im "Geschäftsanzeiger" - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinden ..., ... und ... - erschienene Anzeige mit folgendem Inhalt:

PRAXIS DR. MED. ... Allgemeinmedizin-Naturheilverfahren-Sportmedizin ... (…)

Verehrte Patientinnen, verehrte Patienten, wir machen
Urlaub vom 22.12.97 bis zum 3.1.98
Frohe Weihnachten und alle Gute im neuen Jahr
wünscht Ihnen

Ihr Praxisteam Dr. ...
Frau Dr. med … - prakt. Ärztin
Herr Dr. med … - Facharzt für Innere Medizin und Diabetologe DDG –
Herr Dr. med … Facharzt für Allgemeinmedizin und Dipl.-Chemiker-
Frau …, Frau …, Frau …

Mit Schreiben vom 11. und 23. Dezember 1997 sowie vom 15. Januar 1998 wies die Bezirksärztekammer Pfalz das Kammermitglied darauf hin, dass in diesen Anzeigen vom 23. November, 11. und 17. Dezember 1997 ein Verstoß gegen das ärztliche Werbeverbot zu sehen sei. Daraufhin teilte das Kammermitglied mit Schreiben vom 19. und 20. Januar 1998 mit, dass die Feier seines ... Praxisjubiläums am 1. Dezember 1997 der Realität entsprochen habe und dass das mit dieser Tatsache korrelierende Inserat nach seinem Rechtsempfinden keine Werbung darstelle, sondern vielmehr für seine Patienten eine Art von "interessanter" Information, die nach der Rechtsprechung erlaubt sei. Das Danksagungsinserat sei in Anbetracht der vorangegangenen Jubiläumsanzeige nur logisch, inhaltlich konsequent und im Übrigen schlichtweg höflich und anständig gewesen, sodass darin kein Berufsordnungsverstoß gesehen werden könne. Schließlich handele es sich bei den in dem die urlaubsbedingte Praxisschließung zum Jahreswechsel anzeigenden Inserat aufgenommenen Wünschen zum Weihnachtsfest und dem Neuen Jahr, die einer verbreiteten Übung der Ärzteschaft entspreche, um eine selbstverständliche Höflichkeit, welche die Berufsordnung erlauben sollte.

Der Vorstand der Landesärztekammer hielt diese Einwendungen für unbegründet und hat wegen der in Rede stehenden Anzeigen unter dem 20. August 1998 die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen das Kammermitglied beantragt.

III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der zum Gegenstand der Beratung gemachten oben angeführten Zeitungsanzeigen (Bl. 5 bzw. 7, Bl. 4 und 10 sowie Bl. 8 der Gerichtsakten) und der schriftsätzlichen Einlassungen des Kammermitglieds im Rahmen seiner Anhörung durch die Bezirksärztekammer (vgl. Bl. 15 bis 19 der Gerichtsakten).


Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Berufung des Kammermitglieds bleibt in der Sache ohne Erfolg.

II.
Das Kammermitglied hat eine schuldhafte Berufspflichtverletzung begangen, die gemäß § 43 Abs. 1 HeilBG zu ahnden war. Es hat mit der Aufgabe der Anzeigen vom 27. November sowie vom 11. und 17. Dezember 1997 gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 BOÄ verstoßen; inwieweit ein entsprechender Verstoß auch noch in der angeblichen Aufgabe einer weiteren Anzeige aus Anlass des zehnjährigen Praxisjubiläums im Dezember 1997 bzw. in der tatsächlichen Aufgabe einer weiteren Danksagungsanzeige am 10. Dezember 1997 zu sehen gewesen wäre, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, nachdem erstere Anzeige im Rahmen der Antragstellung der Landesärztekammer vom 20. August 1998 nicht mitvorgelegt worden ist und Letztere - ungeachtet ihrer Vorlage - ersichtlich nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden war.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BOÄ ist dem Arzt jegliche Werbung untersagt. Allerdings bedeutet diese Untersagung ungeachtet ihres Wortlautes nicht, dass dem Arzt damit jede Werbung schlechthin verboten wäre. Das in Rede stehende Werbeverbot findet vielmehr seine Grenze an der auch dem Arzt durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - eingeräumten Freiheit der Berufsausübung. Diese schützt nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und ihr dient. Sie schließt mithin die Außendarstellung des Arztes ein und zwar auch soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Das bedeutet nach allgemeiner Auffassung und wie vom Berufsgericht schon zutreffend gesehen eine Relativierung des generellen Werbeverbotes und macht eine verfassungskonforme Auslegung etwa entgegenstehender Berufsordnungen dahin nötig, dass dem Arzt lediglich die berufswidrige Werbung untersagt wird (vgl. BVerfGE 71, 162, BVerfGE 85, 248 sowie BVerfG in NJW 1997, S. 2510, BVerfG in DÖV 1998, S. 513 sowie Urteil des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 1998 - LBGH 13038/97.OVG -).

Auch wenn das Merkmal "berufswidrig" begrifflich Unschärfen aufweist, so lässt es sich mit Blick auf den Zweck des ärztlichen Werbeverbotes dennoch weiter präzisieren, soll dieses doch letztlich im Interesse der Volksgesundheit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen, Verfälschungen des ärztlichen Berufsbildes verhindern, wie sie andernfalls bei der Verwendung in der gewerblichen Wirtschaft üblicher Werbemethoden einträten, und das Vertrauen der Bevölkerung wahren, dass die Behandlung des Arztes nicht etwa von wirtschaftlichen Interessen, sondern von medizinischen Notwendigkeiten bestimmt wird. Das bedeutet, dass immer dann von einer berufswidrigen Werbung auszugehen ist, wenn durch die Art der Außendarstellung des Arztes die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Berufsstandes, das berufliche Verantwortungsbewusstsein oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand tangiert werden, weil über rein sachliche und notwendige Informationen der Adressaten hinaus bei diesen eine die Willensbildung ansprechende Erreichung eines positiven Eindrucks gerade für den einzelnen Arzt angestrebt wird. Auf der anderen Seite sind Außendarstellungen des Arztes ungeachtet des damit einhergehenden gewissen werbewirksamen Verhaltens hingegen solange unbedenklich, als sie sich auf die Führung der von ihm rechtmäßig erworbenen Titel und Facharztbezeichnungen beschränken sowie seine ärztliche Tätigkeit durch entsprechende Praxisschilder, bestimmte Presseanzeigen oder durch die Aufnahme in Adress-bücher bzw. andere einschlägige Verzeichnisse nach außen kundtun, da bei diesen Verlautbarungen der sachlich notwendige Hinweis auf die Dienste des Arztes so eindeutig im Vorgrund steht, dass das davon angesprochene Informationsinteresse den damit verbundenen Werbeeffekt weit in den Hintergrund treten lässt (vgl. neben der bereits angeführten Rechtsprechung ferner Urteil des erkennenden Gerichts vom 27. April 1994 - LBGH 12498/93.OVG -, NJW 1995, 1633).

Die hiernach vorgezeichnete Abgrenzung zwischen unzulässigen und zulässigen Verlautbarungen wird zudem durch die die typischen Erscheinungsformen der ärztlichen Außendarstellung regelnden Bestimmungen der §§ 26 ff. BOÄ zusätzlich konkretisiert. So bestimmt § 26 BOÄ, dass Zeitungsanzeigen über die Niederlassung oder Zulassung außer der Anschrift der Praxis nur die auch für Praxisschilder nach § 27 BOÄ gestatteten Angaben enthalten dürfen und überdies nur in beschränkter Zahl und im zeitnahen Zusammenhang mit der Niederlassung oder Zulassung veröffentlicht werden dürfen bzw. dass im Übrigen Zeitungsanzeigen nur bei längerer Abwesenheit von der Praxis oder Krankheit sowie bei der Verlegung der Praxis oder bei Änderungen der Sprechstundenzeiten oder der Fernsprechnummer erfolgen dürfen. Ähnlich sieht demgemäß § 27 BOÄ vor, dass der Inhalt der Praxisschilder begrenzt ist auf den Namen und die Bezeichnung des Arztes oder eine Arztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung, auf die Sprechstunden sowie auf Zusätze über medizinische akademische Grade, ärztliche Titel, Privatwohnung und Fernsprechnummer sowie über die Zulassung zu Krankenkassen oder als Durchgangsarzt, wobei diese Schilder gemäß § 28 BOÄ nicht in aufdringlicher Form gestaltet und angebracht werden und das übliche Maß von etwa 35 x 50 cm nicht übersteigen dürfen. Ebenso gelten die Beschränkungen des § 27 BOÄ nach § 29 BOÄ sinngemäß auch hinsichtlich der Gestaltung der ärztlichen Briefbogen, Rezeptvordrucke und Stempel. Abschließend sei in diesem Zusammenhang auch noch auf § 22 a BOÄ verwiesen, wonach sachliche Informationen der Patienten, auch wenn sie lediglich in den Praxisräumen erfolgen, auch insoweit unzulässig sind, als eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt.

Nach Maßgabe dieser rechtlichen Vorgaben, gegen deren Vereinbarkeit mit dem aufgezeigten höherrangigen Recht weder Bedenken ersichtlich sind noch in der Berufungsbegründung näher dargelegt werden, kann indes auch aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht zweifelhaft sein, dass die drei Anzeigen vom 27. November 1997 sowie vom 11. und 17. Dezember 1997 eine berufswidrige Werbung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BOÄ darstellen. Dies gilt zunächst ohne weiteres für die beiden zuerst genannten Anzeigen aus Anlass des zehnjährigen Praxisjubiläums, die vom Kammermitglied ohne jeden nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 BOÄ als zulässig anerkannten Grund aufgegeben wurden und die im Übrigen auch sonst keinerlei als sachlich notwendige Information anzusehende Verlautbarung enthielten. Tatsächlich hat demgemäß das Kammermitglied im Rahmen seiner Anhörung selbst eingeräumt, dass die erste Anzeige vom 27. November 1997 auch aus seiner Sicht lediglich eine Art "interessante" Information für die Patienten beinhaltet habe und dass die zweite Anzeige vom 11. Dezember 1997 letztlich nicht mehr als eine logische Konsequenz der ersten gewesen sei. Hinzu kommt, dass die Anzeigen schon aufgrund ihrer Größe von über 8 x 12 cm und ihrer Aufmachung eher aufdringlich wirken und überdies den Namen des Kammermitglieds nicht nur insgesamt an drei Stellen anführen, sondern ihn darüber hinaus an zwei Stellen durch seine besondere Hervorhebung im Druck noch zusätzlich herausstreichen. Dass mit diesen Anzeigen das Kammermitglied nebst seiner Praxis ganz gezielt in ein positives Licht gerückt werden sollte, wird des Weiteren vollends daran deutlich, dass durch die namentliche Nennung des gesamten Praxisteams in Verbindung mit der Danksagung an die Patienten für ihr bisheriges stetes Vertrauen und ihre Treue nebst dem Versprechen, sich auch weiterhin mit ganzer Kraft und Engagement für deren Gesundheit einzusetzen, in der Anzeige vom 27. November 1997 bzw. in Verbindung mit der neuerlichen Danksagung für die zahlreichen Glückwünsche, Geschenke, Aufmerksamkeiten, Zusprüche und Aufmunterungen in der Anzeige vom 11. Dezember 1997 jeweils ganz bewusst der Eindruck erweckt werden sollte, der Leser habe es hier offensichtlich mit einer besonders qualifizierten wie aber auch besonders patientenfreundlichen Praxis zu tun. Dies gilt in ähnlicher Weise allerdings auch für die dritte Anzeige vom 17. Dezember 1997. Selbst wenn diese mit ihrem Hinweis auf die urlaubsbedingte Praxisschließung vom 22. Dezember 1997 bis zum 3. Januar 1998 durchaus einem nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 BOÄ zulässigen Informationszweck gedient hatte und die in ihr mitangeführten Wünsche zu den Feiertagen und dem Jahreswechsel mittlerweile einer derart weit verbreiteten Übung der Ärzte wie auch Erwartung der Patienten entsprechen, dass deren Anfügung schon von daher kein Werbeeffekt mehr beigemessen werden kann, so ist doch bezüglich dieser Anzeige ebenfalls zu beanstanden, dass sie wie die beiden ersten Anzeigen wiederum das gesamte Praxisteam namentlich anführt und abermals insgesamt dreimal den Namen des Kammermitgliedes selbst nennt.

Steht nach alledem fest, dass das Kammermitglied mit der Aufgabe der drei Anzeigen objektiv gegen das Werbeverbot des § 21 Abs. 1 Satz 1 BOÄ verstoßen hat, so zeigt sich weiter, dass es diese Berufspflichtverletzung auch schuldhaft begangen hat. Soweit es darauf verweist, dass die Anzeigen seiner Meinung nach lediglich einen der Realität entsprechenden Inhalt gehabt hätten bzw. einer logischen Konsequenz entsprochen hätten bzw. höflich und anständig gewesen seien, liegen diese Einwendungen ersichtlich neben der Sache, nachdem für die Aufgabe der beiden ersten Anzeigen schon kein von § 26 BOÄ anerkannter Anlass bestanden hatte und im Übrigen die Aufmachung und der Inhalt aller drei Anzeigen erkennbar nicht den oben dargestellten konkretisierenden Anforderungen der Berufsordnung für Ärzte genügte. Zudem kommt im Hinblick auf die dritte Anzeige noch hinzu, dass die Bezirksärztekammer der Pfalz das Kammermitglied bereits vor deren Erscheinen auf die bezüglich der beiden ersten Anzeigen bestehenden Bedenken ausdrücklich hingewiesen hatte, sodass es von daher ohne weiteres um die Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens gewusst hatte.

III.
Vor diesem Hintergrund ist schließlich nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts auch die vom Berufsgericht nach Maßgabe des § 44 HeilBG in einer Höhe von 900,-- DM festgesetzte Geldbuße gerechtfertigt. Dass es bei der Bemessung der hiernach gegen das Kammermitglied wegen der aufgezeigten schuldhaften Berufspflichtverletzung zu verhängenden Maßnahme von vornherein nicht etwa noch mit einer Warnung oder einem Verweis sein Bewenden haben konnte, liegt in Anbetracht seiner dreimaligen und teilweise doch ganz erheblichen Verstöße gegen das Verbot berufswidriger Werbung auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als das Kammermitglied den damit einhergehenden Werbeeffekt ersichtlich nicht etwa nur in Kauf genommen, sondern vielmehr gezielt angestrebt hatte, um sich so gegenüber den anderen Ärzten einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und als diese pflichtwidrige Außendarstellung zudem ebenfalls entsprechend ihrer Zielsetzung naturgemäß eine nicht unerhebliche Breitenwirkung gehabt hatte.


Ausdruck Urteil - PDF