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Ausstellen eines Attestes

 | Gericht:  Hamburgischer Berufsgerichtshof für die Heilberufe  | Aktenzeichen: 15 Bf 63/20.HBG | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs , Sonstiges

Urteilstext

Tenor

Auf die Berufung des Beschwerdeführers wird das aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2020 ergangene Urteil des Hamburgischen Berufsgerichts für die Heilberufe geändert.

Der Rügebescheid der Ärztekammer Hamburg vom 23. April 2018 wird hinsichtlich der darin festgesetzten Geldauflage aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt drei Viertel der Gerichtsgebühren sowie die Auslagen beider Instanzen.

Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Bescheid der Ärztekammer Hamburg, mit dem ihm eine Rüge, verbunden mit einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro, erteilt wurde; nach Ansicht der Ärztekammer habe der Beschwerdeführer mit der Erstellung eines Attests gegen § 25 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen (nachfolgend: BO) verstoßen.

1.

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und unterhält eine Praxis in Hamburg-​.... Unter dem 28. Juni 2017 erstellte er für eine Patientin eine mit „Ärztliches Attest ...“ überschriebene Bescheinigung. Sie hat folgenden Wortlaut:

 „...

Ärztliches Attest für Frau ... Ich betreue Frau ... seit 1993;

in der letzten Zeit, seit etwa 1 ½ Jahren, berichtet mir Frau ... mehrfach über Probleme, die im Zusammenhang mit ihrer Wohnung im ... stehen, ein unangenehmer und ausufernder Nachbarrechtsstreit, der sie extrem belastet.

Frau ... befindet sich in den Wechseljahren, was zu gesundheitlichen Problemen geführt hat, zudem hatte sie eine Trennung vom Partner und ihrem gemeinsamen Sohn hinter sich, was auch zu psychosomatische(n) Problemen und gesundheitlicher Beeinträchtigung führte.

Nach der Trennung zog Frau ... in den ... in der Hoffnung, dort ungestört leben zu können.

Frau ... war durch Scheidung und hormonelle Umstellungen im Rahmen der Wechseljahre psychisch weniger belastbar als davor, dies spätestens seit Ende 2015.

Wiederholt hat mir Frau ... von dem Nachbarschaftsstreit berichtet, der im Laufe der Zeit, ohne ihr Zutun, offenbar erheblich eskaliert ist, und sie extrem gestresst und belastet hat, dies mit gesundheitlichen Folgen.

Nachdem Frau ..., stressbedingt, Hautveränderungen und auch eine Alopezie bekam, neben Schlafstörungen und einem Erschöpfungszustand und Angstzuständen, bedingt durch ihre stressverursachende Wohnsituation, sah sie sich genötigt, aus ihrer ansonsten schön und ruhig gelegenen Wohnung auszuziehen, und diese Wohnung zu vermieten, um dieser „Tyrannei“ durch den sich offenbar völlig unsozial verhaltenden Nachbarn zu entgehen.

Auch jetzt, nachdem Frau ... ausgezogen ist, nimmt der Nachbarschaftsstreit offenbar kein Ende, sondern setzt sich fort mit Belästigungen und Drohungen gegen Frau ... und die Mieter von Frau ....

Der aggressive Nachbar verlangt, daß Frau ... die Nutzung ihrer Terrasse aufgeben solle, obwohl diese erkennbar zu ihrer Wohnung bzw. dem Haus gehört und Frau ..., grundbuchrechtlich abgesichert, ein Wohnrecht hat.

Er versucht ganz offensichtlich, seine Rechtsauffassung insbesondere außergerichtlich durch Drohungen, Einschüchterungen und aggressives Verhalten durchzusetzen.

Aus gesundheitlichen Gründen halte ich es für berechtigt, dem Nachbarn weitere Belästigungen und Bedrohungen im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlung zu untersagen. Diese Unterlassungsverpflichtung betrifft auch sein Handeln gegenüber Dritten, hier den Mietern von Frau ..., die ebenso eingeschüchtert werden sollen, was Frau ... auch stark belastet, da sie auf die Einnahmen aus der Vermietung angewiesen ist.

Es kann Frau ... nicht mehr zugemutet werden, in ihrer Gesundheit – nachweislich - wie durch den Unterzeichner dargestellt, durch Handlungen des Nachbarn erheblichst beeinträchtigt zu werden.

(Dr..., Facharzt) ... [Praxisstempel]

28. JUNI 2017, Unterschrift“

Die Patientin reichte die Bescheinigung in einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht ... ein. Der Rechtsanwalt, der in diesem Rechtsstreit die Prozessgegner der Patientin vertrat, übersandte das Attest mit Schreiben vom 21. Juli 2017 an die Ärztekammer und beschwerte sich bei ihr über den Beschwerdeführer wegen der fraglichen Bescheinigung. Der Anwalt bat um Überprüfung und ggf. Einleitung angemessener standesrechtlicher Maßnahmen.

Die Ärztekammer übersandte dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens und bat ihn um seine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. August 2017 verwahrte sich der Beschwerdeführer gegen die von dem Rechtsanwalt erhobenen Vorwürfe. Zu der Vorhaltung, das Attest enthalte eine Reihe medizinisch fragwürdiger oder abwegiger Schlussfolgerungen, könne er mangels Konkretisierung der kritisierten Schlussfolgerungen nicht Stellung nehmen. Auch der Vorwurf, das Attest enthalte juristisch unhaltbare Empfehlungen, sei nicht substantiiert worden, so dass sich hierzu eine Stellungnahme erübrige. Zu Unrecht werde ihm eine unzulässige Rechtsberatung vorgeworfen. Einen Verstoß gegen die aus der Berufsordnung rührenden Pflichten sehe er nicht.

Der Vorstand der Ärztekammer beschloss daraufhin am 25. September 2017, den Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführenden Arzt auf seine Verpflichtung gemäß § 25 Satz 1 BO hinzuweisen; falls der Beschwerdeführer den Gesprächstermin nicht wahrnehmen sollte, werde ein Rügeverfahren eingeleitet.

Auf eine mit etwa 6-​wöchigem Vorlauf ergangene Einladung zu einem Gespräch reagierte der Beschwerdeführer mit einer E-​Mail vom 1. November 2017,dass er an dem vorgesehenen Termin keine Zeit habe. Er wolle auch vorab wissen, was Inhalt des Gespräches sein solle. Soweit weiterhin Anhaltspunkte für ein berufsrechtswidriges Verhalten gesehen würden, bitte er um eine schriftliche Präzisierung. Soweit weiterhin ein Gespräch gewünscht werde, wolle er zu diesem Gespräch nur mit einem berufsrechtlich versierten Anwalt erscheinen. Er sei - schon aus Beweisgründen - „kein Freund“ von Gesprächen, an denen er allein und auf der anderen Seite zwei Personen teilnehmen würden.

Kurz darauf antwortete die Ärztekammer dem Beschwerdeführer, dass im Hinblick auf die von ihm angeführten Bedenken eine Behandlung des Vorganges auch in einem förmlichen Berufsrechtsverfahren umsetzbar sei. Ein Gespräch könne aber die Möglichkeit bieten, in kollegialer Atmosphäre den Vorgang zu thematisieren und nach einem befriedigenden Gesprächsverlauf zu einem endgültigen Abschluss der Angelegenheit zu kommen. Sie bat den Beschwerdeführer zugleich, ihr mitzuteilen, ob er sich im Grundsatz zu einem solchen Gespräch bereitfinde, bevor sie einen neuen Termin vorschlage. Hierauf reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr.

2.

Daraufhin leitete die Ärztekammer, dem Vorstandsbeschluss vom 25. September 2017 folgend, ein Rügeverfahren ein und gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Februar 2018. In dem Schreiben legte sie ihre vorläufige rechtliche Bewertung des Vorgangs dar.

Nachdem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben hatte, erteilte ihm die Ärztekammer aufgrund Vorstandsbeschlusses vom 19. März 2018 mit Bescheid vom 23. April 2018 eine Rüge, verbunden mit einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro zugunsten einer von der Ärztekammer zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung.

Mit der Erstellung des Attests vom 28. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer schuldhaft gegen § 25 Satz 1 BO verstoßen. Hiernach habe der Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. Ärztliche Zeugnisse seien Bescheinigungen über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines Menschen. Das Gesundheitszeugnis könne sowohl einen gegenwärtigen Befund beschreiben als auch gutachterliche Äußerungen enthalten, d.h. sachkundige Schlussfolgerungen, die der Arzt aus Tatsachen oder Zuständen gezogen habe, die er selbst oder ein anderer wahrgenommen habe. Die in § 25 Satz 1 BO genannte Sorgfaltspflicht erfordere in formaler Hinsicht, dass das Attest einen Verwendungszweck benenne, um einer missbräuchlichen Verwendung keinen Vorschub zu leisten. Inhaltlich müsse das Attest richtig sein; dies schließe eine nachvollziehbare und transparente Darstellung dessen ein, was dem Leser inhaltlich vermittelt werden solle. Dabei müsse erkennbar sein, auf welchem Weg der Aussteller eines ärztlichen Zeugnisses zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt sei. Dem Begriff des ärztlichen Attestes sei immanent, dass es nicht Feststellungen jedweder Art, sondern ärztliche, d.h. medizinische Feststellungen treffe und daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen ziehe, die auf der Anwendung medizinischer Kenntnisse beruhten. Das vorliegende Attest sei bereits formal unzureichend, da es den Zweck der Ausstellung nicht erkennen lasse. Darüber hinaus sei es auch inhaltlich unzureichend. In dem Attest würden Behauptungen aufgestellt, ohne diese durch entsprechende Befunde zu verifizieren, und Ursachen und Wirkungen würden miteinander verknüpft, ohne diese nachvollziehbar zu belegen. Schließlich enthalte es Aussagen und Wertungen, die frei von jeglicher ärztlicher Expertise seien und deshalb nicht in ein ärztliches Attest gehörten.

Gemäß § 59 Abs. 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) sei die Ärztekammer befugt, bei geringfügigen Berufsvergehen eine Rüge zu erteilen. Eine nachlässige Handhabung bei der Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und Attesten stelle aufgrund der Bedeutung dieser Schreiben im Rechtsverkehr eine nicht nur unwesentliche Verletzung ärztlicher Berufspflichten dar, die entsprechend zu ahnden sei. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens sei nicht geboten, da der Beschwerdeführer erstmalig berufsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Rüge mit einer Geldauflage zu verbinden sei erforderlich, weil er während des gesamten Verfahrens keinerlei Einsicht oder Interesse an einer Aufarbeitung dieser Angelegenheit im Rahmen eines kollegialen Gesprächs gezeigt habe.

Der vom damaligen Präsidenten der Ärztekammer unterzeichnete Rügebescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2018 zugestellt.

3.

Mit Schreiben vom 27. April 2018, tags darauf per Fax beim Hamburgischen Berufsgericht für die Heilberufe (nachfolgend: Berufsgericht) eingegangen, hat der Beschwerdeführer gegen den Rügebescheid Beschwerde eingelegt und ausgeführt:

In dem Bescheid werde ausgeführt, dass das Attest eine Reihe wertender Aussagen enthalte, die nicht in ein ärztliches Attest gehörten, ohne diese zu konkretisieren. Ferner heiße es, dass sich der Begriff des ärztlichen Zeugnisses mit dem des Gesundheitszeugnisses im Sinne des § 277 StGB decke. Damit werde seitens der Ärztekammer versucht, sein Attest in die Nähe einer Straftat zu rücken.

Zu Unrecht kritisiere der Rügebescheid einzelne Formulierungen in dem Attest. Es sei nicht zu beanstanden, dass die durch Wechseljahre verursachten Beschwerden der Patientin nicht ausführlich im Detail dargestellt würden. Selbst einem medizinischen Laien seien diese Beschwerden geläufig. Ein Arzt dürfe Schilderungen einer Patientin über den Ursachenzusammenhang zwischen behaupteten Symptomen und der stressverursachenden Wohnsituation für glaubhaft halten. Im Übrigen habe er die Hautveränderungen sowie die Alopezie seiner Patientin selbst diagnostiziert. Es handele sich insoweit nicht nur um Schilderungen durch die Patientin. Die Angabe der Patientin, sie habe Schlafstörungen, könne er nicht selbst überprüfen, könne aber diese Angabe für glaubhaft halten. Medizinisch sei das nicht zu beanstanden. Gerade im psychosomatischen Bereich sei ein Arzt auf die Schilderungen der Beschwerden durch den Patienten angewiesen. Da er die Patientin langjährig kenne und sie wegen der von ihr geschilderten Stresssituation aus ihrem eigenen, schön und ruhig gelegenen Haus ausgezogen sei, seien ihre Aussagen glaubhaft. Er kenne seit langem die Persönlichkeitsstruktur der Patientin und wisse, wie sensibel sie sei. Insgesamt sei sie eine völlig geradlinige Persönlichkeit. Damit sei auch die Schlussfolgerung der Ärztekammer hinfällig, das Attest sei nicht sorgfältig ausgestellt worden. Er habe sich intensiv bemüht, die Beschwerden der Patientin abzuklären.

Soweit er in dem Attest in einem Nachsatz angefügt habe, dass auch jetzt, nachdem die Patientin ausgezogen sei, der Nachbarschaftsstreit offenbar kein Ende nehme, sei dies möglicherweise medizinisch nicht so relevant. Darin liege aber keine Verletzung seiner berufsrechtlichen Pflichten, da in einem Attest nicht zwingend nur auf medizinische Sachverhalte abzustellen sei, sondern auf eine Gesamtsituation, welche die Intention des Attestes unterstreiche und erkläre.

Schließlich sei zwar verständlich, dass die Ärztekammer es missbillige, wenn er nicht zu einem Gespräch erschienen sei. Er habe sich aber ausführlich schriftlich geäußert, was kein Zeichen mangelnder Einsicht sei. Für die Festsetzung einer „Geldstrafe“ sei dies jedenfalls kein tragfähiger Grund.

Die Ärztekammer hat ihren Rügebescheid unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Gründe verteidigt.

In der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht am 15. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer beantragt,

den Rügebescheid der Ärztekammer vom 23. April 2018 aufzuheben.

Die Ärztekammer und die Aufsichtsbehörde (Beteiligte zu 2) haben jeweils beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Urteil aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2020 hat das Berufsgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde sei zurückzuweisen, weil der angegriffene Rügebescheid der Kammer rechtmäßig sei. Die Ausstellung des von dem Beschwerdeführer so bezeichneten ärztlichen Attestes vom 28. Juni 2017 stelle ein ahndungswürdiges Berufsvergehen gemäß § 58 HmbKGH dar. Die von der Kammer in dem Rügebescheid festgesetzte Sanktion halte einer rechtlichen Prüfung ebenfalls stand. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil verwiesen, das dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 zugestellt worden ist.

4.

Mit an den Hamburgischen Berufsgerichtshof für die Heilberufe (im folgenden Berufsgerichtshof) gerichtetem Schreiben vom 1. März 2020, das am folgenden Tag per Telefax übermittelt wurde, hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Vorwürfe der Ärztekammer seien nicht haltbar. Er habe seine langjährige Patientin Frau ... ... natürlich untersucht und „exploriert“. Die attestierten Diagnosen seien keineswegs einseitig auf Schilderungen der Patientin zurückzuführen, wie ihm vorgeworfen werde. Er habe die Zulassung zur „kleinen Psychotherapie“, so dass er sehr wohl psychiatrische Diagnosen erstellen könne. Seine Patientin habe sowohl das Vorgehen des Grundeigentümers, der nach ihrer Schilderung ihr lebenslanges Wohnrecht einschränken wolle, sehr glaubhaft dargelegt als auch ihre daraus resultierenden psychosomatischen und somatischen Beschwerden.

Das Attest entspreche den Vorschriften der Berufsordnung. Er, der Beschwerdeführer, habe mehrere Untersuchungen und Besprechungen mit der Patientin geführt und habe sie auch vor Ort besucht, um sich einen Eindruck von der Wohnsituation zu verschaffen. Es könne somit nicht von mangelnder Sorgfalt und auch nicht von einem „Gefälligkeitsattest“ die Rede sein.

Die Heranziehung der Vorschrift des § 277 StGB, angeblich nur zur Klärung des Begriffs „ärztliches Zeugnis“, zeige, dass ihn die Ärztekammer in die Nähe einer Straftat rücke; indem das Berufsgericht das akzeptiere, zeige es eine Parteilichkeit zugunsten der Ärztekammer.

Es sei auch nicht unzulässig, in einem Attest Wertungen der Patientin wiederzugeben, zumal wenn dies offensichtlich ist. Es übersteige die Anforderungen an ein kurzgefasstes ärztliches Attest, die darin bezeichneten Drohungen, Einschüchterungen und aggressiven Verhaltensweisen in Form, Ausführung und ggf. noch Tatzeit und -ort zu präzisieren; dies sei allein Aufgabe des Tatrichters. Weshalb es unzulässig sein solle, nach sach- und fachgerechter Untersuchung einer Patientin ein – wie ihm vorgeworfen werde – von emotionaler Anteilnahme des Arztes getragenes Attest auszustellen, sei unklar.

Der Vorwurf des Berufsgerichts, das Attest beinhalte nur marginale, inhaltlich unzureichende medizinisch-​fachliche Aussagen, sei unzutreffend, da er etliche Krankheiten (Schlafstörungen, Hautveränderungen, Alopezie, Erschöpfungszustände) diagnostiziert habe, die auch stressbedingt sein könnten. Absurd sei die gerichtliche Forderung, die einzelnen Gesundheitsbeeinträchtigungen evtl. sogar prozentual auf einzelne Ursachen zu beziehen. Solches nicht zu tun sei kein Zeichen einer sorgfaltswidrigen Erstellung eines Attests. Solange die medizinischen Sachverhalte sorgfältig erarbeitet würden, seien auch Vorschläge hinsichtlich gerichtlicher Maßnahmen nicht sorgfaltswidrig, sofern diese eine therapeutische oder präventiv-​gesundheitliche Relevanz hätten. Er erachte daher die Vorschläge gerichtlicher Maßnahmen im Attest letztlich als medizinisch bedingt, sie sollten krankmachenden Stress verhindern. Wenn das Berufsgericht meine, diese Ratschläge seien rechtlicher und nicht medizinischer Art und lägen nicht in seiner, des Beschwerdeführers, Kompetenz, so halte er dem entgegen, dass er insgesamt acht Jahre lang als ehrenamtlicher Richter am Berufsgericht bestallt gewesen sei und zuvor ein mehrjähriges Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg absolviert habe. Zudem sei sein Stiefvater ein Repetitor und später ein bekannter und geschätzter Anwalt gewesen.

Verfehlt sei auch die Behauptung des Berufsgerichts, er habe sich nicht zu einem klärenden Gespräch mit der Ärztekammer im Vorfeld der Rüge bereitgefunden. Er habe der Ärztekammer mitgeteilt, dass er ggf. mit einem Rechtsanwalt erscheinen wolle, wenn zugesichert werde, dass bei Rücknahme der Rüge die Anwaltskosten getragen würden. Das habe aber die Ärztekammer nicht goutiert, so dass ihm das Nichtzustandekommen des Gesprächs nicht angelastet werden könne und auch nicht zur Begründung einer Geldstrafe/Rüge dienen dürfe.

Das Berufsgericht habe bei seiner Abwägung den Belangen der Berufsordnung im Vergleich zu seinem Grundrecht aus Art. 12 GG ein zu großes Gewicht beigemessen.

Er beantrage, Frau ... …, ... ... als Zeugin zu laden zu dem Beweisthema, welche Beschwerden bei ihr zum Zeitraum des Zivilprozesses bestanden hätten und worauf sie diese Beschwerden zurückführe.

Der Beschwerdeführer beantragt,

das Urteil des Berufsgerichts vom 15. Januar 2020 zu ändern und den Rügebescheid vom 23. April 2018 aufzuheben.

Die Ärztekammer beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die ausführlich begründete Entscheidung des Berufsgerichts in Frage zu stellen. Dort sei ausführlich dargelegt worden, worin die Funktion eines ärztlichen Attests bestehe und weshalb der Beschwerdeführer bei der Ausstellung des Attests nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen sei. Die vom Beschwerdeführer beantragte Anhörung der Frau ... (...) als Zeugin erscheine als nicht zielführend, da sie mit der Art und Weise der Ausstellung des Attests, um die es hier gehe, nichts zu tun habe. Selbst wenn sie bestätigen sollte, dass sie unter der Wohnsituation gelitten habe, ändere dies nichts an den im Urteil des Berufsgerichts zutreffend benannten Defiziten in der Abfassung des Attests.

Die Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige (I.) Berufung des Beschwerdeführers hat teilweise Erfolg. Da kein Anlass besteht, die Sache wegen schwerer Verfahrensmängel an das Berufsgericht zurückzuverweisen (II.), entscheidet der Berufsgerichtshof inhaltlich über die Berufung. Dabei erweist sich zwar die erteilte Rüge als rechtmäßig, nicht aber die zusätzliche Geldzahlungsauflage; diese ist daher unter Abänderung des Urteils des Berufsgerichts aufzuheben (III.).

I.

Die Berufung des Beschwerdeführers ist zulässig.

Sie ist gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe (im folgenden: HeilBG) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ging zusammen mit der Begründung am 2. März 2020 und damit innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung (am 5. Februar 2020) des Urteils des Berufsgerichts fristwahrend beim Berufsgerichtshof ein (§ 26 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 HeilBG). Die Berufungsschrift genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 26 Abs. 3 HeilBG.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Berufung ohne anwaltlichen Beistand eingelegt hat, steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen (eingehend hierzu: HmbHeilBGH, Urt. v. 18.11.2009, 6 Bf 169/09.HBG, n.v., UA S. 13 ff.). § 67 Abs. 4 VwGO, der in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eine Vertretung durch in bestimmter Weise juristisch qualifizierte Prozessbevollmächtigte vorsieht, ist hier nicht über § 13 Satz 2 HeilBG i.V.m. § 22 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) anzuwenden. Denn aus den insoweit ausdrücklich vorgehenden Vorschriften des Heilberufsgerichtsgesetzes (v.a. §§ 26 Abs. 2, 15 Abs. 3 HeilBG) ergibt sich, dass ein Vertretungszwang für das Berufungsverfahren nicht besteht. So lässt es § 26 Abs. 2 HeilBG weiterhin zu, die Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen und zu begründen. In der Verwaltungsgerichtsordnung gilt der Grundsatz, dass Klagen und Rechtsmittel nur dann zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben bzw. eingelegt werden können, wenn keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.1997, 1 B 164/97, NVwZ 1998, 170, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11. 2008, 5 Bf 402/08.Z, NJW 2009, 1159, juris Rn. 2 m.w.N.). Außerdem gehören zu den Personen, derer sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens als Verteidiger bedienen kann, gemäß § 15 Abs. 3 HeilBG nicht nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, sondern auch Angehörige seiner Berufsgruppe.

II.

Das Berufsgericht hat sich bei der Behandlung der vom Beschwerdeführer angegriffenen Rüge von verschiedenen Verfahrensvorschriften des berufsgerichtlichen Verfahrens gelöst. So hat es einen Eröffnungsbeschluss nach § 19 Abs. 2 HeilBG „wegen § 59 Abs. 5 Satz 1 HmbKGH und der Systematik der Rügevorschriften“ für nicht erforderlich gehalten; in der Entscheidungsformel des Urteils („Die Beschwerde wird zurückgewiesen.“) hat es sich nicht an § 24 Abs. 1 HeilBG orientiert, wonach ein Urteil auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens lautet. Der Vorsitzende des Berufsgerichts hatte die beabsichtigte Verfahrensweise den Beteiligten in einem ausführlichen Schreiben vom 22. Mai 2019 näher erläutert.

Diese Verfahrensweise enthält keinen schweren Verfahrensmangel, der dem Berufsgerichtshof die Möglichkeit gäbe, gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 29 Abs. 2 HeilBG das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufsgericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

1.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HmbKGH kann die Kammer einem Kammermitglied bei geringfügigen Berufsvergehen eine schriftliche Rüge erteilen, die sie mit der Auflage verbinden kann, einen Geldbetrag von bis zu 2.500 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Die Rüge ist keine der in § 3 Abs. 1 HeilBG aufgezählten berufsgerichtlichen Maßnahmen, die vom Berufsgericht verhängt werden kann. Sie ist vielmehr eine eigene aufsichtsrechtliche Maßnahme, die die Ärztekammer als Verwaltungsakt erlässt (Luth, Rutschmann in: Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Auflage, Rn. D-​V 5; Willems, Die Rüge durch die Heilberufskammer, MedR 2010, 770, 771; vgl. auch HeilBGH [OVG] Bremen, Urt. v. 2.8.2017, 10 LD 278/14, juris Rn. 49).

Das Rügerecht ist mit der Bündelung des ärztlichen Standesrechts durch das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495; 2006 S. 35) eingeführt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte den Kammern die Möglichkeit eingeräumt werden, bei geringfügigen Berufsvergehen unterhalb der berufsgerichtlichen Maßnahmen standesrechtlich die Erfüllung der Berufspflichten anzumahnen (Bü-​Drs. 18/1963, S. 32). Zugleich sollten die Berufsgerichte von Verfahren entlastet werden, die hinsichtlich der Schwere der Schuld und der Tatfolgen gering sind.

Der eigenständigen Bedeutung des Rügerechts entsprechend, ist es in einem eigenen Teil des Kammergesetzes und dadurch abgesetzt von dem im Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe geregelten berufsgerichtlichen Verfahren normiert worden. Diese Trennung in zwei verschiedene Verfahren bekräftigt die Vorschrift des § 59 Abs. 5 Satz 1 HmbKGH, wonach das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Die Kammer muss sich daher entscheiden, ob sie im Einzelfall eine Rüge zur Pflichtenmahnung für ausreichend hält oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens für notwendig erachtet.

Hat die Kammer eine Rüge erteilt, kann das Kammermitglied gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 HmbKGH dagegen Beschwerde bei dem Berufsgericht erheben. Das sich daran anschließende Verfahren und der Umfang der Überprüfung einer Rüge sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Das Heilberufsgerichtsgesetz enthält keine sich hierauf beziehenden Vorschriften. § 59 Abs. 4 Satz 2 HmbKGH beschränkt sich darauf, der Beschwerde gegen die Rüge die Wirkung eines Antrags auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 17 Abs. 4 HeilBG zuzuschreiben. Weder wurde das weitere Verfahren an eine Beschwerde nach der Strafprozessordnung angeglichen (so in § 59 Abs. 4 Satz 6 Heilberufsgesetz Hessen; § 32 Abs. 3 Satz 5 Saarl. Heilberufekammergesetz i.V.m. § 8 Abs. 3 Berufsgerichtsordnung; § 46a Abs. 4 Satz 6 Thüringer Heilberufegesetz), noch wurde der gerichtliche Prüfungsrahmen gesetzlich bestimmt (so in Art. 38 Abs. 6 Bay. Heilberufe-​Kammergesetz; § 65 Abs. 7 Satz 2 Berliner Heilberufekammergesetz; § 34a Abs. 2 Heilberufsgesetz Brandenburg; § 58e Abs. 5 Heilberufsgesetz NRW; § 42 Abs. 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz; nunmehr auch § 65 Abs. 3 Heilberufsgesetz Bremen). Die Gesetzesmaterialien zum hamburgischen Kammergesetz (Bü-​Drs. 18/1963, S. 32) sind insoweit unergiebig. Hierin wird lediglich darauf verwiesen, dass die Zuordnung der Beschwerde zum Berufsgericht wegen der Nähe zum berufsgerichtlichen Verfahren sinnvoll sei. Die Regelungslücken sind daher bewusst der Ausfüllung durch die berufsgerichtliche Praxis überlassen worden.

2.

Die uneingeschränkte Anwendung des Abschnitt III des Heilberufsgerichtsgesetzes auf das Verfahren nach einer Beschwerde gegen einen Rügebescheid erscheint nicht sinnvoll. Der Rügebescheid geht über eine Anschuldigungsschrift nach § 18 HeilBG hinaus, weil er nicht nur die Tatsachen enthält, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HeilBG), sondern zugleich eine Sanktion festsetzt. Ein Eröffnungsbeschluss nach § 19 Abs. 2 HeilBG zur Überprüfung des hinreichenden Verdachts auf die Begehung eines Berufsvergehens ist überflüssig, da der Beschuldigte bereits mit seiner Beschwerde zum Vorwurf Stellung nehmen konnte (§ 19 Abs. 1 HeilBG) und dessen Geringfügigkeit regelmäßig weitere Ermittlungen und Stellungnahmen (§ 19 Abs. 2 und 3 HeilBG) überflüssig macht. Insbesondere passt die Regelung des § 24 Abs. 1 HeilBG über den Inhalt des Urteilstenors in diesem Rahmen nicht. Er lässt keine Aussage über den Bestand des Rügebescheids zu und zielt sowohl mit dem Freispruch als auch mit einer Verurteilung lediglich auf eine Bewertung des möglichen Berufsvergehens ab. Hingegen soll sich das Kammermitglied mit der Beschwerde nicht nur gegen die eine derartige Bewertung treffende Rüge selbst wenden, sondern auch den von ihm zu entrichtenden Geldbetrag angreifen können (vgl. Bü-​Drs. 18/1963, S. 32). Auf eine solche Teilanfechtung des Rügebescheids gehen die in § 24 Abs. 1 HeilBG vorgesehenen Tenorierungsmöglichkeiten nicht ein. Darüber hinaus könnte das Gericht bei einer Verurteilung lediglich auf die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 HeilBG erkennen, die jedoch nicht um eine Rüge erweitert worden sind. Dies widerspräche allerdings der gesetzgeberischen Intention, für geringfügige Berufsvergehen mit der Rüge nach § 59 HmbKGH eine nur der Kammer zustehende Ahndungsmöglichkeit unterhalb der in § 3 Abs. 1 HeilBG aufgeführten Maßnahmen einzuführen. Das Defizit der berufsgerichtlichen Maßnahmen zur Ahndung geringfügiger Berufsvergehen lässt daher nur zu, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Rügebescheid lediglich die Berechtigung der darin verhängten Maßnahmen (einschließlich der Würdigung des beanstandeten Verhaltens als Berufsvergehen) geprüft wird.

3.

Die berufsgerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich einer Rüge sind nicht nach § 56 Abs. 5 HmbDG zu bestimmen. Nach dieser Bestimmung prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung; in seiner Entscheidung kann das Gericht die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, sie zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint oder nicht zulässig ist.

Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht entgegen, dass nach § 13 Satz 2 HeilBG die Bestimmungen des Hamburgischen Disziplinargesetzes ergänzend nur insoweit sinngemäß anzuwenden sind, als dem nicht die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht. Die Verfolgung von Berufsvergehen ist jedoch – abgesehen von der erst Ende 2005 geschaffenen Rügemöglichkeit seitens der Kammer – Sache der Berufsgerichte; den Kammern kommt insoweit grundsätzlich nur die Aufgabe zu, dem Verdacht eines Berufsvergehens nachzugehen und sodann ggf. eine Anschuldigungsschrift beim Berufsgericht einzureichen (§§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 HeilBG). Hingegen kommt den Dienstvorgesetzten im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren eine deutlich größere Rolle und Bedeutung zu. Sie verhängen nach eigenen Ermittlungen die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts in Form einer Disziplinarverfügung (§ 33 HmbDG) selbst. Nur dann, wenn gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden soll, ist eine Disziplinarklage zu erheben (§ 34 HmbDG). Die erhebliche Bandbreite und Schwere der mittels einer Disziplinarverfügung verhängbaren Maßnahmen rechtfertigt den Katalog unterschiedlicher Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts im Fall einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung (§ 56 Abs. 5 HmbDG). Es kommt hinzu, dass eine bloße Rüge eines Beamten, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet wird, kraft Gesetzes gar keine Disziplinarmaßnahme ist (§ 3 Abs. 6 HmbDG).

Bieten daher weder das Heilberufsgerichtsgesetz selbst noch das Disziplinargesetz spezielle Normen für den Umfang der Prüfung eines Rügebescheids und die sich anschließende Entscheidung des Berufsgerichts an, verbleibt es insoweit bei der allgemeinen Bestimmung des § 113 Abs. 1 VwGO. Diese ergänzt über § 13 Satz 2 HeilBG und § 22 HmbDG die Vorschriften des Heilberufsgerichtsgesetzes. Dem steht keine Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegen, denn im berufsgerichtlichen Verfahren sollen seit der Einführung der Rügemöglichkeit durch § 59 HmbKGH grundsätzlich nur noch mehr als geringfügige Berufsvergehen nach § 24 HeilBG geahndet werden (vgl. auch § 19 Abs. 6 HeilBG, § 59 Abs. 5 Satz 2 HmbKGH). Die Anwendung des § 113 Abs. 1 VwGO auf einen Rügebescheid steht ferner nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Disziplinargesetzes. Dieses enthält insoweit keine andere Bestimmung über den Prüfungsumfang und die Entscheidung durch das Gericht. § 56 Abs. 5 HmbDG bezieht sich lediglich auf die Klage gegen eine Disziplinarverfügung. Wie dargelegt erfasst das Disziplinargesetz kein Fehlverhalten, welches unterhalb der Ebene eines Verweises zu sanktionieren wäre. Sofern es die Möglichkeit eröffnet, in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festzustellen (§ 32 Abs. 3 HmbDG) und hiergegen mit Widerspruch und Klage vorzugehen, wird mit diesen Rechtsbehelfen lediglich überprüft, ob die Feststellung eines Dienstvergehens zutreffend ist (§ 32 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 HmbDG).

III.

Die inhaltliche Prüfung der Berufung ergibt, dass die Ärztekammer dem Beschwerdeführer zu Recht wegen eines (geringfügigen) Berufsvergehens (1.) eine Rüge erteilt hat (2.). Allerdings ist die Festsetzung der Geldzahlungsauflage fehlerhaft erfolgt; insoweit hat die Berufung des Beschwerdeführers Erfolg (3.).

1.

Der Beschwerdeführer hat ein Berufsvergehen im Sinn von § 58 HmbKGH begangen, das gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH mit einer Rüge geahndet werden kann, indem er mit der Ausstellung des Attests vom 28. Juni 2017 gegen § 25 Satz 1 BO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift hat der Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen.

Diese Regelung der Berufsordnung beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 HmbKGH trifft die Kammer in einer Berufsordnung nähere Bestimmungen zu den Berufspflichten, insbesondere auch Regelungen zu der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen. Gemäß § 27 Abs. 1 HmbKGH sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.

a)

Der Beschwerdeführer hat das unter dem Datum 28. Juni 2017 für seine Patientin Frau ... gefertigte Schreiben in der Überschrift selbst als „Ärztliches Attest“ bezeichnet. Die Beteiligten haben es in der Folge übereinstimmend und zutreffend als ein solches behandelt, da es nach seinem Gehalt (auch) ein Zeugnis über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines Menschen sein soll. Dass die Ärztekammer zur Bestimmung des Begriffs „Attest“ auf das Verständnis des im Strafgesetzbuch verwendeten Begriffs des Zeugnisses über den Gesundheitszustand eines Menschen Bezug genommen hat, ist nicht zu beanstanden und besagt auch nicht ansatzweise, dass dem Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht würde. Die Verwendung von Begriffen, die in einem ganz anderen rechtlichen Kontext verwendet und evtl. sogar definiert werden, ist eine häufig gebrauchte Methode in der Rechtsanwendung – so wird z.B. der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt einer natürlichen Person“ in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG (Regelung über die örtliche Zuständigkeit einer Behörde) durch Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder § 9 der Abgabenordnung erläutert (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 3 Rn. 27).

b)

Bei der Ausstellung eines ärztlichen Attests muss ein Arzt gemäß § 25 Satz 1 BO mit der notwendigen Sorgfalt verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung aussprechen.

aa)

Der Berufsgerichtshof schließt sich den zutreffenden Ausführungen im Rügebescheid der Ärztekammer (S. 3, 3. Absatz) an, wonach es die in § 25 Satz 1 BO geforderte Sorgfaltspflicht jedenfalls grundsätzlich erfordert, dass ein Attest zur Vermeidung etwaiger missbräuchlicher Verwendung einen Verwendungszweck benennt, und dass ein Attest eine nachvollziehbare Darstellung dessen enthalten muss, was dem Leser inhaltlich vermittelt werden soll. Dazu gehört insbesondere auch, dass aus dem Attest erkennbar wird, auf welche Weise der Arzt zu den attestierten Erkenntnissen gekommen ist. Die bloße Wiedergabe subjektiver Schilderungen des Patienten genügt nicht, auch wenn der Arzt aufgrund langjähriger Kenntnis des Patienten auf dessen Angaben vertraut. Vielmehr hat sich der Arzt vor der Attesterstellung ein möglichst objektives Bild vom Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Patienten zu machen und dabei als kritisch abwägender Sachverständiger die Angaben des Patienten nach medizinisch-​fachlichen Kriterien zu prüfen; dieses ist dann im Attest ausreichend darzustellen.

bb)

Den genannten Kriterien genügt das vom Beschwerdeführer erstellte Attest vom 28. Juni 2017 nicht.

(1)

Dabei ist der Umstand, dass das Attest keine ausdrückliche Zweckbestimmung (z.B: „Zur Vorlage beim AG ...-​...) trägt, vorliegend von nur untergeordneter Bedeutung, da es im Hinblick auf den vorletzten Absatz für einen außenstehenden Betrachter zumindest nahe liegen mag, dass das Attest zur Vorlage in einem gerichtlichen Rechtsstreit dienen sollte. Allerdings hat der Aussteller eines Attests nach dessen Aushändigung keinen Einfluss mehr darauf, zu welchem Zweck der Empfänger es verwendet. Eine etwaige zweckfremde Verwendung eines Attests durch den Empfänger soll aber durch die Angabe des Verwendungszwecks verhindert oder jedenfalls erschwert werden.

Weitgehend ins Leere geht der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich hier nicht um eine missbräuchliche oder zweckfremde Ausstellung eines Attests. Ein solcher Vorwurf ist dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge nicht gemacht worden. Die Ärztekammer hat dem Beschwerdeführer vielmehr vorgehalten, ein formal korrektes Attest erfordere die (hier fehlende) Angabe eines Verwendungszwecks („Zur Vorlage bei ...“), um einer missbräuchlichen Verwendung eines Attests keinen Vorschub zu leisten (Rügebescheid S. 3, 3. und 4. Absatz). Dem Beschwerdeführer ist insoweit lediglich einzuräumen, dass die Ausführungen des Rügebescheides auf S. 4 (Abschnitt II.3. der Gründe, letzter Satz) missverständlich sind, da dort vom beanstandeten Inhalt des konkreten Attests auf eine missbräuchliche bzw. zweckfremde Verwendung von ärztlichen Attesten geschlossen zu werden scheint.

(2)

Der wesentliche inhaltliche Mangel des Attests liegt darin, dass es weder erkennen lässt, inwieweit die angeführten gesundheitlichen Probleme der Patientin – erwähnt werden Hautveränderungen, Alopezie, Schlafstörungen, Erschöpfungszustand, Angstzustände – vom Beschwerdeführer (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) selbst, ggf. unter Einschaltung von Ärzten anderer Fachrichtungen, diagnostiziert wurden, noch ob und inwieweit sie durch den Nachbarschaftsstreit verursacht oder zumindest verstärkt worden sind. Hierzu hätte besonderer Anlass bestanden, da der Beschwerdeführer im zweiten Absatz des Attests – sehr unspezifisch – von „gesundheitlichen Problemen“ der Patientin infolge der Wechseljahre und von „psychosomatische(n) Problemen und gesundheitlicher Beeinträchtigung“ infolge ihrer Trennung vom Partner und dem gemeinsamen Sohn berichtet.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Patientin durchaus gründlich untersucht, geht dies am Vorwurf, der ihm gemacht wird, vorbei. Ihm wird im Rügebescheid nicht vorgehalten, ein Attest ohne ausreichende Untersuchung erstellt zu haben. Vorgehalten wird ihm vielmehr, das Attest stelle Behauptungen auf, ohne diese durch entsprechende Befunde zu verifizieren sowie ohne die Verknüpfung von Ursachen und Wirkungen nachvollziehbar zu belegen. Schon deshalb bedurfte es der vom Beschwerdeführer angebotenen Vernehmung seiner Patientin als Zeugin nicht. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, bei den attestierten Hautveränderungen bei seiner Patientin habe es sich um eine Psoriasis (Schuppenflechte) gehandelt, die wie die anderen bescheinigten Krankheiten durchaus stressbedingt sein könne, so ist hierzu zum einen zu bemerken, dass das Attest diese Konkretisierung der Hautveränderungen nicht enthält, zum anderen, dass es keine Kausalitätszuweisung zu den mehreren möglichen Stress-​Ursachen (Klimakterium, familiäre Probleme, Nachbarschaftsstreit) vornimmt.

(3)

Es kommt hinzu, dass im Attest die Darstellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Patientin im Vergleich zu den transportierten Wertungen der Patientin über den dem Beschwerdeführer unbekannten Prozessgegner stark in den Hintergrund treten. Schließlich verlässt es auch den Rahmen eines ärztlichen Zeugnisses im Sinn von § 25 Satz 1 BO, indem der Beschwerdeführer darin den Nachbarschaftskonflikt nicht nur erwähnt, sondern durch die Länge der einschlägigen Passagen und die Formulierungen für die Patientin Partei nimmt: Es handle sich um einen „unangenehmen und ausufernden Nachbarschaftsstreit“, der „ohne ihr [der Patientin] Zutun offenbar erheblich eskaliert ist“; die Patientin habe sich danach zur Vermietung „genötigt“ gesehen, „um dieser ʹTyranneiʹ durch den sich offenbar völlig unsozial verhaltenden Nachbarn zu entgehen“. Der Nachbarschaftsstreit setze sich fort “mit Belästigungen und Drohungen“ gegen die Patientin und deren Mieter. Der Nachbar sei „aggressiv“ und versuche „ganz offensichtlich, seine Rechtsauffassung insbesondere außergerichtlich durch Drohungen, Einschüchterungen und aggressives Verhalten durchzusetzen“.

Es hilft dem Beschwerdeführer schließlich nicht, wenn er sich gegen den Vorwurf, er habe im Attest rechtliche Ratschläge erteilt, mit seinen durch Vorbildung, Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Berufsgericht und familiäre Verbindungen erworbenen Rechtskenntnissen verteidigt. Vorliegend geht es nicht um ein Unterstützungsschreiben für eine langjährige Bekannte in einem Rechtsstreit, in den diese involviert ist, sondern um ein ausdrücklich als solches bezeichnetes „ärztliches Attest“.

2.

Der Rügebescheid vom 23. April 2018, gegen den inhaltlich somit keine Einwände zu erheben sind, soweit es um die Erteilung einer Rüge (§ 59 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH) geht, ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

a)

Über die Einleitung des Rügeverfahrens und die Erteilung der Rüge hat das zuständige Gremium, nämlich der Kammervorstand, entschieden.

§ 59 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH weist die Kompetenz zur Erteilung einer Rüge ohne nähere Bestimmung der Kammer zu. Gemäß § 23 HmbKGH führt grundsätzlich der Vorstand die Geschäfte der Kammer, wobei gemäß Satz 2 die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Vorstands das Nähere regeln. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hauptsatzung der Ärztekammer Hamburg vom 5. September 2016 (nachfolgend: Hauptsatzung) gehört die Ausübung des Rügerechts zu den Aufgaben des Vorstands. Dieser hat am 25. September 2017 beschlossen, ein Rügeverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, und hat am 19. März 2018 beschlossen, dem Beschwerdeführer eine Rüge mit Geldauflage zu erteilen.

b)

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern, wie dies § 59 Abs. 2 Satz 2 HmbKGH vorschreibt. Nachdem der Vorstand die Einleitung eines Rügeverfahrens beschlossen hatte, gab die Ärztekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorwurf eines Berufsvergehens; in dem Schreiben legte die Ärztekammer ihre vorläufige rechtliche Bewertung des Vorgangs dar.

c)

Der Bescheid, durch den die Rüge erteilt wurde, enthält eine schriftliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung und wurde förmlich zugestellt; damit wurden auch die Anforderungen des § 59 Abs. 3 HmbKGH erfüllt.

d)

Der Umstand, dass der (damalige) Präsident der Ärztekammer den Rügebescheid (§ 59 Abs. 3 Satz 1 HmbKGH) unterzeichnet hat, rechtfertigt es nicht, den Bescheid aus formalen Gründen zu beanstanden. Der Berufsgerichtshof vermag den einschlägigen Vorschriften nicht zu entnehmen, dass der Präsident den Bescheid nicht unterzeichnen, d.h. erlassen dürfte.

Der Präsident der Ärztekammer ist zwar – anders als die Delegiertenversammlung und der Vorstand – als solcher kein Organ der Ärztekammer (§ 13 Abs. 1 HmbKGH), doch gehört er dem Vorstand als dessen Vorsitzender an (§ 22 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH; siehe auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung). Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH vertritt er die Kammer nach außen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass er als in Hamburg praktizierender Arzt Pflichtmitglied der Ärztekammer ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbKGH) und es sich bei dem Verhältnis zwischen Kammer und Kammermitglied häufig eher um Binnenrechtsverhältnisse handeln mag. Bei der Ausübung des Rügerechts handelt es sich allerdings nicht um einen Vorgang, der in erster Linie die Rechtsstellung des Kammermitglieds im Verhältnis zur Kammer betrifft; die Rüge betrifft das Kammermitglied vielmehr in seiner beruflichen Stellung oder Eigenschaft. Die Rüge ergeht zudem in Form eines Bescheides (§ 59 Abs. 3 Satz 1 HmbKGH), somit eines Verwaltungsakts, zu dessen Merkmalen es gehört, dass die darin verfügte Maßnahme „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“ (§ 35 Satz 1 HmbVwVfG). Das wird bestätigt durch § 6 Abs. 3 Nr. 4 HmbKGH, wonach die Kammern berechtigt sind, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kammermitglieder, ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte zu erlassen. Wegen der „Außenwirkung“ der Rüge erscheint es als sachgerecht, den Erlass des (auf einem Vorstandsbeschluss beruhenden) Rügebescheides dem Kammermitglied gegenüber auf § 24 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH zu stützen. Das wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (Bü-​Drs. 18/1963, S. 26), wonach die Vertretungsbefugnis des Präsidenten nach außen „umfänglich zu sehen“ sei und „auch den Erlass der zur Durchführung der Kammeraufgaben erforderlichen Verwaltungsakte (beinhalte)“.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die von der Delegiertenversammlung erlassene Hauptsatzung in ihrem § 11 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass der Präsident die Ärztekammer gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Wörter „nach außen“ fehlen hier. Wenn die Ärztekammer, wie sie in ihrem Schreiben vom 27. August 2020 ausgeführt hat, die Vertretungsbefugnis des Präsidenten „stets so ausgelegt (hat), dass der Präsident/ die Präsidentin der Kammer gegenüber den Kammermitgliedern und Dritten umfänglich, d.h. ... auch mit Rechtswirkungen für die Kammer tätig werden darf“, kann in der Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung sogar eine Ausdehnung der Kompetenz des Präsidenten gesehen werden. Diese wäre wohl nicht zu beanstanden, da sie die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH nicht einschränken würde.

Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Berufsgerichtshof darauf hin, dass hiermit nicht gesagt werden soll, dass Rügebescheide zwingend vom Präsidenten der Ärztekammer erlassen (unterzeichnet) werden müssten. So bedient sich der Vorstand gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zum Erlass der zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsakte einer Geschäftsstelle. Auf dieser Grundlage sind jedenfalls in der Vergangenheit des öfteren Rügebescheide von der Rechtsabteilung der Geschäftsstelle erlassen worden. Über diese Vorgehensweise war hier nicht zu entscheiden.

3.

Die mit der Rüge verbundene Auflage, einen Betrag in Höhe von 500 Euro an die Ärztekammer zugunsten einer von ihr zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, erweist sich im vorliegenden Fall als rechtswidrig und wird daher gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufgehoben; § 113 Abs. 1 VwGO ermöglicht es auch, einen teilbaren Verwaltungsakt nur zum Teil aufzuheben.

a)

§ 59 Abs. 2 HmbKGH ermöglicht es der Kammer, eine Rüge mit der Auflage zu verbinden, einen Geldbetrag von bis zu 2.500 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Da dies eine Ermessensentscheidung ist, prüft das Gericht, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Hierfür kommt es auf die nach außen dokumentierte Begründung an.

aa)

Die Verhängung einer Rüge mit Geldauflage wird im Rügebescheid vom 23. April 2018 (S. 4 f.) wie folgt begründet:

„Gemäß § 59 Abs. 1 HmbKGH kann die Ärztekammer bei geringfügigen Berufsvergehen eine Rüge erteilen.

Nach Auffassung des Vorstands stellt eine nachlässige Handhabung bei der Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und Attesten aufgrund der Bedeutung von Attesten im Rechtsverkehr eine nicht nur unwesentliche Verletzung ärztlicher Berufspflichten dar, die entsprechend zu ahnden ist. Da Sie erstmalig berufsrechtlich in Erscheinung getreten sind, hielt der Vorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens für nicht geboten. Der Vorstand musste jedoch auch zur Kenntnis nehmen, dass Sie während des gesamten Verfahrens keinerlei Einsicht oder Interesse an einer Aufarbeitung dieser Angelegenheit im Rahmen eines kollegialen Gesprächs gezeigt haben und hält es deshalb für erforderlich, die Rüge mit einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro zu verbinden. Der Vorstand knüpft daran die Erwartung, dass Sie zukünftig Ihre Berufspflichten einhalten werden.“

Somit wird in dem Bescheid die Geldauflage allein damit begründet, dass der Beschwerdeführer „während des gesamten Verfahrens keinerlei Einsicht oder Interesse an einer Aufarbeitung dieser Angelegenheit im Rahmen eines kollegialen Gespräches gezeigt habe(..)“; die Kammer halte es „deshalb“ für erforderlich, die Rüge mit einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro zu verbinden. Die davor stehenden Ausführungen (bis „... für nicht geboten“) beziehen sich allein auf die Berechtigung, eine Rüge auszusprechen.

bb)

Damit hat die Ärztekammer an das „Nachtatverhalten“ des Beschwerdeführers eine eigene Sanktion geknüpft. Das ist nicht gerechtfertigt. Nach fester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen darf zwar zugunsten eines Beamten berücksichtigt werden, wenn er eine Tat eingeräumt und nachträglich aufgearbeitet hat, so dass eine erneute Begehung von Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Unzulässig ist es aber (von hier nicht vorliegenden groben Ausnahmen abgesehen), das Ausbleiben innerer Einsicht und Aufarbeitung sowie ein zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat bzw. das Negieren oder Relativieren von dessen Unrechtsgehalt gehört, zu Lasten des Beamten zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.5.2015, 2 B 32.14, NVwZ-​RR 2015, 622, juris Rn. 30 m.w.N.). Diese Überlegungen sind auf berufsrechtliche Maßnahmen entsprechend zu übertragen (HeilBGH, Urt. v. 21.11.2019, 6 Bf 446/18.HBG, n.v., UA S. 21).

Die Ärztekammer hat hierzu im Berufungsverfahren ausgeführt (Schriftsatz vom 27.8.2020, S. 4 f.), in der Rechtsprechung der Berufsgerichte vollzögen sich Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme nach anderen Kriterien als im beamtenrechtlichen Disziplinarrecht. In der berufsgerichtlichen Rechtsprechung würden das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Kammermitglieds deutlich stärker in den Vordergrund gerückt als im Disziplinarrecht der Beamten. Entscheidend solle die Prognose des künftigen Verhaltens des Kammermitglieds sein und hierbei die Frage, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedürfe, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen. Dies müsse erst recht im Rügeverfahren gelten. Die Schwere der Pflichtverletzung scheide hier allerdings als Zumessungsmerkmal aus, da von vornherein nur bei geringfügigen Berufsvergehen eine Rüge erteilt werden könne. Folglich rücke die pflichtenmahnende Einwirkung auf das Kammermitglied zur Vermeidung zukünftigen berufsrechtlichen Fehlverhaltens in den Vordergrund. Für die Vermeidung künftigen Fehlverhaltens sei die Einsicht in die Pflichtwidrigkeit des Tuns notwendig, da andernfalls die Gefahr der Wiederholung jedenfalls bei solchen Vergehen bestehe, die – wie bei der Ausstellung von Attesten – zur täglichen Arbeitsroutine zähle. Die fehlende Einsicht in die Pflichtwidrigkeit des Handelns müsse daher im Bereich des Rügeverfahrens berücksichtigt werden dürfen.

Diese Erwägungen können nicht überzeugen. Die Annahme, im berufsgerichtlichen Verfahren würden das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Kammermitglieds „deutlich stärker in den Vordergrund gerückt als im Disziplinarrecht der Beamten“, trifft nicht zu. So ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG bei der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens „auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen“. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) ist eine Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Das Persönlichkeitsbild in diesem Sinn erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach dem Dienstvergehen. Auch frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, für die noch kein Verwertungsverbot besteht, sind in die Würdigung einzubeziehen. Dies beruht darauf, dass – anders als im Strafrecht – mit einer Disziplinarmaßnahme nicht eine einzelne Tat bestraft wird. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urt. v. 25.7.2013, 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Verhängung einer beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahme dient nicht der Bestrafung, sondern der Pflichtenmahnung (BVerwG, Urt. v. 11.4.2000, 1 D 1.99, Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 12, juris Rn. 9 m.w.N.).

Nichts anderes als die zitierten disziplinarrechtlichen Entscheidungen besagt für das Berufsrecht die von der Ärztekammer für ihre Ansicht herangezogene Entscheidung des OVG Berlin-​Brandenburg (Urt. v. 28.2.2019, OVG 90 H 2.18, ZMGR 2019, 161, juris Rn. 109). Indem die Ärztekammer die dortige Passage über die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten hervorhebt, missversteht sie den Kontext („zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie ...“). Eine fehlende Einsichtsfähigkeit in die Rechtswidrigkeit des Verhaltens kann zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führen, rechtfertigt aber keineswegs eine besondere Sanktionierung.

Entgegen der Ansicht der Ärztekammer, scheidet auch bei Rügeverfahren die Schwere der Pflichtverletzung nicht als Zumessungsmerkmal aus. Richtigerweise ist zunächst zu prüfen, ob ein Berufsvergehen vorliegt. Wird dieses bejaht, prüft die Kammer, ob und ggf. in welcher Weise der Pflichtenverstoß berufsrechtlich sanktioniert werden soll. Kommt die Kammer dann in Abwägung aller Umstände zur Einschätzung, dass nur ein geringfügiges Vergehen vorliegt, kann sie eine Rüge erteilen; ansonsten mag sie nach Durchführung eines Vorverfahrens (§ 16 HeilBG) eine Anschuldigungsschrift beim Berufsgericht einreichen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 18 HeilBG).

cc)

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 2.7.2020, 2 WD 9.19, juris Rn. 39) hat auch in jüngster Zeit – in einem truppendienstrechtlichen Verfahren – wieder beanstandet, dass das dortige erstinstanzliche Gericht die fehlende Einsicht maßnahmenverschärfend bewertet hat, und hat auf die verfassungs- und menschenrechtliche Grundlegung des „nemo tenetur“-​Grundsatzes hingewiesen:

„Demgegenüber kann es nicht - wie das Truppendienstgericht ausführt - zulasten des Soldaten ausschlaggebend sein, dass er eine selbstkritische Befassung mit dem Geschehen habe vermissen lassen. Die erstinstanzliche Maßnahmebemessung ist insofern rechtsfehlerhaft, weil sie gegen das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 - EuGRZ 2016, 570 Rn. 34) sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht des Soldaten auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) verstößt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 76). Denn das Truppendienstgericht hat zulasten des Soldaten gewertet, dass er für sein Verhalten auch im gerichtlichen Verfahren "ohne Einsicht" weiterhin altruistische Motive behauptet habe. Es hat sich folglich nicht auf die Feststellung beschränkt, mangels geständiger Einlassung und Reuebekundung keinen für die Persönlichkeitsbeurteilung günstigen Umstand zu finden (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 WD 4.18 - Rn. 36). Vielmehr hat es sein Prozessverhalten unter dem Gesichtspunkt der "Persönlichkeit" in die Maßnahmebemessung belastend eingestellt. Dem Soldaten steht jedoch das Recht zu, sich nicht selbst belasten zu müssen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 WD 21.15 - NZWehrr 2016, 254 Rn. 44). Dies schließt das Recht ein, die Tat selbst zu bestreiten oder ihren Unrechtsgehalt zu negieren oder zu relativieren (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 30).“

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass uneinsichtiges Verhalten berufs- (wie disziplinar-​) rechtlich nicht irrelevant ist. Setzt ein Kammermitglied nach unanfechtbarer Erteilung einer Rüge (oder Verhängung einer anderen Sanktion) sein beanstandetes Verhalten fort oder wiederholt es, so ist bei der Beanstandung des neuerlichen Verhaltens durchaus zu würdigen, dass ein vergleichbares Verhalten bereits in der Vergangenheit berufsrechtlich, ggf. auch strafrechtlich, beanstandet worden war und das Kammermitglied hieraus nicht die erforderlichen Schlüsse gezogen hat und insofern „uneinsichtig“ ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung im Disziplinarrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2013, 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229, juris Rn. 21 ff.).

b)

Ohne dass es hierauf noch ankommt, ist die schon aus anderen Gründen rechtswidrige Geldzahlungsauflage auch deshalb zu beanstanden, weil entgegen § 59 Abs. 2 HmbKGH angeordnet wurde, der Beschwerdeführer habe 500 Euro an die Ärztekammer zu zahlen, die den Betrag an eine von ihr zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung weiterleiten werde. Ob dieser Fehler allein zur Aufhebung der Geldzahlungsauflage führen würde oder ob eine Modifikation der Zahlungsmodalitäten durch das Gericht erfolgen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.

aa)

Die im Rügebescheid geregelte Dreieckszahlung entspricht nicht § 59 Abs. 2 HmbKGH, wonach die Auflage erteilt werden kann, einen Geldbetrag „an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen“. Somit ist nach hamburgischem Kammerrecht die gemeinnützige Einrichtung als unmittelbarer Geldempfänger des vom Kammermitglied dorthin zu zahlenden Betrags zu nennen (anders z.B. in Bremen: § 61a Abs. 2 Satz 1 HeilBerG: Zahlung „an die Kammer“; offen § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO: Zahlung eines Geldbetrags „zugunsten“ einer gemeinnützigen Einrichtung).

bb)

Die von der Ärztekammer (Schriftsatz vom 27.8.2020) vorgebrachten „schlichten Zweckmäßigkeitserwägungen“, die für ihre Praxis sprächen, können es nicht rechtfertigen, vom eindeutigen Gesetzeswortlaut („Geldbetrag ... an eine ... Einrichtung zu zahlen“) abzuweichen. Die Kontrolle über den Eingang der Zahlung ist zudem nicht besonders aufwendig: Wie auch in Fällen des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO besteht hier für die Ärztekammer die Möglichkeit, die gemeinnützige Einrichtung von der Zahlungsauflage im Rügebescheid zu unterrichten und zu bitten, den Eingang der Zahlung der Ärztekammer mitzuteilen. Ob es bei Nichterfüllung der Auflage eine Vollstreckungsmöglichkeit für die Kammer gibt, bedarf hier keiner näheren Prüfung; zu denken ist an die Anwendbarkeit des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVG) und der Anordnung über Vollstreckungsbehörden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 34 Abs. 1 und 5 Satz 2 HeilBG. Den Erfolg des Beschwerdeführers bemisst der Berufsgerichtshof mit einem Viertel des Streites, so dass der Beschwerdeführer nur drei Viertel der Gerichtsgebühr in beiden Instanzen zu zahlen hat; das restliche Viertel wird in diesem Fall nicht erhoben, da § 34 HeilBG dieses nicht vorsieht. Wegen der Geringfügigkeit der in beiden Instanzen angefallenen gerichtlichen Auslagen (§ 34 Abs. 3 HeilBG), sieht der Berufsgerichtshof davon ab, von der Möglichkeit der angemessenen Verteilung der Auslagen (§ 34 Abs. 5 Satz 2 HeilBG) Gebrauch zu machen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm evtl. erwachsenen notwendigen Auslagen – mangels eines Verfahrensbevollmächtigten wohl wenig relevant – trotz des teilweisen Obsiegens selbst zu tragen. Eine gänzliche oder teilweise Auferlegung der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Freie und Hansestadt Hamburg ermöglicht § 35 Abs. 1 HeilBG nur im Fall des Freispruchs – auszudehnen wohl auf den Fall der gänzlichen Aufhebung des Rügebescheides – oder der Einstellung des Verfahrens. Eine Auferlegung solcher außergerichtlichen Kosten auf einen anderen Kostenträger sieht § 35 Abs. 1 HeilBG nicht vor (vgl. HeilBGH Hamburg, Urt. v. 18.6.2014, 6 Bf 292/13.HBG, juris Rn. 42; Urt. v. 11.4.2017, 6 Bf 81/15.HBG, S. 80, juris Rn. 255 f.). Die übrigen Beteiligten tragen ihre jeweiligen Kosten selbst; das Gesetz sieht insoweit keine besondere Regelung vor.

Die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeilBG.

 


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