Urteilstext
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 2.607,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Honorar einer zahnärztlichen Behandlung des Beklagten.
Der Beklagte suchte am 01.07.2008 die Praxis der Kläger auf, da er im Unterkiefer Zahnschmerzen hatte. Er wurde in der Praxis der Kläger durch den Zeugen …. behandelt. Der Zeuge …. erklärte dem Beklagten, dass sich die Zähne im Unterkiefer stark gelockert hätten und daher entfernt werden müssten. Am 01.07.2008 wurden sodann durch den Zeugen …. dem Beklagten drei Zähne im Unterkiefer gezogen.
Bevor die Zähne am 01.07.2008 gezogen wurden, erklärte der Zeuge …., dass der Beklagte mit den Zähnen, die gezogen werden sollten, immer Probleme haben würde. Ebenfalls sei ein Zahnersatz nicht möglich, wenn die Zähne im Mund verblieben, da der Beklagte dann immer Schmerzen haben würde. Ebenfalls erklärte der Zahnarzt …., dass der Beklagte im Unterkiefer aufgrund nicht mehr vorhandener Zähne eine Totalprothese tragen müsse, im Oberkiefer allerdings eine teleskopgetragene Prothese möglich sei.
Am 09.07.2008 kam es zu einem weiteren Termin in der klägerischen Praxis. Wiederum wurde durch den Zeugen …. der mögliche Zahnersatz für den Ober- und für den Unterkiefer erläutert.
Nach dem Termin am 09.07.2008 wurde durch die klägerische Praxis ein Heil- und Kostenplan erstellt. Dieser Heil- und Kostenplan hatte zwei Seiten, die eine war zur Einreichung bei der Krankenkasse bestimmt, die andere sollte bei dem Beklagten verbleiben. Der Heil- und Kostenplan wurde durch den Beklagten bei dessen Krankenkasse eingereicht und schließlich auch bewilligt. Auf der für den Beklagten bestimmten Seite des Heil- und Kostenplans (Kostenvoranschlag) leistete der Beklagte rechts unten unter dem Betrag seines voraussichtlichen Eigenanteils eine Unterschrift. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Heil- und Kostenplans und des Kostenvoranschlages wird auf Blatt 11 und 12 der Akten Bezug genommen.
Nach Bewilligung und Unterschrift des Kostenplanes erfolgte am 01.08.2008 ein weiterer Behandlungstermin. Bei diesem Termin wurde die Behandlung hinsichtlich der Prothesen im Ober- und Unterkiefer vorgenommen.
Im Auftrag der Krankenversicherung des Beklagten wurde durch den Gutachter …. die prothetische Leistung der Klägerseite begutachtet. Hinsichtlich dieses Gutachtens wird auf Blatt 59 der Akten Bezug genommen. Unstreitig besteht bei dem Beklagten insbesondere hinsichtlich des Unterkieferzahnersatzes eine psychisch dominierte Prothesenintoleranz.
Durch die Kläger wurde die zahnärztliche Leistung mit insgesamt 3.961,97 € abgerechnet. Die Krankenkasse zahlte hierauf einen Zuschuss in Höhe von 1.354,29 €. Den verbleibenden Betrag von 2.607,68 € machten die Kläger mit Rechnung vom 22.09.2008 bei dem Beklagten geltend, wobei eine Zahlungsfrist bis zum 20.10.2008 gesetzt wurde.
Die Klägerseite behauptet, die durch den Zeugen …. gezogenen Zähne des Beklagten seien nicht erhaltungswürdig gewesen. Ebenfalls behaupten die Kläger, der Zeuge ….. habe den Beklagten auch über alternative Behandlungsmöglichkeiten zu einer Totalprothese aufgeklärt. Dazu habe der Zeuge …. gesagt, es sei auch eine implantatgetragene Totalprothese im Unterkiefer möglich. Weiterhin sei der Beklagte durch den Zeugen …. darauf hingewiesen worden, dass er seit langer Zeit mit wenigen Zähnen im Ober- und Unterkiefer gelebt habe und sich an diesen Zustand gewöhnt habe. Wenn der Beklagte eine Prothese im Ober- und im Unterkiefer haben würde, müsse er sich an diesen Zustand erst gewöhnen. Es würde eine zeitlang dauern, bis sich der Beklagte – auch psychisch – an die neue Situation gewöhnt habe. Diese Eingewöhnungszeit könne schnell gehen, in manchen Fällen dauere sie allerdings auch viele Monate.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Mitgläubiger 2.607,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 23.10.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Ziehung der Zähne durch den Zahnarzt …. sei gegen seinen Willen und ohne seine Einwilligung erfolgt. Bei der Behandlung habe der Beklagte aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten den Zeugen …. nicht verstehen können. Ebenfalls sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Prothese im Unterkiefer aufgrund vollständiger Zahnlosigkeit nicht fest sitzen kann, sondern lediglich auf dem Speichel hin und her schwimmt. Weiterhin behauptet der Beklagte, die Ausführung und Planung der beiden Prothesen für den Ober- und Unterkiefer sei fehlerhaft, da diese nicht an die Besonderheiten des Kiefers angepasst seien und die Prothesen durch den Beklagten nicht getragen werden könnten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.09.2009 (Bl. 43 ff d. A.) und vom 24.11.2010 (Bl. 121 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21.09.2009 (Bl. 50 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ebenfalls hat das Gericht Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.09.2010 (Bl. 113 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen ….. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen …. vom 01.02.2010 (Bl. 83 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2010 (Bl. 121 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache in voller Höhe Erfolg.
Den Klägern steht ein Anspruch auf zahnärztliches Honorar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit § 611 BGB in geltend gemachter Höhe zu.
Zwischen den Klägern einerseits und dem Beklagten andererseits ist ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag, welcher schon wegen der bei einer prothetischen Behandlung regelmäßig nötigen Eingliederungsarbeiten als Dienstvertrag i. S. v. § 611 BGB einzuordnen ist, zustande gekommen. Ein solcher mit entsprechendem Rechtsbindungswillen des Beklagten zustande gekommener Vertragsschluss ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte den Kostenvoranschlag, welcher eindeutig einen Eigenanteil für den Beklagten ausweist, rechts unten unter dem Betrag unterschrieben hat. Hierdurch musste dem Beklagten klar sein, dass aufgrund des durch ihn zu zahlenden Eigenanteils nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der gesetzlichen Krankenversicherung des Beklagten entstehen würde, sondern auch ein Vertrag zwischen ihm selbst und den Klägern.
Der Beklagte hat weiterhin auch zahnärztliche Leistungen in vertragsgemäßem Umfang durch die Kläger, welche sich als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB des Zahnarztes …. bedienten, in Empfang genommen. Dass der Eigenanteil des Beklagten letztlich etwas höher berechnet wurde als zunächst im Kostenvoranschlag angekündigt, ist für die Entstehung eines Honoraranspruches der Klägerseite gegen den Beklagten unerheblich. Ein solches geringfügiges Auseinanderfallen liegt in der Natur eines Kostenvoranschlages als vorläufige Schätzung der Kosten.
Der so entstandene Honoraranspruch gegen den Beklagten in Höhe von 2.607,68 € ist auch nicht durch einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Kläger geschmälert oder weggefallen. Ein solcher Schadensersatzanspruch des Beklagten ist nicht zur Entstehung gelangt.
Insbesondere wurden die Leistungen durch die Kläger medizinisch und technisch einwandfrei erbracht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem eingeholten Gutachten des …. vom 01.02.2010 (Bl. 83 ff. d. A.). Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die Oberkieferprothese nicht zu beanstanden sei und auch die Unterkieferprothese regelrecht hergestellt sei. Durch den Sachverständigen konnten keine Behandlungsfehler festgestellt werden.
Hinsichtlich der durch den Zahnarzt …. gezogenen Zähne folgt aus der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ….., dass es sich allesamt um nicht erhaltungswürdige Zähne handelte, so dass die Ziehung der Zähne medizinisch indiziert war. Der Zeuge ….. sagte aus, im Unterkiefer hätten sich drei Zähne gelockert gehabt und hätten zu starken Beschwerden geführt. Dies habe man auch auf dem Röntgenbild sehen können. Die anderen Zähne die gezogen werden mussten, seien aufgrund von Knochenschwund nicht mehr so fest sitzend gewesen, dass diese den Kaudruck einer Prothese hätten aushalten können. Deshalb sei auch diesbezüglich eine Ziehung der Zähne medizinisch indiziert gewesen.
Der Beklagte kann auch mit seiner Behauptung nicht durchdringen, er habe in die Behandlung, insbesondere in die Ziehung der Zähne nicht eingewilligt. Dies hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Soweit der Kläger in seiner informatorischen Befragung angibt, er sei nur wegen eines einzigen wackligen Zahnes zu den Klägern gekommen und habe ansonsten sich geweigert, dass er weiter behandelt würde und insbesondere immer wieder wortreich zu erkennen gegeben, er wolle nicht, dass ihm Zähne gezogen würden, so ist diese Aussage des Beklagten durchweg unglaubhaft.
Der Zeuge …. hat hierzu ausgeführt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beklagte während der Behandlung immer wieder gesagt habe: „Nein, ich will nicht, ich will nicht“. Auch habe er in seinen Behandlungsunterlagen hierzu nichts vermerkt. Hätte es derartige Komplikationen gegeben, hätte er hierzu Hinweise in seinen Behandlungsunterlagen vermerkt. Außerdem schildert der Zeuge …. eindrücklich, dass aufgrund der Beißkraft des Kiefers es völlig unmöglich sei, eine Zahnbehandlung durchzuführen, wenn der Patient dies nicht möchte. Es würde hier das einfache Schließen des Mundes genügen, um die Zahnbehandlung unmöglich zu machen.
Der Zeuge …. ist hier als glaubwürdig einzuschätzen. Dies folgt einerseits aus seiner beruflichen Qualifikation und seiner beruflichen Stellung. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge ….. mittlerweile nicht mehr bei den Klägern angestellt ist und insoweit nicht in deren Lager steht. Die Aussage des Zeugen …. in der mündlichen Verhandlung war durch großes Detailwissen einerseits geprägt. Andererseits hat der Zeuge auch immer zu erkennen gegeben, wenn er sich an bestimmte Umstände nicht mehr genau erinnerte und dieses lediglich seinen Krankenakten entnehmen konnte. Die eigenen Bekundungen des Beklagten hingegen sind gänzlich unglaubhaft. Der Beklagte selbst hat sich schon darin widersprüchlich verhalten, dass er zunächst behauptete, er habe als er zu dem Zahnarzt kam, sowohl eine Prothese im Oberkiefer als auch eine Prothese im Unterkiefer fest sitzend getragen. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen …., der aussagte, der Beklagte habe zumindest keine Prothesen im Mund gehabt, ruderte der Beklagte zurück und gab nunmehr an, er habe die Prothesen nicht im Mund, sondern in der Hosentasche gehabt. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur einen einzigen Behandlungstermin bei den Klägern wahrnahm, zu dem er aufgrund akuter Schmerzen kam. Der Beklagte war nach seinem ersten Behandlungstermin noch zwei weitere Male bei den Klägern, jedes Mal ohne dass er akute Beschwerden hatte und nachdem ihm auch ein schriftlicher Heil- und Kostenplan zugesendet worden war. Es ist völlig unvorstellbar, dass jemand zweimal ohne Schmerzen zu einem Zahnarzt kommt, mit der Behandlung als solche allerdings nicht einverstanden ist.
Der Honoraranspruch der Kläger ist auch nicht wegen fehlerhafter Aufklärung des Beklagten entfallen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2001, 14 U 74/2000). Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte ordnungsgemäß und ausreichend über die Notwendigkeit einer prothetischen Versorgung einerseits und über die Notwendigkeit der Extraktion von noch vorhandenen Zähnen andererseits aufgeklärt wurde. Ebenfalls hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte auch über Schwierigkeiten bei der Gewöhnung an eine Totalprothese und auch über alternative Behandlungsmethoden mittels einer implantatgetragenen Prothese aufgeklärt wurde.
Dass der Beklagte über die Notwendigkeit einer prothetischen Versorgung, die unterschiedlichen Versorgungsmethoden im Ober- und im Unterkiefer und über die Notwendigkeit der Ziehung von Zähnen aufgeklärt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus auch ergeben, dass der Beklagte durch den Zeugen …. über die weniger starke Haftung der Unterkieferprothese aufgeklärt wurde. So gibt der Zeuge …. an, bei einer Unterkiefervollprothese gebe es keinen Ventileffekt, so dass diese im Mund hin und her schwimme. Darüber habe der Zeuge …. den Beklagten aufgeklärt. Ebenfalls wurde der Beklagte darüber aufgeklärt, dass es möglich sein könne, dass man bei der Unterkieferprothese Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten habe, da die Prothese im Mund schwimmt und nicht fest ist. Der Zeuge ….. konnte sich noch daran erinnern, dies dem Beklagten erklärt zu haben. Er sagte ebenfalls aus, dass er dies bei allen seinen Patienten so zu tun pflege.
Dass der Beklagte nicht darüber aufgeklärt wurde, dass es bei einer Unterkiefertotalprothese dazu kommen kann, dass der Patient unter einer psychisch dominierten Prothesenintoleranz leidet, die dazu führt, dass die Prothese überhaupt nicht getragen werden kann, führt nicht zu einem Entfallen des Honoraranspruches.
Zwar entspricht es ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass auch über seltene Risiken aufzuklären ist, wenn sie – soweit sie sich verwirklichen – die Lebensführung des Patienten schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Laien überraschend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2004, VI ZR 209/04). Bei ausschließlich psychisch vermittelten Komplikationen einer zahnärztlichen Behandlung wird eine Aufklärungspflicht des Zahnarztes von der Rechtsprechung jedoch verneint (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1987, 1099; Hanseatisches OLG, Urteil vom 30.12.1999, 1 U 11/99).
Eine zahnärztliche Aufklärungspflicht bzgl. einer psychisch dominierten Prothesenintoleranz besteht nicht. Eine solche Aufklärungspflicht würde die Anforderungen an eine zahnärztliche Aufklärung überspannen, da solche Problematiken ihre Ursache ausschließlich im Risikobereich des Patienten haben und es sich im Übrigen – nach Bekunden des Zeugen …. - um ein sehr seltenes Phänomen handelt. Hinzu kommt, dass in einem solchen Falle eine implantatgetragene Versorgung möglich ist, so dass die Lebensführung des Patienten nicht zu stark belastet ist. Es reicht daher grundsätzlich eine Aufklärung darüber, dass es zu Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten des Patienten kommen kann. Eine solche Aufklärung ist im vorliegenden Fall erfolgt.
Ein Entfallen des Honoraranspruches folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte aufgrund von Sprachschwierigkeiten die Tragweite seiner Entscheidung und die medizinische Aufklärung nicht verstehen konnte. Das Gericht ist hier aufgrund der Gesamtsituation der Überzeugung, dass die sprachlichen Fähigkeiten des Beklagten durchaus als ausreichend zu bezeichnen sind, um die zahnärztliche Aufklärung und die Behandlung zu verstehen.
So hat der Beklagte erklärt, er habe einige Jahre in Deutschland bei einer Druckerei gearbeitet. Außerdem gibt der Beklagte selbst zu, dass er sich sprachlich mit dem Zahnarzt auseinandergesetzt hat. Letztlich ergibt sich auch aus dem Anamnesegespräch des Gutachters …. (Bl. 84 d. A.), dass die sprachlichen Fähigkeiten des Beklagten ausreichend sind, um den Behandlungsverlauf in groben Zügen zu schildern. Letztlich hat sich der Beklagte in einem eigenen Schreiben an das Gericht gewandt. Dieses Schreiben (Bl. 109 d. A.) ist zwar mit einer Vielzahl von Rechtschreibfehlern durchsetzt, dem Beklagten gelingt es darin aber, sein Begehren klar zum Ausdruck zu bringen. Wenn es dem Beklagten sogar möglich ist, sich aktiv schriftlich zu äußern, so ist davon auszugehen, dass der Beklagte in der Lage ist, gesprochenes Deutsch ausreichend zu verstehen. Diesen Eindruck konnte das Gericht auch bei seiner informatorischen Befragung gewinnen. Aus der Verhaltensweise des Beklagten ergab sich regelmäßig, dass er die Worte des Gerichts verstanden hatte, noch bevor diese durch die Dolmetscherin übersetzt wurden.
Der Anspruch der Kläger hinsichtlich der Nebenforderungen folgt aus § 280, 286, 288 BGB. Aufgrund der gesetzten Zahlungsfrist befand sich der Beklagte bereits am 23.10.2008 in Verzug.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.607,68 € festgesetzt.