Urteilstext
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ärztlichen Approbation.
Dem Kläger wurde von dem Beklagten mit Wirkung zum 25. April 2000 die Approbation als Arzt erteilt. Zuletzt betrieb der Kläger eine Praxis in der O. Str. 54 in M. Mit Bescheid des Beklagten, Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt – vom 17. März 2014 wurde dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Anwendung von den in der praxiseigenen Sterilgutaufbereitungsanlage aufbereiteten kritischen Medizinprodukten untersagt. Dieser Anordnung lag laut dem Bescheid mangelnde Hygiene bei der Aufbereitung zugrunde. Mit Bescheid vom 16. April 2014 drohte der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München dem Kläger ein Zwangsgeld an, weil er dort keine Berufshaftpflicht nachgewiesen habe. Auf Antrag des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbands München wurde ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Landgericht München I (BG Ä 18/14) eingeleitet.
Streitgegenstand ist die dem Kläger vorgehaltene Weigerung des Klägers, eine Berufshaftpflichtversicherung (Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe Kammergesetz (HKaG)) gegenüber dem Ärztlichen Kreis-und Bezirksverband München nachzuweisen. Zwischenzeitlich wurde dieses Verfahren und ein weiteres berufsgerichtliches Verfahren wegen Titelmissbrauchs (BG Ä 5/14, ebenfalls Landgericht München I) vorläufig ein gestellt, da die Approbation des Klägers einstweilen ruhte.
Dem Kläger wurden mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 kritische Hygienedefizite, unzureichende Notfallausstattung und Notfallvorsorge sowie unzureichende räumliche Voraussetzungen seiner Praxis mitgeteilt. Diese seien bei einer Begehung der Praxisräume am 6. März 2014 ermittelt worden. Dem Kläger wurde wegen unzureichender Notfallausstattung und Notfallvorsorge ab sofort bis auf weiteres untersagt, Operationen mit Allgemeinanästhesie oder tiefer Analgosedierung und kleinere invasive chirurgische Eingriffe im Bereich der Endoskopischen Plastischen Chirurgie mit Allgemeinanästhesie oder tiefer Analgosedierung in seiner Einrichtung für ambulantes Operieren durchzuführen, solange unter anderem keine unterbrechungsfreie Stromversorgung gemäß der einschlägigen DIN Normen sichergestellt sei, keine Notrufvorrichtung für Patienten im Patientenzimmer vorgehalten werde und keine postinterventionelle Überwachung nach Beendigung des Eingriffs sichergestellt sei.
Dem Kläger wurde zudem wegen unzureichender Notfallausstattung und Notfallvorsorge ab sofort bis auf weiteres untersagt, kleinere invasive chirurgische Eingriffe im Bereich der Endoskopischen Plastischen Chirurgie bis zur moderaten Analgosedierung in seiner Einrichtung für ambulantes Operieren durchzuführen, solange unter anderem nicht ausreichende Geräte (sofern die Herstellerangaben der verwendeten Medikamente nichts anderes bestimmten) zur manuellen Beatmung und Geräte zur Sauerstoffversorgung vorhanden seien und keine unterbrechungsfreie Stromversorgung hinsichtlich der einschlägigen DIN Normen sichergestellt sei, keine Notrufvorrichtung für Patienten im Patientenzimmer vorgehalten werde und keine postinterventionelle Überwachung nach Beendigung des Eingriffs sichergestellt sei.
Dem Kläger wurde zugleich wegen unzureichender räumlicher Voraussetzungen untersagt, Operationen wie Aufbauplastiken der Mamma/Implantationen, Reduktionsplastiken der Mamma und Bauchdeckenplastiken in seiner Eingriffseinheit durchzuführen. Weiter wurde dem Kläger erlaubt, kleinere invasive chirurgische Eingriffe unter zahlreichen Auflagen durchzuführen. Unter anderem wurde dem Kläger aufgegeben, das Fenster des Eingriffsraums mit einem dichtsitzenden Fliegengitter zu versehen, die beschädigte Auflage der OP Liege im Eingriffsraum auszutauschen, die Reinigungskraft/Kranken- oder OP Schwester für das spezielle Reinigungsverfahren im Operationsbereich zu schulen und dies der Landeshauptstadt München bis zum 27. Juni 2014 nachzuweisen.
Der Kläger wurde mit Anordnung der Landeshauptstadt München vom 4. Juni 2014 verpflichtet, einen auf die Einrichtung der Praxisräume zugeschnittenen Hygieneplan nach den Vorgaben des § 3 der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) vorzulegen.
Dieser Aufforderung ist der Kläger nach Auffassung der Landeshauptstadt München bislang nicht nachgekommen, obwohl ihm mehrmals Zwangsgelder angedroht und diese auch fällig gestellt wurden. Der vom Kläger vorgelegte Hygieneplan aus dem Jahr 2009 entspricht nach Auffassung der Landeshauptstadt München nicht den notwendigen gesetzlichen Anforderungen. Zuletzt wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 25. September 2015 ein Betrag in Höhe von EUR 18.000,00 als Zwangsgeld fällig gestellt. Zuvor wurden diverse Schreiben und Bescheide seitens der Landeshauptstadt München an den Kläger versandt, die ausdrücklich den Bescheid vom 4. Juni 2014 erwähnen. Auch in den Bescheiden vom 26. Mai 2015, 21. April 2015, 8. Januar 2015, 19. November 2014, 7. Oktober 2014 sowie im Schreiben vom 22. August 2014 und 10. Juli 2014, jeweils von der Landeshauptstadt München an den Kläger gesandt, wurde der Bescheid vom 4. Juni 2014 jeweils erwähnt.
Laut den Feststellungen eines vom 22. August 2014 datierenden Berichts habe am 20. August 2014 eine Besprechung mit dem Kläger und Mitarbeitern der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, in den Praxisräumen in der O. Str. 54 in M. stattgefunden.
Im Anschluss an das Vorgespräch und die Begehung sei von den Vertretern des Referats für Gesundheit und Umwelt nochmals deutlich gemacht worden, dass die in dem Anordnungsschreiben vom 27. Mai 2014 dargestellten Untersagungen und Auflagen vom Kläger definitiv einzuhalten bzw. zu erfüllen seien. Mit Schreiben vom 13. August 2015 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Approbation angehört. Nach der Einräumung diverser Fristverlängerungen durch den Beklagten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2015, dass er bereits im Jahr 2009 einen Hygieneplan vorgelegt habe. Es sei nicht korrekt, dass er sich weigere, eine Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen.
Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung werde in einer „III. Stellungnahme“ vorgelegt werden. Der Kläger teilte mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2015 unter anderem mit, dass eine von langer Hand geplante Rufmord- und Verleumdungskampagne gegen ihn laufe, wobei die Regierung von Oberbayern als Werkzeug benutzt werde. Nachdem der Kläger den Aufforderungen aus dem Bescheid vom 27. Mai 2014 (endgültig) nicht nachgekommen war, wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 24. September 2015 letztmals ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 24.000,00 für fällig erklärt.
Zudem wurde dem Kläger im Rahmen des unmittelbaren Zwangs die Versiegelung der Praxisräumlichkeiten angedroht, sollte er den Anordnungen in dem Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids vom 24. September 2015 nachkommen. Zuvor wurden diverse Schreiben und Bescheide seitens der Landeshauptstadt München an den Kläger versandt, die ausdrücklich den Bescheid vom 27. Mai 2014 erwähnten und als Anlage enthielten.
Als Anlage zu Bescheiden vom 27. Mai 2015, 22. April 2015, 9. Januar 2015, 21. November 2014 und 9. Oktober 2014 wurde dem Kläger jeweils nochmals die Anordnung vom 27. Mai 2014 als Abdruck übersandt. Zudem wurde in den vorgenannten Bescheiden ausdrücklich auf die Anordnung vom 27. Mai 2014 hingewiesen.
In Schreiben vom 22. August 2014 und 7. Juli 2014 der Landeshauptstadt München an den Kläger und in einem Bescheid vom 28. Juli 2014 der Landeshauptstadt München wurde der Bescheid vom 27. Mai 2014 erwähnt.
Am 3. November 2015 erfolgte eine erneute Begehung der Praxisräume des Klägers durch Mitarbeiter der Landeshauptstadt München. Dabei wurde geprüft, ob der Kläger die Vorgaben der Anordnung vom 27. Mai 2014 umgesetzt habe. Nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Landeshauptstadt München seien eine Vielzahl der Auflagen aus dem Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht umgesetzt worden. Bei der Durchsuchung seien zudem Hinweise darauf gefunden worden, dass der Kläger entgegen der Anordnung vom 27. Mai 2014 weiterhin Operationen durchgeführt habe. Den asservierten Operations- und Anästhesiebewilligungen sowie den teilweise vorliegenden OP Dokumentationen sei zu entnehmen, dass der Kläger seit dem 10. Juni 2014 in 21 Fällen Operationen in den Praxisräumen durchgeführt habe. Nach den Aufzeichnungen in Operations- und Anästhesiebewilligungen sowie den teilweise vorliegenden OP Dokumentationen habe der Kläger unter anderem mehrfach die im Bescheid vom 27. Mai 2014 untersagten Operationen (Mamma-)Implantatwechsel und (Mamma-)Implantate durchgeführt. Nach den vorgefundenen Operations-und Anästhesiebewilligungen und teilweise vorhandenen Operations Dokumentationen führte der Kläger an folgenden Tagen Operationen durch: 10. Juni 2014 (Augenlidkorrektur), 28. Juni 2014 (Ohrkorrektur, Bauchdeckenplastik), 2. Juli 2014 (Thoraxeingriff), 23. Juli 2014 (Mammaimplantate), 20. Oktober 2014 (Mammaimplantat), 23. Oktober 2014 (Mammaimplantate), 7. November 2014 (Mammaimplantatwechsel bds.), 11. November 2014 (Mammaimplantatwechsel bds.), 2. Dezember 2014 (Lid OP, Facelift), 10. Dezember 2014 (Liposuktion), 11. Dezember 2014 (Bauchdeckenplastik), 19. Dezember 2014 (Rhinoplastik), 14. Januar 2015 (Rhinoplastik), 17. Februar 2015 (Lidplastik, Facelift), 13. März 2015 (Implantatwechsel bds.), 18. März 2015 (Mammaimplantate bds.), 19. März 2015 (Mammaimplantatwechsel bds.), 20. März 2015 (Kinnplastik), 24. März 2015 (Lidoperation), 31. März 2015 (Ohrkorrektur). Daraufhin seien die Praxisräume vor Ort versiegelt worden.
Mit Bescheid vom 5. November 2015 ordnete die Landeshauptstadt München an, dass die Praxisräumlichkeiten weiter versiegelt bleiben, bis der Kläger die Anordnungen aus dem Bescheid vom 27. Mai 2014 umgesetzt habe. Die bei der Begehung am 3. November 2015 festgestellten Mängel seien laut dem Bescheid so erheblich, dass auch ein regulärer Sprechstundenbetrieb nicht mehr zu gestatten sei. Zur unmittelbaren Gefahrenabwehr wäre nur die Versiegelung des Behandlungsraums in Betracht gekommen.
Mit Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015 wurde die Approbation des Klägers als Arzt widerrufen (Nr. 1). Daneben wurde der Kläger verpflichtet, das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtliche sich in seinem Besitz befindliche Ablichtungen der Regierung von Oberbayern bis zum 15. Januar 2016 zu übergeben bzw. zu übersenden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.000,00 bezüglich der Nichtbefolgung der Nr. 2 angedroht (Nr. 4). Der Kläger sei unwürdig und unzuverlässig, den ärztlichen Beruf weiterhin auszuüben. Die Weigerung des Klägers, dem Ärztlichen Kreisund Bezirksverband München den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen, belege – neben anderen Erwägungen – die Unzuverlässigkeit des Klägers. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG habe der Kläger sich gegen die aus der Ausübung seines Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen des zuständigen ärztlichen Bezirksverbands oder der Landesärztekammer nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Weiterhin wurde die Unzuverlässigkeit des Klägers auch damit begründet, dass er unter Verstoß gegen den Bescheid vom 27. Mai 2014 insgesamt Operationen in seinen Räumlichkeiten durchgeführt habe und die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen nicht beseitigt habe. Für weitere Einzelheiten wird ausdrücklich auf den Bescheid verwiesen.
Gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 27. Mai 2014 hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers am 4. Dezember 2015 Klage erhoben (M 18 K 15.5441). Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 hat das Gericht dieses Verfahren durch Beschluss gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
Am 28. Januar 2016 erhob der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015 und begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht am 17. März 2016 abgelehnt (M 16 S 16.399). Die vom Kläger gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 20. Mai 2016 zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752).
Zu Begründung der Klage trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass mit Blick auf eine Begehung am 6. März 2014 keine etwaigen infektionsschutzrechtlichen Mängel in einer Abschlussbesprechung mit dem Kläger besprochen worden wären. Eine angebliche Vorbesprechung mit dem Kläger habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe den Bescheid vom 27. Mai 2014 nicht erhalten. Ein Herr R.R. habe die Post, und auch den Bescheid vom 27. Mai 2014, unberechtigt mit einem heimlich angefertigten Zweitschlüssel entnommen. Ein Herr F.A., Architekt, habe den Briefkasten des Klägers projektbezogen für Umbaumaßnahmen vor Ort ebenfalls benutzt. Ihm seien auch Briefe abhandengekommen. Der Bescheid vom 27. Mai 2014 habe den Kläger nie erreicht. Ebenso die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 24. Juli 2015, diese habe den Kläger ebenfalls nicht erreicht. Die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel und die unzureichende Notfallausstattung, Notfallvorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen des Klägers hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Alle Infrastrukturen für Notfälle und Notfallversorgung seien vorhanden und im regulären Praxisbetrieb sofort einsatzfähig. Die unterbrechungsfreie Stromversorgung sei sichergestellt. Zudem wären am 6. März 2014 keine Mängel gegeben gewesen. Die Behördenvertreter hätten keine solchen artikuliert. Die Behördenvertreter hätten zudem einen Hygieneplan vom Kläger ausgehändigt bekommen. Am 6. März 2014 hätten bereits Umbaumaßnahmen in der Praxis stattgefunden, sie sei wegen Umbauarbeiten geschlossen gewesen. Dies ergebe sich auch aus der geringen Anzahl der festgestellten Operationen im relevanten Zeitraum. Die Umbaumaßnahmen hätten hintereinandergeschaltet von 2014 bis 2015 abschnittsweise stattgefunden. Hierbei sei es zu einer Stilllegung des Praxisbetriebs gekommen. Die Vornahme der von der Landeshauptstadt München vorgetragenen Operationen werde nicht bestritten. Eine Besprechung am 20. August 2014 habe nicht stattgefunden, erst recht sei nicht auf die Auflagen aus dem Bescheid vom 27. Mai 2014 eingegangen worden. Auch bei der Begehung am 3. November 2015 hätten keine infektionsschutzrechtlichen Mängel vorgelegen. Solche Mängel seien während des Praxisbetriebs auch nicht gegeben gewesen. Der Hygieneplan für die Einrichtung in der O. Str. 54 entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Für die vom Kläger ausgeübte Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirurgie habe es kein Versicherungsunternehmen gegeben, das den Kläger versichern könne. Ein Abschluss einer wirksamen Berufshaftpflichtversicherung könne nur mit einer bestehenden Approbation nachgewiesen werden. Im Anschluss an den April 2016 habe der Kläger eine Haftpflichtversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer abgeschlossen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 29. Dezember 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass es nicht auf die Kenntnis des Bescheids vom 27. Mai 2014 ankomme. Ein Arzt müsse unabhängig von Bescheiden seine Praxisräumen in einem Zustand halten, der den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben genüge. Der Kläger habe in seinen Praxisräumen Operationen unter für die Patienten äußerst riskanten Bedingungen durchgeführt, dies untermauere die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers. Die bloße Behauptung des Klägers, dass die von der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, festgestellten Mängel nicht existieren würden, könnte im Gegensatz zu den mehrmalig behördlich festgestellten Verfehlungen des Klägers nicht von entscheidungserheblicher Relevanz sein. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei eine unbedingte Pflicht eines Arztes, die konsequente Weigerung der Vorlage eines entsprechenden Nachweises trage somit ebenso zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers bei.
Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren M 16 S 16.399 und M 18 K 15.5441 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid 29. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) sind gegeben. Der Beklagte war verpflichtet, die Approbation des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO zu widerrufen, weil nachträglich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Erteilung der Approbation weggefallen sind. Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das so schwerwiegend ist, dass sich aus ihm zumindest die Unzuverlässigkeit des Klägers zur weiteren Ausübung des Arztberufes ergibt.
Eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist gegeben. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit setzt eine Gefahrenprognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Arztes voraus. Unzuverlässig im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1991 – 3 B 75/90 – NJW 1991, 1557; B.v. 9.11.2006 – 3 B 7/06 – juris; BayVGH, U.v. 28.4.2010 – 21 BV 09.1993 – juris Rn. 17). Es kommt darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falls willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen (BVerwG, B.v. 27.10.2010 – 3 B 61/10 – juris Rn. 5). Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 16.09.1997 – 3 C 12/95 – juris Rn. 25).
Der Kläger bietet aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er den Beruf des Arztes künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Der Antragsteller erscheint nicht gewillt, seine beruflichen Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen.
Der Kläger hat in einem Zeitraum von knapp einem Jahr unstreitig 21 Operationen durchgeführt, ohne über eine Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Dies begründet im vorliegenden Einzelfall die Prognose einer Unzuverlässigkeit des Klägers. Es gehört zweifelsohne zu den Berufspflichten eines Arztes in Bayern, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies folgt aus § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG.
Ob (allein) eine ärztliche Behandlung von Patienten ohne Berufshaftpflichtversicherung zu einer Unzuverlässigkeit führen kann, ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Nach der Konzeption der BÄO ist als Maßnahme bei einem Tätigwerden ohne Berufshaftpflichtversicherung ein Ruhen der Approbation vorgesehen, § 6 Abs. Nr. 5 BÄO. Dies schließt jedoch nicht aus, im Einzelfall den Widerruf einer Approbation auf eine Unzuverlässigkeit wegen eines ärztlichen Tätigwerdens ohne Berufshaftpflichtversicherung zu stützen.
Die Gesetzesbegründung (Bt Drs. 17/11710, S. 32 f.) zu § 6 Abs. Nr. 5 BÄO spricht nicht gegen die Annahme einer Unzuverlässigkeit bei besonders nachhaltiger Verletzung der Berufspflicht, nur mit Haftpflichtversicherung als Arzt tätig zu werden. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass sich „in der Praxis […] in vielen Einzelfällen die Ärztin oder der Arzt schon durch die Androhung einer möglichen Ruhensanordnung im Rahmen der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörung zur Einhaltung der Berufspflicht veranlasst sehen und einen entsprechenden Versicherungsvertrag (erneut) abschließen [wird].“ Diese Annahme des Gesetzgebers zeigt, dass es bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung durchaus auch eine Unzuverlässigkeit eines Arztes im Raum stehen kann, die einen Widerruf der Approbation rechtfertigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Arzt sich allerspätestens bei Ruhen der Approbation um eine Berufshaftpflichtversicherung bemühen wird, um wieder als Arzt tätig sein zu dürfen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Einzelfällen, in denen ein Arzt etwa vorsätzlich über längeren Zeitraum ohne Berufshaftpflichtversicherung risikobehaftete ärztliche Tätigkeiten durchführt, eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann.
Die Rechtsprechung und die Literatur haben sich mit der Frage, ob eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung eine Unzuverlässigkeit eines Arztes begründen kann, soweit ersichtlich, nur am Rande beschäftigt. Dennoch ist es auch nach der Rechtsprechung und der Literatur nicht ausgeschlossen, in Einzelfällen die Unzuverlässigkeit eines Arztes mit einem Tätigwerden ohne Haftpflichtversicherung zu begründen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752 – juris Rn. 53) zieht zur Begründung der Unzuverlässigkeit eines Arztes – des Klägers in diesem Verfahren – das Tätigwerden ohne Haftpflichtversicherung im Rahmen einer Gesamtschau mit weiteren berufsrechtlichen Verstößen heran. Katzenmeier/Brennecke in: Wenzel, Handbuch des Fachanwalts, Medizinrecht, 3. Auflage 2013, S. 580, dort Fn. 8, stellen beispielhaft fest, dass in einem Fall, in dem ein wegen fehlender Haftpflichtversicherung festgestellter Schaden nicht reguliert werden kann, ein Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit in Betracht kommen kann.
Die gesetzliche Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, dient zudem dem Schutz der Patienten. Wenn ein Arzt vorsätzlich und über längere Zeit ohne Haftpflichtversicherung Patienten behandelt, zeigt dies bereits eine Nachlässigkeit zum Nachteil seiner Patienten. Sofern es sich bei den ärztlichen Tätigkeiten dann auch noch um operative Eingriffe handelt, bei denen große Schäden entstehen können, wiegt dieser Verstoß besonders schwer. Insbesondere ein Arzt, der unter (Voll ) Narkotisierung seiner Patienten Operationen durchführt, benötigt auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung, da insbesondere in diesem Bereich große Schäden entstehen können. Dementsprechend wird in einschlägigen Literatur gefordert, dass die Deckungssummer EUR 5.000.000,00 für Personenschäden bei operativer Tätigkeit betragen sollte (siehe Ratzel/Greiner in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage 2015, S. 885).
Der Kläger hat vorsätzlich und über längere Zeit nachhaltig gegen die berufliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verstoßen, so dass im vorliegenden Einzelfall von einer prognostischen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist. In 21 Fällen hat der Kläger vorsätzlich Patienten operiert, ohne über eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass es sich größtenteils um Operationen unter Vollnarkose handelte und nicht um einfachere ärztliche Tätigkeit. Bei den vom Kläger unter anderem durchgeführten Mammaimplantatwechseln und Einbringen von Mammaimplantaten handelt es sich zudem keineswegs um einfache Operationen, sondern um solche Operationen, bei denen gewichtige Kunstfehler mit entsprechenden Schadensersatzforderungen in Betracht kommen können. Dass solche Kunstfehler nicht ausgeschlossen sind, zeigt sich anschaulich daran, dass der Kläger vom Landgericht München I (LG München I, U.v. 12.12.2016 – 9 O 12199/15) unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von EUR 50.000,00 wegen eines Kunstfehlers bei einer Brustvergrößerung mittels Implantaten verurteilt wurde.
Hinzu kommt, dass dem Kläger bekannt und bewusst war, eine Haftpflichtversicherung zu benötigen. Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband München hat den Kläger mehrfach per Brief, teilweise sogar mit Einschreiben Rückschein, darauf hingewiesen, dass er eine Haftpflichtversicherung benötige. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverband München vom 11. November 2014 an das Berufsgericht für Heilberufe. Dementsprechend hat der der Kläger ausweislich einer von ihm in der mündlichen Verhandlung übergegebenen Bestätigung eines Versicherungsmaklers vom 4. August 2017 sich bereits im Jahr 2014 bemüht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dem Kläger war mithin in den vergangenen Jahren bewusst, dass er eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen muss. Gleichwohl hat er dies nicht getan und war weiterhin ärztlich tätig.
Vor diesem Hintergrund wiegt der Verstoß gegen die Berufspflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen mithin besonders schwer, so dass von einer prognostischen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist.
Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abstellte, dass er selbst über liquides Kapital in Höhe von EUR 5.000.000,00 verfüge und deswegen keine Haftpflichtversicherung benötige, überzeugt dies nicht. Der Kläger hat zu keinen Zeitpunkt substantiiert vorgetragen oder gar belegt, dass er über EUR 5.000.000,00 liquide Mittel verfügt, ferner kann ein Arzt theoretisch mehrere Kunstfehler hintereinander begehen, so dass die maximale Deckungssumme Haftpflichtversicherung, die für operierende Ärzte EUR 5.000.000,00 betragen sollte, im Lauf der Jahre mehrfach in Anspruch genommen werden muss.
Auch aus dem Einwand des Klägers, dass es für die nach seinem Vortrag von ihm mit- und weiterentwickelte Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirurgie lange Zeit keine Haftpflichtversicherung am Markt gegeben habe, ergibt sich nichts anderes.
Zunächst war der Kläger wohl nicht nur minimalinvasiv endoskopisch rekonstruktiv tätig. Der Kläger hat unstreitig die Operationen Mammaimplantatwechsel und Einbringen von Mammaimplantaten mehrfach ohne bestehende Haftpflichtversicherung vorgenommen. Auch ohne tiefere medizinische Kenntnisse ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Operationen nicht minimalinvasiv endoskopisch rekonstruktiv durchgeführt werden können. Unstreitig existieren für solche ärztliche Tätigkeiten Berufshaftpflichtversicherungen.
Darüber hinaus sehen weder § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns noch Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG Ausnahmen von der Versicherungspflicht für selbstständig freiberuflich tätige Ärzte vor (vgl. auch Gesetzesbegründung, Bayerischer Landtag, Drucksache 16/16145, S. 19), so dass der Kläger die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirurgie nicht ausüben darf, solange es keine Haftpflichtversicherung am Markt hierfür gibt. Falls es keine entsprechende Versicherung am Markt gibt, muss eine risikobeladene Tätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben werden (vgl. Ratzel/Greiner in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage 2015, S. 886). Eine solche Beschränkung ärztlicher Tätigkeiten auf versicherbare Tätigkeiten ist auch mit Art. 12 Grundgesetz (GG) vereinbar, da Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG nach der Gesetzbegründung (Bayerischer Landtag, Drucksache 16/16145, S. 19) die große Bedeutung eines ausreichenden Versicherungsschutzes für Patienten herausstellt. Die aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierende staatliche Schutzpflicht der körperlichen Unversehrtheit rechtfertigt insoweit diese Einschränkung der Berufsfreiheit. Ärztlichen Tätigkeiten, die nicht versicherbar sind, dürfte regelmäßig ein solch hohes Risiko einer Patientenschädigung innewohnen, dass ein aus der Versicherungspflicht indirekt resultierendes partielles Berufsverbot für einen Arzt generell gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirurgie (mittlerweile) versicherbar, wie eine vom Kläger vorgelegte entsprechende Bestätigung vom 18. April 2016 zeigt. Der Kläger hätte daher grundsätzlich abwarten müssen, bis die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirurgie versicherbar ist. Dies wäre auch zumutbar gewesen, da er auch in der „klassischen“ plastischen Chirurgie, die versicherbar ist, tätig war. Weiterhin konnte er nach der vorgelegten Bestätigung eines Versicherungsmaklers vom 4. August 2017 – in dem auf ein Berufsleben bezogen recht kurzen Zeitraum von zwei Jahren (2014 bis 2016) – ein Versicherungsunternehmen finden, dass die Minimalinvasive Endoskopische Rekonstruktive Mikrochirurgie versichert.
Bereits die Behandlung von Patienten ohne Berufshaftpflichtversicherung begründet im vorliegenden Einzelfall die Prognose einer Unzuverlässigkeit des Klägers. Diese Auffassung stellt keine Abweichung des Gerichts zum vorgeschalteten Eilverfahren, in dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt wurde, dar. Im damaligen Verfahren konnte aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne Berufshaftpflichtversicherung Operationen durchführte (VG München, B.v. 17.3.2016 – M 16 S 16.399 – juris Rn. 37). Daher wurde die fehlende Berufshaftpflichtversicherung damals nicht zur Begründung einer Unzuverlässigkeit des Klägers herangezogen. Jedoch stellte das Gericht bereits damals fest: „Sollte der Antragsteller ohne eine solche Versicherung bereits seit einem längeren Zeitraum als Arzt arbeiten, würde dieser Umstand ebenfalls die Prognose einer Unzuverlässigkeit stützen.“ Erst im Laufe des Hauptsacheverfahrens räumte der Kläger die diesbezüglich relevanten Tatsachen, das Fehlen einer Haftpflichtversicherung und die Durchführung von 21 Operationen, ein.
Auf die vom Kläger bestrittenen hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen und den Verstoß gegen das Operationsverbot kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Den diesbezüglichen Beweisanregungen und Beweisanträgen des Klägers musste bereits aus diesem Grund nicht nachgegangen werden.
Im Übrigen hält es das Gericht – wenn auch nicht entscheidungserheblich – für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger unter Verstoß gegen den ihm bekannten Bescheid vom 27. Mai 2014 insgesamt 21 Operationen in seinen Räumlichkeiten durchführte, die hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung undvorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen gegeben waren und auch deshalb von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752 – juris Rn. 35 ff. und Rn. 45 ff.).
Die Einlassung, dass der Kläger keine Kenntnis von dem nach Einstellung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen M 18 K 15.5441 mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 27. Mai 2014 hatte, ist nach wie vor wenig glaubhaft. So hat der Kläger aktenkundig (Behördenakte Bl. 1770 ff.) in einem zivilrechtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 vorgetragen, dass er am 3. Juni 2014 eine zivilrechtliche Entscheidung der von Herrn R.R. gesammelten Post entnehmen konnte. Damit kann es nicht überzeugen, dass der Bescheid vom 27. Mai 2014 von einem Herrn R.R., der nach nun erfolgtem Vortrag jegliche Post des Klägers an sich genommen haben soll, entwendet worden sein soll, da der Kläger – wie bereits erwähnt – eine zivilrechtliche Entscheidung der von Herrn R.R. gesammelten (!) Post am 3. Juni 2014 entnehmen konnte.
Zudem wurde der Kläger am 20. August 2014 laut Bericht vom 22. August 2014 nochmals auf diverse Mängel in seinen Praxisräumlichkeiten hingewiesen. Auch die Anordnung vom 27. Mai 2014 wurde laut diesem Bericht mehrfach angesprochen. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, dass er bei der Begehung am 20. August 2014 nicht anwesend war bzw. eine solche nicht stattfand, ist nicht glaubhaft angesichts der detaillierten Schilderungen im Bericht vom 22. August 2014. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Bericht vom 22. August 2014 nicht der Wahrheit entspricht (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.5.2016 – 21 CS 16.752 – juris Rn. 34 zur Kenntnis des Klägers vom Bescheid vom 27. Mai 2014).
Ferner lässt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass Bauarbeiten abschnittsweise in seinen Praxisräumen stattfanden nichts zugunsten des Klägers herleiten. Vor allem wird diese Angabe nicht in zeitlichen Bezug zu den unstreitig stattgefunden 21 Operationen gesetzt, so dass es für das Gericht noch nicht im Ansatz erkennbar ist, wie bei Durchführung der 21 Operationen die gerügten hygienischen und infektionsschutzrechtlichen Mängel, die unzureichende Notfallausstattung und -vorsorge sowie die unzureichenden räumlichen Voraussetzungen in den Praxisräumen in ihrer Gesamtheit gerade bei jeder einzelnen Operation nicht vorgelegen haben sollen, wenn abschnittsweise Bauarbeiten stattgefunden haben sollen.
Die Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken, solche wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 30.000,00 festgesetzt
(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Streitwertkatalog 2013 Nr. 16.1).