Urteilstext
Tenor
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Gewährung von Beihilfe für eine kiefeorthopädische Behandlung – Antrag auf Zulassung der Berung – hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordhrein-Westfalen im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter(§ 87 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streiwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 161,44 festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen erfüllt schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen.
Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 - 1 A 185 /09 -, juris, Rn. 16. f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss er zumindest einen tragenden Rechtsatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 A 1116/14 -, juris, Rn. 3.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Mit ihrem Zulassungsantrag greift die Beklagte (allein) die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass der Kläger nach § 77 LBG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW einen weitergehenden Beihilfeanspruch in Höhe von 161,41 Euro für ärztlicherseits in Rechnung gestellte notwendige und in diesem Umfang angemessene Aufwendungen bezüglich einer kieferorthopädischen Behandlung (adhäsive Befestigung von Klebebrackets) seiner Tochter habe. Die in diesem Zusammenhang getroffene Aussage des Verwaltungsgerichts, die Aufwendungen seien trotz der parallelen Abrechnung der Nrn. 6100 und 2197 GV/GOZ angemessen, da die insoweit vorgreifliche zivilrechtliche Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens von den ordentlichen Gerichten einhellig bejaht werde und eine hiervon abweichende verwaltungsinterne Beurteilung unerheblich sei, hat die Beklagte nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Anzweifeln des Bestehens einer gefestigten zivilgerichtlichen Rechtsprechung unter bloßem Hinweis auf die Anzahl der ergangenen Urteile und die schlichte Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, der zwangsläufig noch in Unkenntnis der Begründung der instanzbeendenden Entscheidung erfolgt ist, reichen hierfür nicht aus.
Vgl. zur Bewertung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung: Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 14 BV 15.527 -, juris, Rn. 21 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).