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Adhäsivtechnik

 | Gericht:  Landgericht (LG) Bonn  | Aktenzeichen: 5 S 216/04 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Schadenersatzrecht , Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Urteilstext

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 16.09.2004 - 4 C 575/01 AG Bonn - wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückerstattung von Zahnarzthonorar für die Erbringung von Leistungen gemäß dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

 

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Abrechnung dieser Positionen sei nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. X. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass erst ein seit 1990 neu entwickelter Wirkmechanismus ausreichende Haftwerte erbracht habe, um stabile, dem Kaudruck standhaltende Kunststoffrekonstruktionen im Seitenzahnbereich herzustellen. Weiter handle es sich um eine selbständige Leistung, da das Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktionsverfahren kein Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung sei. Schließlich sei auch die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit den für die Abrechnung herangezogenen Positionen gegeben.

 

Mit der Berufung begehrt die Klägerin die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und verfolgt ihren ursprünglichen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Sie wiederholt ihre Ansicht, für die Leistungen hätten nur die Gebührenziffern 205, 207, 209 und 211 der GOZ in Ansatz gebracht werden dürfen. Die Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. X. würden eine entsprechende Berechnung der Gebührenziffern 215, 216, 217 nicht rechtfertigen. So habe die Sachverständige bestätigt, dass bereits in den 70er und 80er Jahren in bestimmten Situationen die Versorgung mit Kompositen für vertretbar erachtet worden sei. Damit sei die Technik als solche aber bereits bekannt gewesen, weshalb eine Analogie ausscheide. Weiter handle es sich auch nicht um eine selbständige Leistung: Dass einerseits die Technik als solche bereits bekannt gewesen sei und andererseits in der GOZ keine Differenzierung zwischen Front- und Seitenzahnbereich bestehe, zeige, dass der Verordnungsgeber eine einheitliche Gebührenziffer für Füllungen habe schaffen wollen, von der auch sämtliche Kompositfüllungen erfasst sein sollten. Schließlich fehle es jedenfalls an der Gleichwertigkeit der Leistungen, da bei Füllen einer Kavität nach dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren das Loch mit einer formbaren Masse im Mund gefüllt werde, während bei der Einlagenfüllung weitere Arbeitsschritte erfolgen müssten. So müsse zunächst ein Abdruck erstellt werden, aufgrund dessen im Labor ein Inlay angefertigt würde, das schließlich in das Loch eingepasst werde. Hilfsweise beruft sich die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals darauf, dass die in Rechnung gestellten Steigerungssätze überhöht seien, und begründet dies damit, dass für eine einfache Maßnahme grundsätzlich nur die einfache Gebühr berechnet werden dürfe und etwaige Besonderheiten des Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahrens bereits durch die entsprechende Abrechnung als solche abgedeckt seien. Selbst wenn man daher grundsätzlich eine Berechnung entsprechend der Gebührenziffern 215 bis 217 bejahen würde, könne dies ihrer Ansicht nach allenfalls eine einfache Gebühr rechtfertigen.

 

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen. Weiter rügt er den Vortrag hinsichtlich der überhöhten Steigerungsfaktoren als verspätet.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 16.09.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

 

Die Klägerin hat gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1, 398 BGB keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten, da dieser die streitgegenständlichen Leistungen nach dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren in der in Rechnung gestellten Höhe gemäß §§ 611, 612 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1 ff GOZ abrechnen konnte.

 

Sowohl für die streitgegenständlichen Leistungen im Front- als auch im Seitenzahnbereich besteht ein Vergütungsanspruch entsprechend den Gebührenziffern 215 bis 217. Nach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 GOZ) aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für eine Abrechnung der vom Beklagten erbrachten Leistungen entsprechend den Gebührenziffern 215 bis 217 gegeben.

 

Das Dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktionsverfahren stellt sowohl im Front- als auch im Seitenzahnbereich eine Neuentwicklung dar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es bereits vor dem Inkrafttreten der GOZ Kompositfüllungen im Frontzahnbereich gegeben hat und insbesondere auch das Bundesministerium für Gesundheit in einer Stellungnahme vom 22.01.1997 ausgeführt hat, dass sowohl die Kompositmaterialen als auch die Adhäsiv-Technik, insbesondere das Schmelz-Adhäsiv (sogenanntes Bonding), bei Erlass der Gebührenordnung seit längerem bekannt gewesen und klinisch auch eingesetzt worden seien. Hierauf kommt es aber nach Ansicht der Kammer nicht an. Vielmehr ist eine Neuentwicklung nach Ansicht der Kammer bereits dann anzunehmen, wenn zwar vor Inkrafttreten der GOZ bereits Kompositfüllungen als solche praxisreif erbracht werden konnten, diese jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht - jedenfalls nicht praxisreif - gemäß dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren angefertigt wurden. Insoweit stimmt die Kammer der Ansicht des Oberlandesgerichts München zu, wonach bei der Abgrenzung, ob eine neue selbständige Leistung gegeben ist, nicht auf das Ziel der Leistung abzustellen ist, da auch innerhalb der GOZ ein Behandlungsziel mit unterschiedlichen Leistungen erreicht werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 07.12.2004, Az: 25 U 5029/02, zitiert nach www.iww.de/quellenmaterial/print.php. Entscheidend ist vielmehr nach den weiter überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts München, ob das Ziel durch eine neue Methode erreicht wird, wobei es sich insgesamt um eine neue Art der Leistungserbringung handeln muss, da ansonsten § 4 Abs. 2 GOZ entgegensteht, der verbietet, für Leistungen, die Bestandteil oder eine andere Ausführung einer anderen Leistung nach der GOZ sind, eine gesonderte Gebühr zu berechnen (OLG München a.a.O.).

 

Vor diesem Hintergrund ist zum einen von einer neu entwickelten Methode auszugehen. Denn zu unterscheiden ist auch nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. X. zwischen der Schmelz-Adhäsiv-Technik, bei der lediglich eine Verbindung zwischen Zahnschmelz und Komposit hergestellt wurde und die auch schon bei Inkrafttreten der GOZ routinemäßig eingesetzt wurde, und der nun verwendeten Dentin-Adhäsiv-Technik, durch die eine Verbindung zwischen Zahnbein und Komposit geschaffen wird. Erst dieses Verfahren ermöglichte nach den weiter überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen die Kammer folgt, eine dauerhafte Haftverbindung, was wiederum Voraussetzung für den Einsatz von Kompositen in der heutigen restaurativen Zahnheilkunde ist. Es handelt sich dabei auch um eine neue Art der Leistungserbringung, da diese dauerhafte Haftverbindung erst durch einen neuen chemischen Ansatz, nämlich durch eine Mikroverzahnung im partiell demineralisierten, intertubulären Dentin durch die Etablierung einer Hybridschicht, erreicht werden konnte.

 

Diese Methode ist zum anderen auch erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt worden, weil für sie zum maßgeblichen Zeitpunkt weder im Seitenzahnbereich noch im Frontzahnbereich Praxisreife bestand.

 

Nach den Ausführungen der Sachverständigen gab es zwar schon vor 1990 Versuche, eine Verbindung zwischen Dentin und Komposit herzustellen, also Versuche nach der Dentin-Adhäsiv-Technik. Dabei handelte es sich jedoch - wie die Sachverständige betont hat - erst um "erste Versuche", durch die nur verhältnismäßig geringe Haftfestigkeiten erzielt werden konnten und die somit für die (jetzige) Therapie mit direkten Kompositrekonstruktionen ungeeignet waren. Bei solchen Versuchen aber kann von einer Praxisreife in dem Sinne, dass die Technik bereits bekannt war und als solche in den Praxen eingesetzt wurde, bei Inkrafttreten der GOZ nicht die Rede sein. Die Praxisreife fehlt nämlich dann, wenn - wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.02.2003, Az: III ZR 161/02 ausgeführt hat - die Technik vor dem 01. Januar 1998 noch nicht eingeführt gewesen ist und auch die Art der hier verwendeten Kunststoffe im praktischen Einsatz noch nicht zur Verfügung gestanden hat (BGH, a.a.O.). Dies ist aber aus den oben genannten Gründen anzunehmen.

 

Gerade auf die Praxisreife der Leistung kommt es aber auch nach Ansicht der Kammer an. Zwar führt etwa das Landgericht München I aus, diese sei nicht erforderlich, weil sich dies zum einen nicht aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 GOZ ("entwickelt") ergebe und zum anderen die Ausführung einer Leistung auch schon vor deren Praxisreife möglich sei (LG München I, Urteil vom 01.10.2002, Az: 12 O 5190/02; Bl. 114ff d.A.). Dieser Ansicht steht aber der Sinn und Zweck der Regelung des § 6 GOZ entgegen, wonach mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abgedeckt werden sollte (vgl. hierzu Bundestagsdrucksachen, 276/87, S. 74). Aus diesem Grunde ist auch nach Ansicht der Kammer von der Analogiefähigkeit schon dann auszugehen, wenn eine zwar schon bekannte Technik noch nicht in den Praxen eingesetzt wird - sei es, weil die Technik noch nicht hinreichend ausgefeilt ist, sei es, weil diese noch zu teuer ist (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O.; Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Aufl. 1991, § 6 Anm. 5; OLG München, a.a.O.).

 

Bei dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren handelt es sich weiter um eine selbständige Leistung. Eine solche liegt vor, wenn es sich nicht um einen Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis handelt, da derartige Leistungen nicht im Wege der Analogie berechnet werden dürfen (vgl. BGH, a.a.O.). Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 GOZ, wonach für Leistungen, die Bestandteil oder eine andere Ausführung einer anderen Leistung nach der GOZ sind, keine besondere Gebühr berechnet werden kann.

 

Bei der Abgrenzung ist dabei nicht auf das Ziel der Leistung abzustellen, da auch innerhalb der GOZ ein Behandlungsziel mit unterschiedlichen Leistungen erreicht werden kann. So steht nach Ansicht der Kammer der Einordnung als selbständige Leistung nicht entgegen, dass es sich auch bei der Dentin-Adhäsiv-Technik um das Füllen einer Kavität mit einem plastischen Füllmaterial handelt. Entscheidend ist vielmehr für die Frage der Selbständigkeit, ob das Ziel durch eine neue Methode erreicht wird (so OLG München, a.a.O.). Eine solche neue Methode ist vorliegend anzunehmen. Während die ursprünglichen Kompositfüllungen mit dem Zahnschmelz verbunden waren, sind die nunmehr auch im Seitenzahnbereich einsetzbaren Kompositfüllungen mit dem Zahnbein, dem Dentin, verbunden, wobei zudem mit einer anderen Verklebung gearbeitet wird. Für die Selbständigkeit spricht - wie auch der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung ausgeführt hat - zudem indiziell, dass in der vertragszahnärztlichen Versorgung - wenn auch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen der Abrechenbarkeit - unter der Nummer 13 Buchst. e bis g des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes seit 1996 Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich, die entsprechend der Adhäsiv-Technik erbracht werden, eine gesonderte, gegenüber sonstigen Füllungen höhere Bewertung erfahren haben (BGH, a.a.O.). Hinzu kommt, dass diese Unterscheidung zwischen "herkömmlichen" Füllungen und Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach der Adhäsiv-Technik auch in dem seit 01.01.2004 geltenden "Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2d SBG V" (BEMA) beibehalten wurde. Darüber hinaus zeigen die unterschiedlichen Gebührenpositionen von 203 bis 214, dass es auch beim "herkömmlichen" Füllen einer Kavität durchaus verschiedenartige selbständige Leistungen gibt. Aus den genannten Positionen ergibt sich dabei, dass sich die "Selbständigkeit" unter anderem aufgrund des unterschiedlichen Aufwandes ergeben kann - so wird unterschieden zwischen ein-, zwei- und dreiflächigen Füllungen. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund eine selbständige Leistung anzunehmen, wenn im Vergleich zu den aufgeführten Gebührenziffern komplexe und aufwändige Arbeitsschritte hinzukommen (so auch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2004, Az: 2 - 16 S 173/99, zitiert nach www.iww.de/quellenmaterial/ print.php?043209). Hiervon ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen auszugehen, wonach bei diesen Leistungen anders als bei den herkömmlichen Techniken der Füllungstherapie (Amalgam- oder Zementfüllungen und auch früheren Kunststofffüllungen) zahlreiche Arbeitsschritte zur Anwendung kommen, die bei der Herstellung von indirekten Versorgungen zum Einsatz kommen. Die Notwendigkeit weiterer Arbeitsschritte wird auch deutlich durch den von der Sachverständigen angestellten Vergleich des Zeitaufwands zwischen Zement- und Amalgamfüllungen einerseits und Kompositfüllungen andererseits: während Zement- und Amalgamfüllungen in ca. 10 bis 15 Minuten anzufertigen sind, bedarf es für eine Kompositfüllung ca. 30 bis 60 Minuten. Die Selbständigkeit wird weiter auch daran deutlich, dass es für das Füllen einer Kavität mit einer sogenannten Goldhämmerfüllung eine eigenständige Gebührenziffer gibt, obwohl es vom Ergebnis her ebenfalls um ein Füllen einer Kavität geht. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, eine eigenständige Gebührenziffer hierfür habe nur geschaffen werden müssen, weil es sich bei der Goldhämmerfolie nicht um plastisches Material handle, überzeugt dies nicht, vielmehr hätte es, wenn man diese Füllungstechniken trotz der unterschiedlichen Materialen als gleichwertig angesehen hätte, nahegelegen, das Wort "plastisch" zu streichen und sämtliche Füllungen, soweit es sich nicht um Inlays handelt, hierunter zu subsumieren. Aus der Existenz der eigenständigen Gebührenziffer lässt sich mithin vielmehr ableiten, dass wegen der unterschiedlichen Methode und nicht wegen des unterschiedlichen Füllungsmaterials eine eigene Gebührenziffer geschaffen wurde. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich aber gerade ebenfalls - wie oben ausgeführt - die Selbständigkeit der Leistungen gemäß dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren.

 

Der Selbständigkeit dieser Leistung steht nach Ansicht der Kammer nicht entgegen, dass in den entsprechenden Gebührenziffern 209 ff. der GOZ keine Unterscheidung zwischen dem Front- und dem Seitenzahnbereich getroffen ist. Eine solche Unterscheidung musste gerade angesichts des damaligen Entwicklungsstandes nicht getroffen werden, vielmehr stand lediglich die Frage im Raum, wie Kompositfüllungen im Frontzahnbereich nach der Schmelz-Ätz-Technik zu bewerten waren. Wenn man diese (noch) unter die Position "Füllen einer Kavität" subsumierte, bedeutet dies nicht, dass man dies auch für die (noch gar nicht bekannte) Kompositfüllungen im Front - und Seitenzahnbereich nach der Dentin-Ätz-Technik getan hätte. Genauso, wie man eine Unterscheidung zwischen "herkömmlichen" Füllungen und "Goldhammerfüllungen" gemacht hat, hätte man auch zwischen "herkömmlichen" Füllungen und Kompositfüllungen nach der Dentin-Ätz-Technik unterscheiden können.

 

Die Leistungen gemäß dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren sind, da sie den Gebührenziffern 215 bis 217 GOZ vergleichbar sind, entsprechend diesen abrechenbar. Es kommt für die Frage der Vergleichbarkeit darauf an, dass die von dem Zahnarzt herangezogene Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit sind wiederum gleichrangig die Vergleichbarkeit der Art der ausgeführten Leistung, die Vergleichbarkeit des Kostenaufwands sowie die Vergleichbarkeit des Zeitaufwands zu berücksichtigen, da es bei der Analogberechnung darum geht, den Zahnarzt für eine nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung leistungsgerecht zu honorieren (BGH a.a.O.)

 

Nach den Feststellungen der Sachverständigen besteht Gleichwertigkeit sowohl hinsichtlich der Art als auch der Kosten und des Zeitaufwandes mit einer indirekten Goldversorgung. In beiden Fällen muss das Material vorübergehend plastisch gemacht werden, um es in die entsprechende Form zu bringen. Diese plastische Masse wird schichtweise in Form gebracht, eingeklebt und ausgehärtet, mithin ist die Art der Leistung vergleichbar. Die Tatsache, dass bei den ursprünglichen Einlagenfüllungen Labortätigkeiten notwendig waren, steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen, da mittlerweile auch nicht laborgefertigte Einlagenfüllungen existieren und die Gebührenziffern 215 bis 217 nicht zwischen laborgefertigten und nicht laborgefertigten Einlagefüllungen unterscheiden. Auch der Zeitaufwand ist ähnlich: Die notwendigen Arbeitsschritte bei dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren nehmen nach den Ausführungen der Sachverständigen ungefähr so viel Zeit in Anspruch wie die einer Inlayversorgung - wobei einige Arbeitsschritte identisch sind, einige dagegen nur bei der einen oder anderen Verfahrensweise anfallen. Bei beiden Verfahren wird nicht nur ein Loch mit einem plastischen Material verschlossen, sondern eine Präparation durchgeführt und eine plastische Masse schichtweise in Form gebracht, eingeklebt und ausgehärtet. Soweit unterschiedliche Arbeitsschritte erforderlich sind, sind diese vom Zeitaufwand nach den Feststellungen der Sachverständigen denjenigen vergleichbar, die stattdessen bei einer indirekten Versorgung anfallen. So entsprechen nach den Ausführungen der Sachverständigen die Modellation der adhäsiven Mehrschichtrekonstruktion, die schichtweise Einbringung und Polymerisation des Kompositmaterials, das Einschleifen sowie das Polieren in etwa dem Zeitaufwand für Abformung und Provisorium bei einer Inlayversorgung. Da schließlich unstreitig ist, dass die Kosten einer Kompositfüllung weitaus höher sind als die einer "normalen" Füllung, erscheint der Kammer eine Heranziehung der Gebührenziffern 215 ff. auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

 

Da schließlich der erstmalig in der Berufungsinstanz vorgebrachte Einwand der Klägerin, für den Fall der entsprechenden Anwendung der Gebührenziffern 215 ff. auf Leistungen gemäß dem "Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren" müssten jedenfalls geringere Steigerungsfaktoren angewandt werden müssen, nicht zuzulassen ist, kommt es auf die Frage, ob es die in Ansatz gebrachten Steigerungsfaktoren angemessen waren, nicht mehr an. Gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Die Frage, welcher Steigerungsfaktor anzuwenden ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass die in Ansatz gebrachten Steigerungsfaktoren vorliegend nicht angemessen waren, hätte die Klägerin daher schon in der ersten Instanz vortragen müssen und hat dies aus Nachlässigkeit nicht getan. Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat (Zöller/Gummer, ZPO-Kommentar, 25. Auflage, § 531 Rdnr. 31). Hierzu zählt jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO verstößt. Diese allgemeine Prozessförderungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen, da sie nicht dargetan hat, dass für die im einzelnen erbrachten Leistungen eine Reduzierung der Steigerungsfaktoren geboten gewesen wäre, vielmehr die in Ansatz gebrachten Steigerungsfaktoren nicht angegriffen hat.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

 

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Frage der Abrechenbarkeit von Leistungen nach dem Dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionsverfahren kann in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten und erscheint klärungsbedürftig. 


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