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Abrechnung bei Betrieb eines eigenen Praxislabors

 | Gericht:  Landgericht (LG) Darmstadt  | Aktenzeichen: 18 O 33/20 | Entscheidung:  Urteil
Kategorie Gebühren , Sonstiges

Urteilstext

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband. Wegen des Inhalts der Satzung des Klägers wird auf Bl. 73-​84 d.A. verwiesen.

Die Beklagte ist einer der führenden Hersteller von Dentalprodukten und -technologien für Zahnärzte und Zahntechniker.

Die Beklagte vertreibt ein CAD/CAM-​gestütztes System mit dem Namen „[…]“, welches von Zahnärzten für die Restauration von Zahndefekten angewendet werden soll. Das System der Beklagten besteht aus einer Oralkamera, einem PC und einer CNC-​Fräsmaschine. Mit der Kamera wird die Oberfläche digital erfasst. Im PC erfolgt dann die grafische Verarbeitung der erfassten Oberfläche, so dass über ein entsprechendes Design-​Programm auf der Oberfläche, wo natürliche Zahnsubstanz fehlt, die Restaurationen gestaltet werden. Nach Datenübertragung kann mit der CNC-​Fräsmaschine das Objekt aus einem Materialblock herausgefräst und anschließend vom Zahnarzt im Mund des Patienten eingesetzt werden. Das […]-​System der Beklagten soll eine Alternative zu der herkömmlichen Herstellung von Zahnersatz und Einlagefüllungen darstellen, welche in Dentallaboren durchgeführt wird.

Die Beklagte bietet das […]-​System nicht nur Zahnärzten, sondern auch Zahntechnikern selbstständiger Dentallabore an.

Das CAD/CAM-​System für […] der Beklagten dient ausschließlich zur Herstellung zahntechnischer Leistungen, die nicht Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung sind.

Die Beklagte wirbt für ihr […]-​System mit einer Broschüre „Abrechnungs-​Spicker für […]-​Restaurationen“. Die Broschüre ist auf der Internetseite der Beklagten www.[…].com frei zum Download abrufbar. Die Broschüre ist mit der ergänzenden Überschrift „Informationen für den autorisierten […]-​Fachhändler“ versehen. Im Vorwort heißt es u.a.: „Neben den zahnärztlichen Leistungen regelt § 9 der GOZ die individuelle Kalkulation der Laborkosten und erlaubt abweichend von dem BEL II oder der BEB eine eigene Kalkulation der tatsächlich entstandenen Laborkosten. Hier entstehen Zahnärzten Freiräume für patientenindividuelle Lösungen“. Die Broschüre enthält u.a. Darstellungen von Praxisfällen und ein Beispiel für eine Laborpreiskalkulation. Wegen des genauen Inhalts dieser Broschüre wird auf Anlage K 3 (Bl. 10-​60 im Sonderband Anlagen zu Klage K 1 - K 6) verwiesen.

Die Beklagte wirbt für ihr […]-​System überdies mit einer Broschüre „Arbeitspapier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung“. Die Broschüre ist auf der Internetseite der Beklagten www.[…].com frei zum Download abrufbar und richtet sich an Steuerberater, welche Zahnärzte bei der potentiellen Anschaffung des […]-​Systems der Beklagten beraten. In der Broschüre heißt es u.a. „Mit […] wandelt der Zahnarzt Fremdlaborkosten in Eigenlaborgewinn um.“ und „Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit eines CAD/CAM-​Systems scheint auf den ersten Blick einfach. Legt man eine Leasingrate für ein solches Gerät in Höhe von 1.543,40 € zugrunde und wird dem Patienten für die Krone 270 € Laborkostenanteil zusätzlich zum Honorar in Rechnung gestellt, so verbleiben nach Abzug des Verbrauchsmaterials von 25,50 € (inkl. Strom) 244,50. Bei dieser ‚Kalkulation‘ rechnet sich die Investitionen schon ab 6 Restaurationen. Die Wirklichkeit stellt sich komplexer dar. Einzubeziehen ist, ob sich die Arbeitszeit des von Ihnen betreuten Zahnarztes durch den Einsatz von […] erhöht oder senkt und welche Kosten pro Behandlungsstunde er hat.“ Wegen des genauen Inhalts dieser Broschüre wird auf Anlage K 5 (Bl. 65-​76 im Sonderband Anlagen zu Klage K 1 - K 6) verwiesen.

Der Kläger mahnte die Beklagte - so der Klägervortrag - bzw. die A GmbH - so der Beklagtenvortrag - mit Schreiben vom 12.9.2018 ab (Bl. 77 ff. im Sonderband Anlagen zu Klage K 1 - K 6). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 5.10.2018 verweigert (Bl. 84 ff. im Sonderband Anlagen zu Klage K 1 - K 6).

Der Kläger behauptet, dem Kläger würden eine erhebliche Zahl von Zahnärzten und Zahntechnikern bzw. deren Berufsverbänden angehören. Die Beklagte erwecke in den Broschüren „Abrechnungs-​Spicker für […]-​Restaurationen“ und „Arbeitspapier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung“ den unzutreffenden Eindruck, der Zahnarzt könne die eigenständig erbrachten zahntechnischen Leistungen willkürlich „kalkulieren“. Es werde gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen der unzutreffende Eindruck erweckt, diese könnten das […]-​System der Beklagten und die damit erbrachten zahntechnischen Leistungen zur Gewinnsteigerung nutzen, was eine unwahre Behauptung darstelle. Für das Betreiben eines Praxislabors bedarf es keineswegs unbedingt eines Gewinnes.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei gemäß § 8 Abs. 3 UWG umfassend klagebefugt. Auf Bl. 65 d.A. wird Bezug genommen. Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen sei vom Satzungszweck des Klägers umfasst. Bereits aus dem Grund, um ein rechtskonformes Verhalten der Wettbewerber anzumahnen, sei der vorliegende Rechtsstreit vom Satzungszweck des Klägers umfasst. Die Beklagte habe gegen §§ 3, 5 UWG und §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 9 Abs. 1 GOZ verstoßen. Die angesprochenen Zahnärzte seien rechtlich nicht in der Lage, eine Gewinnmarge auf den Patienten oder dessen Krankenversicherung abzuwälzen und einen Gewinn zu erzielen. Die Abrechnung von zahntechnischen Leistungen unter Kalkulation einer Gewinnmarge für den Zahnarzt stelle einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GOZ dar. Zahnärzten sei es gemäß § 9 Abs. 1 GOZ nicht gestattet, für zahntechnische Leistungen einen Gewinnanteil abzurechnen. Der Zahnarzt habe einen Anspruch auf angemessenen Gewinn lediglich im Rahmen der abschließenden Gebührentatbestände gemäß §§ 4-7 GOZ. Durch die streitgegenständlichen Broschüren und die darin enthaltenen Angaben stifte die Beklagte ihre Kunden an, Abrechnungen unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GOZ vorzunehmen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Ersatz einer Kostenpauschale für die Abmahnung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 299,60 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd für das […]-​System mit der Behauptung zu werben und/oder werben zu lassen, durch die Abrechnung der mit dem […]-​System erbrachten zahntechnischen Leistungen könne ein Gewinn erzielt werden, wenn dies geschieht wie in der Broschüre „Abrechnungs-​Spicker für […]-​Restaurationen" (Anlage K 3) und/oder in der Broschüre „Arbeitspapier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung" (Anlage K 5);

hilfsweise,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd damit zu werben und/oder werben zu lassen, dass Zahnärzte bei unter Anwendung des […]-​Systems selbst erbrachten zahntechnischen Leistungen im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ eine Gewinnmarge abrechnen dürfen, wenn dies geschieht wie in der Broschüre „Abrechnungs-​Spicker für […]-​Restaurationen“ (Anlage K 3) und/oder in der Broschüre „Papier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung“ (Anlage K 5)

2.

an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte behauptet, sie sei nicht Herausgeberin der Broschüren „Abrechnungs-​Spicker für […]-​Restaurationen“ und „Arbeitspapier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung“. Die Praxisfälle in der Broschüre „Abrechnungs-​Spicker für […]-​Restaurationen“ enthielten keine Aufforderung zu überhöhter Abrechnung für Zahnersatz durch das Praxislabor. Es sei anerkannte Praxis in Deutschland, dass von den Praxislaboren deren zahntechnische Leistungen mit einem angemessenen kalkulatorischen Gewinnaufschlag abgerechnet und von den privaten Krankenversicherern, den gesetzlichen Krankenkassen oder den Patienten gezahlt werden. In der Broschüre „Arbeitspapier für Steuerberater zwecks Investitionsplanung" werde die Möglichkeit der Generierung von Kostenvorteilen durch das „Insourcing“ thematisiert. Die Aussage könne von den angesprochenen Fachkreisen sehr gut verstanden und eingeordnet werden. Eine Irreführung oder Anstiftung zu überhöhter Abrechnung finde nicht statt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. Dem satzungsgemäßen Zweck des Klägers, nämlich der Förderung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs, laufe das vorliegende Verfahren zuwider. Die streitgegenständlichen Broschüren würden die Interessen der Mitglieder des Klägers nicht berühren. Der Klageantrag zu Ziffer 1. sei zu weit und ungenau formuliert. Der Beklagten könne nicht generell untersagt werden, damit zu werben, dass mit dem […]-​System auch ein Gewinn erwirtschaftet werden könne. Gegenüber Zahntechnikern dürfe das […]-​System als wirtschaftlich attraktiv beworben werden. Wenn der Zahnarzt zahntechnische Leistungen selbst erbringen, stehe § 9 GOZ der Abrechnung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils nicht entgegen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein angemessener Unternehmerlohn für zahntechnische Arbeiten, die der Zahnarzt selbst herstelle, zulässig sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihren Unterlagen die Zahnärzte und deren Berater darauf hinweise, dass im Rahmen des § 9 GOZ ein angemessener Gewinnanteil abgerechnet werden könne. Ein Zahnarzt dürfe mit seinem Praxislabor auch Gewinn erwirtschaften und sei nicht gehalten, unentgeltlich für die Patienten tätig zu werden.

Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO zugestimmt (Bl. 264, 271 d.A.). Die Beklagte hat Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Klägers vom 5.3.2021 beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger fehlt insbesondere nicht die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderliche Prozessführungsbefugnis. Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Prozessführungsbefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen voraus, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Sinn der Regelung ist es, die Berechtigung eines derartigen Verbandes zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen zu beschränken. Entsprechend diesem Gesetzeszweck genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angehören, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt wären (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.1994 - I ZR 138/92). Entsprechendes hat in Bezug auf Zahnärztekammern und Zahntechniker-​Innungen zu gelten (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.2000 - I ZR 269/97; Urteil vom 6.4.2006 - I ZR 272/03). Dem Kläger gehören zahlreiche Zahnärztekammern und Zahntechniker-​Innungen an, wovon sich die Kammer unter Anwendung der Grundsätze des Freibeweises durch eine Internet-​Recherche - insbesondere des auf der Homepage des Klägers veröffentlichten Mitgliederverzeichnisses - überzeugt hat. Die Kammer hat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass dem Kläger die von ihm im Internet genannten und auch in dem Schriftsatz vom 13.5.2019 (Bl. 65 d.A.) aufgeführten Kammern und Innungen tatsächlich angehören. Darauf, dass auch Zahnärzte und Zahntechniker unmittelbar Mitglieder des Klägers sind, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1994 - I ZR 138/92; Köhler/Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 3.47). Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört die Förderung gewerblicher Interessen; etwa durch die Bekämpfung unlauterer, marktverzerrender und wettbewerbswidriger Maßnahmen (vgl. § 2 der Satzung des Klägers, Bl. 75 d.A.). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die streitgegenständlichen Broschüren würden die Interessen der Mitglieder des Klägers nicht berühren, vermag ihr die Kammer nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zu folgen. Denn in den von der Beklagten als Werbemittel verwandten Broschüren werden Behauptungen aufgestellt, die erheblichen Einfluss darauf haben können, ob Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ in einem eigenen Praxislabor oder von einem Fremdlabor erbracht werden. Insbesondere die Interessen der Zahntechniker sind betroffen, wenn in einer der in Rede stehenden Broschüren damit geworben wird, dass der Zahnarzt bei Verwendung des […]-​Systems Fremdlaborkosten in Eigenlaborgewinn umwandeln könne. Für den Kläger als gerichtsbekannt langjährig tätigen Wettbewerbsverband streitet jedenfalls die Vermutung, dass er die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen zu können (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.9.2019 – 91 O 127/18; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8.2.2013 - 2/6 O 273/12).

Der Kläger hat aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1) (Hauptantrag) begehrte Unterlassung.

Die Beklagte hat durch die Verwendung der streitgegenständlichen Broschüren keinerlei Aussagen getroffen, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind. Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar, wenn in den von der Beklagten als Werbemittel verwandten Broschüren der Eindruck vermittelt wird, dass Zahnärzte, die mit dem […]-​System erbrachte Leistungen abrechnen, im Rahmen des Ersatzes von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen dürfen. Denn im Rahmen der Abrechnung zahntechnischer Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ, die in einem eigenen Praxislabor erbracht werden, ist Abrechnung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils durch den Zahnarzt nicht unzulässig (so wohl auch OLG Köln, Urteil vom 30.9.1998 - 5 U 168/96).

Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die Abrechnung einer Gewinnmarge für Arbeiten, die im praxiseigenen Labor gefertigt wurden, zulässig sein soll. So heißt es im Regierungsentwurf (BR-​Drucks 276/87) zu § 9 GOZ ausdrücklich: „Auch für zahntechnische Leistungen, die im eigenen Praxislabor erbracht werden, darf der Zahnarzt nur die tatsächlich entstandenen Kosten unter Einschluss eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils als Auslagen abrechnen. Soweit teilweise vertreten wird, dass diese Begründung keinen Niederschlag in § 9 GOZ gefunden habe, sie im offenen Widerspruch zum Wortlaut des § 9 GOZ stehe und deswegen nicht zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden könne (so etwa Detterbeck, GewArch Beilage WiVerw Nr. 03/2017, 153, 182), vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Es besteht kein „offener Widerspruch“ zwischen der in dem Regierungsentwurf enthaltenen Begründung und dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 GOZ. Dabei kann dahinstehen, ob die in dem Regierungsentwurf enthaltene Begründung so zu verstehen ist, dass der angemessene kalkulatorische Gewinnanteil als Teil der „tatsächlich entstandenen Kosten“ zu begreifen ist oder neben diesen als Teil der abrechenbaren Auslagen. Denn sowohl die Formulierung „tatsächlich entstandenen Kosten“ als auch der Begriff „Auslagen“ zwingen nicht dazu, einen „angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil“ als von ihnen nicht erfasst anzusehen. Dieses Ergebnis, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 GOZ der Abrechnung eines angemessenen Gewinnanteils nicht entgegensteht, wird auch durch folgende Erwägung gestützt: Wenn eine Fremdlaborrechnung vom Zahnarzt nach § 9 Abs. 1 GOZ abgerechnet wird, findet durchweg eine Abrechnung der vom Fremdlabor in Rechnung gestellten Gewinnmarge statt, wobei diese - in der Regel nicht offen ausgewiesene - Gewinnmarge zunächst Teil der dem Zahnarzt entstandenen „Kosten“ ist, die dieser dann als „Auslage“ abrechnet.

Die Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 GOZ spricht nicht gegen die Auffassung, wonach ein Zahnarzt, der zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringt, einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen darf. Dass es dem Zahnarzt grundsätzlich verwehrt ist, im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.1.2004 - 20 U 211/03), ist (auch) darin begründet, dass der Zahnarzt dann, wenn er bloß Kosten weiterreicht, in der Regel keine maßgebliche eigene Leistung erbringt, und insofern der Kostenträger geschont werden soll. Auch trägt der Zahnarzt, der ein Fremdlabor mit der Erbringung einer zahntechnischen Leistung beauftragt, in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Risiko. Diese Erwägungen verfangen jedoch dann nicht, wenn der Zahnarzt ein eigenes Praxislabor betreibt, und die mit dem Betrieb dieses Labors einhergehenden wirtschaftlichen Risiken zu tragen hat. Die Auffassung des Klägers würde dazu führen, dass ein Verlust, der bei dem Betrieb eines eigenen Praxislabors entstehen kann, durchweg allein vom Zahnarzt zu tragen wäre. Der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor verfügt, würde insoweit schlechter stehen, als der Kollege, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet, was von § 9 Abs. 1 GOZ jedoch nicht gewollt ist (so zutreffend OLG Koblenz, Urteil vom 23.9.2004 - 10 U 90/04). Diese wirtschaftlichen Nachteile werden auch weder durch „die kurzen Wege“ bei der Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Eigenlabor kompensiert noch durch die Möglichkeit, dass der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor verfügt, gegenüber seinen Patienten als Dienstleister auftreten kann, der „die ganze Palette“ im eigenen Haus anbietet.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass ein über das Eigenlabor erzielbarer (zusätzlicher) Gewinn dem Zahnarzt den vom Berufsrecht nicht gewünschten Anreiz böte, das bestehende Eigenlabor auch auszulasten und nicht allein objektiv den der Zahngesundheit und den Wünschen des Patienten dienenden, sondern denjenigen Zahnersatz auszuwählen, der ihm auch einen finanziellen Vorteil bringt, verfängt dies nicht. Denn der Zahnarzt ist immer in der Pflicht, den Patienten ordnungsgemäß - auch über Behandlungsalternativen - aufzuklären und diese Aufklärung entsprechend zu dokumentieren. Im Übrigen erscheint es auch nicht verhältnismäßig, dem ein Eigenlabor betreibenden Zahnarzt das volle Risiko eines wirtschaftlichen Verlusts ohne die Möglichkeit der Erzielung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils aufzubürden, nur weil einige „schwarze Schafe“ ihren ärztlichen Pflichten zuwider handeln könnten. Bei lebensnaher Betrachtung finden diese „schwarzen Schafe“ auch unter Zugrundelegung des Verständnisses des Klägers von § 9 Abs. 1 GOZ Wege und Möglichkeiten, sich - etwa durch verbotene „Kooperationen“ mit Fremdlaboren (Stichwort „Kick-​Back-​Zahlungen“) - auf unrechtmäßige Art und Weise zu bereichern. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ auch nur die „angemessenen“ Kosten abgerechnet werden dürfen, was per se begrenzend wirkt.

Hinzu kommt, dass im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ allgemein anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen eine Weiterreichung von Vorteilen des Zahnarztes, die er bei Beauftragung eines Fremdlabors erhält, nicht zu erfolgen hat. So hat der Zahnarzt Skonti in Höhe von bis 3 % nicht weiterzureichen, wenn er zeitnah eine Zahntechnikerrechnung begleicht, bevor er einen entsprechenden Auslagenersatz vom Patienten fordern kann (vgl. hierzu etwa Spickhoff, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 9 GOZ Rn. 4; ferner OLG Koblenz, Beschluss vom 23.9.2004 - 10 U 90/04; LG Hamburg, Urteil vom 30.5.2017 - 406 HKO 214/16). Dabei wird regelmäßig insbesondere darauf hingewiesen, dass hierdurch der Zinsverlust ausgeglichen werden soll, der dem Zahnarzt durch die Vorfinanzierung entsteht (so Spickhof a.a.O.). Allerdings wird sich der üblicherweise eintretende Zinsschaden unter besonderer Berücksichtigung der derzeitigen Zinssätze kaum bei 3 % bewegen, so dass der Zahnarzt regelmäßig bei der Einbehaltung eines Skontos von 3 % einen - wenn auch nicht hohen - „Gewinn“ machen dürfte. Dies wird auch deswegen als zulässig angesehen, weil der Zahnarzt hier nicht bloß einen Zinsschaden erleidet, sondern darüber hinaus u.a. das Solvenzrisiko des Patienten trägt (vgl. Meyer, GuP 2019, 28, 32f.). Diese Erwägungen lassen sich zwanglos auf die in Rede stehende Konstellation übertragen: Der Zahnarzt, der ein Eigenlabor betreibt, ist höheren wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt als der Zahnarzt, der ein Fremdlabor beauftragt.

Schließlich führt die Auffassung, dass der Zahnarzt, der ein Eigenlabor betreibt, im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ auch einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil abrechnen darf, nicht dazu, dass damit das Handwerk des Zahntechnikers überflüssig würde. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass sämtliche Zahnärzte das wirtschaftliche Risiko eingehen wollen, ein eigenes Praxislabor zu betreiben. Hinzu kommt, dass zahlreiche Zahntechniker auch besondere Fähigkeiten besitzen dürften, die nicht ohne Weiteres ersetzt werden können.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 5.3.2021 ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28.9.2016 (Anlage K 14) vorgelegt hat, führt dies unter besonderer Berücksichtigung des soeben Dargelegten nicht dazu, dass die Kammer deswegen davon überzeugt wäre, dass die Abrechnung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils nach § 9 Abs. 1 GOZ unzulässig wäre.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sind die Aussagen, die in den von der Beklagten verwandten Werbebroschüren enthalten sind, weder für sich allein genommen noch in einer Gesamtschau wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Es wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Zahnarzt könne die eigenständig erbrachten Leistungen willkürlich kalkulieren. Vielmehr sind die Aussagen, in denen es um einen Gewinn geht, den der Zahnarzt unter Verwendung des […]-​Systems erzielen kann, so zu verstehen, dass der Zahnarzt den Gewinnanteil, der bei der Beauftragung eines Fremdlabors von diesem geltend gemacht würde, selbst abrechnen kann, und zwar in dem von § 9 Abs. 1 GOZ vorgegebenen Rahmen. Dass beispielsweise in dem Vorwort der Broschüre „Abrechnungs-​Spicker für […]-​Restaurationen“ darauf hingewiesen wird, dass hier „Zahnärzten Freiräume für patientenindividuelle Lösungen“ entstehen, kann nicht als Aufforderung zu einer gewinnmaximierten Abrechnung verstanden werden. Entsprechendes gilt für die Aussage „Mit […] wandelt der Zahnarzt Fremdlaborkosten in Eigenlaborgewinn um“. Nimmt man diese Aussage wörtlich, würden sämtliche Fremdlaborkosten ausschließlich aus dem Gewinn des Fremdlabors bestehen, was bekanntermaßen nicht der Fall ist. Insofern versteht der angesprochene Verkehrskreis diese Aussage bloß dahingehend, dass die Gewinnmarge, die das Fremdlabor in Rechnung stellt, von dem Zahnarzt, der das […]-​System benutzt, im Rahmen des § 9 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden kann. Soweit in den streitgegenständlichen Broschüren Beispielsfälle /-​abrechnungen enthalten sind, vermag die Kammer weder unmittelbar noch mittelbar eine Aufforderung zu einer Abrechnung erkennen, die den Rahmen von § 9 Abs. 1 GOZ verlässt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es bei den verschiedenen Berechnungen selbstverständlich einen Unterschied macht, wo der Zahnarzt tätig ist (alte Bundesländer/neue Bundesländer), welche Auslastung der Praxis anzunehmen ist, welches Fremdlabor herangezogen wird, und welche Arbeitszeit der Zahnarzt statt für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen für die Bedienung des […]-​Systems aufzuwenden hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Klage auch im Klageantrag zu 1) (Hilfsantrag) unbegründet. Die dargelegten Erwägungen gelten entsprechend.

Die Klage ist im Klageantrag zu 2) unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (a.F.) noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Ersatz von 299,60 € Abmahnkosten. Die Beklagte ist schon nicht passiv legitimiert, da das Abmahnschreiben an die A GmbH und nicht an die Beklagte gerichtet war. Selbst wenn das Abmahnschreiben an die Beklagte gerichtet worden wäre, bestünde ein Anspruch auf Ersatz der seitens der Beklagten bestrittenen Abmahnkosten nicht. Die Beklagte hat sich aus den dargelegten Erwägungen mit der Nutzung der streitgegenständlichen Broschüren als Werbemittel nicht wettbewerbswidrig verhalten, so dass die Abmahnung vom 12.9.2018 unberechtigt war.

Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz vom 5.3.2021 zu gewähren, da es einer Stellungnahme der Beklagten nicht bedurfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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