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Ausgabe 85/ 2020

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) in der Praxis ab 2021 benötigt

Praxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, benötigen einen eHBA ab 01.01.2021. Zunächst muss in jeder Zahnarztpraxis mindestens ein eHBA vorhanden sein, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Mit dem Start der elektronischen Anwendungen (eArbeitsUnfähigkeits-Bescheinigung, eMedikationsplan, ePatientenAkte, etc.) benötigen dann alle zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzt/innen einen eHBA.

In Baden-Württemberg haben bis zum 30.11.2020 mehr als 1.800 Kammermitglieder einen eHBA beantragt; ausgeliefert wurden bereits über 1.000 Stück.

Da die Bearbeitungszeit der Anträge bei den Anbietern aufgrund eines sich abzeichnenden ansteigenden Auftragseinganges zunimmt, empfehlen wir den Kammermitgliedern den eHBA nunmehr zeitnah zu beantragen.

Für den Antragsprozess hat die Landeszahnärztekammer auf eigens dafür eingerichteten Seiten auf ihrer Webseite https://lzk-bw.de/zahnaerzte/mitgliedschaft-in-der-kammer/ehba ausführliche Informationen bereitgestellt und auch der Antragsweg wird erläutert.

Denken Sie daran, Ihren eHBA zeitnah zu beantragen!

 

Erstellt von: Andrea Mader, 02.12.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022