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Ausgabe 68/ 2020

BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

BZÄK-Bundesversammlung 2020: Präsenzveranstaltung oder online?

Am 16. Mai 2018 hat der Vorstand der Bundeszahnärztekammer beschlossen, dass die Bundesversammlung 2020 in Baden-Württemberg stattfindet. Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat die Entscheidung mit großer Freude aufgenommen – zum zweiten Mal nach 2008 sollte die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Gastgeberin für die Delegierten der BZÄK-Bundesversammlung sein. Dann kam die Corona-Pandemie...

...und der BZÄK-Vorstand hat beschlossen, die diesjährige Bundesversammlung in zwei Alternativen zu planen: Neben der bekannten Organisation als Präsenzveranstaltung am 6./ 7. November 2020 in Karlsruhe wird derzeit auch eine Bundesversammlung in Form einer Onlineversammlung am 6./ 7. November 2020 in Berlin alternativ vorbereitet. Die für die Präsenzveranstaltung in Karlsruhe vorgesehenen Wahlen werden im Fall einer Onlinebundesversammlung in einer außerordentlichen Bundesversammlung als Präsenzveranstaltung zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchgeführt. Am 16. Oktober fällt die endgültige Entscheidung – Präsenzsitzung in Karlsruhe oder Onlinebundesversammlung in Berlin.

Lesen Sie den ausführlichen Bericht in der Oktoberausgabe des ZBW!


GESUNDHEITSPOLITIK

Mindest- und Höchstsätze der HOAI werden gestrichen

Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen werden künftig frei vereinbar sein. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soll entsprechend keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthalten. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Damit soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Juli 2019 umgesetzt werden. Das Gericht hatte entschieden, dass die bisherigen Regelungen der HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Zudem sieht der Entwurf davon unabhängige Änderungen im Vergaberecht vor.

In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10.  Juli 2013 gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Mit Verkündung des Urteils besteht für Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen.

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzlichen Grundlagen, die die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure sowie zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten ermächtigen. Diese Verordnungsermächtigungen schreiben unter anderem vor, dass Mindest- und Höchstsätze für Honorare festzusetzen sind, die für die von der Honorarordnung erfassten Leistungen gelten sollen.

Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigungen hat die Bundesregierung die HOAI erlassen. Entsprechend der dort formulierten Vorgaben enthält die HOAI insbesondere für bestimmte Leistungen, die üblicherweise von Architekten oder Ingenieuren erbracht werden, verbindliche Mindest- und Höchsthonorarsätze, welche der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil für europarechtswidrig erklärt hat.

Daneben besteht weiterer Änderungs- und Klarstellungsbedarf im Vergaberecht. Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat sich in der Vergabepraxis gezeigt, dass Unsicherheit bei den Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs besteht.

Quelle: LFB-Newsletter

 

Erstellt von: Andrea Mader, 10.09.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022