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Ausgabe 67/2020

GESUNDHEITSPOLITIK

Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020

Wahlrecht, Kurzarbeit, Insolvenzrecht, Krankentage, Klimaanlagen. Die Große Koalition hat im Koalitionsausschuss am 25.08.2020 viele Themen besprochen. Welche Entscheidungen sind für die Zahnärzteschaft relevant? Wir stellen Ihnen die wichtigsten Beschlüsse im Überblick dar.

Die Koalition hat bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der SARS-CoV2-Pandemie in Deutschland zu begrenzen. Da die Pandemie andauert, hat die Koalition verschiedene befristete Corona-bedingte Maßnahmen geändert bzw. verlängert. Dazu zählen unter anderem das Kurzarbeitergeld sowie das Überbrückungshilfen-Programm für kleine und mittelständische Betriebe.

Bezüglich des Kurzarbeitergeldes hat der Koalitionsausschuss folgende Beschlüsse gefasst:

  • Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.  
  • Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge  älftig  erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein  Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.  
  • Die  Regelung  zur  Erhöhung  des  Kurzarbeitergeldes  (auf  70/77  %  ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.
  • Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt.
  • Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten.
     

Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird ebenfalls bis zum 31.12.2020 verlängert

Darüber hinaus hat die Koalition unter TOP 5 beschlossen, eine hochrangige Arbeitsgruppe einzusetzen, die Regelungsinhalte für ein Bürokratienentlastungsgesetz IV zu identifizieren. Das Ziel des Gesetzes soll es sein, die Wirtschaft zu stärken und von Bürokratie zu entlasten und die hohen geltenden Standards zu erhalten.


Die kompletten Beschlüsse des Koalitionsausschuss vom 25. August 2020 finden Sie hier!

 

 

 

Erstellt von: Andrea Mader, 26.08.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022