Kontakt

Ausgabe 62/ 2020

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Bundes-Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Ausbildungsbetriebe in allen Bereichen der Wirtschaft und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen, die in der aktuellen Situation wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Eine erste Förderbekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wurde am 31. Juli 2020 veröffentlicht. Das Programm tritt zum 1. August 2020 in Kraft.

Antragstellungen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), die das Programm verwaltet, sind damit ab August möglich. Die Bundesagentur für Arbeit wird voraussichtlich in den kommenden Tagen die Antragsdokumente online zur Verfügung stellen, außerdem wird sie gemeinsam mit den zuständigen Ressorts BMBF und BMAS entwickelte FAQ’s (Fragen und Antworten, siehe Anlage) zu dem Programm veröffentlichen.

Die Förderung nach der neuen  Richtlinie umfasst vier Förderbereiche. Angesichts der Corona-Krise sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ausbilden, unterstützt werden mit

  1. einer „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus der vergangenen drei Jahre (2.1) in Höhe von 2.000 € für jede neu begonnene Berufsausbildung
  2. einer „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren (2.2) in Höhe von 3.000 € für jede zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung
  3. einem „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung (2.3) in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto)
  4. einer „Übernahmeprämie" (Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens) (2.4) in Höhe von 3.000 €

Es gelten folgende Fristen:

Die Prämien zu den Maßnahmen 1 und 2 können ab 1. August für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen. Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle, der Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen.

Die Frist für die Antragstellung zu den Maßnahmen 1 und 2 endet jeweils drei Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden, sie reicht also weit ins Jahr 2021 hinein.

Die Auszahlung der Prämien zu den Maßnahmen 1, 2 und 4 erfolgt jeweils nach Ende der Probezeit.  

Der Zuschuss zu Maßnahme 3 kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden.

Die Übernahmeprämie nach Maßnahme 4 kann ausschließlich für Ausbildungsverträge beantragt werden, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden.

Die Unterlagen zur Antragsstellung stehen ab sofort auf der Internetseite der Arbeitsagentur zur Verfügung unter folgender Adresse:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

 

Erstellt von: Andrea Mader, 05.08.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022