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Ausgabe 57/2020

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Corona-Überbrückungshilfe kann jetzt beantragt werden

Die neue Corona-Überbrückungshilfe kann seit dem 10.07.2020 (nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) über die Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Die maximale Förderung beträgt bei Unternehmen bis fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro, bis zehn Beschäftigte maximal 15.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Umsatz des Unternehmens im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 coronabedingt eingebrochen sein muss.

Die Unternehmen müssen sich zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Förderfähig sind fixe, nicht einseitig veränderbare Kosten wie beispielswiese Mieten, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Kosten für Auszubildende. Die Kosten müssen fortlaufend sein, im Förderzeitraum anfallen, vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sein.

Das Land wird die Überbrückungshilfe des Bundes um eine landesspezifische Förderkomponente ergänzen. Der Bund schließt einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Deshalb wird das Land diese Förderlücke schließen und – wie schon bei der Soforthilfe Corona – auf Antrag einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat berücksichtigen und auszahlen. Der BFB und der LFB bleiben bei ihrer Forderung, dass auch Umsatzeinbrüche, die aufgrund der nachlaufenden Rechnungslegung bei Freiberuflern zeitversetzt eintreten, also erst im Juni, Juli oder August, Berücksichtigung finden müssen. Das Kriterium der Betroffenheit schon im April und Mai verhindert dies.

Weitere Informationen finden Sie auf:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ueberbrueckungshilfe-corona/

Quelle: LfB BW


LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Weiteres Förderprogramm des Landes: Sofortbürgschaften

Das Wirtschaftsministerium stellt gemeinsam mit der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg Sofortbürgschaften für Soloselbständige, Freiberufler und Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten bereit. Der Wirtschaftsausschuss hat dem Programm am 08.07.2020 zugestimmt. Ab 15.07.2020 können Unternehmen die Bürgschaften beantragen. Unternehmen können die Sofortbürgschaft auf zwei Wegen beantragen. Mit dem Programm wird die vom LFB kritisierte Lücke beim KfW-Schnellkredit geschlossen.

Über das Portal www.ermoeglicher.de können Sie bei positiver Prüfung eine elektronische Vorabzusage für eine Sofortbürgschaft in Höhe von 90 Prozent für einen Kredit bis zu 250.000 Euro der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg erhalten. Diese Vorabzusage wird direkt an ein Kreditinstitut nach Wahl zugeleitet. Daneben ist der Antragsweg über das klassische Hausbankverfahren möglich. Hier beantragt die Hausbank eine Bürgschaft in Höhe von 90 Prozent für ein Darlehen bis zu 125.000 Euro. Für eine spätere weitere Finanzierung (bis max. 125.000 Euro) kann sie auf Wunsch 100 Prozent Bürgschaft erhalten.

Quelle: LfB BW

 

Erstellt von: Andrea Mader, 09.07.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022