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Ausgabe 55/ 2021

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Test- und Meldepflicht ausgesetzt - Ergänzung

In Kammer KOMPAKT Nr. 54 von gestern haben wir über die Pressemitteilung des Sozialministeriums zur Aussetzung der Test- und Meldepflicht in Zahnarztpraxen berichtet. Diese Pressemitteilung war nicht präzise genug formuliert, da sie jegliche Testpflicht als ausgesetzt bezeichnet hat. Dem ist jedoch nicht so. Daher halten wir eine Präzisierung für notwendig.

Ausgesetzt wurden die Regelungen des § 28b Abs. 2 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Somit entfällt die Testpflicht für

  • geimpfte und genesene Beschäftigte und Arbeitgeber sowie
  • für Besucher der Zahnarztpraxis (beispielsweise Begleitpersonen der Patienten, Zahntechniker, Handwerker/ Techniker, Brief- und Paketboten)

Bestehen bleibt jedoch die für alle Arbeitsstätten in Deutschland geltende 3G-Regel am Arbeitsplatz (§ 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Dies bedeutet, dass sich ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Arbeitgeber der Zahnarztpraxen vor Arbeitsbeginn täglich testen lassen müssen. Dies kann durch Wahrnehmung eines Testangebotes in der Praxis oder in einem zugelassenen Testzentrum erfolgen.

Wir bitten dies zu beachten!

 

Erstellt von: Andrea Mader, 25.11.2021

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022