Kontakt

Ausgabe 49/ 2020

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Maskenpflicht in Praxen: LZK stellt Plakate zum Aushang zur Verfügung

Seit dem 30.05.2020 müssen Patient/innen und ihre Begleitpersonen ab sechs Jahren, die eine Arzt- oder Zahnarztpraxis aufsuchen, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) müssen von den Praxis-Besucher/innen selbst mitgebracht werden. Um Ihre Patient/innen und die Begleitpersonen schon vor Betreten der Zahnarztpraxis auf die Maskenpflicht aufmerksam zu machen, stellen wir Ihnen vier Plakate zum Aushang zur Verfügung, die Sie am Praxiseingang anbringen können.

Bei der Maskenpflicht in Praxen gelten die selben Regeln wie beim Tragen von Masken im öffentlichen Leben: Zulässig sind neben medizinischen Masken auch nicht-medizinische Alltagsmasken oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen.

Die Informationen zur Maskenpflicht in Arzt- und Zahnarztpraxen sind in der „Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen“ vom 29. Mai 2020 festgehalten.

Hier können Sie aus einem von vier Plakaten auswählen:

 

Erstellt von: Claudia Richter, 04.06.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022