Ausgabe 48/ 2020
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen
Das Sozialministerium hat eine Verordnung über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Arzt- und Zahnarztpraxen bekannt gemacht. Die neue Verordnung wurde notverkündet und gilt seit 30.05.2020.
Patient/innen sowie deren Begleitpersonen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen. Die MNB müssen von den Patient/innen selbst mitgebracht werden.
Für die Dauer der Behandlung am oder im Gesicht sowie über die Mund- oder Nasenöffnung müssen die Behandelnden zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit erhöhte Hygienemaßnahmen ergreifen, beispielsweise das Tragen von FFP2-Masken. Sofern FFP2-Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können sie ausnahmsweise durch einen MNS ersetzt werden.
Für die Beschäftigten in den Praxen haben die Arbeitgeber MNBs, MNSs und FFP2-Masken in ausreichender Anzahl für den gesamten Arbeitstag bereitzustellen.
Hier finden Sie die Verordnung im Detail!
Erstellt von: Andrea Mader, 02.06.2020
Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022