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Ausgabe 40/ 2021

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Neue Corona-Verordnung in Kraft getreten

Mit Wirkung zum 16.09.2021 ist die neue Corona-Verordnung BW in Kraft getreten. Wir haben Ihnen nachfolgend zusammen gestellt, was nach § 18 Corona-VO nun für die Zahnarztpraxen gilt...

Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen (z. B. Patientinnen und Patienten sowie ggf. externe Dienstleister) haben, sind nun in der Warn- und Alarmstufe (§ 1 Corona-VO) verpflichtet, die von ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin nach der SARS-CoV2 Arbeitsschutzverordnung angebotene Testung anzunehmen. Die Kosten für die Tests haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne der Corona-Arbeitsschutzverordnung handelt. Die Kostenerstattung der Tests kann wie bisher über die KVBW erfolgen. Nach der Testverordnung ist es bislang schon möglich 10 Tests pro Mitarbeitenden im Monat abzurechnen. Alternativ können die Beschäftigten zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchführen oder durchführen lassen (z. B. in einem Testzentrum oder im Rahmen der „Bürgertestung“). Die Nachweise über die Testungen müssen von den Beschäftigten für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt werden und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich gemacht werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist nicht zur Überprüfung und Kontrolle der Testnachweise der Beschäftigten verpflichtet. Die Testannahmepflicht bzw. die Pflicht zur anderweitigen Durchführung von Tests nach § 18 Corona-VO bildet daher keine Grundlage für arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn die Beschäftigten dieser nicht nachkommen. Weiter ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten eine Bescheinigung über die Durchführung und das Ergebnis von Testungen auszustellen.

Selbstständige Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, sind ebenfalls in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, zweimal pro Woche eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Antigen-Schnelltests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen.

Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte (genesene oder geimpfte) Personen.

Das Erreichen der landesweiten Warn- bzw. Alarmstufe entnehmen Sie den aktuellen Pressemeldungen.

Hier finden die neue Corona-Verordnung BW!
 

 

Erstellt von: Andrea Mader, 20.09.2021

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022