
Ausgabe 39/ 2021
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER
Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten
Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung vom 10.09.2021 in Kraft getreten. Für die Zahnarztpraxen gilt nun folgendes:
Impfung während der Arbeitszeit
Die Neuregelung legt nun fest, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren haben. Gleichzeitig müssen sie den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Abfragen des Impfstatus von Beschäftigten
Für Zahnarztpraxen gilt hier das Auskunftsrecht nach §§ 23a, 23 Absatz 3 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz. Danach dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Zahnarztpraxen, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Beschäftigten ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen.
