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Ausgabe 39/ 2021

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten

Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung vom 10.09.2021 in Kraft getreten. Für die Zahnarztpraxen gilt nun folgendes:


Impfung während der Arbeitszeit
Die Neuregelung legt nun fest, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren haben. Gleichzeitig müssen sie den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Abfragen des Impfstatus von Beschäftigten
Für Zahnarztpraxen gilt hier das Auskunftsrecht nach §§ 23a, 23 Absatz 3 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz. Danach dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Zahnarztpraxen, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Beschäftigten ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen.

 

Erstellt von: Andrea Mader, 05.07.2021

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022