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Ausgabe 36/ 2020

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Erweiterte Notbetreuung für Kinder

Die Landesregierung hat am 23.04.2020 die sechste Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet, die mit Wirkung zum 27.04.2020 in Kraft tritt. In den Änderungen findet sich auch eine Neuregelung der erweiterten Notbetreuung (§ 1a der Corona-VO). Schüler/innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen sind nun zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt, wenn deren Erziehungsberechtigte beide u. a. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.

Dasselbe gilt auch für Alleinerziehende.

Hier ist eine vom Arbeitgeber des jeweiligen Erziehungsberechtigten ausgestellten Bescheinigung der zuständigen Gemeinde oder Einrichtung vorzulegen. Die Bescheinigung soll die Präsenzpflicht sowie die Unabkömmlichkeit des erziehungsberechtigten Elternteils bestätigen. Selbständige oder freiberuflich Tätige haben eine eigene Versicherung abzugeben.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde bzw. Einrichtung. Von dort erhalten Sie in der Regel einen Antrag auf die erweiterte Notbetreuung sowie die vom Arbeitgeber auszufüllende Bescheinigung.

Hier kommen Sie zur Corona-Verordnung!
 

Erstellt von: Andrea Mader, 24.04.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022