Kontakt

Ausgabe 29 / 2018

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

 

Tour de Ländle: Prävention bei Pflegebedürftigkeit & Behinderung (§ 22 a SGB V)

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben künftig einen verbindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der GKV. Das hat der G-BA entschieden. Über die neuen Möglichkeiten und deren Umsetzung in den zahnärztlichen Praxisalltag informieren LZK BW und KZV BW in einer gemeinsamen Tour de Ländle. 

 

Referenten seitens der LZK BW sind Dr. Elmar Ludwig und Dr. Guido Elsäßer. Für die KZV BW spricht Dr. Ute Maier. Zunächst ist eine Veranstaltung pro Bezirk geplant. Im 4. Quartal 2018 finden noch zwei Veranstaltungen statt - am 22.10.2018 in Stuttgart und am 05.11.2018 in Freiburg.

Wir bitten um Anmeldung mit beliegender Einladung mit Anmeldefax für die Veranstaltung am 22.10.2018 in Stuttgart und am 05.11.2018 in Freiburg!

 

 

Rückruf von octenidol® md Mundspüllösung, Charge 1513962

Aufgrund einer möglichen Verunreinigung ruft die Firma MCP International S.A. eine Charge der Mundspüllösung octenidol® md zurück. Wie das RKI informiert, steht die die entsprechende Charge der Mundspülung im Verdacht, überregional zu Burkholderia-cepacia-complex-Infektionen und -Besiedlungen bei Intensivpatienten geführt zu haben.

 

Das Produkt wird durch die Firma Schülke & Mayr GmbH vertrieben. Andere Chargen
sind nicht betroffen.

 

Wir empfehlen folgende Maßnahmen:
 

  • Überprüfen Sie umgehend Ihre Bestände und trennen Sie ggf. octenidol ®  md Mundspüllösung, Charge 1513962.
  • Stellen Sie sicher, dass die Charge der Mundspüllösung nicht mehr verwendet wird
  • Bitte füllen Sie das beigefügte Antwortformular aus und senden Sie es die Firma Schülke & Mayr GmbH zurück. Auf Wunsch erhalten Sie eine kostenlose Ersatzlieferung.

 

 

 

Vorsicht: Betrugsversuch mit Datenschutz

Zahlreiche Zahnarztpraxen erhalten derzeit ein Fax einer angeblichen Datenschutzauskunft-Zentrale, kurz DAZ. In dem Schreiben wird zur Umsetzung des Datenschutzes aufgefordert, wie es gesetzliche Pflicht ist, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung. Wer ein solches Schreiben erhalten hat, sollte es aber auf keinen Fall unterschrieben zurücksenden, es handelt es sich möglicherweise um eine Betrugsmasche.

 

Wer das Schreiben erhalten hat, sollte der Aufforderung auf keinen Fall nachkommen, da Zahlungen fällig werden. Im Kleingedruckten heißt es nämlich: „Die in diesem Auftrag genannte Person/Unternehmen erwirbt das Leistungspaket Basisdatenschutz. Dieses beinhaltet Informationsmaterial, ausfüllfertige Muster, Formulare und Anleitungen zur Umsetzung der Vorgaben der DSGVO. Basisdatenschutz-Beitrag jährlich netto, zzgl. USt: EUR 498. Die Berechnung erfolgt jährlich. […] Durch die Unterzeichnung wird die Leistung für drei Jahre verbindlich bestellt.” Wer ein solches Schreiben erhalten hat, sollte dieses auf keinen Fall unterschrieben zurücksenden. Denn dann erhält er in wenigen Tagen eine Zahlungsaufforderung.


Wer das Fax bereits ungelesen unterschrieben und zurückgeschickt hatte, sollte seine Erklärung umgehend widerrufen und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung anfechten.


Rechnungen der Datenschutzauskunft-Zentrale sollten nicht bezahlt werden, sondern die Forderungen nach Widerruf und Anfechtung bestritten werden. Bereits geleistete Zahlungen sollten zurückgefordert werden. Strafanzeige wegen des Verdachts des (versuchten) Betrugs ist parallel möglich.

 

 

Erstellt von: Andrea Mader, 26.09.2018

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022