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Ausgabe 20/ 2021

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER/ GESUNDHEITSPOLITIK

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Die Bundesregierung verlängert die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30.06.2021 und ergänzt sie um eine entsprechende Verpflichtung. Nach der geänderten Arbeitsschutzverordnung müssen Beschäftigten in Zahnarztpraxen nunmehr verpflichtend zwei Tests pro Woche angeboten werden. Bisher war dieses Testangebot freiwillig. Es können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung angeboten werden. Das Angebot bedeutet für die Mitarbeiter jedoch keine Testpflicht.

Insbesondere ist es nicht notwendig, die durchgeführten Tests zu dokumentieren. Lediglich die Belege über den Erwerb der Tests müssen vier Wochen aufbewahrt werden. Aber diese Belege müssen bereits für eine Kosterstattung durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und aus steuerlichen Gründen aufbewahrt werden.

Die Kostenerstattung der Tests kann wie bisher über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg erfolgen. Nach der Testverordnung ist es schon bislang möglich, zehn Tests pro Mitarbeitenden im Monat abzurechnen.

 

Erstellt von: Andrea Mader, 19.04.2021

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022