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Ausgabe 17 / 2017

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Zweite Vorbesprechung der LZK-Delegierten zur BZÄK-Bundesversammlung: Erstmals mit Delegierten aus Hamburg

Am Freitag, 10. November beginnt in Frankfurt a. M. die Bundesversammlung der BZÄK. Am Vortag haben sich die Delegierten der LZK zur Bundesversammlung zum zweiten Mal zu einer Vorbesprechung getroffen. Mit dabei, erstmals die Delegierten der Zahnärztekammer Hamburg. "Das ist ein neues Format", betont LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert, "die gemeinsame Vorbesprechung soll den Austausch unter den Delegierten fördern - und selbstverständlich stimmen wir uns auch im Hinblick auf Anträge und Abstimmungsverhalten in der Bundesversammlung ab".

 

Die Landeszahnärztekammer hat 20 Delegierte zur Bundesversammlung der BZÄK. Die 20 Delegierten vertreten Baden-Württemberg bei der Bundesversammlung erstmals in neuer Zusammensetzung. Hierfinden Sie alle LZK-Delegierten und ihre Stellvertreter zur Bundesversammlung.

 

Die Zahnärztekammer Hamburg ist mit einer Delegation aus 5 Delegierten bei der Bundesversammlung vertreten: Dr. Jan Breganzzi, Dr. Maryla Brehmer, Dr. Thomas Clement, Dr. Thomas Einfeldt und der Präsident der Hamburger Zahnärztekammer, Konstantin von Laffert.

 

Auf der Grundlage der Sitzungsunterlagen diskutierten die Baden-Württemberger und die Hamburger insbesondere die vorliegenden Anträge.

 

 

Landeszahnärztekammer ist anerkannte Bildungseinrichtung nach dem Bildungszeitgesetz (BzG BW)

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.10.2017 ist die Landeszahnärztekammer als Bildungseinrichtung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg anerkannt. Die LZK ist damit berechtigt, Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW durchzuführen.

 

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für die berufliche Weiterbildung, die politische Weiterbildung oder für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht.

Der Anspruch auf Bildungszeit steht demnach auch den zahnmedizinischen Mitarbeiterinnen in den Praxen zu, sie können die ihnen zustehenden fünf Bildungstage bei einer Fortbildungsveranstaltung der LZK und ihrer Untergliederungen, den BZKen und den Fortbildungseinrichtungen, in Anspruch nehmen.

Erstellt von: Andrea Mader, 08.11.2017

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022