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Ausgabe 08/2020

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Sars-CoV-2: Informationen zum Coronavirus  

Nachdem in Baden-Württemberg ein erster bestätigter Fall eines am Coronavirus Erkrankten aufgetreten ist, erreichen die Landeszahnärztekammer vermehrt Anfragen aus den Zahnarztpraxen sowie von Patientinnen und Patienten. Wir haben Ihnen aus aktuellem Anlass allgemeine Informationen sowie Antworten auf arbeitsrechtliche Problemstellungen in einem Merkblatt zusammmen gestellt.

Seit dem 05.02.2020 hat das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart eine Hotline eingerichtet. Diese ist werktags zwischen 9 Uhr und 16 Uhr unter der Telefonnummer 0711 904-39555 zu erreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Links:

Aufgrund der starken Nachfrage kann es zu Verzögerungen bei den angegebenen Webseiten kommen.

Die Thieme Gruppe hat Fachinformationen zum Coronavirus und weiteren Atemwegsviren aus relevanten Thieme Fachzeitschriften unter https://www.thieme.com/resources/1721-coronavirus kostenfrei digital zur Verfügung gestellt.

Die Deutsche Gesellschaft für Virologie hat auf ihrer Internetseite eine Informationssammlung zum neuartigen Coronavirus eingestellt, darunter auch eine Übersicht der universitären Einrichtungen, die den 2019n-CoV PCR Test anbieten (https://www.g-f-v.org/ ).
 

Umgang in der Zahnarztpraxis

Nach Auskunft des RKI geht eine Gefahr der Infektionsübertragung gegenwärtig vor allem von Personen aus, die in letzter Zeit Hochrisikogebiete bereist haben oder Kontakt zu Erkrankten hatten.

Der Anamneseerhebung kommt deshalb zur Begrenzung des Infektionsrisikos und der Verhinderung der Ausweitung der Epidemie eine große Bedeutung zu.

Die Übertragung von Viren durch anamnetisch unauffällige symptomlos erkrankte Personen kann durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. Die diesbezüglichen Vorgaben für Zahnarztpraxen sind im Hygieneplan, den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ und der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) festgehalten.

In der zahnärztlichen Praxis sind selbstverständlich die üblichen Standard-Hygiene-maßnahmen einzuhalten. Dazu gehört das konsequente Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, einer Schutzbrille und Handschuhen. Erweiterte Schutzmaßnahmen (z. B. geschlossener Schutzkittel, Kopfhaube und Tragen von FFP-Schutzmasken) sind nur für die Behandlung bereits diagnostizierter oder im dringenden Verdacht für eine Corona-Virusinfektion stehender Patienten angezeigt.

Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt.

Für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten die unter Verdacht stehen an "Covid-19“ erkrankt zu sein, gilt es gemäß Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung nachfolgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

  • räumliche oder organisatorische Trennung der an "Covid-19“ erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde;
  • persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz, Atemschutzmaske FFP2, unsterile Handschuhe, langärmlige Schutzkittel, Tragen einer Kopfhaube – kann den Schutz erhöhen, für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen)
  • Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Schutz-Maske aushändigen und zum Tragen anhalten
  • Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren und
  • getragene Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminierungsfrei ablegen.
     

Arbeitsrechtliche Problemstellungen

Arbeitspflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Allein die Angst vor einer Ansteckung entbindet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit ist nicht zulässig.

 
Auskunftspflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitgeber sind im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei erkennbaren Risiken verpflichtet, mögliche Ansteckungen durch von Auslandsaufenthalten zurückgekehrte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu verhindern.

Insoweit sind Arbeitgeber auch berechtigt, zurückkehrende Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob diese sich in einer gefährdeten Region oder an einem Ort mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten hat (bspw. Flughäfen, Bahnhöfe, Großveranstaltungen). Die Auskunftspflicht ist auf eine Negativauskunft beschränkt, das heißt, die betreffende Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die Frage lediglich mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Über den genauen Aufenthaltsort muss keine Auskunft erteilt werden.

Arbeitgeber können auch eine betriebsärztliche Untersuchung einer zurückgekehrten Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters anordnen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die betreffende Person besonderen Ansteckungsrisiken ausgesetzt war.
 

Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Arbeitgeber können im Einzelfall Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch von ihrer Arbeitspflicht freistellen. Das Suspendierungsinteresse überwiegt regelmäßig dann, wenn Grund für die Annahme einer Erkrankung besteht, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Auch eine Gesundheitsgefährdung anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer kann eine Freistellung begründen. Die Fortzahlung der Vergütung für die freigestellte Person beträgt maximal 6 Wochen.
 

Betriebsrisiko

Praxisinhaberinnen und -inhaber tragen grundsätzlich das unternehmerische Betriebsrisiko. Sollte es zu größeren krankheitsbedingten Ausfällen in der Praxis kommen, so ist die Praxisinhaberin oder Praxisinhaber berechtigt, Überstunden einseitig anzuordnen um den Praxisausfall zu kompensieren. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Situationen verpflichtet, Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich Vereinbarte hinaus zu übernehmen.

Im Falle von Lieferengpässen, bspw. von notwendiger Schutzkleidung, ist ein Antrag auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit zu prüfen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Vor einem Antrag auf Kurzarbeit wegen Lieferengpässen notwendiger Schutzkleidung, haben Praxisinhaberinnen bzw. -inhaber allerdings alles Zumutbare zu unternehmen, um sich die notwendige Schutzausrüstung zu beschaffen.

Für den Fall einer nicht vermeidbaren vorübergehenden Schließung der Praxis, ist zu prüfen, ob ggf. eine bestehende Praxisausfallversicherung für die Unterbrechung des Praxisbetriebes aufkommt. Wenn eine Praxisausfallversicherung besteht, ist mit dieser Kontakt aufzunehmen.
 

Behördliche Maßnahmen

Gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhält derjenige, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG beruflichen Tätigkeitsverboten unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld.

Das gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden (Quarantäne), bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Maßnahmen nicht befolgen können. Hinsichtlich der einzelnen Begriffsbestimmungen wird auf § 2 IfSG verwiesen. Die Entschädigung erfolgt in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde: Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Zudem ist die Summe auf 109,38 Euro pro Tag gedeckelt.

 

 

Erstellt von: Andrea Mader, 26.02.2020

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022