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Ausgabe 06 / 2018

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

 

Neue Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018: Rechtzeitig Informationen der Kammer 

Am 25.05.2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Übergangsfristen nach dem Stichtag sind nicht vorgesehen. "Ursprünglich war das neue Datenschutzrecht für internationale Großkonzerne, die am europäischen Markt teilnehmen wollen, gedacht, jetzt wird die Verordnung mittelständischen Betrieben wie den Zahnarztpraxen übergestülpt. Für die Praxen ist die Umsetzung erneut mit finanziellen Belastungen und großem bürokratischen Aufwand verbunden“, beklagt LZK-Präsident Dr. Torsten Tomppert, "aber die Kammer wird den Kolleginnen und Kollegen rechtzeitig eine Handreichung zur Verfügung stellen".  

 

"Wir sind uns bewusst, dass die Praxen derzeit von Anfragen und Angeboten externer Dienstleister zur Umsetzung der neuen Datenschutzbestimmungen überhäuft werden, aber Sorgfalt und Rechtssicherheit gehen vor", betont Dr. Tomppert.

Offenbar gibt es auch seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) noch Informations- und Klärungsbedarf bei der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts – für den 20. März 2018 hat das BMG Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV(, Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (Gematik) und den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu einem Fachgespräch ins Ministerium eingeladen. Dabei wird es um die Umsetzung des neuen Datenschutzrechts in nationales Recht und die Auswirkungen auf das Gesundheitswesen gehen. Insbesondere im Hinblick auf die Telematik sind Spannungen zwischen dessen Anforderungen und des neuen Datenschutzrechts zu erkennen. Das BMG ist nach eigener Aussage bestrebt, im Rahmen der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die EU-DSGVO das hohe Datenschutzniveau des bereichsspezifischen Gesundheits- und Sozialdatenschutzes unter Nutzung der den Mitgliedsstaaten zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten beizubehalten.

Die BZÄK wird bei diesem Fachgespräch auch die rechtssichere Auslegung des EU-DSGVO sowie die damit einhergehende Bürokratiebelastung ansprechen. Es soll auch eruiert werden, ob Möglichkeiten im SGB V oder in anderen spezialrechtlichen Regelungen bestehen, um sachgerechtere Lösungen für die zahnärztliche Praxis zu finden.

Sobald die Rechtslage geklärt ist, wird die Landeszahnärztekammer die relevanten Informationen zum neuen Datenschutz in Form einer Informationsbroschüre mit Checklisten und Musterformularen zur Verfügung stellen. Aktuell erarbeitet die Kammer einen FAQ-Katalog auf der Grundlage der in der Rechtsabteilung eingehenden Fragen.

 

Erstellt von: Andrea Mader, 26.02.2018

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022