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Ausgabe 3/ 2021

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

Änderung der Coronavirus-Testverordnung - Konkretisierung

In KK Nr. 2 haben wir berichtet, dass die Coronavirus-Testverordnung durch das BMG geändert wurde. Zahnarztpraxen sind weiterhin zur Mitarbeitertestung (PoC-Testung) berechtigt. Der Kreis der zur Testung Berechtigten wurde mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung am 16.01.2021 jedoch erweitert. Aufgrund ihrer Ausbildung und Sachnähe sowie zur Erhöhung der Testkapazitäten werden darüber hinaus nun Zahnärztinnen und Zahnärzte in den Kreis der zur Testung berechtigten Leistungserbringer einbezogen. Dies setzt allerdings voraus, dass sie von den Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsämter) beauftragt werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind also bei entsprechender ausdrücklicher Beauftragung berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen, auch PCR-Tests durchzuführen.

Patientinnen und Patienten dürfen durch dann durch beauftragte Zahnärztinnen und Zahnärzte getestet werden, wenn sie vom ÖGD oder einem behandelten Arzt als Kontaktperson einer mit dem Coronavirus infizierten Person festgestellt wurden oder wenn sie durch die „CoronaWarn-App“ eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben. Eine grundsätzliche Testung der eigenen Patienten ist ausgeschlossen.

Die Änderung der Coronavirus-TestVO hat somit vorerst keine Auswirkungen auf die Testung des eigenen Praxispersonals. Diese dürfen nur mittels PoC-Tests getestet werden. Eine Testung des eigenen Personals mittels PCR-Test ist weiterhin nicht erlaubt. Zudem erlauben die Änderungen des Coronavirus-TestVO Zahnärztinnen und Zahnärzten nicht, generell PCR-Tests anzubieten und durchzuführen. Insbesondere wird nicht erlaubt, pauschal (gesunde) Patientinnen und Patienten mittels PCR- oder PoC-Tests zu testen.

Abrechnung
Die beauftragten Zahnärztinnen und Zahnärzte rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg ab. (Hinweise zu den Abrechnungsmodalitäten der KV BW finden Sie hier) Abrechnungsfähige Leistungen nach der TestVO sind: Das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus im Zusammenhang mit einer Testung sowie das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung, ob der Patient eine Kontaktperson ist. Die Vergütung für die oben genannten Leistungen beträgt je Testung 15 Euro. Das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung beträgt für den Fall, dass keine Testung durchgeführt worden ist, 5 Euro.

Die Abrechnung von Sachkosten im Zusammenhang mit der Testung des Praxispersonals erfolgt wie gehabt.

 


BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER

Änderungen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Nach dem Bundestag hat der Bundesrat den Plänen zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes zugestimmt. Eltern, die sich wegen coronabedingter Einschränkungen an Kitas und Schulen von der Arbeit freistellen lassen müssen, sollen dafür auch die sogenannten Kinderkrankentage einsetzen können. Die Zahl der Krankentage pro Elternteil wird zudem von 10 auf 20 verdoppelt. Alleinerziehende erhalten 40 statt der üblichen 20 Tage. Das Gesetz soll rückwirkend zum 5. Januar für gesetzlich Krankenversicherte gelten. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes. Die BZÄK hat die für die Zahnarztpraxis geltenden Änderungen in einem FAQ zusammen gestellt.

1. Wann und wie lange gelten die neuen Regelungen?
Die neuen Regelungen sollen rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten und gelten ausdrücklich für das Kalenderjahr 2021.

2. Wer hat Anspruch auf die neue Regelung?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern mit Behinderungen oder Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt dieser Anspruch auch über das Alter von 12 Jahren hinaus. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine andere Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann.
Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern haben keinen Anspruch nach der neuen Regelung, ggf. greifen hier privatversicherungsrechtliche Vereinbarungen bzw. ein möglicher Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

3. Wann hat man Anspruch auf die neue Regelung?
Bisher bestand der Anspruch nur, wenn das eigene Kind krank ist. Nunmehr besteht der Anspruch für 2021 auch dann, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird. Etwa weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.
Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen. Die weiteren Voraussetzungen (siehe unter 2.) müssen selbständig erfüllt sein.

4. Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?
Für den Anspruch ist keine vollständige Schließung der Schule oder der Kita erforderlich. Auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, die Kitabetreuung eingeschränkt wurde oder aufgrund einer Quarantäneanordnung die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern einen Anspruch.

5. Wie viele Krankentage können in Anspruch genommen werden?
Berechtigte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 40 statt 20 Tage pro Kind, insgesamt jedoch auf nicht mehr als 90 Tage.

6. Wie viele Tage gelten für die Erkrankung des Kindes bzw. für Schul-/Kitaschließungen?
Alle Tage, die in Anspruch genommen werden können, können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes als auch für die Betreuung verwendet werden, wenn die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

7. Wie wird der Anspruch geltend gemacht?
Eltern beantragen wie bisher das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und geben den Grund der Inanspruchnahme an. Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

8. Was muss der Arbeitgeber wissen?
Der Anspruch führt auch wegen eines eingeschränkten Schul- oder Kitabetriebs zu einem Anspruch der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wird von seiner Zahlungspflicht für die in Anspruch genommenen Tage befreit, hat aber gleichzeitig keinen Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung.

9. Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

 

Erstellt von: Andrea Mader, 18.01.2021

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022