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Ausgabe 1 / 2017

LANDESZAHNÄRZTEKAMMER

 

Praxisbegehung unter fachlicher Beteiligung der Kammer

Mehr Selbstverwaltung wagen und dem zunehmenden Druck auf die Selbstverwaltung offensiv begegnen – dieses Ziel verfolgt die Landeszahnärztekammer schon seit geraumer Zeit, unter anderem durch ihre Bemühungen Approbationsbehörde zu werden. Auch beim Thema Praxisbegehungen will die Kammer verstärkt ihre Kompetenz aus dem Blickwinkel der wissenschaftlich notwendigen zahnmedizinischen Anforderungen einbringen, um so an fachlicher Deutungshoheit zu gewinnen.

 

Der Vorstand der Landeszahnärztekammer hat sich jetzt in einer Klausurtagung  unter Leitung des  LZK-Präsidenten Dr. Torsten Tomppert in Heimhausen/ Landkreis Hohenlohe umfassend informiert, intensiv beraten und den einstimmigen Beschluss gefasst, mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu treten, um abzuklären, ob seitens der Landesregierung die grundsätzliche Bereitschaft besteht, die Landeszahnärztekammer  bei der Organisation  und Durchführung der Begehungen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) mit einzubinden.

 

Grundlage der Entscheidung des Vorstandes waren die Vorträge des stv. LZK-Präsidenten und Referenten für Praxisführung, Dr. Norbert Struß und dem Leiter der Abteilung Praxisführung der LZK-Geschäftsstelle, Marco Wagner zu Rechtsgrundlagen und Status quo der aktuellen Praxisbegehungen in Baden-Württemberg durch die Regierungspräsidien und Gesundheitsämter sowie den Status quo der Praxisbegehungen im Bundesgebiet. Der geschäftsführende Zahnarzt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Dr. Hendrik Schlegel, informierte über das so genannte Düsseldorfer Modell, eine Umsetzung nach dem Infektionsschutzgesetz in Düsseldorfer Zahnarztpraxen, sowie einer seit 2006 geltenden Vereinbarung zwischen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Medizinproduktegesetzes, der 2012 auch die Zahnärztekammer Nordrhein beigetreten ist.


In Baden-Württemberg werden seit 2014 anlassunabhängige Regelüberwachungen nach dem Medizinproduktegesetz durch die Regierungspräsidien durchgeführt.  Marschroute des Landes  ist, dass die Inspektoren der vier Regierungspräsidien bis 2020 alle Zahnarztpraxen in Baden-Württemberg begangen haben sollen. Die Begehungen und die Vorgehensweise der Inspektoren unterscheiden sich in den einzelnen Bezirken stark.  Was die Anforderungen bei den Begehungen anbelangt, ist Baden-Württemberg im bundesweiten Vergleich Spitzenreiter. Im Musterländle erfolgt die Auslegung der, von der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) erstellten bundeseinheitlichen Checklisten und Verfahrensanweisungen  teilweise sehr rigide.
Dieses Vorgehen war für den Vorstand der Landeszahnärztekammer unter anderem der Anlass, sich bei den zuständigen Behörden nun für eine fachliche Beteiligung der Kammer bei den Begehungen einzusetzen.

 

Erstellt von: Andreea Radu, 15.05.2017

Aktualisiert von: Tricept AG, 23.06.2022