Als Zahnarzt mit einer Ausbildung, die außerhalb Deutschlands absolviert wurde, können Sie grundsätzlich auch in Deutschland die Zahnheilkunde ausüben.
Wollen Sie in Deutschland arbeiten, können Sie entweder die Approbation beantragen oder einen Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) stellen. Die zuständige Stelle ist die Approbationsbehörde, das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie und Approbationswesen im Regierungspräsidium Stuttgart.
Für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die außerhalb von Deutschland eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung der Zahnheilkunde erworben haben, sind ausreichende Sprachkenntnisse und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachzuweisen.
Fachsprachenprüfung
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Zahnheilkundegesetzt (ZHG) ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes (Berufserlaubnis) der Nachweis der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte auf der nachgewiesenen Grundlage eines GER-B2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.
Die Landeszahnärztekammer führt im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart die Fachsprachenprüfungen für ausländische Zahnärzte durch.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Merkblatt der LZK BW zu den Fachsprachenprüfungen
Gleichwertigkeitsprüfung
Neben dem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erforderlich. Die Approbationsbehörde kann sich zur Feststellung des Sachverstandes der Landeszahnärztekammer bedienen. In diesen Fällen richtet sich der Ablauf der Prüfungen nach den zwischen dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Senioren Baden-Württemberg und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vereinbarten Verfahrensgrundsätzen aus dem Jahre 2004. Die Prüfung wird im Auftrag der Approbationsbehörde von den beiden durch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg eingerichteten Prüfungskommissionen durchgeführt.
Verfahrensgrundsätze für die Durchführung der Kenntnisprüfung
<link file:400 download file>Merkblatt der LZK BW zu den Verfahrensgrundsätzen für die Durchführung der Kenntnisprüfung
<link file:401 download file>Merkblatt "Zahnarzt - was nun?" der LZK BW
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie und Approbationswesen im Regierungspräsidium Stuttgart
Erstellt von: n.n., 20.10.2015
Aktualisiert von: Tricept AG, 08.12.2021