Zahnarztausweis (nur in Ausnahmefällen beantragbar)
Alle Kammermitglieder erhalten nach ihrer Anmeldung von der zuständigen Bezirkszahnärztekammer eine Bestätigung über die Mitgliedschaft und in Ausnahmefällen einen Zahnarztausweis (Mitgliedsausweis) der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, sofern kein elektronischer Zahnarztausweis (eHBA) benötigt wird. Dieser Mitgliedsausweis hat nur in Verbindung mit dem amtlichen Personalausweis oder Pass Gültigkeit. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder im Fall eines Fortzugs aus dem Kammerbereich ist der Zahnarztausweis unaufgefordert an die zuständige Bezirkszahnärztekammer zurückzugeben.
Zahnarztausweis ist kein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Der im Scheckkartenformat ausgegebene LZK BW-Zahnarztausweis wird in Ausnahmefällen nur für Mitglieder ausgegeben, die keinen eHBA/ elektronischen Zahnarztausweis benötigen (insbesondere Rentner, Studierende, etc.). Der Zahnarztausweis ist nicht geeignet, um medizinische Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen. Er dient lediglich als Nachweis der Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg und wird somit nicht ausgegeben, wenn die Person bereits im Besitz eines eHBA ist bzw. diesen beantragt hat.
Wichtig:
Seit dem Jahr 2021 ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) Pflicht. Zunächst in jeder Zahnarztpraxis, dann mit dem Starten der elektonischen Anwendungen (eAU, eMedikationsplan, etc.) benötigen alle zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte einen eHBA.
Hier gelangen Sie zur LZK-Internetseite um einen eHBA zu beantragen.
Erstellt von: n.n., 30.09.2015
Aktualisiert von: Kathrin Möller, 02.07.2025