Zahnarztausweis (Mitgliedsausweis)

Alle Kammermitglieder erhalten nach ihrer Anmeldung von der zuständigen Bezirkszahnärztekammer eine Bestätigung über die Mitgliedschaft und sofern beantragt einen Zahnarztausweis (Mitgliedsausweis) der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Dieser Mitgliedsausweis hat nur in Verbindung mit dem amtlichen Personalausweis oder Pass Gültigkeit. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder im Fall eines Fortzugs aus dem Kammerbereich ist der Zahnarztausweis unaufgefordert an die zuständige Bezirkszahnärztekammer zurückzugeben. Der Zahnarztausweis (Mitgliedsausweis) wird nicht benötigt, wenn ein eHBA/ elektronischer Zahnarztausweis im eigenen Besitz ist, da dieser bereits alle Funktionen abdeckt.

Wichtig: Zahnarztausweis (Mitgliedsausweis) ist kein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) 

Der Zahnarztausweis ist nicht geeignet, um medizinische Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen. Er dient lediglich als Nachweis der Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, wobei auch diese Funktion bereits mit dem eHBA abgedeckt ist.

Wichtig:

Seit dem Jahr 2021 ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) Pflicht. Zunächst in jeder Zahnarztpraxis, dann mit dem Starten der elektonischen Anwendungen (eAU, eMedikationsplan, etc.) benötigen alle zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte einen eHBA.

Hier gelangen Sie zur LZK-Internetseite um einen eHBA zu beantragen.

Erstellt von: n.n., 30.09.2015

Aktualisiert von: Thorsten Beck, 03.07.2025