
Ausgabe 20/2026
LZK
Arbeitsmedizinische Vorsorge Hauterkrankungen/Feuchtarbeit: Worauf ist aktuell zu achten?
Im Jahr 2023 haben wir Sie über Änderungen in der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen“ (TRGS 401) informiert. Im Mittelpunkt stand seinerzeit die neue Definition des Begriffs „Feuchtarbeit“. Diese konnte eventuell Auswirkungen auf die Festlegung des Personenkreises in der Praxis haben, für den eine arbeitsmedizinische Vorsorge „Hauterkrankungen/Feuchtarbeit“ (ehemals G 24) beim Arbeits-/Betriebsmediziner anzubieten bzw. zu veranlassen ist. Zwischenzeitlich wurde der Begriff „Feuchtarbeit“ in der TRGS 401 erneut präzisiert (Abschnitt 3.3.6). Welche Anforderungen aktuell für die arbeitsmedizinische Vorsorge „Hauterkrankungen/Feuchtarbeit“ zu beachten sind, erfahren Sie im Folgenden.
Aus der letzten Novellierung der TRGS 401 ergeben sich für Zahnarztpraxen konkrete Auswirkungen auf die Gefährdungsbeurteilung, insbesondere im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Hautgefährdungen durch Feuchtarbeit (ehemals G 24). In diesem Zusammenhang sind die betroffenen Tätigkeiten wie folgend erneut zu prüfen und der anspruchsberechtigte Personenkreis entsprechend den aktualisierten Vorgaben festzulegen:
Entscheidend sind nun Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte während eines erheblichen Teils ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben. Dazu zählen auch häufiges Händewaschen sowie Tätigkeiten, die im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das reine Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe gilt nicht als Feuchtarbeit. Unabhängig davon kann Feuchtarbeit auch vorliegen, wenn die Hände häufig tätigkeitsbedingt gewaschen und ggf. anschließend desinfiziert werden. In der letzten Novellierung der TRGS 401 wurden die Beispiele für wässrige Flüssigkeiten erweitert. Dazu gehören nun auch wässrige Desinfektionsmittel. Zu den wässrigen Desinfektionsmitteln zählen auch alkoholische Händedesinfektionsmittel, selbst wenn sie in Gel-Form angewendet werden.
Auslösekriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge Hauterkrankungen/Feuchtarbeit (ehemals G 24) im Überblick
| Vorsorgeanlass | Angebotsvorsorge | Pflichtvorsorge |
| Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten | 2 h - < 4 h pro Arbeitstag | ≥ 4 h pro Arbeitstag |
| Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe | 10 - 20 x pro Arbeitstag | > 20 x pro Arbeitstag |
| Händewaschen | 15 - 24 x pro Arbeitstag | ≥ 25 x pro Arbeitstag |
| Häufiges Händewaschen im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe | 5 - 10 x pro Arbeitstag | > 10 x pro Arbeitstag |
Abbildungsquelle: Gina et al., 2025
BZÄK
Bleaching der Zähne und wie es funktioniert
Am 27. April 2026 veröffentlichte Stiftung Warentest unter dem Titel „Welches hellt, was es verspricht?“ eine aktuelle Untersuchung zu Zahnbleaching-Mitteln. Auch mehrere Medien griffen das Thema auf, darunter die Stuttgarter Zeitung mit dem Titel „Bleachingmittel: Oft besser als beim Zahnarzt“.
Vor diesem Hintergrund möchten wir auf die FAQ-Seite der BZÄK zum Thema Bleaching hinweisen. Sie bietet einen hilfreichen Überblick über verschiedene Bleaching-Verfahren und empfiehlt Patientinnen und Patienten ausdrücklich, vor einem selbst durchgeführten Bleaching „unbedingt den Rat der Zahnärztin oder des Zahnarztes“ einzuholen.
Erstellt von: Andrea Mader, 28.04.2026
Aktualisiert von: Kerstin Sigle, 30.04.2026
