Urteilstext
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
eine Zahnreinigung
und/oder ein Bleaching
und/oder eine kiefernorthopädische Zahnkorrektur
und/oder eine Implantatversorgung
und/oder prothetische Versorgung
und/oder eine Zahnfüllung
zu bewerben,
wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht
Seite 3 bis 8 enthält nur Schwärzung
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.
4.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die berufsständische Vertretung der Zahnärzte des Bereichs Nordrhein auf der Grundlage des Heilberufsgesetztes NRW.
Die Beklagte betreibt das Portal www … .de, über das sie für verschiedene Städte so genannte "Deals" anbietet, im Rahmen derer sie z. B. Restaurantbesuche, Freizeitveranstaltungen, Angebote aus dem Bereich beauty und wellness etc. zu rabattierten Preisen anbietet. Im Rahmen dieser "Deals" werden unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte Mindestanzahl von Käufern den angebotenen "Deal" annimmt, die angebotenen Leistungen zu festgelegten rabattierten Preisen angeboten, die die Beklagte jeweils mit der Formulierung "Aktuelles Angebot: EUR xx,xx statt EUR xx,xx …" bewirbt. Unter den angebotenen "Deals" finden sich auch Angebote für Leistungen von Zahnärzten, wobei die angebotenen Leistungen vom Bleaching über die Professionelle Zahnreinigung (PZR) und die kiefernorthopädischen Zahnkorrektur bis zu einem Wertgutschein für ein Zahnimplantat mit Keramikkrone und eine Composit-Füllung reichen. Beispielsweise wurde am 12.1.2012 eine PZR für EUR 24,90 statt EUR 80,00 bei Zahnarzt … mit einem angegebenen Rabatt von 69 % angeboten (K 22, 25). Ein Bleaching in der Praxis der City Zahnärzte wurde für 69 statt EUR 169,00 mit einem angegebenen Rabatt von 65 % angeboten (K 14). Eine Zahnkorrektur durch Invisalign in der Kieferorthopädischen Fachpraxis Dr. … wurde für EUR 1.950,00 statt EUR 4.500,00 mit einem angegebenen Rabatt von 57 % angeboten (K 7). Eine Implantatbehandlung bei Zahnarzt … wurde für EUR 999,00 statt EUR 2000,00 mit einem angegebenen Rabatt von 50 % angeboten (K 25), eine Compositfüllung bei Zahnarzt … für EUR 14,90 statt EUR 150,00 mit einem angegebenen Rabatt von 90 % (K 21). Wegen der Einzelheiten der "Deals" für wird auf die Anlagen K 4 bis 7 sowie K 14 bis 18 und K 21, 22, 25 Bezug genommen.
Der Werbung auf dem Portal der Beklagten liegen Kooperationsvereinbarungen zugrunde, die die Beklagte mit den Anbietern der Leistungen abschließt. Wegen der Einzelheiten solcher Kooperationsvereinbarungen wird auf die Anlagen K 8, 9 Bezug genommen. In den Kooperationsvereinbarungen werden jeweils der Originalpreis der Leistungen sowie der darauf gewährte Rabatt genannt. Im Übrigen wird in der Kooperationsvereinbarung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … GmbH für Kooperationsverträge verwiesen. Dort heißt es in Ziffer 1.1.:"… unterstützt den Partner beim Marketing im Internet, insbesondere durch den Online-Verkauf von Gutscheinen… an interessierte Endkunden ("Gutscheinerwerber") und vermittelt dem Partner des Kooperationsvertrages diese Kunden für die im Kooperationsvertrag vorgesehenen Dienst- und Sachleistungen ("Leistungen"). Zur Leistung des Partners heißt es in den AGB unter Ziffer 3.1: "Die vom Partner gegenüber dem Gutscheinerwerber zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Kooperationsvertrages." Ziffer 3.2. lautet: "Der Partner stellt gegenüber … und den Gutscheinerwerbern sicher, dass die Leistungen entsprechend den während der Laufzeit dieses Vertrages von … ausgegebenen Gutscheinen den Gutscheinerwerbern jederzeit zur Verfügung gestellt werden können." Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.
Für eine PZR ergibt sich auf der Grundlage der GOZ seit 1.1.2012 bei einem Durchschnittsgebiss von 28 Zähnen ein Gebührenrahmen von EUR 49,58 – EUR 173,96, wobei in der Regel die 2,3 fache Gebühr von EUR 114,30 zugrunde gelegt wird.
Für eine Zahnkorrektur durch Invisalignbehandlung ergab sich auf der Grundlage der GOZ vor dem 1.1.2012 ein Gebührenrahmen von EUR 2.753,81 – EUR 4.556,68, wobei in der Regel die 2,3 fache Gebühr von EUR 3.692,00 zugrunde gelegt wurde.
Für eine Implantatbehandlung mit Keramikkrone ergab sich auf der Grundlage der GOZ vor dem 1.1.2012 ein Gebührenrahmen von EUR 1.106,69 – EUR 1.694,42, wobei in der Regel die 2,3 fache Gebühr von EUR 1.370,89 zugrunde gelegt wurde.
Für eine Composit-Füllung ergibt sich auf der Grundlage der GOZ seit dem 1.1.2012 ein Gebührenrahmen von EUR 36,95 – EUR 129,33, wobei in der Regel die 2,3 fache Gebühr von EUR 84,99 zugrunde zu legen ist. Bei einer mehr als dreiflächigen Füllung ergibt sich ein Gebührenrahmen von EUR 50,62 – EUR 177,16, wobei die 2,3 fache Gebühr EUR 116,42 beträgt.
Mit den aus der Anlage K 11, 12 ersichtlichen Schreiben vom 24.9.2010 und 3.6.2011 wies die Klägerin die Beklagte u. a. darauf hin, dass die Werbung mit Rabatten für zahnärztliche Behandlungen sowie die Vereinbarung von Festpreisen für zahnärztliche Leistungen unzulässig sei und die auf diese Weise werbenden Zahnärzte sich berufsrechtswidrig verhalten würden und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit dem aus der Anlage K 13 ersichtlichen Schreiben wies die Beklagte alle Ansprüche zurück. Sie setzt das abgemahnte Verhalten fort.
Die Klägerin meint, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der aus den Anlagen K 22, 25, 14, 7, 25, 21 ersichtlichen Werbungen für eine Professionelle Zahnreinigung, ein Bleaching, eine Zahnkorrektur durch Invisalign, ein Implantat- sowie eine prothetische Versorgung und eine Zahnfüllung zu . Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 3. Nr. 11 UWG i. V. m. § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (im Folgenden BO) wegen marktschreierischer Werbung und der unzulässigen Gewährung von Rabatten sowie aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 2, 4, 5 GOZ wegen der angebotenen Festpreise sowie aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. der GOZ, 1 Abs. 8 BO im Hinblick auf eine unzulässige Gebührenunterschreitung (Unterschreitung der Mindestgebühr nach GOZ) und Festlegung eines Preises ohne Ermessensausübung.
Die Werbung sei marktschreierisch, die Gewährung von Rabatten unzulässig. Mit dem Berufsbild des Zahnarztes sei es unvereinbar, die Patienten durch Geschenke oder die Gewährung von Vorteilen zu intensiveren Behandlungen zu bewegen. Die zahnärztliche Berufsausübung habe sich an medizinischen Notwendigkeiten und nicht an ökonomischen Erfolgskriterien zu orientieren.
Bei den gewährten Rabatten von bis zu 90 % sei die Patientensicherheit gefährdet, weil zu befürchten sei, dass der Zahnarzt bei der Einhaltung der Sorgfalt Abstriche mache, um eine für ihn wirtschaftliche Behandlung zu ermöglichen.
Die Werbung sei berufswidrig, da schutzwürdige Gemeinwohlinteressen dadurch betroffen seien, dass mehr als nur geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität zu rabattierten Preisen angeboten worden seien.
Bei der professionellen Zahnreinigung handele es sich um eine gem. § 1 Abs.1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) unter Zahnarztvorbehalt stehende Maßnahmen, die gesundheitliche Schädigungen verursachen könne und daher einen mehr als nur unerheblichen Eingriff in die körperliche Integrität darstelle. Es müsse eine Anamnese sowie eine Untersuchung vorausgehen, um gesundheitliche Schädigungen beim Patienten wie beispielsweise Blutungen, allergische Reaktionen und Entzündungen auszuschließen. Die PZR berge auch bei Durchführung durch einen Fachmann Gefahren, beispielsweise bei einer unerkannten Herzkrankheit des Patienten. Der gesundheitliche Wert der PZR sei nicht unbegrenzt. Werde sie häufiger durchgeführt als medizinisch indiziert, habe dies keinen gesundheitlichen Mehrwert.
Auch ein Bleaching könne gesundheitliche Schädigungen verursachen. Auch hier sei eine Anamnese sowie eine zahnärztliche Untersuchung Behandlungsvoraussetzung. Das Gebiss müsse frei von Karies und Zahnbetterkrankungen sein und zuvor professionell gereinigt werden. Würden die Untersuchungen und Vorbereitungsmaßnahmen nicht fachgerecht durchgeführt, könnten sich erhebliche gesundheitliche Risiken wie Entzündungen, Gewebeschädigungen, Schmerzen oder sogar der Verlust von Zähnen verwirklichen.
Bei einer kieferorthopädischen Behandlung könne es zu Zahn- und Kieferfehlstellungen mit Kariesgefahr kommen könne sowie zu Kiefergelenkserkrankungen und zum Verlust von Zähnen. Eine Implantatversorgung und/oder prothetischen Versorgung könne ebenfalls gesundheitliche Schäden verursachen, beispielsweise die Beschädigung oder den Verlust von oralem Hartgewebe.
Die Unvereinbarkeit eines Rabattes mit dem zahnärztlichen Berufsbild ergebe sich auch daraus, dass die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dem Zahnarzt gesetzliche Vorgaben für die Höhe seiner Abrechnung für alle beruflichen Leistungen mache, die gem. § 1 Abs.8 der BO nicht unterlaufen werden dürfen.
Es sei einem Zahnarzt gem. §§ 2, 4, 5 GOZ auch nicht erlaubt, den Preis einer Behandlung im Vorfeld festzulegen bzw. mit einem zuvor festgelegten Pauschalpreis zu werben, bevor er den Patienten gesehen habe und den Aufwand und die Schwierigkeit seiner Leistung einschätzen könne. Ein Preis, der durch einen Abschlag von 70 - 90 % vom üblicherweise verlangten Preis gebildet werde, könne nicht ermessensfehlerfrei berechnet sein.
Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch beruhe auf §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 6 BO. Dadurch, dass der Zahnarzt sich für die Behandlungen gemäß den "Deals" zur Verfügung stelle, bevor er die Patienten überhaupt gesehen habe, werde ihm das gem. § 1 Abs. 6 Berufsordnung vorgesehene Recht zur Ablehnung genommen.
Der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Unterlassungsanspruch verstoße gegen das Gebot zur Wahrung der zahnärztlichen Unabhängigkeit, welches sich aus § 29 Abs.1 des Heilberufsgesetztes sowie der Präambel und des § 1 Abs.5 BO ergebe. Das Versprechen oder Gewähren von Provisionszahlungen sei mit dem Berufsbild des Zahnarztes, der seinen Beruf würdig, gewissenhaft und nach den Gesetzen der Menschlichkeit zum Wohle der Patienten auszuüben habe, nicht vereinbar. Der Zahnarzt verliere durch die Vereinbarung von Provisionszahlungen seine Unabhängigkeit.
Die Beklagte sei als Gehilfin an den Wettbewerbsverstößen beteiligt.
Nachdem die Klägerin hinsichtlich der Gewährung von Rabatten und Festpreisen zunächst beantragt hat, der Beklagten zu untersagen, mit Zahnärzten ein Konzept umzusetzen, das vorsieht, dass im Rahmen der Berufsausübung des Zahnarztes zu erbringende Leistungen mit Rabatten beworben und/oder abgerechnet und zu Festpreisen erworben werden können, hat sie den ursprünglich angekündigten Hauptantrag zu 1. nach Erörterung der Rechtslage im Termin am 26.1.2012 zurückgenommen und ihre Anträge umgestellt. Die Begrifflichkeit "ein Konzept umzusetzen" ist aus den Anträgen entfernt worden. Der Begriff der beruflichen Leistungen des Zahnarztes ist konkret auf die Leistungen Zahnreinigung, Bleaching, kieferorthopädische Zahnkorrektur, Implantatversorgung und prothetische Versorgung und Zahnfüllung bezogen worden. Es ist beantragt worden, der Beklagten zu untersagen, die genannten zahnmedizinischen Leistungen mit Rabatten und Festpreisen zu bewerben. Hinsichtlich der Bewerbung mit Festpreisen ist hilfsweise beantragt worden, die Werbung zu untersagen, wenn dies geschieht wie in den streitgegenständlichen Deals gemäß Anlagen K 22, 25, 14, 7, 25, 21.
Nach nochmaliger Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 24.5.2012 hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die gerügten Rabatte und Festpreise auf die Werbung gemäß Anlagen K 22, 25, 14, 7, 25, 21 beschränkt und die Klage im übrigen zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1.
wie gemäß Tenor zu 1. erkannt
2.
mit Zahnärzten Vereinbarungen zu treffen, wonach diese zur Erbringung einer Zahnreinigung und/oder eines Bleachings und/oder einer kieferorthopädischen Zahnkorrektur und/oder einer Implantatversorgung und/oder prothetischen Versorgung und/oder einer Zahnfüllung an bestimmten Patienten verpflichtet sind, ohne dass ihnen die Ablehnung der Leistungserbringung im Einzelfall möglich bleibt,
3.
mit Zahnärzten Vereinbarungen zu treffen, die vorsehen, dass Zahnärzte für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen und/oder gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin könne angesichts des Umstandes, dass sie nur für den Bereich Nordrhein zuständig sei, kein Verbot bezüglich aller deutschen Zahnärzte durchsetzen.
Die Gewährung von Rabatten sei vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG zulässig. Der Preiswettbewerb sei legitim und liege im Interesse der Patienten. Bereits die GOZ lasse eine Abweichung der in der dort vorgesehenen Vergütung nach unten hin zu, § 2 Abs.1 GOZ. Aus dem Umstand, dass auch innerhalb des Gebührenrahmens der GOZ eine Spanne bestehe, ergebe sich, dass ein divergierender Kostenansatz die Regel sei. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könne jedenfalls kein generelles Verbot der Werbung mit Rabatten – unabhängig von deren Höhe - verlangt werden, da von einem geringeren Rabatt eine erheblich geringere Anlockwirkung ausgehe als von einem hohen Rabatt.
Die Rabattierung sei für Zahnreinigung und Bleaching sowie die Anpassung einer herausnehmbaren Kunststoffschiene zur kosmetischen Behandlung von Zahnfehlstellungen auch deshalb zulässig, da diese Maßnahmen keine medizinisch notwendigen Heilbehandlungen darstellen, sondern aus kosmetischen Gründen erfolgen würden. Gesundheitsgefahren würden hiervon nicht ausgehen.
Der Zahnarzt könne sein Ermessen gem. § 5 Abs.2 GOZ aufgrund seiner Erfahrung bereits vor der Leistungserbringung ausüben. Die Vorschrift diene nicht dazu, Zahnärzte vor Konkurrenz durch Kollegen zu schützen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung BVerfG GRUR 2008, 618 – Versteigerung von Beratungsleistungen eines Rechtsanwalts in Internetauktionshaus - sei die Bildung eines Festpreises nicht zu beanstanden. Die Preisgestaltung liege außerdem im Interesse des Leistungsempfängers und des Gemeinwohls, da aufgrund des niedrigen Preises einem größeren Personenkreis die angebotenen Behandlungen ermöglicht würden. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angebotenen Leistungen wegen des niedrigen Preises nicht ordnungsgemäß ausgeführt würden.
Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da der Zahnarzt aufgrund der AGB der Beklagten nicht verpflichtet sei, die betreffende Leistung in jedem Fall zu erbringen. Die Klausel formuliere nur die Verpflichtung, zur Erbringung der angebotenen Leistung in der Lage zu sein.
Auch der Klageantrag zu 3. sei unbegründet. Die Beklagte würde ihren Kooperationspartnern keine Patienten zuweisen, sondern von diesen ein Entgelt für die Nutzung ihrer Internetplattform erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen anspruchsberechtigt zur Durchsetzung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche. Die Klägerin als berufsständige Vertretung der Zahnärzte des Bereichs Nordrhein ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Zahnärzten auch außerhalb des Bereichs Nordrhein geltend zu machen, da auch diese Zahnärzte in einem Wettbewerbsverhältnis zu den ihr angehörigen Zahnärzten stehen.
I.1.
Der aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Unterlassungsanspruch folgt bezüglich der Werbung für eine PZR, eine kiefernorthopädische Zahnkorrektur, eine Implantatversorgung und/oder prothetische Versorgung und eine Zahnfüllung aus §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2, 4, 5 GOZ, da diese zahnärztlichen Leistungen in den streitgegenständlichen "Deals" auf dem Portal … .de zu Festpreisen beworben worden sind.
a)
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24.5.2012 erklärt hat, zur Begründung des Antrages beziehe sie sich auf einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Werbeverbot, das Verbot eines Festpreises und als letztes auf die Gebührenunterschreitung und zwar sowohl die Unterschreitung unter den Mindestpreis als auch die Festlegung eines Preises ohne Ermessensausübung, ist die Kammer an diese Prüfungsreihenfolge nicht gebunden, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstandes Sache des Gerichts ist.
Auch wenn die Klägerin die Werbeaussagen in den aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Deals jeweils unter unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet, hat sie damit innerhalb der einzelnen Deals nicht mehrere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf jeweils eine konkrete Verletzungshandlung gestützt, nämlich jeweils auf den bei der Beklagten angebotenen Deal. Sie hat jeweils einen Lebenssachverhalt zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen und damit jeweils auch nur einen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt möglicherweise zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob innerhalb eines beanstandeten Deals nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (vgl. BGH Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10, Branchenbuch Berg).
b)
Die aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Werbungen für eine PZR, eine kiefernorthopädische Zahnkorrektur, eine Implantatversorgung und/oder prothetische Versorgung und eine Zahnfüllung aus Composit verstoßen gegen die GOZ, weil jeweils in unzulässiger Weise mit Festpreisen geworben worden ist. Soweit eine prothetische Versorgung nicht ausdrücklich Gegenstand eines Deals war, ist diese jedoch unmittelbar vergleichbar mit der Werbung für ein Implantat mit Keramikkrone bei Zahnarzt … für EUR 999,00 statt für EUR 2.000,00. Auch hierbei handelt es sich um einen Zahnersatz bzw. eine prothetische Versorgung.
Es wurden in den angebotenen Deals jeweils zahnärztliche Leistungen beworben und nicht nur der Kauf von Material. Das gilt auch für die aus der Anlage K 25 ersichtliche Werbung für ein Implantat mit Keramikkrone des Zahnarztes … für EUR 999,00 statt EUR 2.000,00. In dem Deal ist ausdrücklich von einer zwei- bis dreimonatigen Behandlungszeit die Rede. Auch bei dem aus der Anlage K 21 ersichtlichen Deal über eine Composit-Füllung bei Zahnarzt … für EUR 14,90 statt EUR 150,00 ist davon auszugehen, dass nicht nur das Füllungsmaterial, sondern die gesamte Behandlung angeboten wird. Denn zum einen liegt der angegebene Originalpreis im Rahmen dessen, was gemäß GOZ für die Versorgung mit einer Composit-Füllung berechnet werden kann. Außerdem wäre nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin im Termin am 24.5.2012 die Abrechnung einer Composit-Füllung dahingehend, dass bei Kassenpatienten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse eine erstattungsfähige Füllung abgerechnet wird und der Patient nur die Differenz der Materialkosten für die höherwertige Füllung durch Zahlung eines Pauschalbetrages ausgleicht, unzulässig.
Gem. § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sind in der GOZ Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Nach § 5 Abs.1 GOZ bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des in dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1 GOZ) genannten Gebührensatzes. Gemäß § 5 Abs.2 GOZ sind die Gebühren durch den Zahnarzt innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Vorschriften über die Preisgestaltung zielen darauf ab, einen ruinösen Preiswettbewerb um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens zu verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (KG, Urt. v. 31.8.2007, 5 W 253/07). Anders als in der gewerblichen Wirtschaft steht bei Zahnärzten nicht der Preiswettbewerb, sondern der Leistungswettbewerb mit Anforderungen wie zahnärztlichem Können und Vertrauenswürdigkeit im Vordergrund.
Der Grundsatz der Bestimmung nach billigem Ermessen bedeutet, dass der Zahnarzt die Gebühr unter Berücksichtigung der in § 5 Abs.2 GOZ genannten, abschließend aufgezählten Bemessungskriterien so festsetzen muss, dass diese dem Wert seiner zahnärztlichen Leistung entspricht, also angemessen ist. Für die Ausübung des billigen Ermessens ist eine individuelle Beurteilung der einzelnen Leistung erforderlich. Aus diesem Grund ist eine schematische Betrachtungsweise, bei der die Höhe des Steigerungssatzes ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände bei der Erbringung der Einzelleistungen einheitlich für sämtliche Leistungen festgesetzt wird, nicht zulässig (Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 7 zu § 5 GOZ). Indem auf dem Portal … .de die aus dem Tenor ersichtlichen zahnärztlichen Leistungen zu Festpreisen angeboten worden sind, ist bei der Preisgestaltung lediglich eine solche schematische Betrachtungsweise vorgenommen worden ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände bei der Erbringung der Leistungen. Die erfolgte Werbung mit Festpreisen - ohne den Patienten vorab gesehen zu haben - ist mit der erforderlichen Ermessensausübung nicht zu vereinbaren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung BVerfG 1 BvR 1287/08 vom 8.12.2010 (Zahnarztwerbung im Internet), da dort im Internet keine Preisvereinbarungen getroffen worden sind, sondern die Zahnärzte auf der Plattform lediglich eine erste Kostenschätzung abgegeben haben.
Für den Unterlassungsanspruch kommt es auch nicht darauf an, ob zu Festpreisen medizinisch notwendige oder darüber hinausgehende Leistungen angeboten worden sind. Denn § 5 Abs.2 GOZ gilt für alle privatzahnärztlichen Leistungen und nicht nur für die notwendige zahnärztliche Versorgung. Auch bei medizinisch nicht notwendigen Leistungen, welche gem. § 1 Abs. 2 GOZ nur berechnet werden dürfen, wenn sie auf Verlangen des Patienten durchgeführt werden, hat der Zahnarzt seine Gebühren gem. § 5 Abs.2 GOZ innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Darüber hinaus lässt sich auch nicht pauschal festlegen, welche Leistungen medizinisch notwendig sind und welche nicht. Dies muss vielmehr im Einzelfall festgestellt werden anhand des Kiefernstatus des jeweiligen Patienten.
Das Anbieten der zahnärztlichen Leistungen zu Festpreisen ist auch nicht von § 2 GOZ gedeckt. Gem. § 2 Abs.1 GOZ kann eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe zwar festgelegt werden. Dies rechtfertigt aber keine Pauschalpreise. Eine Honorarvereinbarung über eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe ist nur insoweit möglich, als dass ein anderer Steigerungsfaktor vereinbart werden kann. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes ist gem. § 2 Abs.1 GOZ nicht zulässig. Weder die Vorschriften des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 4 GOZ) noch die Bestimmungen über die Zahnarztrechnung können abbedungen werden. Gleiches gilt für die in den Vorschriften des Allgemeinen Teils enthaltenen Berechnungsregelungen. Daher sind auch der Gebührenberechnung aufgrund einer abweichenden Vereinbarung das Gebührenverzeichnis und die jeweiligen Punktzahlen und –werte zugrunde zu legen (Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 3 zu § 2 GOZ). Folglich ist auch die Vereinbarung einer Pauschalvergütung unzulässig (Spickhoff a. a. O. Rn. 4). Für die GOÄ hat das BVerfG das Verbot eines Pauschalhonorars ausdrücklich bestätigt (BVerfG NJW 1992, 737). Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, die Vereinbarung eines Pauschalhonorars würde dem besonderen Informationsbedürfnis des Privatpatienten nicht Rechnung tragen, da er nicht in der Lage sei, seine Erstattungsansprüche gegenüber Privatversicherung bzw. Beihilfe zu erkennen. Dies gilt auch für zahnärztliche Abrechnungen. Sowohl eine PZR als auch eine Zahnkorrektur mittels Invisalign, ein Implantat/eine prothetische Versorgung sowie eine Composit Zahnfüllung sind gegenüber den privaten Krankenkassen sowie gegenüber der Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen abrechnungsfähig.
Die Zulässigkeit des Anbietens von Festpreisen in der hier erfolgten Art ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG GRUR 2008, 618. Dort ging es um die Frage, ob anwaltliche Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus versteigert werden dürfen. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 RVG, wonach die Vergütung bei Rahmengebühren anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG sind aber anders strukturiert als die Gebühren nach der GOZ. Im RVG ist eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, während eine Honorarvereinbarung über eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe gem. § 2 Abs.1 GOZ nur insoweit möglich ist, als ein anderer Steigerungsfaktor vereinbart werden kann. Die unterschiedlichen Gebührensysteme betreffen auch unterschiedliche Interessenlagen.
Allerdings kommt ein Verstoß gegen die GOZ nur insoweit in Betracht, als die Leistungen auch tatsächlich nach der GOZ abgerechnet werden. Das ist bei einem Implantat/einer prothetischen Versorgung, einer Zahnkorrektur sowie einer Zahnfüllung der Fall, ebenso nach der seit 1.1.2012 geltenden GOZ bei einer PZR. Die Abrechnung eines Bleachings ist dagegen nicht in der GOZ enthalten. Es handelt sich hierbei um eine private Wunschleistung, deren Preis zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten individuell vereinbart wird.
Die Regelungen der §§ 2 Abs.1, 5 Abs. 2 GOZ stellen eine Marktverhaltensregelung dar, aus deren Verletzung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG folgt. Sie sind zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Für Mindestpreisvorschriften ist anerkannt, dass diese Marktverhaltensregelungen auch im Interesse der Mitbewerber darstellen (Köhler/Bornkamm, Rn. 11.139 zu § 4 UWG, BGH GRUR 2006, 955; KG NJW-RR 2008, 910 ff.). Sie sollen nämlich einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle auf dem Markt schaffen. Auch die Vorschrift des § 5 Abs.2, wonach der Zahnarzt verpflichtet ist, die Gebühren unter konkret vorgegebenen Kriterien nach billigem Ermessen zu bestimmen sowie die Vorschrift des § 2 Abs.1 GOZ, wonach nur die Vereinbarung eines anderen Steigerungsfaktors, nicht aber einer abweichenden Punktzahl eines abweichenden Punktwertes zulässig ist, zielen darauf ab, einen Preiswettbewerb um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens zu verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Es sollen Transparenz und Rechtssicherheit bei der Preisbemessung auch im Interesse der Mitbewerber geschaffen werden. Denn der Preis für eine zahnärztliche Leistung stellt bei vielen Patienten ein maßgebliches Kriterium für die Auswahl des Zahnarztes dar und ist somit ein zu berücksichtigender Faktor im Wettbewerb zwischen den Zahnärzten.
Die gesetzlichen Vergütungsregelungen der GOZ stellen eine zulässige Beschränkung der Berufsausübung der Zahnärzte i. S. d. Art. 12 GG dar, da sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Die hier streitgegenständlichen Regelungen erhöhen die Transparenz bei der Bemessung der Gebühren nicht nur im Interesse der Zahnärzte, sondern auch der Patienten und der Allgemeinheit. Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Festpreises ohne Beachtung der genannten Vorschriften ergibt sich auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung. Es ist kein überragendes Interesse an dem Angebot von Festpreisen in der hier erfolgten Art und Weise ersichtlich. Insbesondere dient die Vereinbarung eines Festpreises nicht dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Insoweit ist die Vereinbarung eines Festpreises strikt zu trennen von der Unterschreitung von Mindestpreisvorschriften der Zahnärzte, welche in bestimmten Fällen zulässig sein kann (vgl. KG NJW-RR 2008, 910 ff.).
Die Beklagte haftet als Teilnehmerin für den Verstoß der Zahnärzte gegen das berufsrechtliche Verbot, indem sie mit den Zahnärzten Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen hat und deren Angebote auf ihrer Internetplattform eingestellt hat.
Die Wiederholungsgefahr wird durch den erfolgten Verstoß indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.
c)
Der aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Unterlassungsanspruch folgt bezüglich der Werbung für eine kiefernorthopädische Zahnkorrektur, eine Implantatversorgung und/oder prothetische Versorgung und eine Zahnfüllung auch aus § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. der GOZ unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Unterschreitung der Mindestgebühr.
Gemäß § 15 ZHG sind in der GOZ Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Nach § 4 Abs.1, 5 Abs.1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach den im Gebührenverzeichnis genannten Gebührensätzen.
Die Zahnkorrektur wurde für EUR 1.950,00 angeboten (Anlage K 7), obwohl der Mindestsatz gem. GOZ EUR 2.753,81 beträgt. Das Implantat mit Keramikkrone wurde für EUR 999,00 angeboten (Anlage K 25), obwohl der Mindestsatz nach GOZ EUR 1.106,69 beträgt. Eine Composit-Füllung wurde für EUR 14,90 angeboten, obwohl sich für eine solche auf der Grundlage der GOZ seit dem 1.1.2012 ein Gebührenrahmen von EUR 26,95 bis EUR 129,33 bzw. bei einer mehr als dreiflächigen Füllung von EUR 50,62 bis EUR 177,16 ergibt. Eine PZR wurde für EUR 24,90 angeboten, obwohl sich hierfür auf der Grundlage der GOZ seit 1.1.2012 bei einem Durchschnittsgebiss von 28 Zähnen ein Gebührenrahmen von EUR 49,58 bis EUR 173,69 ergibt.
Zwar erlaubt § 2 Abs.1 GOZ eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung zu vereinbaren und zwar ausnahmsweise auch die Vereinbarung einer Vergütung, die die Mindestsätze unterschreitet (vgl. KG NJW-RR 2008, 910 ff.). Im Übrigen ergibt auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs.1 GOZ, dass eine Gebührenunterschreitung jedenfalls dann zulässig sein muss, wenn dies eine Abwägung der betroffenen Verfassungsgüter gebietet. (KG a. a. O.). Auf der einen Seite steht hier das Interesse an der Einhaltung von Gebührenmindestsätzen, um einen ruinösen Preiswettbewerb im Interesse eines funktionstüchtigen Gesundheitswesens und Gewährleistung gleicher rechtlicher Voraussetzungen für die Zahnärzte im Wettbewerbs zu verhindern.
Auf der anderen Seite ist allerdings bei der PZR zu berücksichtigen, dass diese ein Zusatzgeschäft für Zahnärzte ist und es eher fern liegend erscheint, dass über die PZR ein ruinöser Preiskampf stattfindet. Hinzu kommt, dass es sich bei der PZR - wie sich u. a. aus der von der Klägerin als Anlage K 23 eingereichten Patienteninformation ergibt - um eine nützliche und die Zahngesundheit fördernde Leistung handelt. Auch wenn es unter bestimmten Umständen – beispielsweise im Falle von Erkrankungen oder Allergien bzw. wenn die professionelle Zahnreinigung nicht fachgerecht durchgeführt wird - auch bei einer Zahnreinigung zu Komplikationen wie beispielsweise Blutungen und allergischen Reaktionen kommen kann, dürfte es sich dennoch um eine im Ganzen sinnvolle und wünschenswerte Prophylaxemaßnahme handeln, die von möglichst vielen Patienten wahrgenommen werden soll. Durch das Angebot einer PZR zu einem unter den Mindestpreisvorschriften liegenden Betrag wird auch solchen Personen, die sich normalerweise eine professionelle Zahnreinigung nicht leisten können oder wollen, die Möglichkeit gegeben, eine solche sinnvolle Prophylaxemaßnahme durchführen zu lassen. Hinzu kommt, dass die jeweiligen Angebote zeitlich begrenzt waren.
Hinsichtlich der weiteren angebotenen zahnärztlichen Leistungen sind besondere Gemeinwohlinteressen, die eine Gebührenunterschreitung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Insoweit kommt auch eine Unterschreitung der Mindestsätze der GOZ nicht in Frage.
Bei den Mindestpreisvorschriften handelt es sich wie bereits ausgeführt um Marktverhaltensregeln i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.
d)
aa) Hinsichtlich der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Werbung für ein Bleaching mit einem Rabatt von 65 % ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 15 BO der Zahnärztekammer Nordrhein, wonach dem Zahnarzt u. a. reklamehafte Werbung untersagt ist.
Die Berufsordnung für Zahnärzte ist aufgrund des § 23 Abs.2 des Heilberufsgesetztes vom 9.5.2000 beschlossen worden. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 15 BO bestehen nicht.
Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind allerdings nur dann mit Art. 12 Abs.1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVErfGE 7, 377, 405 f.; 85, 248, 259; BVerfG, Beschluss vom 1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 235/10). Dem Arzt bzw. Zahnarzt ist somit nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. (z. B. BVerfGE 71, 162, 174,; BVerfG, Beschluss vom 26.8.2003, 1 BvR 1003/02). Die berufsbezogene und sachangemessene Werbung ist ihm erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 3.7.2001, 1 BvR 873/00).
Mit der Rabattierung von zahnärztlichen Leistungen im Allgemeinen ist die Grenze zulässiger Werbung noch nicht überschritten. Der Umstand, dass es sich bei der Gewährung von Rabatten um eine Werbemethode handelt, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich ist, reicht nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 1.6.2011, 1 BvR 233/10 und 235/10). Die Methode, durch Gewährung eines erheblichen Rabattes Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue Patienten für eine Zahnarztpraxis zu gewinnen, ist als solche nicht berufswidrig, jedenfalls nicht, solange Gemeinwohlbelange durch ein solches Vorgehen nicht verletzt sind. Gemeinwohlbelange würden es rechtfertigen, Verhaltensweisen entgegenzuwirken, die den Eindruck vermitteln, der Arzt stelle die Erzielung von Gewinn über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung. Das lässt sich allein aufgrund der Bewerbung mit dem Rabatt aber nicht feststellen. Aus der Gewährung des Rabattes lässt sich auch nicht darauf schließen, dass der Zahnarzt die Behandlung weniger gut und sorgfältig durchführt als wenn er den vollen Preis abrechnet.
Das mit einem Rabatt von 65 % angebotene Bleaching ist aber deshalb berufswidrig, weil schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit dadurch betroffen sind, dass die angebotene Behandlung mit einem mehr als nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist (vgl. BVerfG 1 BvR 233/10 und 235/10 vom 1.6.2011). Auch wenn dem Käufer des hier streitgegenständlichen Deals anders in dem vom BGH zu 1 BvR 233/10 entschiedenen Fall nicht ein Gewinn in den Schoß fällt, sondern er sich selbst aktiv für den Erwerb eines Gutscheins entscheidet und hierfür auch Geld bezahlt, ist es doch nicht fern liegend, dass durch den erheblichen Rabatt ein Einfluss dahingehend ausgeübt wird, einen solchen Gutschein zu erwerben und sich der Behandlung zu unterziehen.
Den Vortrag der Klägerin, welche Gefahren mit einem Bleaching verbunden sind und welche Untersuchungen und sonstige Maßnahmen erforderlich sind, um Gefahren wie Entzündungen, Zahnverlust, Gewebeschädigungen, Verätzungen und Schmerzen auszuschließen, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen erfüllt ein Bleaching lediglich kosmetische Wünsche und stellt keine sinnvolle, der Gesundheit der Patienten dienende Maßnahme dar. Daher widerspricht es Gemeinwohlbelangen, Anreize für die Durchführung eines Bleachings in Form von erheblichen Rabatten zu schaffen.
Das in der Berufsordnung verankerte Verbot berufswidriger Werbung stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler/Bornkamm, Rn. 11.106 zu § 4 UWG).
Der Unterlassungsanspruch bezieht sich auch auf Deals, in denen Leistungen von Zahnärzten außerhalb des Gebiets Nordrhein angeboten werden. Die Klägerin kann wegen der berufswidrigen Werbung auch gegen diese Zahnärzte vorgehen, da Vorschriften, die dem § 15 BO der Zahnärztekammer Nordrhein entsprechend, in den Berufsordnungen sämtlicher deutscher Zahnärztekammern enthalten sind.
bb)
Ob auch das Angebot der weiteren streitgegenständlichen zahnärztlichen Leistungen zu erheblich rabattierten Preisen auf … gegen § 15 BO der Zahnärztekammer Nordrhein verstößt, muss die Kammer im Hinblick darauf, dass das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs bereits aus anderen Gründen bejaht worden ist, nicht entscheiden. Die hier streitgegenständliche Werbung mit Rabatten von 50 % und mehr für eine Zahnkorrektur, ein Implantat/eine prothetische Versorgung und eine Zahnfüllung dürften ebenfalls berufswidrig sein, da insoweit für erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität geworben werden dürfte. Dagegen bestehen Zweifel daran, ob die Werbung für eine PZR mit einem Rabatt von 69 % berufswidrig ist. Denn hierbei handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine nützliche und die Zahngesundheit fördernde Leistung, die von möglichst vielen Patienten wahrgenommen werden sollte, weshalb die Gewährung eines Rabattes in der hier streitgegenständlichen Höhe nicht als berufswidrig erscheint.
II.
Soweit die Klägerin beantragt hat, der Beklagten zu untersagen, mit Zahnärzten Vereinbarungen zu treffen, wonach diese zur Erbringung einer Zahnreinigung und/oder eines Bleachings und/oder einer kieferorthopädischen Zahnkorrektur und/oder einer Implantatversorgung und/oder prothetischen Versorgung und/oder einer Zahnfüllung an bestimmten Patienten verpflichtet sind, ohne dass ihnen die Ablehnung der Leistungserbringung im Einzelfall möglich bleibt, war die Klage abzuweisen. Insoweit steht der Klägerin der begehrte Unterlassungsanspruch nicht gem. §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 1 Abs. 6 BO der Zahnärztekammer Nordrhein, wonach der Zahnarzt die Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann, zu.
Zum einen handelt es sich bei § 1 Abs.6 BO um eine Schutzvorschrift zugunsten der Zahnärzte, auf die diese auch verzichten könnten. Außerdem ergibt sich aus Ziff. 3.2. der AGB der Beklagten nicht, dass der Zahnarzt hinsichtlich der verkauften Leistung sein an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes berufsrechtliches Ablehnungsrecht verliert. Der Patient hat gegenüber dem Zahnarzt durch den Erwerb der zahnärztlichen Leistung über … nicht mehr Rechte, als er ansonsten hätte. Im Übrigen haben die zwischen der Beklagten und den Zahnärzten geltenden AGB auch keine Außenwirkung. Die Rechte und Pflichten des Vertrages ergeben sich aus dem BGB.
III.
Der Klageantrag zu 3., mit dem der Beklagten untersagt werden sollte, mit Zahnärzten Vereinbarungen zu treffen, die vorsehen, dass Zahnärzte für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen und/oder gewähren, ist ebenfalls unbegründet. Die Klage war daher auch insoweit abzuweisen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs.5 BO Nordrhein, § 29 Abs.1 HeilberufsG. Zwar verstößt die Vereinbarung von Provisionszahlungen angesichts des damit verbundenen Verlustes der zahnärztlichen Unabhängigkeit gegen § 1 Abs. 5 BO, wonach der Zahnarzt keine Verpflichtungen eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann. Es fehlt aber insoweit am Vorliegen einer Verletzungshandlung. Die Beklagte hat keine Provision von den Zahnärzten für die Zuweisung von Patienten erhalten, sondern ein Entgelt für die Benutzung der Internetplattform als Online-Marktplatz (vgl. BVerfG 1 BvR 1287/08 vom 8.12.2010 – Zahnarztwerbung im Internet, Rn. 31). Zwar bestehen die von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede zwischen einer Werbung auf … und … . Aber auch bei … wird ein Medium für die Werbung zur Verfügung gestellt und dafür bezahlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Ziff. 2.1. der AGB der Beklagten von einer Netto-Erfolgsprämie die Rede ist, denn auf die Bezeichnung kommt es nicht an, sondern auf die tatsächliche rechtliche Einordnung des zu zahlenden Entgelts.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs.3 S. 2 BGB. Aufgrund der teilweisen Rücknahme der ursprünglichen Klageanträge zu 1. und 2. hat sich der Wert insoweit um die Hälfte reduziert, nämlich von ursprünglich EUR 100.000,00 auf EUR 50.000,00.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S 1. und 2 ZPO.