Behandlungsfehler kann nicht bereits angenommen werden, wenn Zahnersatz nicht auf Anhieb "sitzt"

 | Gericht:  Oberlandesgericht (OLG) Dresden  | Aktenzeichen: 4 U 2562/21 | Entscheidung:  Beschluss
Kategorie Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Urteilstext

Tenor

1. 
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. 
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. 
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. 
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 30.230,99 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung sowie zum Parteivortrag im Übrigen nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 09.05.2022 Bezug.

Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2022 keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die geeignet wären, die im Hinweisbeschluss des Senats geäußerten Bedenken zu entkräften.

1.
Ob die Klägerin nunmehr - retrospektiv - ein zufriedenstellendes Behandlungsergebnis bei Prof. Dr. J...... verneint, ist nicht entscheidungserheblich, denn aus der langen Behandlungsdauer bei Prof. J...... erklärt sich lediglich die lange, davor und danach liegende Behandlungsdauer bei dem Beklagten, etwaige Behandlungsfehler des „Zwischenbehandlers“ Prof. J...... hat die Klägerin im Verfahren nicht geltend gemacht.

2.
Auf die Frage der „Sowieso-Kosten“ kommt es nicht an, weil die Klägerin bereits keinen Behandlungsfehler des Beklagten hat nachweisen können (vgl. die Ausführungen auf S. 5, 6 des Hinweisbeschlusses). Auf die Vernehmung des Zeugen Dr. S...... kam es deshalb nicht an, weil zum einen die erstinstanzlich berufene Sachverständige die von Dr. S...... gefertigten Modelle vollumfänglich in ihre Bewertung hat mit einfließen lassen und weil der Zeuge keine Aussagen zur Frage des Nachbesserungsrechtes des Beklagten hätte treffen können. Unabhängig davon hat die Klägerin dessen Nichtvernehmung in ihrer Berufungsbegründung nicht angegriffen.

3.
Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Klägerin zur Frage, ob die Zahnhöcker „minimal“ eingeschliffen wurden oder nicht, geben keinen Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme. Ihre wiederholte Behauptung von „mehr als 30 Nachbesserungsterminen beim Beklagten“ findet in den Behandlungsunterlagen keine Stütze. Gegen ihre nunmehrige Behauptung der mehrfachen (abgelehnten) Bitten um Nachbesserung widerspricht ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (S. 5 des Protokolls vom 01.10.2022), ohne dass die Klägerin hierfür eine plausible Erklärung anbietet.

Nach alledem bleibt der Senat auch nach nochmaliger Prüfung bei seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.


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